Landgericht Göttingen
Beschl. v. 27.06.2006, Az.: 10 T 27/06

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
27.06.2006
Aktenzeichen
10 T 27/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 43139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2006:0627.10T27.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osterode - 13.03.2006 - AZ: 8 IK 9/00
nachfolgend
BGH - 09.11.2006 - AZ: IX ZB 133/06
LG Göttingen - 05.12.2006 - AZ: 10 T 27/06

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Beschwerdewert: bis zu 2 500,00 €.

Gründe

1

Der Schuldner hat mit Schreiben vom 23.03.2000 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Ferner hat er Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.

2

Mit Beschluss vom 27.02.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsanwalt C. zum Treuhänder bestellt. Durch Beschluss vom 06.12.2001 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt für den Fall, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Obliegenheiten gem. §§ 295, 298 InsO erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht zuvor nach §§ 296, 297 oder 298 Abs. 1 InsO versagt wird. Das Verfahren ist sodann mit Beschluss vom 04.02.2002 aufgehoben worden. In der Folgezeit hat der Treuhänder den Schuldner aufgefordert die Vergütung des Treuhänders für die Zeit vom 07.03.2003 bis 06.03.2004 zu zahlen, mit Schreiben vom 26.02.2004 hat der Treuhänder den Schuldner darauf hingewiesen, dass er, der Treuhänder, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO stellen werde, sofern die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolge. Der Schuldner hat daraufhin erfolglos die Stundung der Treuhändervergütung beantragt. Seine diesbezüglichen Anträge sind rechtskräftig zurückgewiesen worden. Der Schuldner hat danach gegen den Anspruch des Treuhänders auf Vergütung mit Gegenforderungen aufgerechnet bzw. sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und im Hinblick darauf die Zahlung verweigert. Mit Schriftsatz vom 16.11.2004 hat der Treuhänder beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Aufforderung des Amtsgerichts mit Verfügung vom 19.11.2004, die Treuhändervergütung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu zahlen, ist der Schuldner trotz der Androhung, dass nach Ablauf der Frist die Restschuldbefreiung zu versagen sei, nicht nachgekommen. Der Schuldner hat sodann beim Amtsgericht Osterode Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Treuhänder gestellt. Mit dieser Klage beabsichtigte der Schuldner Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder geltend zu machen, weil dieser nach der Behauptung des Schuldners seine Pflichten als Treuhänder verletzt habe, indem er eine Forderung des F. unberechtigt anerkannt habe. Das Amtsgericht Osterode hat mit Beschluss vom 21.01.2005 dem Schuldner die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 15.07.2005 - 9 T 9/05 - ).

3

Mit Beschluss vom 13.03.2006 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 InsO versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt sei, weil keine ausreichenden pfändbaren Beträge vorhanden seien. Der Schuldner sei deshalb zur Zahlung des fehlenden Betrages an den Treuhänder verpflichtet. Trotz der Aufforderungen und Fristsetzung sei der Schuldner dieser Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Auf Antrag des Treuhänders sei dem Schuldner deshalb die Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 InsO zu versagen.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er beruft sich nach wie vor auf Gegenforderungen, mit denen er gegen den Vergütungsanspruch aufrechnen könne. Der Treuhänder habe sich strafbar gemacht. Er habe die Forderung des G. in Höhe von 2 347,13 DM nicht anerkennen dürfen. Soweit das Amtsgericht Osterode bzw. die Beschwerdekammer des Landgerichts den Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners für eine Klage auf Schadensersatz gegen den Treuhänder zurückgewiesen habe, seien diese Entscheidungen des Amtsgerichts bzw. Landgerichts falsch. Insoweit beantrage er, der Schuldner, ein Wiederaufnahmeverfahren.

5

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. §§ 6 Abs. 1, 298 Abs. 3, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend die Restschuldbefreiung versagt. Dies folgt aus § 298 Abs. 1 InsO. Danach versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Treuhänder hat den Schuldner mehrfach schriftlich aufgefordert die Treuhändervergütung zu zahlen, u.a. mit Schreiben vom 26.02.2004. Auch hat er dem Schuldner angekündigt, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, sollte der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Ebenso hat der Schuldner die Aufforderung zur Zahlung mit Verfügung vom 19.11.2004 nicht beachtet und innerhalb der ihm gesetzten Frist von 2 Wochen den fehlenden Betrag nicht eingezahlt.

6

Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch des Treuhänders auf Zahlung der Vergütung durch Aufrechnung erloschen ist. Der Schuldner hat eine gegen den Treuhänder bestehende Gegenforderung, die zur Aufrechnung berechtigt, nicht schlüssig dargelegt. Den diesbezüglichen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Treuhänder hat das Amtsgericht Osterode zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Auch aus dem im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Sachverhalt lässt sich ein schlüssiger Anspruch des Schuldners gegen den Treuhänder auf Schadensersatz nicht herleiten. Dass der Treuhänder dem Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Treuhänder eine Steuerforderung des Finanzamtes Herzberg anerkannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Schuldners nicht. Für die Kammer ist in keiner Weise erkennbar und nachvollziehbar, warum die Steuerforderung des G. nicht besteht. Mithin ist durch die vom Schuldner erklärte Aufrechnung der Vergütungsanspruch des Treuhänders nicht erloschen. Aus denselben Gründen vermag die Kammer auch kein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners festzustellen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse des Schuldners an der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgegangen.