Landgericht Göttingen
Beschl. v. 05.07.2006, Az.: 10 T 57/06
Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Insolvenzverwalter
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 05.07.2006
- Aktenzeichen
- 10 T 57/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2006:0705.10T57.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 23.05.2006 - AZ: 74 IN 11/01
Rechtsgrundlage
- § 58 Abs. 2 InsO
Fundstellen
- NZI 2007, 19
- ZIP 2006, 1913-1915 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2006, 950-952 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2006, 462-464 (Volltext mit red. LS)
In dem Insolvenzverfahren
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 8./9.6.2006
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 23.5.2006-74 IN 11/01-
am 5.7.2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,-- Euro
Gründe
Mit Beschluss vom 1.4.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung vom 17.5.2001 ist dem Insolvenzverwalter aufgegeben worden, dem Gericht in halbjährlichen Abständen Bericht über den Verlauf und Stand des Verfahrens zu erstatten und erstmals nach einem Jahr und dann zum Schlusstermin Rechnung zu legen. Den danach ersten Bericht, der grundsätzlich zum Ende des Jahres 2001 fällig gewesen wäre, hat der Insolvenzverwalter am 7.7.2003 erstattet, nachdem ihn das Insolvenzgericht mindestens dreimal an diesen Bericht erinnert hatte. Darüber hinaus war der Bericht des Insolvenzverwalters nicht vollständig, so dass das Amtsgericht in mehreren Punkten um Ergänzung bat. Ferner hatte der Insolvenzverwalter auch den Kassenprüfbericht und die von ihm angekündigte Zwischenrechnungslegung nicht eingereicht. Auch hieran erinnerte ihn das Gericht mit Verfügung vom 13.11.2003. In der Folgezeit waren auch insoweit zahlreiche Erinnerungen des Amtsgerichts erforderlich, z.B. mit Verfügung vom 10.8.2004, 22.11.2004 und 5.1.2005. Nachdem der Insolvenzverwalter nach wie vor seinen Pflichten zur Ergänzung des Berichts bzw. zur Zwischenrechnungslegung nicht nachgekommen war, setzte ihm das Amtsgericht zunächst eine Frist bis zum 21.1.2005 und sodann bis zum 21.2.2005 unter Androhung der anschließenden Festsetzung eines Zwangsgeldes. Am 18.2.2005 hat der Insolvenzverwalter einen Bericht beim Amtsgericht eingereicht, dieser Bericht gab indes dem Amtsgericht Anlass zu zahlreichen Beanstandungen. So fehlten beispielsweise die Belege zur Rechnungslegung, der Kassenprüfbericht, der Bericht zur Rechnungslegung, der die Einnahmen und Ausgaben näher erläuterte sowie die nähere Erläuterung einzelner Buchungen. Nachdem der Insolvenzverwalter diese Ergänzungen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgenommen hatte, setzte ihm das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.5.2005 eine Frist bis zum 15.6.2005 und drohte erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Mit Verfügung vom 15.7.2005 setzte das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter zur Erledigung seiner Pflichten eine letzte Frist bis zum 4.8.2005. Nachdem auch diese Frist verstrichen war hat das Amtsgericht mit Boschluss vom 10.8.2005 gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro festgesetzt und sogleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro angedroht für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die geforderten Handlungen bis zum 9.9.2005 nicht vornehmen sollte.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung des Zwangsgelds ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss vom 23.8.2005 - 10 T 108/05). Mit Beschluss vom 20.9.2005 hat das Amtsgericht das angedrohte Zwangsgeld von 2.000,-- Euro festgesetzt Ferner hat es dem Insolvenzverwalter eine Frist zur Erledigung der geforderten Auskünfte und Berichte bis zum 17.10.2005 gesetzt und insoweit ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro angedroht. Dieses Zwangsgeld hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 festgesetzt unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro, sofern der Insolvenzverwalter die nunmehr gesetzte Frist bis zum 2.12.2005 nicht einhalten sollte. Am 30.11.2005 hat der Insolvenzverwalter die Rechnungslegung bis einschließlich Oktober 2005 vorgelegt in Bezug auf die Anderkonten und die Kasso. Ferner hat er Bericht erstattet über seine Tätigkeit. Mit Verfügung vom 1.12.2005 hat das Amtsgericht den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die Belege nicht vorlägen und dass der Bericht nicht ausreichend sei. Insoweit hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Rechnungslegung wiederum ein erläuternder Bericht nicht beigefügt worden sei, aus dem sich eine Erläuterung der Einnahmen und Ausgaben ergäbe. Insoweit hat das Amtsgericht dargelegt, welche Angaben es in diesem ergänzenden Bericht erwarte. Zur Beantwortung der Fragen bzw. zur Ergänzung des Berichts hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2005 hat der Insolvenzverwalter teilweise die vom Amtsgericht gestellten Fragen beantwortet und im Übrigen mitgeteilt, dass er die weitere Ergänzung des Berichts noch vor Weihnachten einreichen werde. Mit Verfügung vom 6.1.2006 hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist bis zum 20.1.2006 gesetzt, um die Belege zur Rechnungslegung einzureichen sowie den Bericht zur Rechnungslegung unter Berücksichtigung der in der Verfügung des Amtsgerichts vom 1.12.2005 genannten Angaben. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter dieser Auflage nicht fristgerecht nachkommt hat das Amtsgericht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht. Mit Schriftsatz vom 20.1.2006 hat der Insolvenzverwalter einen Bericht erstattet, der indes wiederum vom Amtsgericht beanstandet worden ist. Das Amtsgericht hat den Insolvenzverwalter mit Verfügung vom 23.1.2006 darauf hingewiesen, dass sein Bericht nach wie vor nicht die Angaben enthalte, die das Amtsgericht von ihm fordere und die ihm in den verschiedenen Verfügungen aufgezeigt worden seien. Im Einzelnen hat das Amtsgericht nochmals die zur beantwortenden Fragen formuliert und ferner darauf hingewiesen, dass bei der stichprobenartigen Vorprüfung aufgefallen sei, dass zahlreiche Belege fehlten. Zur Erledigung der Auflagen hat das Amtsgericht eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit Schreiben vom 31.1.2006 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass er die Frist nicht einhalten könne, weil er sich im Februar für zwei Wochen im Urlaub befinde. Mit Verfügung vom 1.2.2006 hat das Amtsgericht daraufhin die Frist bis zum 10.3.2006 verlängert. In der Zeit bis zum 13.4.2006 hat der Insolvenzverwalter zweimal mitgeteilt, dass seine Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, er darüber hinaus wenig Zeit habe um den Vorgang zu bearbeiten und er unaufgefordert auf die Sache zurückkommen werde. Das Amtsgericht hat dem Insolvenzverwalter daraufhin mit Verfügung vom 204.2006 nochmals eine Frist zur Erledigung bis zum 22.5.2006 gesetzt unter nochmaligen Hinweis, dass nach Ablauf der Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt werde. Am 17.5.2006 hat der Insolvenzverwalter die vom Amtsgericht gestellten Fragen teilweise beantwortet, teilweise hat er lediglich Stichworte aufgeführt, teilweise hat er die Fragen überhaupt nicht beantwortet und insoweit ausgeführt, dass z.B. die Frage nach den Gesamtbeträgen aus verwertetem Anlagevermögen noch überarbeitet werden müsse, dass er zur Beantwortung der Frage nach den Gesamtbeträgen der gezahlten Masseverbindlichkeiten bzw. nach den gesamten Einnahmen und Ausgaben der Betriebsfortführung noch weitere Informationen benötige und die Beträge noch aufgeschlüsselt werden müssten. Die vom Gericht geforderte erweiterte Rechnungslegung werde er vorlegen sobald diese fertig sei. Nach seinem Urlaub werde er auf den Vorgang zurückkommen und dann ergänzend Rechnung legen.
Mit Beschluss vom 23.5.2006 hat das Amtsgericht gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter die Aufgaben, zu deren Erfüllung er mit Schreiben vom 23.1.2006 aufgefordert worden sei, nach wie vor nicht vollständig erledigt habe. Trotz der mehrmaligen Erinnerungsschreiben des Gerichts sowie der Androhung des Zwangsgeldes habe er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Der Einwand, dass der Insolvenzverwalter keine Zeit habe bzw. wegen seines Urlaubs nicht zur Bearbeitung komme, sei im Hinblick auf das Datum der ersten Aufforderung vom 23.1.2006 nicht nachvollziehbar.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, der Zwangsgeldbeschluss sei aufzuheben, well er bis auf eine Frage, nämlich die nach der Immobilienverwaltung, alle vom Gericht begehrten Auskünfte beantwortet habe. Darüber hinaus könne das Insolvenzgericht nach § 58 InsO das Zwangsgeld nur festsetzen, wenn ein Insolvenzverwalter seinen Pflichten nicht nachkomme. Er, der Insolvenzverwalter habe Bericht erstattet und Rechnung gelegt. Soweit das Amtsgericht diese Berichte bzw. Rechnungslegungen beanstandet habe und hierzu Fragen übermittelt habe, habe er, der Insolvenzverwalter dem Amtsgericht mitgeteilt, dass er innerhalb der gesetzten Fristen die Beanstandungen nicht beheben könne. Er sei jedoch später den Auflagen des Gerichts nachgekommen, lediglich nicht innerhalb der gesetzten Fristen. Es könne also keine Rede davon sein, dass er untätig sei, er werde lediglich jeweils zu spät tätig. Bei dieser Sachlage sei die Verhängung eines Zwangsgeldes rechtsmissbräulich. Darüber hinaus folge der Rechtsmissbrauch des Zwangsgeldes auch daraus, dass das Gericht hier willkürlich Fristen setze, innerhalb derer der Insolvenzverwalter Auflagen nachkommen solle. Das Gericht müsse insoweit auf die Belange des Insolvenzverwalters Rücksicht nehmen. Es könne nicht sein, dass das Gericht willkürlich über die Arbeitszeit des Insolvenzverwalters verfüge. Er, der Insolvenzverwalter, habe nicht mehr die übliche Zeit für die Verfahren aus dem Bereich des Insolvenzgerichts Göttingen. Dem Insolvenzgericht sei bekannt, dass er in erheblichem Umfang in Hessen tätig sei. Hiermit müsse das Insolvenzgericht in Göttingen leben. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er, der Insolvenzverwalter lediglich eine Ziffer der Verfügung des Amtsgerichts nicht bearbeitet habe, weil ihm insoweit noch Informationen fehlten. Die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000,- Euro sei auch im Hinblick darauf maßlos überzogen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung ausgeführt.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht das Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt. Nach § 58 Abs. 2 InsO kann das Gericht nach vorheriger Androhung gegen den Insolvenzverwalter Zwangsgeld festsetzen, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat den Insolvenzverwalter hier mit zahlreichen Verfügungen aufgefordert, seinen Bericht zu ergänzen bzw. die Rechnungslegung zu erläutern. Hierzu hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter konkret mitgeteilt welche Art von Auskünfte mit es erwartet. Das Amtsgericht hat - wie dies In § 58 InsO vorgesehen ist - dem Insolvenzverwalter auch die Festsetzung des Zwangsgelds sowie dessen Höhe vorher angedroht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Erfüllung seiner Pflichten innerhalb der gesetzten Fristen gegeben. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters ist er seinen Pflichten auch nicht nachgekommen. Zwar hat er die vom Amtsgericht geforderten ergänzenden Auskünfte teilweise erteilt bzw. die Beanstandungen teilweise behoben, völlig unverständlich ist jedoch die Darlegung des Insolvenzverwalters in der Beschwerdeschrift, er habe bis auf eine Frage sämtliche Auflagen des Amtsgerichts erfüllt. Mit der Verfügung vom 23.1.2006 hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter insgesamt 14 Punkte aufgezeigt zu denen Ergänzungen bzw. Erläuterungen seines Berichts und der Rechnungslegung erforderlich sind. Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17.5.2006 reagiert jedoch keinesfalls sämtliche Punkte mit Ausnahme der zu Ziffer 1 formulierten Frage geklärt. Dies zeigt schon der erste Blick auf den Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 17.5.2006 in dem er z.B. in Bezug auf die vom Amtsgericht unter Ziffer 7 formulierte Beanstandung, dass nämlich Gesamtbeträge aus dem verwerteten Anlagevermögen und des Umlaufvermögens bislang nicht hinreichend dargelegt seien geantwortet hat, dass dies "noch überarbeitet werden müsse". Dasselbe gilt für die unter Ziffer 9 und 10 der Verfügung des Amtsgerichts aufgeführten Beanstandungen, dass die Gesamteinnahmen und Ausgaben der Betriebsfortführung nicht dargelegt seien und die Gesamtbeträge der gezahlten Masseverbindlichkeiten ebenfalls fehlten. Hierzu hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass er noch weitere Informationen benötige bzw. die Beträge noch aufgeschlüsselt werden müssten. Darüber hinaus sind auch die übrigen Beanstandungen teilweise nach wie vor nicht im Sinne der Verfügung des Amtsgerichts vom 23.1.2006 behoben worden. Auf die Frage nach dem Forderungsbestand hat der Insolvenzverwalter lediglich den Betrag der eingezogenen Beträge mitgeteilt. Damit ist schon auf den ersten Blick erkennbar, dass der Insolvenzverwalter die von ihm geforderten Auskünfte in Bezug auf seine Berichte bzw. Rechnungslegungen nach wie vor nicht vollständig erteilt hat. Es kann keine Rede davon sein, dass das Amtsgericht das Zwangsgeld festgesetzt hat um ihn für verzögerte Bearbeitung in der Vergangenheit zu bestrafen, vielmehr hat der Insolvenzverwalter nach wie vor die von ihm geforderten Handlungen nicht vollständig vorgenommen, so dass er mit der Festsetzung des Zwangsgelds zur Vornahme der Handlung angehalten werden soll. Dies ist der Zweck des Zwangsgelds, dementsprechend hat das Amtsgericht das Zwangsgeld hier zutreffend gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt. Das Zwangsgeld ist auch nicht deshalb unzulässig, weil gegen den Zwangsverwalter nachdem gegen ihn im vorliegenden Verfahren bereits dreimal ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist, nunmehr ein weiteres Zwangsgeld In Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt wurde. Der Verwalter hat die seit dem Jahre 2002 bestehende Pflicht zur Erstattung des Berichts und zur Rechnungslegung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig und im Sinne der Anforderungen des Amtsgerichts erfüllt. Auf die entsprechenden Beanstandungen des Amtsgerichts hat er immer nur teilweise reagiert und ist diesen Beanstandungen nur teilweise nachgekommen. Erfüllt jedoch der Insolvenzverwalter trotz erfolgter Festsetzung eines Zwangsgeldes solche Pflichten weiterhin nicht bzw. nicht vollständig, kann auch wegen der gleichen Handlung ein weiteres Zwangsgeld gegen ihn angedroht und festgesetzt werden (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Graeber, § 58 Rdnr. 45; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 25).
Auch die Höhe des vom Amtsgericht festgesetzten Zwangsgelds von 5.000,- Euro ist hier nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld ist angemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu erfüllenden Pflichten und der Wirkung auf den Insolvenzverwalter zu bestimmen (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Graeber § 58 Rdnr. 54). Dabei ist es durchaus gerechtfertigt, den Betrag des Zwangsgelds zu steigern, wenn der Insolvenzverwalter frühere Zwangsgeldfestsetzungen missachtet hat (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Kind, 4. Auflage § 58 Rdnr. 11). Hier hat das Amtsgericht den Insolvenzverwalter erstmals am 7.3.2002 um die Einreichung des Berichts gebeten und den Insolvenzverwalter in der Folgezeit mit zahlreichen Verfügungen an den Bericht erinnert, ehe der Insolvenzverwalter am 7.7.2003 mithin nach mehr als einem Jahr den geforderten Bericht unvollständig überreicht hat. Auch auf die Beanstandungen, die dieser Bericht zur Folge hatte, hat der Insolvenzverwalter trotz mehrfacher Erinnerungen zunächst nicht reagiert, so dass gegen ihn mit Beschluss vom 10.8.2005 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro festgesetzt worden ist. Die weitere Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000,- Euro erfolgte mit Beschluss vom 20,9.2005. Mit Beschluss vom 10.11.2005 hat das Amtsgericht gegen den Insolvenzvenwalter wegen der nicht erfüllten Pflichten ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro festgesetzt. Im Hinblick darauf, dass auch das Zwangsgeld In Höhe von 3.000,- Euro den Insolvenzverwalter nicht veranlasst hat die geforderten ergänzenden Auskünfte vollständig zu erteilen ist die nunmehr festgesetzte Höhe von 5.000,- Euro in jeder Hinsicht angemessen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein niedrigeres Zwangsgeld den Insolvenzverwalter beeindrucken und veranlassen wird seinen Pflichten gegenüber dem Insolvenzgericht nachzukommen.
Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters trifft ihn an der Nichterfüllung der geforderten Handlungen auch ein Verschulden. Keineswegs hat er die Verzögerungen bzw. die nicht vollständige Vornahme der Handlungen hinreichend entschuldigt. Die konkreten Beanstandungen, deren Beantwortung nach wie vor nicht vollständig erfolgt ist, hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter mit Verfügung vom 23.1.2006 mitgeteilt. Selbst wenn der Insolvenzverwalter in der Zeit seit dieser Verfügung zweimal Urlaub mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen gehabt hat entschuldigt dies nicht die unterbliebene Auskunftserteilung. Auch kann sich der Insolvenzverwalter nicht damit entschuldigen, dass er aufgrund anderweitiger Tätigkeiten zur Zeit nicht in der Lage ist das vorliegende Insolvenzverfahren zu bearbeiten. Dies ist eine Frage der innerbetrieblichen Organisation und fällt deshalb in die Sphäre des Insolvenzverwalters. Keinesfalls waren die vom Amtsgericht gesetzten Fristen so knapp bemessen, dass der Insolvenzverwalter nicht in der Lage gewesen wäre die geforderten Auskünfte zu erteilen. Vielmehr hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter auf seine Mitteilungen vom 31.1 und 8.3.2006, dass die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen sei, die Frist jeweils verlängert. Im Hinblick darauf, dass der Insolvenzverwalter seit mehr als vier Jahren laufend vom Insolvenzgericht an die Erfüllung seiner Pflichten erinnert werden musste kann keine Rede davon sein, dass das Amtsgericht willkürlich Fristen gesetzt und über die Arbeitszelt des Insolvenzverwalters verfügt hat. Der Insolvenzverwalter Übersieht, dass das Amtsgericht im Wege seiner Aufsichtspflicht gehalten ist, die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahren In sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu überwachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.000,-- Euro
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.