Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.10.2010, Az.: 16 K 154/09
Vorliegen einer Unternehmereigenschaft i.S.d. Umsatzsteuergesetz (UStG) bezogen auf eine Tätigkeit im Bordell; Erforderlichkeit einer Schätzung von erzielten Entgelten für Dienstleistungen aufgrund fehlender Umsatzsteuererklärungen; Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bei fehlender Möglichkeit einer sicheren Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung; Hinnahme von Unschärfen bei der Schätzung von dem Kläger
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 14.10.2010
- Aktenzeichen
- 16 K 154/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 30465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:1014.16K154.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 UStG
- § 22 UStG
- § 162 Abs. 1 AO
Zur Schätzung erzielter Entgelte für Dienstleistungen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe die Klägerin in den Streitjahren Umsätze aus ihrer Tätigkeit in einem Bordell erzielt hat.
Die Klägerin ist ledig und Mutter einer Tochter. Sie erhielt in den Streitjahren Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Ausweislich der Lohnsteuerkarten für 2003 und 2004 war sie darüber hinaus seit dem 21. Juli 2003 in dem von Frau S. betriebenen Textilhandelsgeschäft "Zweite Haut" tätig und bezog hieraus einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 420 EUR, netto 330,48 EUR. Seit dem 28. Oktober 2005 erhielt sie vom Landkreis Sozialhilfe i.H.v. monatlich 685,63 EUR, wobei ihr nach Abzug der Miet- und Stromkosten 152,36 EUR ausgezahlt wurden (Bl. 115 der Ermittlungsakten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen O. Az. 2004/04...). Gegenüber dem Landkreis hatte sie angegeben, weiterhin ihrer Nebentätigkeit in der Boutique der Frau S. nachzugehen, wobei sie 15 Stunden in der Woche dort beschäftigt sei.
Für die Streitjahre gab die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen beim Beklagten ab.
Aufgrund einer anonymen Strafanzeige erhielt das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen O. davon Kenntnis, dass Frau S. neben der o.g. Boutique in Ol. ein Bordell betreiben würde, ohne entsprechende Steuererklärungen abgegeben zu haben. Es leitete daraufhin am 22. Juni 2004 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Frau S. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für die Zeit von 1998 bis 2002 sowie Umsatzsteuer für die Zeit von 1998 bis April 2004 ein. Bei einer am 13. Juli 2004 durchgeführten Durchsuchung der Räumlichkeiten wurden unter anderem handschriftliche Aufzeichnung der Frau S. für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2004 sichergestellt, aus denen sich die Zahlungen der dort tätigen Damen an die Beschuldigte für die einzelnen Tage ergaben.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ermittelte durch eine Internet-Recherche, dass für das Bordell der Frau S. unter www.xxx.de seit dem 6. September 2000 eine Homepage eingerichtet worden war. Auf einer Unterseite bot die Klägerin mit Foto unter dem Künstlernamen "L..." ihre Dienste an ("jung, schön und grausam"), wobei als Geschäftszeiten Montag, Mittwoch und Freitag von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr und Samstag von 14:00 Uhr bis 23:00 Uhr angegeben wurden. Unter der Internetadresse www.xxx.de fand sich ein weiterer Eintrag für das Bordell mit Telefonnummer und dem Hinweis, dass montags bis freitags von 10 bis 23 Uhr und am Wochenende von 14 bis 22 Uhr geöffnet sei. Als Inhaber der Domain für die Homepage des Bordells war die Klägerin unter ihrem Künstlernamen und der Adresse des Betriebs registriert.
In ihrer Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen führte Frau S. am 13. Juli 2004 aus, sie habe das Bordell seit etwa acht Jahren betrieben. Dabei habe sie im Durchschnitt drei Frauen "fest" beschäftigt. Das Bordell sei jetzt nur noch an sechs Tagen in der Woche geöffnet, sonntags sei geschlossen. Sie erhalte von den Damen eine Zimmermiete; diese sei für alle Zimmer gleich hoch. Auf die Preisgestaltung gegenüber den einzelnen Kunden nehme sie keinen Einfluss, diese würde von den einzelnen Damen in eigener Verantwortung vorgenommen. Sie erhalte lediglich die besagten 23 EUR. Bei der Erstellung und Unterhaltung der Homepage habe sie sich der Klägerin bedient, weil sie selber von solchen Dingen keine Ahnung habe. Die Klägerin sei eine ihrer fest beschäftigten Damen und besitze ihr gesamtes Vertrauen (Bl. 64 bis 68 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen Frau S.). In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 4. August 2004 gab Frau S. ergänzend an, die Klägerin arbeite bereits seit mindestens vier Jahren im Bordell. Seit einem Jahr sei sie auch fest in ihrer Boutique angestellt.
In einer Zeugenvernehmung am 13. Juli 2004 erklärte Nicole E. gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen O., sie arbeite seit Oktober 2000 im Bordell der Frau S.. Die Preise für die Dienstleistungen betrügen für eine halbe Stunde zwischen 55 und 130 EUR je nach Art. Für eine Stunde nehme sie einen Gesamtpreis von 160 EUR, wobei für Küssen 25 EUR extra veranschlagt würden. An Frau S. gebe sie 23 EUR für die Zimmernutzung je halbe Stunde ab, daneben weitere 53 bis 55 EUR für die geschalteten Werbeanzeigen in der Hamburger Morgenpost. Drei Frauen würden im Bordell fest arbeiten, u.a. die Klägerin. Diese sei auch schon dort gewesen, als sie ihre Arbeit aufgenommen habe (Bl. 70 bis 72 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen O. gegen Frau S.).
Am selben Tag erklärte Karin D. in ihrer Zeugenvernehmung, sie arbeite unter dem Künstlernamen "Doro" seit ca. April 2003 bei Frau S.. Grundsätzlich habe der Kunde eine halbe Stunde Zeit. Den Preis bestimme sie selbst, wobei sie zur Höhe keine Aussage machen wollte. Frau S. erhalte 23 EUR für die Zimmermiete von einer halben Stunde zuzüglich der anteiligen Anzeigekosten. Die Klägerin arbeite regelmäßig an mehreren Tagen im Bordell. Seit etwa zwei Monaten hätte der Betrieb auch samstags geöffnet, auch die Klägerin arbeite an diesem Tag dort (Bl. 73 bis 75 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen Frau S.).
Die Zeugin Simke R. führte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 13. Juli 2004 aus, sie arbeite seit etwa zwei Monaten bei Frau S., wobei sie zurzeit zur festen Besetzung gehöre und vier Mal in der Woche arbeite. Bei dem Einstellungsgespräch mit Frau S. seien die Arbeitsbedingungen besprochen worden. Dabei habe ihr Frau S. erklärt, dass der Kunde für eine halbe Stunde 55 EUR zuzüglich 25 EUR für Extraleistungen je nach ihrer Art bezahlen müsse. In der Anfangszeit kassiere Frau S. von ihr 50 v. H. ihrer Einnahmen, später solle eine neue Aufteilung erfolgen. L und D würden SM anbieten. Beide arbeiteten zurzeit an drei Tagen in der Woche (Bl. 76 bis 78 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen Frau S.).
In einer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion O. am 13. Juli 2004 erklärte Agnieszka G. am 13. Juli 2004, sie müsse pro Gast und halber Stunde 23 EUR von dem von ihr vereinnahmten Entgelt an Frau S. abführen. Daneben zahlten die Damen an Frau S. die von ihr verauslagten Kosten für die Anzeigen. Die Preisverhandlungen mit den einzelnen Kunden führten sie selbst ohne Vorgaben. Für die Ausführung des Geschlechtsverkehrs und anderer Praktiken verlange sie für eine halbe Stunde 55 EUR, für eine Stunde 160 EUR (Bl. 118 bis 124 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen Frau S.).
Im Fahndungsbericht vom 1. Juni 2005 zum Aktenzeichen 2003/057 stellte der Fahndungsprüfer zusammenfassend fest, dass die Beschuldigte S. und die im Bordell bei der Durchsuchung angetroffenen Damen übereinstimmend erklärt hätten, dass die Kunden für eine halbe Stunde 55 EUR zuzüglich jeweils weiterer 25 EUR für Sonderwünsche zu zahlen hätten. Dienstleistungen von einer Stunde kosteten dagegen 160 EUR. Im SM-Bereich würden die Preise je nach den Wünschen der Kunden selbst bestimmt (Bl. 191, 197 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen Frau S.). Am 22. Juli 2004 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gegen die Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2000 - 2003 und Umsatzsteuer 2000 - Juni 2004 ein (Bl. 19 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen die Klägerin). Über ihren Strafverteidiger ließ die Klägerin sich am 21. November 2005 zu dem gegen sie erhobenen Tatvorwurf wie folgt ein (Bl. 69 f der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung Strafsachen gegen die Klägerin):
Es sei zwar zutreffend, dass sie im Wohnhaus S.-straße Räumlichkeiten der Frau S. genutzt habe, um mit unterschiedlichen Personen sexuell motivierte S/M-Kontakte durchzuführen. Diese Kontakte seien jedoch nicht finanziell motiviert gewesen, sondern hätten ihr nur dazu gedient, ihre sexuellen Neigungen an einem außerhalb der häuslichen Sphäre gelegenen Ort auszuleben. Ein Ausleben ihrer Neigungen im Rahmen der familiären Häuslichkeit habe für sie nicht in Frage gestanden, weil sie aus finanziellen Gründen weder die räumlichen Mindestvoraussetzungen noch die Utensilien und Bekleidungsstücke hätte bereitstellen können.
Sie habe die Bekanntschaft mit Frau S. aus beruflichen Gründen heraus geschlossen. Hieraus habe sich ihr die Möglichkeit ergeben, ihre Neigungen unter Nutzung der Räumlichkeiten der Frau S. extrem kostengünstig auszuleben. Sie habe lediglich 27 EUR Zimmermiete für eine halbe Stunde zahlen müssen. Da die anderen Damen dort gewerblich tätig gewesen seien und daher im Haus auch einheitliche Mindestpreise kursiert hätten, hätte sie nach außen gegenüber ihren Kolleginnen den Eindruck erweckt, ebenfalls professionell dort zu arbeiten. Im Verhältnis zu ihren Kunden habe sie sich aber an diese Stundensätze nicht gehalten, sondern nur darauf geachtet, dass ihre Kosten gedeckt würden. Bei der Preisgestaltung habe sie im Übrigen auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Kunden, sofern diese ihr bekannt gewesen seien, Rücksicht genommen.
Sie habe es sich verboten, einen finanziellen Vorteil aus den Sexualkontakten zu ziehen, weil sie dann hätte befürchten müssen, in eine finanzielle Abhängigkeit zu den Kontaktpersonen zu gelangen und in deren Gefolge ihre Souveränität und Konsequenz gegenüber dem jeweiligen "Sklaven" einzubüßen. Sie hätte sich dann letztlich als Sklavin ihrer jeweiligen Kunden gefühlt.
Im Fahndungsbericht vom 10. April 2007 (Bl. 74 f. der Ermittlungsakte des Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gegen die Klägerin) wertete der Fahndungsprüfer diese Einlassung als Schutzbehauptung. Zum einen habe die Klägerin in den Streitjahren über keinerlei nennenswerten anderen Einnahmen verfügt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Gerade im S/M-Bereich würden die Preise zwischen den Kunden und den Prostituierten frei verhandelt, die Erfahrungen aus anderen Fahndungsfällen zeigten hierbei, dass gerade hier viel höhere Preise im Vergleich zu denen bei normaler Prostitution gezahlt würden. Für eine gewerbliche Betätigung sprächen im Übrigen der Auftritt im Internet und die Werbung in der Zeitung. Schließlich sei die Behauptung, die Klägerin habe die üblichen Stundensätze unterschritten, schon deshalb unglaubhaft, weil ein Kunde an anderen Tagen vielleicht auch einmal eine andere Dame aufgesucht und sich dann bei ihr über die zu hohen Preise beschwert hätte. Dass die angebliche Preisgestaltung der Klägerin über einen derart langen Zeitraum von vier Jahren nicht auffiele, sei gänzlich unwahrscheinlich. Außerdem hätten die anderen Damen die nach den Angaben der Klägerin wettbewerbsverzerrenden Preise nicht hingenommen (Bl. 84 f. der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen die Klägerin).
Da die Klägerin keine Aufzeichnungen gemäß § 22 UStG geführt hatte, schätzte der Fahndungsprüfer den Umsatz aus der Tätigkeit der Klägerin für die Streitjahre wie folgt (Bl. 60 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen die Klägerin): Aus den bei der Durchsuchung sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen der Frau S. konnten für den Zeitraum August 2002 bis Juli 2004 die Anzahl der Kunden sowie die erzielten Umsätze der Klägerin ermittelt werden. Bei der Bemessung der einzelnen Umsätze ging der Fahnder von dem im Bordell üblichen Grundtarif für eine halbe Stunde in Höhe von 55 EUR aus. Dieser Grundtarif wurde um 50 v. H. für Zusatzleistungen erhöht, wobei der Prüfer davon ausging, dass im S/M-Bereich oftmals noch wesentlich höhere Preise gezahlt würden. Für die nicht dokumentierten Jahre 2000 und 2001 schätzte der Prüfer die Umsätze, indem er aus den vorliegenden Daten einen durchschnittlichen Jahresumsatz ermittelte und diese Werte auf die Kalenderjahre 2000 und 2001 hochrechnete. Die Werte für die Zeit bis Juli 2004 legte er auf das ganze Jahr um. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Jahresumsätze wird auf Bl. 29 - 55 der Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen gegen die Klägerin Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Rechtsansicht des Fahndungsprüfers und erließ am 28. Juni 2007 entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 - 2006 (Bl. 6 f. Gerichtsakte), wobei die für das Jahr 2004 geschätzten Beträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2006 übernahm. Ferner berücksichtigte er für die Streitjahre 2000 und 2001 steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 40.206 DM, mithin 6.432,96 DM Umsatzsteuer abzgl. geschätzter Vorsteuern i.H.v. 200 DM und setzte eine Umsatzsteuer von 6.232 DM (= 3.186,37 EUR) fest. Für das Jahr 2002 nahm der Beklagte Umsätze i.H.v. 19.388 EUR, gleich 3.102,08 EUR Umsatzsteuer abzgl. 100 EUR pauschaler Vorsteuerbeträge und einen Umsatzsteuerfestsetzungsbetrag von 3.002,08 EUR an. Die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre 2003 - 2005 beliefen sich auf 3.260 EUR, wobei ein steuerpflichtiger Umsatz von 21.000 EUR sowie pauschale Vorsteuerabzugsbeträge von 100 EUR in Ansatz gebracht wurden.
Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin Einspruch und verwies zur Begründung auf ihre Einlassung vom 21. November 2005 gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, ihre vollständigen Kontoauszüge für die Streitjahre - zumindest für das Jahr 2005 - im Original vorzulegen. Die Klägerin überreichte hierzu Monatsauszüge ihres Girokontos Nr. 63xxx bei der Landessparkasse. Der Beklagte stellte durch ein Kontenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern fest, dass die Klägerin über dieses Konto hinaus noch zahlreiche andere Bankverbindungen in den Streitjahren unterhalten hatte, u.a. ein Konto bei der D. GmbH sowie seit dem 17. Oktober 2006 ein Girokonto bei der Raiffeisenbank , deren Kontoinhaberin die Tochter der Klägerin N. (geb. am 17. September 1994) sei, über das die Klägerin jedoch verfügen konnte.
Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte im Einspruchsbescheid vom 19. Januar 2009 aus, die Klägerin habe entgegen ihrer Auffassung steuerpflichtige Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Domina erzielt. Die Gesamtumstände sprächen entscheidend dafür, dass die Klägerin mit Einnahmeerzielungsabsicht gehandelt habe, selbst wenn ihre sexuellen Neigungen - wie von ihr behauptet - auch eine Triebfeder für ihr Tun darstellen sollten. Es sei unglaubhaft, wenn die Klägerin auf erzielbare lukrative Einnahmen verzichtet haben wolle, auf der anderen Seite aber nur auf soziale Transferleistungen und den geringen Lohneinnahmen aus der Beschäftigung in der Boutique der Frau S. habe zurückgreifen können. Zudem habe die Klägerin nicht schlüssig belegen können, wie sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter habe bestreiten können. Ihr Argument, nicht in eine finanzielle Abhängigkeit von ihren Sklaven geraten zu wollen, sei nicht plausibel, weil eine solche auch eingetreten wäre, wenn sie sich nur die Kosten hätte erstatten lassen. Zudem habe die Klägerin dann auch andere Möglichkeiten, wie z.B. Swingerclubs, nutzen können, die zum Teil ein weitaus geringeres Entgelt für die Nutzung verlangen würden und dies zeitlich ohne Beschränkung und Zusatzkosten, wie z.B. für die Werbung im Bordell.
Die Darstellung und Werbung auf der Homepage und in der Zeitung spreche ebenfalls für eine gewerbliche Tätigkeit. Die gesamte Darbietung (drei feste Arbeitstage pro Woche, Schichtbetrieb, Zuständigkeit für Internetwerbung etc.) spreche dafür, dass sie professionell mit der Absicht einer Gewinnerzielung tätig geworden sei. Dabei müsse auch in den Blick genommen werden, dass sie nicht die einzige Domina in dem Bordell gewesen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch Laufkundschaft bedient habe. Dann aber seien Diskussionen über die angebliche Preisgestaltung unvermeidbar gewesen, wenn ein von ihr mit Vorzugspreis bedienter Kunde bei der Kollegin den üblichen Grundtarif hätte zahlen sollen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, dass eine Umsatzsteuer für die Streitjahre nicht festzusetzen sei. Sie sei lediglich ihrem Hobby nachgegangen bzw. habe ihre sexuellen Neigungen ausleben wollen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie ihre sexuellen Neigungen schon aus Rücksicht auf ihre Tochter und die zu befürchtende Rufschädigung in der Nachbarschaft nicht zu Hause habe ausleben können. Aufgrund ihrer geringen Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts habe sie sich entschlossen, die Räumlichkeiten bei Frau S. anzumieten und von ihren Kunden bezahlen zu lassen. Alternativen zu diesem Vorgehen seien ihr nicht bekannt.
Die Behauptung des Beklagten, sie hätte auch Laufkundschaft bedient, sei unzutreffend, sie habe vielmehr nur Kontakte zu einem festen Partnerkreis unterhalten. Es sei richtig, dass im S/M-Bereich auch Preise von bis zu 200 EUR pro halbe Stunde gezahlt würden. Hierbei handele es sich aber auch um "passive" Leistungen der Damen, bei denen sie auch Handlungen an der eigenen Person erlauben würden. Hierfür würde ein entsprechend hohes Honorar verlangt. Diese Leistungen würden jedoch ihr nicht angeboten.
Den Lebensunterhalt habe sie durch ihre Tätigkeit im Textilgeschäft der Frau S., Kindergeld für ihre Tochter und Sozialhilfe bestritten. Zudem habe sie von ihrem Bruder ein unverzinsliches Darlehen erhalten. Auch hiervon habe sie im Jahr 2005 gelebt.
Aufgrund ihrer geringen finanziellen Mittel sei ihr der Weg in einen Swingerclub oder ähnliches verwehrt geblieben.
Ergänzend weist die Klägerin auf ein Notizbuch hin, dass sie fortlaufend über die einzelnen Kunden und die Einnahmen gefertigt habe. Bei dem Aufzeichnungszeitraum handele es sich um einen repräsentativen Zeitraum der darstelle und dokumentiere, dass die geschätzten Umsätze des Beklagten unrealistisch seien.
Im Rahmen des Klageverfahrens reichte die Klägerin für die Streitjahre Umsatzsteuererklärungen ein, wobei sie die Besteuerung als Kleinunternehmerin nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) beantragte. Als Umsätze erklärte die Klägerin folgende Beträge:
2000 | 19.480 DM |
---|---|
2001 | 19.480 DM |
2002 | 8.280 EUR |
2003 | 11.280 EUR |
2004 | 10.320 EUR |
2005 | 9.960 EUR |
2006 | 9.960 EUR |
Eine Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Unterlagen, aus denen sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herleiten ließe, fügte die Klägerin nicht bei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte sie hierzu aus, dass sie die Beträge anhand der Aufzeichnungen der Frau S. ermittelt habe, da sie über keine eigenen Unterlagen verfüge. Diese sehe sie als richtig an. Dabei habe sie für eine "normale" Sitzung von einer Stunde einen Preis von 110,- EUR zugrunde gelegt. Sei in den Aufzeichnungen von Frau S. lediglich ein Betrag von 27 EUR als Zimmermiete für eine halbe Stunde vermerkt gewesen, so könne es sich lediglich um eine "Abstrafung" gehandelt haben, bei der ihre "Sklaven" Sanktionen für nicht erledigte "Hausaufgaben" erhalten hätten. Auch hierfür habe sie die Zimmermiete an Frau S. zahlen müssen, sie habe diese Zeiten aber nicht gegenüber ihren Kunden abgerechnet. Eine abgerechnete "Session" habe mindestens eine Stunde gedauert. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass sie in der Regel Stammkunden gehabt habe. Von diesen habe sie sich auch die von ihr benötigten Dinge, z.B. Kleidung bezahlen lassen. Da sie jedoch auch gelegentlich das Telefon im Bordell bedient habe, habe sie hierdurch auch Neukunden gewonnen. Bei diesen habe sie nach ihren Neigungen und Sympathien entschieden, ob sie es zulasse, dass dieser Kunde auch Stammkunde wird. In Einzelfällen habe sie einem Kunden beim zweiten Besuch auch mal den Zutritt verweigert, wenn dieser Kunde ihr unsympathisch gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend aus, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin als Unternehmerin tätig geworden sei. Die vom Finanzamt zugrunde gelegten Umsätze seien jedoch überzogen. Bezüglich der an Frau Steiner abgeführten Miete von 27 EUR pro halbe Stunde sei sie in fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig geworden. Insbesondere den Stammkunden der Klägerin sei dieses bekannt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 2000 - 2006 jeweils auf 0 EUR herabzusetzen.
Der Beklagte hält an seinen im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansichten fest. Im Klageverfahren führt er ergänzend aus, dass auch anhand des vorgelegten Notizbuches der Klägerin die vermeintlich geringeren Einnahmen nicht glaubhaft dargelegt werden können. Das Notizbuch enthalte keinerlei Aufzeichnungen für die Monate Januar bis April sowie für Juni bis August des Streitjahres 2002, obwohl die Klägerin lt. den Aufzeichnungen der Frau S. in diesen Monaten Kundschaft empfangen habe. In den verbleibenden Monaten stimmten die in dem Notizbuch der Klägerin vermerkten Kundenbesuche mit den Aufzeichnungen der Frau S. überein. Aus den Aufzeichnungen sei ersichtlich, dass die Klägerin im Mai 2002 sowie im September bis Dezember 2002 ca. sechs verschiedene Stammkunden besessen habe. Die Angaben ließen jedoch kein festes Preisgefüge erkennen. Jeder einzelne Kunde habe demnach immer unterschiedliche Preise bezahlt, in der Regel 50 EUR pro Stunde, in Einzelfällen auch 65 EUR. Die an Frau S. gezahlte Miete sei darin nicht enthalten, sondern werde ausweislich der Eintragungen extra berechnet. Dieses Preisgefüge stünde jedoch im Widerspruch zu den Einwendungen der Klägerin, sie habe von den besser gestellten Kunden höhere Preise verlangt, als von den Ärmeren, jedoch in der Summe nur die Selbstkosten erreicht. Des Weiteren sei auch wenig glaubhaft, dass in den aufgezeichneten Monaten absolut identische Einnahmen erzielt worden sein sollen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die für die Klägerin beim Beklagten geführten Steuerakten der Streitjahre einschließlich Einspruchsheftung sowie die Ermittlungsakten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen der Klägerin zum Aktenzeichen 2004/04 und der Frau S. zum Aktenzeichen 2003/05 und Beiakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen erfolgten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit im Bordell der Frau S. als Unternehmerin gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig geworden ist und in diesem Zusammenhang sonstige Leistungen im eigenen Namen gegenüber ihren Kunden erbracht hat. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich derjenige, der nach außen auftritt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH-- vom 20.02.2001 V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152; vom 09.10.2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97; zu Bordellumsätzen vgl. BFH Urteil vom 21.02.1991, BFH/NV 1991, 844 und BFH Beschlüsse vom 25.11.2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31.03.2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138 vom 20.10.03 V B 21/03, BFH/NV 2004, 380; vom 27.01.1997 V B 83/96, BFH/NV 1997, 766 und 30.06.1994 V B 15/94, BFH/NV 1995, 457). Nach außen hin ist die Klägerin als Erbringerin der von ihr in Anzeigen unter ihrem Künstlernamen angebotenen Leistungen aufgetreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeigen teilweise durch die Bordellbetreiberin gegen Zahlung eines Entgelts geschaltet wurden. Die Klägerin trat auch in diesen Anzeigen als Anbieterin mit individuellen Leistungen auf. Dabei oblag ihr die Auswahl ihrer Kunden, die sie größtenteils als Stammkunden beschreibt. Es lag ferner -- entsprechend ihren Angaben -- in ihrem eigenen Ermessen, die Kunden abzulehnen und eigene Kunden einzuführen. Hierbei sind demjenigen die gesamten Umsätze zuzurechnen, der nach außen als Erbringer sämtlicher in den zu diesen Zwecken eingerichteten Räumlichkeiten erwarteter Leistungen auftritt (vgl. BFH, Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827). Dies war die Klägerin, selbst wenn sie ihre Kunden zuvor davon unterrichtet haben sollte, dass sie an die Bordellbesitzerin Studiomiete zu zahlen habe und diese in ihre Entgeltkalkulation mit einbeziehen müsse. Sie bot den Kunden im Rahmen eines Leistungspaketes das Ausleben ihrer sexuellen Neigungen in den Räumlichkeiten des Bordells an, in dem sie für die Zeit der jeweiligen Nutzung das für S/M-Sitzungen vorgesehene Studio samt Einrichtung anmietete.
2.
Gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist die Finanzbehörde berechtigt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, sofern sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO), wenn er nicht in der Lage ist, Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO) oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach§ 158 AO zugrunde gelegt werden kann, mithin, wenn der Steuerpflichtige an der Sachaufklärung nicht mitwirkt, zum Beispiel keine Steuererklärungen abgibt.
Die Klägerin hat zunächst keine Umsätze aus den von ihr erbrachten sonstigen Leistungen in Umsatzsteuererklärungen erklärt. Im Rahmen des Klageverfahrens wurden dann zwar Umsatzsteuererklärungen eingereicht, ohne jedoch die erklärten Beträge näher zu erläutern. Aufzeichnungen gemäß § 22 UStG über die aus dem Unternehmen erzielten Umsätze wurden insofern nicht geführt. Nach § 22 Abs. 6 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbare Vorsteuer zu erhalten und die Grundlagen der Steuerberechnung festzustellen. Weder das im Klageverfahren vorgelegte Notizbuch, noch die auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Frau S. vermeintlich erstellten Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre entsprechen diesen Anforderungen. Die Klägerin ist damit ihrer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht für die Streitjahre nicht nachgekommen und hat auch mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2006 am 21.08.2010 nicht einmal ansatzweise Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer sich nachvollziehen ließe, dass sie mit ihren Umsätzen unter die Grenzen der Kleinunternehmerregelung fällt. Dem Finanzamt war es daher nicht möglich, die Besteuerungsgrundlagen anhand eindeutiger Unterlagen zu ermitteln oder zu berechnen, so dass sie geschätzt werden mussten. Die Schätzung ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Der zeitliche Umfang der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin wurde vom Beklagten aufgrund der Aussagen der im Bordell angetroffenen Prostituierten ab dem Jahr 2000 festgelegt und unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere hat die Klägerin während der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bereits vor dem Beginn ihrer Tätigkeit in der Boutique der Frau S. im Bordell tätig geworden zu sein. An den genauen Zeitpunkt konnte sie sich zwar nicht erinnern, die Aussagen der übrigen Prostituierten, die sich nach Angaben der Klägerin vor dem Eintreffen der Kunden immer zusammen mit ihr im Aufenthaltsraum aufgehalten haben und damit auch eine Aussage über die tätigen Damen treffen konnten, sprechen jedoch für eine Ausübung der Tätigkeit ab dem Jahr 2000.
3.
Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zu folgern, dass Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind. Dabei enthalten die durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen einen Unsicherheitsbereich, da eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden kann. Die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein und von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bestimmt werden, damit die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt (vgl. BFH Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 227 m.w.N.).
Gesicherte oder repräsentative Erkenntnisse über die Einnahmen der Klägerin aus den gegenüber ihren "Sklaven" erbrachten Leistungen liegen nicht vor. Der einzige konkrete Hinweis hierüber ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Frau S. über die an sie abgeführten und von ihr vereinnahmten Zahlungen der Zimmermieten der jeweiligen Prostituierten. Nach den Angaben der Klägerin hat sie 27 EUR pro halbe Stunde für die Nutzung des S/M-Studios an die Bordellbesitzerin abführen müssen, wobei die Beträge von ihr selbst vermerkt und in einem Umschlag hinterlegt worden seien. Anhand dieser Angaben hat der Beklagte die Umsätze der Klägerin dergestalt ermittelt, als dass er entsprechend der vermerkten halbstündigen Nutzungen des Studios durch die Klägerin zu je 27 EUR eine Einnahme der Klägerin von 55 EUR zzgl. eines Aufschlags für Sonderleistungen in Höhe von 50% veranschlagt hat. Grundlage für die Höhe der vereinnahmten Beträge waren dabei die Angaben der im Bordell angetroffenen und vernommenen Prostituierten, die übereinstimmend ausgesagt haben, dass ein Betrag von 55 EUR für eine halbe Stunde, 160 EUR für eine Stunde zzgl. weitere 25 EUR für Sonderwünsche üblich seien. Dabei wertete der Beklagte die Durchführung von Praktiken aus dem Bereich des Sado/Maso als Sonderwunsch und veranschlagte hierfür den genannten Zuschlag von 50%. Wenn der Beklagte mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte von diesem im Bordell der Frau S. gezahlten Entgelten ausgegangen ist, so bestehen hiergegen keine Bedenken.
Zudem stimmt der zugrunde gelegte "Grundtarif" von 55 EUR mit den Angaben der Klägerin überein, für eine Sitzung von einer Stunde einen Betrag von 110 EUR von ihren Kunden gefordert zu haben. Wendet die Klägerin diesbezüglich ein, dass sie sich jedoch weder die halbstündig verbuchten "Abstrafungen" noch einen Zuschlag für besondere Dienstleistungen habe bezahlten lassen, so ist dieses zwar nicht auszuschließen. Ebenso wahrscheinlich ist jedoch, dass sich die Klägerin in Einzelfällen erheblich mehr von ihren Kunden hat bezahlen lassen als den vom Beklagten veranschlagten Betrag. So hat sie selber in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie sich zusätzlich benötigte Dinge, wie neue Kleidung, von ihren Kunden hat bezahlen lassen. Auch die auf der Internetseite und in Anzeigen vermerkten Anwesenheitszeiten der Klägerin im Bordell sprechen für einen höheren Umsatz. Darüber hinaus lassen sich aus dem vorgelegten Notizbuch die Angaben der Klägerin nicht nachvollziehen, zumal diese nur einen sehr geringen Zeitraum der Streitjahre erfassen.
Wenn der Beklagte darüber hinaus die auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Frau S. ermittelten Umsätze auf die übrigen Streitjahre hochrechnet, bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Kann die Klägerin sich auch nicht mehr genau an den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Bordell der Frau S. erinnern, so ist doch -- wie bereits ausgeführt -- davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit bereits vor den vorliegenden Aufzeichnen begonnen und danach zu gleichen Bedingungen fortgeführt hat. Anhaltspunkte, die eine anderweitige Annahme rechtfertigen würden, liegen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass mit dem zugrunde gelegten Betrag von 55 EUR zzgl. eines Zuschlags von 50% bezogen auf die Anzahl der in den Notizen der Frau S. vermerkten halben Stunden allen Unsicherheiten, die einer Schätzung naturgemäß anhaften, Rechnung getragen wurde und die erfolgte Steuerfestsetzung den Realitäten weitgehend entspricht. Die verbleibenden Unschärfen gehen dabei zu Lasten der Klägerin und sind von dieser hinzunehmen, da sie die Schätzung veranlasst hat, indem sie weder nachprüfbare Aufzeichnungen geführt noch ihre Schätzungsgrundlage offen gelegt hat, auf denen die im Klageverfahren eingereichten Umsatzsteuererklärungen beruhen.
4.
Die Klägerin ist in den Streitjahren auch nicht als Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 UStG tätig geworden. Die auf der Grundlage des Ermittlungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen durch den Beklagten geschätzten Bruttoumsätze von 46.638,96 DM für 2000/2001, 22.490,08 EUR für 2002, 25.245,08 EUR für 2003 und 24.360,00 EUR für 2004/2005/2006 lagen außerhalb der für das jeweilige Streitjahre maßgeblichen Umsatzgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UStG.
Die Klage war nach alledem daher abzuweisen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung - FGO -.