Landgericht Göttingen
Beschl. v. 19.09.2006, Az.: 10 T 94/06

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
19.09.2006
Aktenzeichen
10 T 94/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 43137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2006:0919.10T94.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 23.09.2005 - AZ: 74 IN 362/04

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts C. als Sachverständiger wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Am 28.09.2004 hat der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass des am 22.06.1996 verstorbenen Prof. Hanscarl Leuner gestellt. Das Amtsgericht hat den Rechtsanwalt C. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliegt, beauftragt. Ferner hat es den Rechtsanwalt C. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 03.08.2005 hat der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen. Unter dem 17.08.2004 hat der Sachverständige das Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat die Festsetzung seiner Vergütung für 16 Stunden à 80,00 EUR gemäß § 9 Abs. 1 JVEG beantragt. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer hat er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1 503,94 EUR begehrt. Der Antragsteller hat eingewendet, neben den Insolvenzverwalterkosten könne der Sachverständige nur dann Kosten geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter wegen fehlender Masse kein Honorar erhalte. Darüber hinaus habe der Sachverständige sein Mandat nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Der Sachverständige habe das Gutachten nicht vollständig vorgelegt, sondern lediglich einen Entwurf. Dieser sei jedoch nicht brauchbar, da er keine Rechtswirkung entfalte. Im Übrigen würden die vom Sachverständigen beantragten 16 Stunden bestritten. Diesen Arbeitsaufwand habe der Sachverständige nicht belegt. Keinesfalls sei die Sache auch überdurchschnittlich schwierig gewesen, der Sachverständige habe sich mit der erbrechtlichen Problematik auch nicht auseinander gesetzt, denn entsprechende Ausführungen hierzu fehlten in dem Gutachten.

2

Mit Beschluss vom 23.09.2005 hat das Amtsgericht die Vergütung des Rechtsanwalts C. für seine Tätigkeit als Sachverständiger auf 1 225,54 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Sachverständiger ein Anspruch auf Entschädigung bestehe neben der Tätigkeit des Sachverständigen als vorläufiger Insolvenzverwalter. Auch lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die vom Sachverständigen angesetzten 16 Stunden nicht angemessen seien. Das Amtsgericht hat den Stundensatz des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 2 JVEG auf 65,00 EUR gekürzt.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, das Amtsgericht habe den Kostenbeschluss hier nicht erlassen dürfen, weil er, der Antragsteller Einwände erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht begründet seien. Zum einen sei die Bestellung des Rechtsanwalts C. zum vorläufigen Insolvenzverwalter nicht wirksam. Zum anderen habe der Sachverständige sein Gutachten nicht ordnungsgemäß erstellt. Die Nichtvorlage des Gutachtens sei pflichtwidrig gewesen.

4

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unzulässig. Der Antragsteller ist nicht beschwerdeberechtigt.

6

Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter, den das Insolvenzgericht auch als Sachverständigen beauftragt hat mit der Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, eine gesonderte Vergütung nach dem JVEG. Dieser Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat den Rechtsanwalt C. sowohl als Sachverständigen als auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Für die Tätigkeit als Sachverständiger erhält er damit eine Vergütung nach den Vorschriften des JVEG. Mithin sind die Bestimmungen des JVEG für die Vergütungsfestsetzung des Sachverständigen hier anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 JVEG setzt das Gericht die Vergütung des Sachverständigen durch gerichtlichen Beschluss fest. Dies ist hier mit dem Beschluss vom 23.09.2005 erfolgt. Gegen diesen Beschluss können der Berechtigte und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt sind damit also der Berechtigte, das hießt der Sachverständige oder die Staatskasse. Die Partei eines Rechtsstreits oder - wie hier - der Antragsteller des Insolvenzverfahrens können sich gegen den Ansatz der Vergütung nicht mit der Beschwerde gemäß § 4 Abs. 2 JVEG wenden. Damit ist die Beschwerde des Antragstellers unzulässig; die Kammer hat sich deshalb mit den Einwendungen des Antragstellers nicht auseinander zu setzen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.