Landgericht Göttingen
Urt. v. 14.09.2006, Az.: 2 O 132/05

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
14.09.2006
Aktenzeichen
2 O 132/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2006:0914.2O132.05.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31. Aug. 2006 am 14.09.2006 durch F. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 29 385,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 zu zahlen.

  2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an G. zu Händen des Insolvenzverwalters H., 5 953,94 EUR zu zahlen.

  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von der Gerichtskosten haben der Kläger 64% und die Beklagte zu 1) 36% zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

  5. Der Kläger hat 28% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen, im übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst. Die Beklagte zu 1) hat von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 36% zu tragen; im übrigen trägt er seine Kosten selbst.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1.) beschäftigt sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und ... Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes "Unternehmens-Segment". Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach dem im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformular sollte das ... Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10-40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Dem Anleger wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe seiner Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollte er ein Gewinn unabhängiges Recht auf Entnahme in Höhe von jährlich 10% seiner gezahlten Einlage haben. Der Kläger hat sich im Februar 1992 mit einer Einlage von 9 000 DM zahlbar in Raten (Vertragsnummer I.) an der J., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), und im Dez. 1992 mit einer Einmaleinzahlung von 35 700 DM einschl. Agio an dK., ebenfalls einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), (Vertragsnummer: L.) sowie im Juni 1994 mit einer Einlage von 34 650,00 DM einschl. Agio zahlbar in Raten von mtl. 115,50 DM an der Göttinger Vermögensanlagen AG (Vertragsnummer: M.) beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Zeugen N. vermittelt. Zur Finanzierung der Einmaleinlage von 34 000 DM nahm der Kläger ein Darlehen über insgesamt 40 000,00 DM bei der O., die zwischenzeitlich mit dem P. fusioniert hat, auf. Unter dem 18./27.12. 1996 trat der Kläger seine Forderung gegen Q. (Vertragsnummer R.) als Sicherheit an S. ab.

2

Im Rahmen eines sog. Steigermodells wurden jeweils Folgeverträge mit anderen Konzerngesellschaften oder bzgl. anderer von derselben Gesellschaft buchungsmäßig getrennt behandelte "Unternehmenssegmente" geschlossen. Dadurch sollten die Ratenzahlungen bzw. die Wiederanlagen der Entnahmen jeweils zur steuerlichen Verlustzuweisung führen, während Gewinne nur in den - beitragslos gestellten - Vorgängerverträgen entstehen sollten. Der Kläger erklärte die Kündigung der Verträge mit Schreiben vom 19.10.2004.

3

Der Kläger begehrt die Rückzahlung sämtlicher auf die Beteiligungsverträge geleisteter Einlagen abzüglich erhaltener Entnahmen und auf den Darlehnsvertrag gezahlter Zinsen. Die Höhe der Einzahlungen, Entnahmen und Zinszahlungen ist teilweise streitig. Der Kläger behauptet, der Vermittler N. habe ihn nicht ordnungsgemäß über die mit den Beteiligungen verbundenen Risiken aufgeklärt. Statt eines Hinweises auf einen möglichen Totalverlust und einer Nachschusspflicht habe der Vermittler die Beteiligungen als sicher bezeichnet. Es bestehe wegen der fehlerhaften Aufklärung ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wobei sich die Beklagten die fehlerhafte Aufklärung des Zeugen N. zurechnen lassen müsse.

4

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die Beklagten jeweils zur Zahlung von 49 107,90 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) und nachdem er zunächst Zahlung der gesamten Summe an sich verlangt hatte, beantragt er nunmehr,

5

1. die Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 31 723,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

2. die Beklagten zu 1) zu verurteilen, an T.. zu Händen des Insolvenzverwalters H., 17 383,95 EUR zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte zu 1) bestreitet eine fehlerhafte Aufklärung und behaupten, der Kläger und seine Ehefrau seien über sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Diese ergäben sich im Übrigen auch bereits aus den Zeichnungsscheinen und den Emissionsprospekten. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, sie hafte nicht für die aufgrund der Folgebeteiligungen an U. gezahlten Beträge. Im Übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er die Unterlagen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, nach deren Maßgabe verhandelt worden ist, Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

10

I.

Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verschuldens des Vermittlers bei der Vertragsanbahnung, für das die Beklagte zu 1) nach § 278 BGB einzustehen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Anleger über alle Umstände aufgeklärt werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere muss er über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGHZ 79, 337, 344; BGH in: ZIP 2000, 1296, 1297 [BGH 29.05.2000 - II ZR 280/98]; WM 2003, 1086, 1088 [BGH 07.04.2003 - II ZR 160/02]; ZIP 2003, 1536, 1537 [BGH 07.07.2003 - II ZR 18/01]; ZIP 2004, 1706, 1707 [BGH 19.07.2004 - II ZR 354/02]; ZIP 2005, 753, 757 [BGH 21.03.2005 - II ZR 140/03]; NJW 2005, 1784, 1787 [BGH 21.03.2005 - II ZR 310/03]; ZIP 2005, 763, 764 [BGH 21.03.2005 - II ZR 149/03]; Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 -, Seite 13). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen i.H.v. 10% der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keine Kapitalzuwachs bewirken, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz der Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es den Beklagten erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03 ). Unterbleibt eine entsprechende Aufklärung, dann ist der Anleger so zu stellen, als habe er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die lediglich zu einer Auseinandersetzung der Beteiligungen führen würden, finden nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH auf diese Fälle keine Anwendung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03 ).

11

1.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die für seine Anlageentscheidungen wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist. Der Zeuge N. hat bekundet, weder auf das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust noch eine mögliche Nachschusspflicht hingewiesen zu haben. Die Angaben decken sich mit denen des Klägers.

12

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N. zu zweifeln. Für eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung spricht, dass der Zeuge die Risiken der Beteiligung bis heute nicht in vollem Umfang erkannt hat, denn es war ihm z.B. nicht möglich war, das Wesen einer Nachschusspflicht zutreffend zu erklären. Zudem hat der Zeuge plastisch geschildert, dass er im Zeitpunkt der Vermittlung der Beteiligungen von deren Gelingen voll überzeugt war; es erscheint daher plausibel, dass er Risiken nur darin gesehen hat, dass die Rendite nicht so hoch wie prognostiziert ausfallen könnte.

13

Zwar hatte der Zeuge keine konkrete Erinnerung mehr an alle Gespräche im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligungen. Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass er dem Kläger die Beteiligung vor der ersten Zeichnung im Feb. 1992 als gute Sache, mit der man Steuern sparen und eine hohe Rendite erzielen kann, ohne Risikoaufklärung geschildert hat. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen und entspricht im übrigen der Lebenserfahrung. Selbst wenn der Zeuge mit dem Kläger bei Zeichnung der späteren Beteiligungen nicht noch einmal ausdrücklich die Beteiligung erklärt haben sollte, so hat er diese jedoch - mangels anderweitiger Angaben - auf der Grundlage dieser ersten Erklärungen angeboten und der Kläger musste davon ausgehen, dass die Erläuterungen weiterhin ihre Richtigkeit haben. Eine hinreichende Aufklärung ist auch nicht aufgrund der Hinweise im Zeichnungsschein erfolgt, weil diese nicht über alle Umstände aufklären, die für eine Anlageentscheidung wesentlich waren. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung darstelle und dass bei Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines eventuellen neg. Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht bestehen könnte. Diese Hinweise reichen jedoch grundsätzlich nicht aus, um einen Interessenten über das tatsächlich bestehende hohe Verlustrisiko ausreichend zu informieren ( OLG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2003, 3 U 38/02 ). Es war daher die Pflicht der Beklagten und ihres Vermittlers, dem Kläger ein zutreffendes Bild von den Risiken der Beteiligung zu vermitteln. Die Beklagte zu 1) kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass dem Kläger der Emissionsprospekt vorgelegen habe, in dem auch auf die Risiken der Beteiligung einer Nachschusspflicht hingewiesen wird. Zwar kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss der Prospekt dem Anlageinteressenten jedoch so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass dieser den Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte ( BGH, Urteil vom 21. März 2005, II ZR 140/03 ). Dies ist schon nicht vorgetragen.

14

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte, wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 149/03 ). Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen, sind hier nicht ersichtlich.

15

Ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens ist dem Kläger nicht anzulasten. Wenngleich zwar von einem Anleger erwartet werden muss, dass er ihm überreichte Unterlagen wie den Zeichnungsschein sorgfältig liest und zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH in WM 1992, 901 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] {904}; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1994, 37 {40}), so wurden hier jedenfalls die schriftlichen Hinweise durch die mündliche Vermittlung in einer Weise relativiert, dass sich dem Kläger kein zutreffendes Bild von der tatsächlichen Bedeutung dieser Hinweise und Erklärungen aufdrängen musste.

16

Dass der Kläger dem Vermittler tatsächlich vertraut hat und dass er sich deshalb auch bei einem vorherigen Durchlesen des Zeichnungsscheins nicht anders verhalten hätte, als er sich tatsächlich verhalten hat, ergibt sich aus seiner glaubhaften Angabe bei seiner Anhörung, er habe den Angaben des Zeugen N., mit dem er befreundet war und der mit ihm bereits mehrere Finanzangelegenheiten geregelt hat, vertraut. Hätte der Zeuge N. die Pflicht erfüllt, den Kläger über die für dessen Entscheidung maßgeblichen Umstände richtig und vollständig aufzuklären, so wäre ein Durchlesen des Zeichnungsscheins in der Tat entbehrlich gewesen.

17

2.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 35 339,33 Euro zu.

18

a)

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Kläger die Einlagen teilweise an V. gezahlt hat, vielmehr kann der Kläger die Einzahlungen unabhängig davon, ob er diese an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen oder an V. als eine Folgegesellschaft geleistet hat, von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin derJ. bzw. W. zurückfordern (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2005, II ZR 197/04 ).

19

b)

aa) Beteiligung zur Vertragsnummer: X.

20

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2 324,90 EUR. Der Kläger hat diesen Betrag unstreitig auf diese Beteiligung eingezahlt. Entnahmen hat der Kläger unstreitig nicht erhalten.

21

bb) Beteiligung zur Vertragsnummer: ...

22

(1) Einlage bzgl. Entnahmen

23

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung von 5 953,94 EUR.

24

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der Einlage abzüglich der erhaltenen Entnahmen.

25

Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage z. Schriftsatz vom 03.07.2006) ergibt sich, dass der Kläger den vertraglich vereinbarten Betrag von 35 700 DM (= 18 253,12 EUR) einschl. Agio auf die Beteiligung eingezahlt hat. Eine weitergehende Einzahlung hat der Kläger trotz Hinweis nicht belegt.

26

Anrechnen lassen muss sich der Kläger auf diesen Betrag die von der Beklagten gezahlten - vertraglich vereinbarten - Entnahmen. Diese belaufen sich auf 12 299,18 EUR. Soweit der Kläger den Betrag, soweit er über 11 743,33 EUR hinausgeht, trotz der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die diesen Betrag nebst der jeweiligen Zahlungstermine ausweisen, bestreitet, ist dieses zu unsubstantiiert. Der Kläger müsste konkret vortragen, welche der einzelnen Zahlungen er nicht erhalten hat.

27

Da der Kläger seine Ansprüche gegen die W. zur Sicherheit für den Kredit an S. abgetreten hatte, kann er die Zahlung dieses Betrages nur an den Sicherungsgeber verlangen (vgl. BGH, NJW 1999, 2110 (2111)).

28

(2) Zinsen

29

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die er auf den Darlehnsvertrag geleistet hat. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Den Darlehnsvertrag hat der Kläger ausschließlich zur Finanzierung der Einmaleinlage abgeschlossen.

30

Der Kläger hat durch die überreichten Unterlagen, d.h. die Kontoauszüge des Y. und die Bestätigung der Z. nachgewiesen, dass er auf die Darlehnsverträge vom 07.12.1992 und Dez. 1996 Zinsen in Höhe von insgesamt 21 554,90 EUR gezahlt hat.

31

(3) Bearbeitungsgebühr und Disagio

32

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf die sonstigen Kosten für die Aufnahme des Kredits.

33

Der Kläger hätte einen Kredit über 40 000 DM nicht aufgenommen, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. D.h. neben dem aufgenommenen Kapital, dass als Einlage an die Beklagte geflossen ist, wären dem Kläger auch die weiteren Kosten, die mit der Aufnahme des Kredits verbunden gewesen sind, nicht entstanden. Diese belaufen sich auf mind. 40 000 DM - 35 700 DM = 4 300 DM (= 2 198,55 EUR).

34

cc) Beteiligung zur Vertragsnummer: 126328 50

35

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3 307,04 EUR. In dieser Höhe sind die Zahlungen des Klägers belegt (56 × 115,50 DM).

36

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 292, 288 BGB.

37

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 3,4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.