Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.1998, Az.: XV 193/94

Ansetzen von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Frist für die Änderung der Steuerfestsetzung; Beteiligung an Mietkaufmodellen um Steuern zu sparen; Prüfungsumfang des Steuerfalles durch die Behörde im Einspruchsverfahren; Voraussetzungen für die Verwirkung des Steueranspruches; Rechtliche Beurteilung der sogenannten Mietkaufmodelle; Bindung des Finanzamtes durch eine vom Sachbearbeiter gegebene Zusage; Anforderungen an die Schaffung von Vertrauenstatbeständen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
27.01.1998
Aktenzeichen
XV 193/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0127.XV193.94.0A

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1978 bis 1980

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einem Steuerpflichtigen fehlt es bei einer Beteiligung an einem Mietkaufmodell an einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige sich noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie langfristig vermieten oder durch Inanspruchnahme einer Rückkaufgarantie des Initiators kurzfristig wieder veräußern will.

  2. 2.

    Die Verwirkung eines Steueranspruchs kommt nur in Betracht, wenn ein Vertrauenstatbestand gegeben ist, aus dem der Steuerpflichtige schließen darf, das Finanzamt werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Ist bereits ein Steuerbescheid erteilt worden, der mit dem Einspruch angefochten worden ist, kann allein durch Zeitablauf ein solcher Vertrauenstatbestand nicht geschaffen werden.

  3. 3.

    Eine Bindung des Finanzamts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund einer Zusage kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Zusage wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat.

In dem Rechtsstreit
hat der XV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27. Januar 1998,
an der mitgewirkt haben:
Richterin am Finanzgericht ... als Vorsitzende ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob in den Streitjahren 1978 bis 1980 hinsichtlich der Beteiligung der Kl. an Mietkaufmodellen in S. und D. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen sind.

2

1.

Die Kl. schloß am November 1978 mit der M. GmbH einen Betreuungs- und Verwaltungsvertrag, der sich auf die Errichtung des Objekts in S. mit Gesamtkosten von 331.000 DM bezog. In dem Vertrag verpflichtete sich die M, das Bauvorhaben im Namen und für Rechnung der Kl. in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht zu betreuen und auf die Dauer von fünf Jahren nach Fertigstellung zu verwalten. Insbesondere oblag es der M auch, einen Optionsvertrag mit einem Kaufinteressenten zu vermitteln. Wegen Einzelheiten dergetroffenen Vereinbarungen wird Bezug genommen auf die Vertragsurkunde .

3

Zu dem Abschluß eines Optionsvertrages mit einem Kaufinteressenten kam es indes nicht, weil sich die Kl. Mitte 1980, noch vor Fertigstellung des Hauses, dafür entschied, das Objekt langfristig zu vermieten. Die Kl. verlangte deshalb von der M eine Änderung des Betreuungs- und Verwaltungsvertrages bezüglich der Vermittlung eines Optionskäufers. Zu einer Änderung kam es indes nicht, da die M erklärte, von der Vollmacht zum Abschluß eines Optionsvertrages keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Haus wurde nach Fertigstellung durch Vermittlung der V. GmbH durch Vertrag vom April 1981 vermietet, ohne daß der Mieter eine Verpflichtung für den späteren Erwerb des Mietobjekts einging.

4

In den Steuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kl. negative Einkünfte aus dem Objekt in S. in Höhevon 45.877 DM in 1978, 50.704 DM in 1979 und 42.567 DM in 1980.

5

2.

Der Kl. beteiligte sich durch Vertrag vom 20. Dezember 1979 an der Bauherrengemeinschaft B.. Das Bauherrenmodell wurde von einer Firmengruppe initiiert, die auch alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen übernahm.

6

Bereits am 15. Dezember 1979 schloß der Kl. mit der G GmbH, einer zu der gleichen Gruppe gehörenden Gesellschaft, einen notariell beurkundeten Vertrag. Hierin verpflichtete sich die G GmbH, binnen einer Frist von 40 Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 1980 (bei späterer Vermietung ab dem 1. April 1980), die Wohnung für den Kl. zum Preise von 484.000 DM zu verkaufen. Der Kl. seinerseits verpflichtete sich, die Wohnung innerhalb der gleichen Frist an die G GmbH oder einen von dieser genannten Käufer zu dem genannten Preis zu veräußern. Entsprechend dieser Vereinbarung verkaufte der Kl. die Wohnung im Jahre 1983.

7

Aus der Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft ... erklärten die Kl. negative Einkünfte in Höhe von 108.399 DM in 1979 und 21.783 DM in 1980.

8

Die Kl. wurden durch Bescheide vom ... (Veranlagungszeitraum 1978), vom ... (Veranlagungszeitraum 1979) und ... (Veranlagungszeitraum 1980) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den genannten Einkommensteuerbescheiden setzte das FA die erklärten negativen Einkünfte aus dem Objekt in S. nicht an und berücksichtigte für das Objekt in D. Einkünfte in Höhe von ./. 291 DM in 1979 und in Höhe von ./. 20.754 DM in 1980.

9

Die Kl. haben Einspruch eingelegt. Im laufenden Einspruchsverfahren erteilte das FA am ... für 1978 und am ... für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 geänderte Einkommensteuerbescheide. In den geänderten Bescheiden 1979 und 1980 wurden negative Einkünfteaus VuV bezüglich der Eigentumswohnung in D. nicht mehr berücksichtigt. Für das Objekt in S. wurden negative Einkünfte berücksichtigt, soweit diese anteilig auf den Zeitraum ab Juni 1980 entfielen. Das FA hat die Einsprüche im übrigen in Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mit Einspruchsbescheid vom ... als unbegründet zurückgewiesen.

10

Hiergegen wenden sich die Kl. mit der Klage.

11

Sie bringen vor, daß sich die Beteiligung der Kl. an dem Objekt in S von einem normalen Mietkaufmodell grundlegend unterscheide. Die Kl. habe nämlich keinen Optionsvertrag mit dem Mieter geschlossen. Bereits im Mai 1980, noch vor Baubeginn, habe die Kl. auf eine Änderung des Betreuungsvertrages gedrungen und der M. untersagt, von der im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Befugnis zum Abschluß eines Optionsvertrages Gebrauch zu machen. Auch die von der M. angebotene Vermittlung eines Vorhandvertrageshabe die Kl. abgelehnt. Das Haus sei nach Fertigstellung durch einen gewöhnlichen Mietvertrag ohne Optionsklausel vermietet worden. Allein die im Betreuungsvertrag bekundete Absicht, späterhin einen Optionsvertrag schließen zu wollen, könne steuerlich nicht nachteilig sein.

12

Hinsichtlich des Objekts in D. vertreten die Kl. die Auffassung, daß der Abschluß einer Rückkaufgarantie nicht steuerschädlich sein könne, da die rechtliche Beurteilung seinerzeit unsicher gewesen sei. Namhafte Autoren, die auch der Finanzverwaltung angehörten, hätten in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, daß die Kosten einer Rückkaufgarantie zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehörten. Die seinerzeit herrschende unklare Rechtslage dürfe nicht dazu führen, daß dem Steuerpflichtigen der Abschluß einer solchen Vereinbarung im nachhinein zum Nachteil gereiche. Im übrigen sei die von der Firma G. GmbH gegebene Rückkaufgarantie wirtschaftlich gesehen von geringem Wert gewesen, da die Gesellschaft nur über ein Grundkapital von 50.000 DM verfügt habe.

13

Die Kl. vertreten weiterhin die Auffassung, daß das FA auch aus formellen Gründen gehindert gewesen sei, die ursprünglich erteilten Steuerbescheide für die Streitjahre zu ändern. Das Einspruchsverfahren für den Veranlagungszeitraum 1978 sei seit 1981, das für 1979 seit 1983 und das Einspruchsverfahren für 1980 seit 1984 anhängig und erst im Jahre 1994 zum Abschluß gebracht worden. Das FA sei von Ende 1984 bis Ende 1990 in den Einspruchsverfahren nicht tätig geworden. Es habe das Verfahren auch nach Erteilung der Änderungsbescheide Ende 1990/Anfang 1991 zunächst nicht weiterbetrieben, sondern das Verfahren erst im Jahre 1994 zum Abschluß gebracht. Mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer sei Festsetzungsjährung eingetreten. Zumindest sei der Steueranspruch verwirkt. Entgegen dem Vorbringen des FAhätten sich die Kl. nicht mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt, sondern auf einer Entscheidung über ihre Einsprüche bestanden. Soweit sich aus einem Aktenvermerk des seinerzeitigen Sachgebietsleiters etwas anderes ergebe, treffe dieser Vermerk inhaltlich nicht zu. Der Kl. habe auch anläßlich einer Unterredung im FA nicht sein Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens erteilt. Es widerspreche auch rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß das FA durch Nichtbearbeitung des Steuerfalles die Entscheidung über den Einspruch über einen derart langen Zeitraum hinauszögern könne.

14

Das FA sei auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet, die erklärten negativen Einkünfte aus VuV hinsichtlich der Objekte in S. und D. anzusetzen. Nach Vorlage sämtlicher Unterlagen für die Mietkaufmodelle in S. und D. hätten der für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiter ... und derzuständige Sachgebietsleiter dem Kl. gegenüber zu erkennen gegeben, daß dem Einspruch nunmehr stattgegeben werden könne und der Berücksichtigung der erklärten negativen Einkünfte nichts entgegenstehe. An diesen Äußerungen sei das FA gebunden.

15

Auch die ... OFD habe in einem an ... A gerichteten Schreiben vom ... August 1979 die Auffassung vertreten, daß ein Mietkaufmodell, an dem anstelleeines Optionsvertrages ein sogenannter Vorhandvertrag vereinbart werde, grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen sei.

16

Schließlich ergebe sich durch die Sachbehandlung im Aussetzungsverfahren die Verpflichtung des FA, die erklärten negativen Einkünfte aus den Bauherrenmodellen wie erklärt anzusetzen. Das FA habe nämlich die angefochtenen Bescheide insoweit nach einer eingehenden und nicht nur pauschalen Sachprüfung von der Vollziehung ausgesetzt. Hieran müßte sich das FA auch im Hauptsacheverfahren festhalten lassen.

17

Im übrigen sei das FA gehindert gewesen, im Einspruchsverfahren eine verbösernde Entscheidung zu treffen. Bei § 367 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) handele es sich um eine Vorschrift, die es in das Ermessen des FA stelle, eine verbösernde Entscheidung zu treffen. Im Streitfall sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens eine verbösernde Entscheidung ausschließe. Außerdem habe das FA die Kl. nicht auf die Absicht, eine verbösernde Entscheidung treffen zu wollen, hingewiesen.

18

Die Kl. beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheides ... die geänderten Einkommensteuerbescheide

1978

sowie 1979 und 1980

dergestalt zu ändern, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie in den Steuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1980 erklärt, anerkannt werden;

19

insbesondere beantragt der Kl., wie im Schriftsatz vom Dezember 1997 schriftlich beantragt,

den damaligen Sachbearbeiter ... und den damaligen Sachgebietsleiter ... zu den Vorgängen im Veranlagungsverfahren als Zeugen zu vernehmen.

20

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Das FA vertritt die Auffassung, daß Festsetzungsverjährung nicht eingetreten und das FA auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert gewesen sei, die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu ändern.

22

Negative Einkünfte aus VuV hinsichtlich des Objekts in S. seien nur ab dem 1. Juni 1980 zu berücksichtigen. Durch Abschluß des Baubetreuungsvertrages habe die Kl. zu erkennen gegeben, daß sie eine Veräußerung des Objekts innerhalb der Optionsphase von fünf Jahren angestrebt habe. Daß es tatsächlich nicht zum Abschluß eines Optionsvertrages gekommen sei, spielefür die steuerrechtliche Beurteilung keine Rolle. Erst mit der Vertragsumgestaltung zum 1. Juni 1980 habe die Kl. zuerkennen gegeben, daß sie die Absicht gehabt habe, aus der Vermietung des Objekts langfristig Einnahmen zu erzielen. Deshalb könnten Einkünfte aus VuV auch erst ab diesem Zeitpunkt angesetzt werden. Hinsichtlich des Objekts in D. komme eine Berücksichtigung von negativen Einkünften nicht in Betracht. Der Kl. habe sich an einem Mietkaufmodell beteiligt. Der Beweis des ersten Anscheins spreche deshalb dafür, daß es an der Absicht der Erzielung von positiven Einkünften gefehlt habe.

23

Die lange Verfahrensdauer führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide, so daß dahinstehen könne, ob die Kl. dem Ruhen des Einspruchsverfahren zugestimmt hätten oder nicht. Der Kl. sei zudem anläßlich einer Besprechung am November 1993 darauf hingewiesen worden, daß das FA die Absicht habe, eine verbösernde Entscheidung zu treffen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist nicht begründet. Das FA war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, im Einspruchsverfahren Änderungsbescheide zu erteilen und hat in der Sache zu Recht hinsichtlich der Eigentumswohnung in D. Einkünfte aus VuV nicht und für das Haus in S. erst ab dem 1. Juni 1980 angesetzt.

25

I.

1.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die hier geltende Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) war bei Erteilung der erstmaligen Steuerbescheide für die Streitjahre erkennbar noch nicht abgelaufen. Durch die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 Satz 2 AO gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über die Einsprüche der Kl. gegen die Einkommensteuerbescheideunanfechtbar entschieden worden ist. Festsetzungsverjährung konnte deshalb im Streitfall nicht eintreten.

26

2.

Die im Einspruchsverfahren erteilten Änderungsbescheide sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 367 Abs. 2 AO rechtswidrig. Nach § 367 Abs. 2 AO hat die Behörde den Steuerfall im Einspruchsverfahren in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann in der Sache auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen wurde (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).

27

Im Streitfall hat das FA keine verbösernde Entscheidung getroffen. Eine verbösernde Entscheidung im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO liegt nicht bereits dann vor, wenn das FA im Einspruchsverfahren einzelne Besteuerungsgrundlagen zum Nachteil des Kl. abweichend von dem angefochtenen Bescheid festsetzt. Eine Verböserung liegt nur vor, wenn die Steuer im Einspruchsverfahren höher festgesetzt wird als in demangefochtenen Bescheid (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Februar 1993 VI R 23/92, BFH/NV 1993, 552 und BFH-Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 63/94, BStBl II 1996, 266). Im Streitfall hat das FA in den während des Einspruchsverfahrens erteilten Bescheiden keine höhere Steuer als in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt. Für 1978 ist in dem Einkommensteuerbescheid ... die Einkommensteuer auf ... DM festgesetzt worden; in dem Änderungsbescheid ... ... ist die Einkommensteuer auf ... herabgesetzt worden. In dem Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 1979 ist die Einkommensteuer mit ... DM in gleicher Höhe wie in den angefochtenen ursprünglichen Einkommensteuerbescheid ... festgesetzt worden. Für den Veranlagungszeitraum 1980 ist die mit Einkommmensteuerbescheid ... festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von ... durch den Änderungsbescheid vom ... auf ... DM herabgesetzt worden. Auf die weiteren vom Kl. im Zusammenhang mit § 367 Abs. 2 AO aufgeworfenen Fragen kommt es deshalb für die Entscheidung nicht an.

28

3.

Der Änderung der Steuerbescheide für die Streitjahre stand auch kein von dem FA geschaffener Vertrauenstatbestand entgegen.

29

a)

Der Steueranspruch war nicht verwirkt. Verwirkung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BStBl II 1980, 126).

30

Der Tatbestand der Verwirkung enthält ein zeitliches Moment, die länger andauernde Untätigkeiten des Anspruchsberechtigten, und ein Umstandsmoment, ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten und einen hierdurch ausgelösten Vertrauenstatbestand (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1978 IV R 89/74, BStBl II 1979, 121 und vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BStBl II 1984, 780). Das Zeitmoment ist im allgemeinen von geringerer Bedeutung. Denn die zeitlichen Grenzen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis werden regelmäßig durch die Verjährung gesetzt, die den Zeitraum bemißt, währenddessen der aus den Steuergesetzen Verpflichtete mit seiner Inanspruchnahme rechnen muß. Entscheidend ist das Umstandsmoment, wobei neben dem Verhalten des Anspruchsberechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten von Bedeutung ist. Das bloße Untätigbleiben einer Finanzbehörde reicht in der Regel nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1977 II R 74/76, BStBl II 1978, 168 und vom 3. November 1982 I R 39/80, BStBl II 1983, 182). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, d.h. an einem bestimmten Verhalten des FA aufgrunddessen die Kl. bei objektiver Beurteilung hätten annehmen dürfen, das FA werde den Steueranspruch, den es bereits durch Steuerbescheide festgesetzt hatte, nicht mehr geltend machen. Wird gegen einen Steuerschuldner eine Steuer festgesetzt und geht er hiergegen mit Rechtsbehelfen vor, so darf er aus dem Umstand, daß der Rechtsbehelf mehrere Jahre unbearbeitet bleibt, nicht schließen, die Finanzbehörde habe den geltend machten Steueranspruch aufgegeben. Unter solchen Verhältnissen muß es vielmehr wegen des Vorhandenseins des Steuerbescheides und der Anhängigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens als so gut wie ausgeschlossen angesehen werden, daß ein Nachgeben der Finanzbehörde durch bloßes Untätigkeitbleiben zum Ausdruck kommen könnte (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 II R 167/84, BStBl II 1987, 12).

31

Im Streitfall hat das FA durch sein Verhalten nicht zu erkennen gegeben, daß die Steueransprüche gegen die Kl. nicht mehr geltend gemacht werden und damit dem Einspruchsbegehren stillschweigend stattgegeben werde sollte. Die rechtliche Beurteilung der sogenannten Mietkaufmodelle war seinerzeit umstritten. Im laufenden Einspruchsverfahren haben auch deshalb zwischen dem Kl. und den Vertretern des FA mehrere Besprechungen über die im Einspruchsverfahren streitigen Punkte stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechungen und des gewechselten Schriftverkehrs ist ein zu jener Zeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Musterverfahren wiederholt erwähnt und erörtert worden. Wegen der unklaren Rechtslage hat das FA wiederholt angeregt, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kl., wie in dem Aktenvermerk des FA vom 2. Oktober 1984 niedergelegt, dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat, oder ob dies nicht der Fall ist. Es war für die Kl. jedenfallsersichtlich, daß das FA sich eine abschließende Meinungüber den Steuerfall noch nicht gebildet hatte. Unter diesen Umständen durften die Kl. nicht darauf vertrauen, das FA wolle den Steueranspruch nicht durchsetzen.

32

Der Senat teilt auch nicht die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung der Kl., sie seien durch die lange Bearbeitungszeit des Einspruchs beim FA in ihren Rechten verletzt worden. Sofern die Kl. mit der Verfahrensweise des FA nicht einverstanden gewesen sein sollten, hätte ihnen die Möglichkeit offengestanden, ohne Abschluß des Vorverfahrens Untätigkeitsklage nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) - einer Vorschrift, die dem Kl. als Steuerberater und Rechtsbeistand bekannt gewesen sein dürfte - zu erheben.

33

b)

Das FA hat sich im laufenden Einspruchsverfahren auch nicht durch eine von dem damaligen Sachbearbeiter bzw. dem Sachgebietsleiter gegenüber den Kl. gegebene Zusage in der Sachbehandlung des Einspruchs gebunden.

34

Das FA kann zwar auch außerhalb des Regelungsbereiches des § 204 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BStBl II 1961, 562 und vom 16. März 1983 IV R 36/79, BStBl II 1983, 459). Eine Bindung des FA tritt allerdings nur ein, wenn die Zusage für bestimmte Maßnahmen und Dispositionen des Steuerpflichtigen ursächlich war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1987 III R 168/86, BStBl II 1988, 232, vom 10. April 1991 XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720 und vom 28. April 1993 I R 87/92, BFH/NV 1993, 573). Die Kl. berufen sich für ihre Auffassung, das FA habe sich hinsichtlich der rechtlichen Behandlung der Beteiligungen an den Mietkaufmodellen durch mündliche Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters und des zuständigen Sachgebietsleiters gebunden, auf das Zeugnis dieser Beamten. Diese sollen dem Kl. gegenüber geäußert haben, der Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus den Mietkaufmodellen in S. und D. stünde nichts mehr entgegen, wenn fehlende Unterlagen beigebracht würden. Dieser Vortrag kann jedoch nicht zu der Annahme einer verbindlichen Zusage führen. Abgesehen davon, daß Zusagen in der Regel schriftlich erteilt werden, ist in den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter des FA allenfalls eine ohne Bindungswillen gegebene Meinungsäußerung über die rechtliche Behandlung des Falles zu sehen. Durch eine solche Meinungsäußerung im Einspruchsverfahren ist das FA grundsätzlich nicht in seiner Entscheidung gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1968 V 25/65, BStBl II 1968, 421).

35

Letztlich kann diese Frage aber auf sich beruhen, da die Bindungswirkung einer Zusage nur dann eintreten kann, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Zusage Vermögensdispositionen getroffen hat. Daß dies im Streitfall der Fall gewesen wäre, wird von den Kl. nicht vorgetragen. Die Beteiligung an den Mietkaufmodellen selbst kommt als solche Vermögensdisposition nicht in Betracht, weil dieser Sachverhalt, soweit er für die Besteuerung maßgebend ist, schon abgeschlossen war.

36

Da es nach den obigen Ausführungen nicht auf die unter Beweis gestellten mündlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Beklagten ankommt, brauchte der Senat dem Beweisantritt der Kl. nicht nachzugehen. Hierdurch werden die Kl. in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht dazu führen, daß der Senat einen für die Entscheidung unerheblichen Zeugenbeweis erhebt.

37

c)

Die Kl. berufen sich schließlich zu Unrecht darauf, daß durch ein Schreiben der OFD an A. vom 17. August 1979 ihnen gegenüber ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der das FA verpflichte, die erklärten Verluste aus den Beteiligungsmodellen zu berücksichtigen. Eine Auskunft kann für das FA bindende Wirkung nur dann erlangen, wenn der Sachverhalt, über den im Besteuerungsverfahren zu entscheiden ist, mit dem identisch ist, auf den sich die Zusage bezieht. Schon dies ist im Streitfall nicht der Fall. Die Kl. haben Betreuungsverträge abgeschlossen, in denen der Abschluß eines Optionsvertrages bzw. eine Rückkaufvertrages vorgesehen war. Demgegenüber nimmt die OFD in dem genannten Schreiben Stellung zu der Frage, wie das Mietkaufmodell zu beurteilen sei, wenn im Betreuungsvertrag nicht der Abschluß eines Optionsvertrages oder Rückkaufvertrages, sondern eines Vorhandvertrages vorgesehen sei. Schon aus diesem Grunde hat die Äußerung der OFD keine Bindungswirkung für das beklagte FA, ohne daß die weitere Frage zu erörtern wäre, ob eine rechtliche Stellungnahme der OFD gegenüber A. das beklagte FA überhaupt binden könnte.

38

II.

1.

Negative Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in D. können nicht berücksichtigt werden, da der Kl. ohne die Absicht gehandelt hat, aus der Vermietung dauerhafte Überschüsse zu erzielen.

39

Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen. Kennzeichend für die Einkunftsart ist, daß ihnen zugrundeliegende Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Auch eine Vermietungstätigkeit fällt danach nur dann unter die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung", wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Eine Vermietungstätigkeit, die in den Anlaufjahren zu Werbungskosten-Überschüssen führt, ist nicht schon deshalb ohne die Absicht, Einnahmen-Überschüsse zu erzielen ausgeübt worden, weil eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, daß die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BStBl II 1987, 668; IX R 112/83, BStBl II 1987, 774 vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658 und vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301). Liegen aber besondere Umstände vor, aus denen geschlossen werden kann, daß der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat, das Objekt innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuß nicht erzielen kann zu verkaufen, ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt dann im Zweifel der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1992 IX R 15/91, a.a.O.).

40

Ein Anzeichen dafür, daß ein Anleger sich noch nicht endgültig entschlossen hat, ein Mietobjekt langfristig zu vermieten und so einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, liegt bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell vor, bei dem einer der Initiatoren dem Anleger verspricht, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, in der planmäßig nur ein Werbungskosten-Überschuß erwirtschaftet werden kann, zu einem Kaufpreis, der in etwa den Gesamtkosten entspricht oder sie sogar übersteigt, zurückzukaufen (Rückkaufgarantie). Entsprechendes gilt, wenn einer der Initiatoren dem Anleger verspricht, den Weiterverkauf der Immobilie zu entsprechenden Bedingungen zuvermitteln und etwaige Mindererlöse auszugleichen (Verkaufsgarantie). Durch ein Rückkaufangebot oder eine Verkaufsgarantie wird nämlich dem Anleger die Möglichkeit eröffnet, sich ohne Schwierigkeit und ohne Vermögensverluste unter Mitnahme der durch das Modell bedingten Steuervorteile von der Immobilie zu trennen, sobald ein Einnahme-Überschuß anfällt und damit die Einkommensteuerbelastung aufgrund der Vermietungstätigkeit einsetzt.

41

Nach diesen Grundsätzen ist die Absicht des Kl., positive Einkünfte aus VuV der Eigentumswohnung in D. zu erzielen nicht gegeben. Durch den notariellen Vertrag vom 15. Dezember 1979 hat sich die G. GmbH verpflichtet, die Wohnung für den Kl. innerhalb einer Frist von dreieinhalb Jahren zu einem Preis zu veräußern, der über den Einstandspreis des Kl. lag. In diesem Zeitraum konnten nur Verluste erzielt werden.

42

2.

Auch hinsichtlich des Objekts in S. fehlt es an der Absicht der Kl., positive Einkünfte zu erzielen. Dem steht nicht entgegen, daß die Kl. und die M tatsächlich einen Optionsvertrag über den Verkauf des Hauses nicht abgeschlossen haben. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83, BStBl II 1987, 774) gelten die oben dargestellten Grundsätze auch, wenn noch kein Optionsvertrag zustande gekommen oder noch kein Optionsangebot abgegeben worden ist, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragsbündels, mit dem der Modellteilnehmer dem Modelldurchführer zum Abschluß der entsprechenden Verträge und der Abgabe von Optionsangeboten ermächtigt, das zu vermietende Objekt erst noch hergestellt werden muß oder, wenn es schon hergestellt ist, noch kein Mieter gefunden ist, dem der Abschluß eines Optionsvertrages hätte angeboten werden können. Denn auch in diesem Fall ist nach den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen die Beteiligung nicht daraufangelegt, positive Einkünfte zu erzielen, sondern darauf, Steuern zu sparen, und das Anlageobjekt nach Ablauf der Optionsfrist mit Gewinn zu veräußern. Der Steuerpflichtige kann den Beweis des ersten Anscheins entkräften, indem er darlegt und notfalls beweist, daß in seinem Fall untypische Umstände vorgelegen haben. Zum Gegenbeweis trägt der Kl. die Feststellungslast, weil er ausgleichbare Verluste und damit eine für ihn günstige Tatsache geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289, 291).

43

Tatsachen, aus denen sich schließen ließe, daß die Kl. bereits vor Juni 1980 entschlossen war, das Objekt längerfristig zu vermieten und nicht von der Möglichkeit einer Verkaufsoption Gebrauch machen wollte, werden von den Kl. nicht vorgetragen, so daß der gegen die Überschuß-Erzielungsabsicht sprechende Beweis des ersten Anscheins von ihnen nicht entkräftet worden ist. Der Vortrag der Kl. legtvielmehr die Annahme nahe, sie hätten auf den Abschluß eines Optionsvertrages erst verzichtet, nachdem Bedenken über die Berücksichtigung der negativen Einkünfte bei Abschluß eines Optionsvertrages publik geworden seien.

44

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

45

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) oder bei Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BFH zuzulassen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat ist der Rechtsprechung des BFH gefolgt. Die Rechtssache hat auch über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung; alle im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits vom BFH entschieden worden.