Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.1998, Az.: XIV 185/93

Berücksichtigung des Verzichts eines Arbeitnehmers auf Tantiemeforderung als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Berücksichtigung von durch Forderungsverlust entstandenen Aufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten; Verlust eines Wirtschaftsgutes aus beruflicher Verwendung; Darlehensgewährung zur Sicherung des Arbeitsplatzes; Berücksichtigung von Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer eventuellen zunkünftigen Beteiligung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.01.1998
Aktenzeichen
XIV 185/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 20246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0115.XIV185.93.0A

Fundstelle

  • DB 1998, 2443 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verzicht eines Arbeitnehmers auf Tantiemeforderung keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn ihm eine Unternehmensbeteiligung als Kommanditist lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt worden ist (Revision beim BFH unter VI R 38/98)

Einkommensteuer 1991

In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 15. Januar 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer ...
ehrenamtliche Richterin Sparkassenangestellte ...
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Verlust einer Darlehensforderung des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber steuerlich berücksichtigungsfähig ist.

2

Die miteinander verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Arbeitnehmer bei der Firma ... V. KG (KG) beschäftigt.

3

Am 12.12.1985 schloß der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen "Tantiemevertrag". Hiernach erhielt der Kläger eine freiwillige Tantieme für das Geschäftsjahr 1985 i.H.v. 150.000,00 DM brutto. Der nach Abzug der auf die Tantieme entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben verbleibende Nettobetrag sollte dem Kläger auf einem bei der KG geführten Konto gutgeschrieben werden. Das Guthaben war nicht zu verzinsen und war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beiderseits unkündbar. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte das Guthaben beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und war sodann in vier gleichhohen Halbjahresraten auszuzahlen. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf Bl. 7 der Finanzgerichtsakte verwiesen.

4

Am 14.12.1985 traf der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung, wonach er der KG die Rückzahlung seines Darlehensguthabens für den Fall erließ, daß das Arbeitsverhältnis - aus welchem Rechtsgrund auch immer - vor Eintritt des Klägers als Kommanditist in die KG beendet werden sollte. Die KG nahm diesen Erlaß an. Die Beteiligten waren sich darüber einig, daß das gewährte Darlehen entsprechend dem Tantiemevertrag nach noch zu treffender Vereinbarung als Kommanditisteneinlage dienen sollte. Sodann erließ der Kläger für den Fall, daß er vor Eintritt in die KG als Kommanditist versterben sollte, der KG die Rückzahlung des bis zu diesem Zeitpunkt angelaufenen Darlehensbetrages. Für diesen Fall war die KG unwiderruflich und uneingeschränkt berechtigt, über diese Darlehenssumme frei zu verfügen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 8 FG-Akte verwiesen.

5

Der Kläger kündigte zum 31.07.1991 sein Arbeitsverhältnis. In einer weiteren Vereinbarung vom 29.07.1991 bestätigten die Vertragsbeteiligten, daß "die gezahlten Firmenrücklagen" in der KG verbleiben sollten. Der aufgelaufene Darlehensbetrag betrug zum damaligen Zeitpunkt 429.714,00 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger diesen Betrag vergeblich als negative Einnahmen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

6

Im Einspruchsverfahren beantragte er, den Verlust der Darlehensforderung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Darlehensverlust und dem Erwerb von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Der Tantiemevertrag vom 12.12.1985 und die Vereinbarung vom 14.12.1985 zeigten, daß die Tantieme von der Darlehensgewährung abhängig gewesen sei und der Bestand der Darlehensforderung mit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses verknüpft sein sollte. Die KG hätte die Tantieme nicht gewährt, wenn diese Regelungen nicht insgesamt vom Kläger akzeptiert worden wären. Eine Ablehnung der Vereinbarungen hätten seinen weiteren beruflichen Aufstieg und damit die entsprechenden Einnahmeerzielungschancen beeinträchtigt. Ein Zusammenhang des Darlehensverlustes mit dem Arbeitsverhältnis sei auch darin zu sehen, daß er bei dessen Beendigung aufgrund der getroffenen Regelungen zwingend eintrat.

7

Das beklagte Finanzamt (FA) wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar seien auch Substanzverluste, die den Arbeitnehmer unfreiwillig träfen, unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Allerdings sei in diesen Fällen eine ausreichende berufliche Veranlassung nur gegeben, wenn der Verlust des Wirtschaftsgutes bei der beruflichen Verwendung aufgetreten oder die Einwirkung aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ein zur Sicherung seines Arbeitsplatzes dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen, das nicht der Erzielung von Zinserträgen i.S.d.§ 20 Einkommensteuergesetz (EStG) diene, verliere. Im Streitfall habe der Kläger mit Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine (weitere) Forderung gegenüber seinem Arbeitgeber erlangt. Diese - dem Arbeitsverhältnis entstammenden - Forderungen seien gemäß § 607 Abs. 2 BGB rechtswirksam in Vereinbarungsdarlehen umgewandelt worden. Damit seien die ursprünglichen Lohnforderungen in Darlehensverbindlichkeiten umgewandelt worden.

8

Der Verlust dieses Darlehens führe jedoch nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da es schon bei der Gewährung des Darlehens an einer beruflichen Veranlassung gefehlt habe. Die gesamte Vertragsgestaltung sei darauf ausgerichtet gewesen, daß der Kläger später als Kommanditist in die KG eintrat, da das Darlehen als spätere Kommanditisteneinlage dienen sollte. Damit habe das Darlehen jedoch nicht mehr in einem konkreten Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gestanden.

9

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Ergänzend tragen sie folgendes vor: Im Zeitpunkt des Abschlusses des Tantiemevertrages habe ihm - dem Kläger - der Komplementär der KG, Herr V., angeboten, später einmal als Kommanditist in die KG einzutreten. Hierbei sollten die stehengelassenen Tantiemebeträge dem späteren Erwerb der Beteiligung dienen. Der Firmeninhaber habe auch in der Folgezeit mehrfach über die geplante Beteiligung mit ihm gesprochen. Er sei auch einmal mit einem weiteren Arbeitskollegen, dem Zeugen Tödter, beim Notar gewesen, um die näheren Modalitäten einer KG-Beteiligung zu erörtern. Ursprünglich habe der Firmeninhaber die Absicht gehabt, sich mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Betrieb zurückzuziehen. Anläßlich der Maueröffnung habe er es sich jedoch andersüberlegt und habe dann doch weitergearbeitet. Da er - der Kläger - das Gefühl hatte, vom Firmeninhaber "hingehalten" zu werden, habe er von sich aus gekündigt, um sich beruflich weiterzuentwickeln.

10

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 dergestalt abzuändern, daß die Einkommensteuer auf 0 DM herabgesetzt wird.

11

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und bleibt auch im Klageverfahren bei seiner Auffassung, daß die vom Kläger vorgenommene Umwandlung seiner Gehaltsforderung in ein Darlehen als Einkommensverwendung anzusehen sei. Auch eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen komme nicht in Betracht, da durch die für 1985 vereinbarte und für die Folgejahre tatsächlich durchgeführte zinslose Überlassung der nach Abzug der Lohnsteuer verbleibenden Restbeträge keine Einkunftsquelle geschaffen worden sei vielmehr sei durch die unbefristete zinslose Darlehensgewährung von vornherein der teilweise Verlust der Darlehensforderung in Höhe des abzuzinsenden Betrages in Kauf genommen worden.

13

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, welche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der KG über die Beteiligung des Klägers als Kommanditist an der Firma bestanden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist nicht begründet.

15

1.

Das FA hat zu Recht entschieden, daß die dem Kläger durch den Forderungsverlust entstandenen Aufwendungen nicht bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden dürfen.

16

Nach der Rechtsprechung des BFH können hierunter auch Substanzverluste fallen, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen (sog. Zwangsaufwendungen). Allerdings ist in diesen Fällen eine ausreichende berufliche Veranlassung nur gegeben, wenn der Verlust des Wirtschaftsguts entweder bei der beruflichen Verwendung eingetreten ist oder die Einwirkung aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt ist. Ein Verlust aus beruflicher Verwendung kommt mithin in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein unverzinsliches oder niedrig verzinsliches Darlehen verliert, das er dem Arbeitgeber zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gegeben hat (BFH-Urteil vom 13.01.1989 VI R 51/85, BStBl II 1989, 382 m.w.N.). Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung einen Werbungskostenabzug auch bei einem normal verzinslichen Darlehen bejaht, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat. Diese können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 07.05.1993 VI R 38/91, BStBl II 1993, 663). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

17

Der Kläger hat zwar vorgetragen, daß die Tantiemevereinbarung mit der Fortführung seines Arbeitsverhältnisses verknüpft gewesen sei. Nach den vertraglichen Vereinbarungen stand diese jedoch allenfalls mit der geplanten künftigen Beteiligung des Klägers an der KG im Zusammenhang, nicht jedoch mit seinem Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Darlehensgewährung gerade der Sicherung seines Arbeitsplatzes diente oder gar ein außenstehender Dritter zum damaligen Zeitpunkt der KG kein Darlehen mehr gewährt hätte.

18

2.

Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG scheidet bereits deshalb aus, weil das Darlehen zinslos gewährt wurde und es demgemäß nicht der Schaffung einer Einkunftsquelle diente.

19

3.

Der Senat hat erwogen, ob die geltend gemachten Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der ins Auge gefaßten Beteiligung an der KG gemäß §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sind. Er hat diese Möglichkeit jedoch verneint.

20

a)

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Ein Veranlassungszusammenhang der streitigen Aufwendungen mit künftigen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er im Streitjahr nicht Mitunternehmer geworden ist und demgemäß keine Anteile am Gewinn der KG bezogen hat. Aufwendungen in Form eines Darlehensverzichtes können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn noch keine mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen erzielt werden. Voraussetzung für die Anerkennung solcher vorab entstandenen Betriebsausgaben ist jedoch, daß ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Dies setzt auch einen zeitlichen Zusammenhang voraus. Der zeitliche Zusammenhang ist zwar kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Betriebsausgaben. Er ist jedoch bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen besteht, zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.1988 VIII R 252/82, BStBl II 1988, 992).

21

b)

Die betriebliche Veranlassung des Darlehensverlustes entfällt im Streitfall nicht schon deswegen, weil der Darlehensverzicht erst zu einem Zeitpunkt wirksam werden sollte, als die Beteiligung des Klägers an der KG nicht mehr in Betracht kam. Zwar konnte der Darlehensverzicht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr den Beitritt zur KG vorbereiten und damit fördern. Der Senat geht allerdings davon aus, daß hinsichtlich des maßgebenden betrieblichen Zusammenhangs im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Tantieme und Darlehensvereinbarung abzustellen ist. Denn bereits durch den Vertragsschluß und die darin enthaltene Regelung zum Darlehensverzicht sind die entscheidenden Grundlagen für den späteren Darlehensverlust gesetzt worden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erschien die KG-Beteiligung aber noch möglich.

22

Gleichwohl scheitert der Abzug des aus dem Darlehensverzicht herrührenden Aufwands aber an dem erforderlichen konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit späteren Einkünften aus der KG-Beteiligung.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen erfolglose Aufwendungen zur Schaffung einer Einkunftsquelle einer strengen Nachprüfung auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser. Der Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben setzt voraus, daß die Aufwendungen klar und eindeutig auf die Erzielung bestimmter Einkünfte i.S.d.§ 2 Abs. 1 EStG gerichtet sind. Die Absicht zur Einkünfteerzielung muß anhand äußerer Umstände einleuchtend dargetan sein, d.h. sie muß in ein konkretes Stadium eingetreten sein. Dies setzt nach Auffassung des Senats auch voraus, daß innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit der Erzielung von Einkünften zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1988, 992, 995). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

24

aa)

Der Senat geht zwar nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, daß er seiner Arbeitgeberin die jährlichen Tantiemen in der Absicht eines späteren Erwerbs der KG-Beteiligung überlassen hat. Es fehlt jedoch an dem von der Rechtsprechung geforderten konkreten Zusammenhang zwischen dem erfolgten Darlehensverzicht und der erstrebten Einkommensquelle (hier der Beteiligung an der KG). Die Bekundung des Klägers, der Firmeninhaber habe geplant, ihn an der KG zu beteiligen, reicht hierfür nicht aus. Denn es fehlt an einer bindenden Vereinbarung über die näheren Modalitäten - insbesondere den zeitlichen Rahmen - unter denen die KG-Beteiligung erfolgen sollte. Der Kläger mag zwar aus seiner Sicht eine gewisse Option hierauf erworben haben. Eine rechtlich bindende Verpflichtung, den Kläger innerhalb eines absehbaren Zeitraums in die KG aufzunehmen, sind die Gesellschafter der KG jedoch zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Die bloße Inaussichtstellung - verbunden mit einem geplanten Rückzug aus dem Unternehmen - genügt hierfür nicht. Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gespräch vor einem Notar stattgefunden hat. Da der Komplementär der KG bei diesem Gespräch nicht zugegen war, kann es sich hier allenfalls um einen Termin gehandelt haben, bei dem sich der Kläger über die rechtlichen Voraussetzungen einer etwaigen Gesellschaftsbeteiligung informieren wollte. Zwar kann auch ohne vertragliche Vereinbarung ein konkreter Zusammenhang mit einer späteren Einkunftsquelle zu bejahen sein. Dies setzt jedoch voraus, daß aufgrund bestimmter, deutlich zu Tage getretener objektivierbarer Umstände innerhalb einesüberschaubaren Zeitraumes mit dem Erwerb der Einkunftsquelle zu rechnen ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.

25

bb)

Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen Tödter bestätigt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, daß im Jahre 1985 - dem Zeitpunkt des Abschlusses des Tantiemevertrages - noch keine verbindlichen Verträge über eine Beteiligung bestanden hätten. Zwar sei besprochen worden, daß die Tantieme für die Begleichung der im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung anfallenden Schenkungsteuer verwendet werden sollte; im Jahre 1985 sei jedoch noch offen gewesen, wann er und der Kläger an dem Unternehmen beteiligt werden sollten. Der Komplementär habe damals keine zeitlichen Angaben zu einer späteren Beteiligung gemacht. Erst in 1995 sei schließlich der Komplementär auf ihn zugekommen und habe ihm eine Beteiligung an der KG verbindlich angeboten. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem November 1995 sei er zum 01.01.1996 in die KG eingetreten.

26

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.