Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.01.1998, Az.: VI 430/93
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistung auf vermeintliche Schuld; Zahlung vermeintlicher Gehaltsnachforderungen als verdeckte Gewinnausschüttung; Verdeckte Gewinnausschüttung als Vermögensminderung; Die an die Gesellschafter-Geschäftsführer einkommensmindernd gewährten Zahlungen; Veranlassung einer Zahlung durch ein Gesellschaftsverhältnis; Verzicht auf die Auszahlung von Gehältern
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 13.01.1998
- Aktenzeichen
- VI 430/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 20245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0113.VI430.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
- § 397 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- GmbH-StB 1998, 246 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1998, 797-799 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperschaftsteuer 1990
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 13. Januar 1998,
an der mitgewirkt haben:
Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Bäckermeister
ehrenamtliche Richterin ... Regierungs-Oberamtsrätin
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen an die Geschäftsführer Gehaltsnachzahlungen aus dem Jahr 1986 oder verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.
Die am 31. Oktober 1983 durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Planung, Ausführung und Reparatur von Elektroanlagen aller Art im Bereich der Industrieelektrik in der Rechtsform einer GmbH. Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt 50.000 DM, das bei Gründung von Frau T. in Höhe von 18.000 DM, Herrn O. und Herrn L. jeweils in Höhe von 16.000 DM übernommen wurde. Zur alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin wurde die Gesellschafterin T. bestellt.
Die Klägerin schloß am 5. November 1983 bzw. am 22. Dezember 1983 mit den Gesellschaftern O. und L. Anstellungsverträge, in denen jeweils ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM vereinbart wurde. Für Änderungen und Ergänzungen der Verträge wurde Schriftform vereinbart.
In der Folgezeit übernahmen die Gesellschafter O. und L. weitere Anteile am Stammkapital, so daß sich ihre Beteiligung auf jeweils 48 v.H. = 24.000 DM erhöhte. Zudem wurde ein weiterer Gesellschafter aufgenommen. Die Gesellschafter O. und L. wurden zugleich zu Geschäftsführern bestellt.
Die Klägerin änderte durch schriftliche Vereinbarungen vom 30. September 1984 die Anstellungsverträge der Gesellschafter-Geschäftsführer und erhöhte das monatliche Bruttogehalt auf jeweils 8.000 DM. Für das Kalenderjahr 1986 zahlte die Klägerin die Gehälter an die Geschäftsführer nicht aus und berücksichtigte diese auch nicht gewinnmindernd. Durch Beschluß der Gesellschafter O. und L. vom 12. März 1990 wurden die Gehälter des Jahres 1986 ab März 1990 in monatlichen Teilzahlungen von je 4.000 DM an die Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt und als Betriebsausgaben verbucht. Im Beschluß wird dazu ausgeführt, daß die Geschäftsführer festgestellt hätten, daß die Nichtauszahlung der Gehälter für 1986 ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, da für eine Änderung der Anstellungsverträge Schriftform erforderlich sei. Dementsprechend seien die Gehälter nachzuzahlen.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sagte der Geschäftsführer L. am 13. Februar 1990 gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen aus:
"Wenn ich befragt werde, welche Einkünfte ich in 1986 hatte, so kann ich erklären, daß ich in diesem Jahr von meiner Ausschüttung aus der Firma T. gelebt habe. Meiner Erinnerung nach müßte ich so um die 60.000 DM erhalten haben. Auf das mir eigentlich zustehende Gehalt von der Firma T. habe ich 1986 im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Firma verzichtet. Wenn mir aus dem Protokoll vom 15. Dezember 1989 vorgehalten wird, daß ich 1986 mein normales Gehalt von der T. in Höhe von 8.000 DM bekommen habe, so muß ich das korrigieren, daß ich damals mit diesem Gehalt eigentlich die Zahlungen aufgrund der Ausschüttung meinte ...
Ich möchte noch ergänzend vortragen, daß über meinen Verzicht auf das T.-Gehalt 1986 kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und das diese Gelder auch nicht als Darlehen im Betrieb verblieben."
Mit Schreiben vom 13. März 1990 äußerte sich der Steuerberater H. gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zu der Aussage des Gesellschafters wie folgt:
"In der Anhörung wurde von Herrn L. wie seinerzeit auch von Herrn O. bestätigt, daß aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Firma T. auf die Auszahlung der Gehälter verzichtet wurde ...
Aus diesen Gründen (Wertung des Verzichtes durch das Finanzamt als verdeckte Einlage) wurden die entsprechenden Unterlagen einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Danach ergab sich, daß für die im Jahre 1986 nicht erfolgten Gehaltszahlungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer keine Rechtsgrundlage besteht. Nach den Angestelltenverträgen mit den vorgenannten Geschäftsführern vom 22. Dezember 1983 bedürfen gemäß § 13 der Verträge Änderungen und Ergänzungen der Verträge der Schriftform. Derartige rechtsbegründenden Änderungsvereinbarungen erfolgten nicht. Damit besteht seitens der Gesellschafter-Geschäftsführer nach wie vor die Forderung an die Firma T. GmbH auf Auszahlung der Gehälter. Insoweit erfolgte nun ein erneuter Beschluß der Gesellschafter zur Auszahlung der Gehälter, allerdings in Raten, die jeweils bei Zufluß an die Gesellschafter der Lohnversteuerung unterworfen werden."
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 1990 behandelte der Beklagte die neben den laufenden Gehältern geleisteten zusätzlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000 DM als vGA und stellte hierfür die Ausschüttungsbelastung her. Die Körperschaftsteuer 1990 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 1992 auf 65.348 DM fest. Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1990 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 1992 fest, geändert durch Bescheid vom 4. Oktober 1993. Wegen der festgestellten Teilbeträge wird auf Bescheid vom 4. Oktober 1993 (Bl. 6 vEK-Akte) Bezug genommen.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1990 legte die Klägerin durch ihren Steuerberater Einspruch ein mit der Begründung, daß die Gehaltszahlungen für 1986 lediglich ausgesetzt gewesen seien bis zu einem Zeitpunkt der finanziellen Möglichkeit der Auszahlung. Dies sei das Jahr 1990. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 14. Juli 1993 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz vGA abzusehen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, aufgrund finanzieller Engpässe im Jahre 1986 hätten die Geschäftsführer die Gehälter mit der Maßgabe herabgesetzt, daß bei Gelingen der Sanierung eine Heraufsetzung erfolgen solle. Dementsprechend sei auch tatsächlich verfahren worden. Nachdem sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Jahre 1990 gebessert habe, hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer beschlossen, die Gehälter anzuheben. Sowohl die Gehaltsherabsetzung als auch die Gehaltsheraufsetzung seien schuldrechtlich wirksam im vorhinein vereinbart worden.
Der Beklagte vermische zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Sachverhalte. Zum einen sei der Verzicht der Geschäftsführer auf Gehaltsauszahlung im Jahre 1986 zu betrachten. Aus Sicht der Klägerin liege rechtlich kein Gehaltsverzicht sondern eine Herabsetzung vor. Unterstelle man jedoch einen Gehaltsverzicht sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von einem Gehaltsverzicht mit Auflagen, sondern von einem endgültigen Verzicht, also einer Minderung des Zuflusses von Arbeitslohn auszugehen.
Rechtlich völlig unabhängig von den Vorfällen in 1986 seien die Gehaltszahlungen ab 1990 zu betrachten. Hierbei handele es sich um Gehaltsheraufsetzungen, die durchaus im Rahmen lägen. Zwar seien keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden. Dies sei nach der Rechtsprechung jedoch auch nicht notwendig. Die zusätzlichen Zahlungen seien als regelmäßige Gehaltszahlungen anzusehen, da auch regelmäßig Lohnsteuerbeträge abgeführt worden seien. Diese Gehaltszahlungen würden sich im Rahmen des angemessenen bewegen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 14. Juli 1993 den Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 21. September 1992 in der Gestalt des Bescheides vom 4. Oktober 1993 zu ändern und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die neben den laut Anstellungsverträgen geleisteten Zahlungen seien als vGA zu behandeln. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten 1986 wegen der angespannten finanziellen Situation auf die Gehälter verzichtet. Erst nachdem das Finanzamt die steuerliche Behandlung der 1990 ausgezahlten Beträge aufgegriffen hätte, sei der Verzicht als rechtlich nicht wirksam dargestellt worden. Entgegen der Ansicht der Geschäftsführer hätten diese jedoch auch ohne schriftliche Vereinbarung wirksam verzichtet. In der mündlichen Vereinbarung über den Gehaltsverzicht sei zugleich eine wirksame Aufhebung der Schriftformklausel zu sehen. Im übrigen habe die Klägerin eine Vielzahl von sich widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen gegeben. Aufgrund des zu verwirklichenden Sachverhaltes und der Äußerungen der Gesellschafter insbesondere auch im Gesellschafterbeschluß vom 12. März 1990 sei davon auszugehen, daß für 1986 ein Gehaltsverzicht erfolgt sei. Für die spätere Nachzahlung der Gehälter aus 1986 fehle es folglich an einer im voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die zusätzlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000 DM an die Gesellschafter-Geschäftsführer zu Recht als vGA und andere Ausschüttungen behandelt.
Die Zahlung der vermeintlichen Gehaltsnachforderungen erfolgte ohne schuldrechtliche Grundlage, sondern allein im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der Zuwendungsempfänger.
Unter einer vGA im Sinne § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des BFH vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BStBl II 1994, 479). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Die an die Gesellschafter-Geschäftsführer einkommensmindernd gewährten Zahlungen in Höhe von 80.000 DM sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt.
Die Geschäftsführer haben, auf die Gehälter des Kalenderjahres 1986 wirksam verzichtet. Dies ergibt sich zum einen aus der Äußerung des Geschäftsführers L. vom 13. Februar 1990 gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen. Dort hat er bekundet, daß er auf das ihm zustehende Gehalt für das Kalenderjahr 1986 im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Klägerin verzichtet hat.
Diese Aussage bestätigt auch der im Strafverfahren aufgetretene Steuerberater in seinem Schreiben vom 13. März 1990, wenn er darin ausführt: "In der Anhörung wurde von Herrn L. wie seinerzeit auch von Herrn O. bestätigt, das aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin auf die Auszahlung der Gehälter verzichtet wurde".
Wenngleich die Klägerin mit unterschiedlichen Begründungen im Klageverfahren ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern sucht, bestreitet auch sie im Ergebnis nicht, daß ein Verzicht erfolgt ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stand der Verzicht jedoch nicht unter der auflösenden Bedingung einer Besserung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin. Hiergegen spricht zunächst, daß der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Aussage gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ein derartiges Besserungsversprechen nicht erwähnt hat. Von einem unbedingten Verzicht sind schließlich die Geschäftsführer auch noch am 12. März 1990 ausweislich der Beschlußfassung über die Gehaltsnachzahlung ausgegangen. Wäre der Verzicht unter einer entsprechenden Bedingung erfolgt, hätte es der Bezugnahme auf die Unwirksamkeit des Verzichtes wegen Verstoßes gegen die Schriftform nicht bedurft.
Der unbedingte Verzicht für 1986 führte zum Untergang der Gehaltsforderungen. Der Verzicht auf eine Gehaltsforderung durch Gesellschafter-Geschäftsführer führt als Erlaß gemäß § 397 Abs. 1 BGB zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, weil in dem Verzicht keine tarifvertraglichen Verbote entgegenstehen können (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 397 Rdnr. 7).
Der Wirksamkeit des Verzichtes stand insbesondere auch die Schriftformklausel in den Arbeitsverträgen nicht entgegen. Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. März 1964 VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Januar 1990, I R 157/86, BStBl II 1990, 645) eine Schriftformklausel formfrei aufgehoben werden kann, erfaßt die Klausel nach ihrem Regelungsgehalt den Erlaßvertrag nicht. Gemäß § 13 der Anstellungsverträge bezog sich das Schriftformerfordernis auf die Änderung und Ergänzung des Anstellungsvertrages. Hiervon zu unterscheiden sind Verträge, die sich auf die Durchsetzung oder die Verwendung der nach dem Vertrag entstandenen Ansprüche bezieht. Solche Vereinbarungen verändern nicht den Vertragsinhalt, sondern beziehen sich lediglich auf die daraus erwachsenen Ansprüche. Um einen derartigen Fall handelt es sich auch, wenn die Vertragsparteien den Erlaß entstandener Ansprüche vereinbaren. Dies ist formfrei möglich, so daß im Streitfall der Verzicht auf die Gehälter für 1986 wirksam erfolgte.
Für die aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 12. März 1990 geleisteten "Gehaltsnachzahlungen" fehlt es an einer schuldrechtlichen Grundlage, da die Gehaltsansprüche für 1986 mit Abschluß des Erlaßvertrages erloschen waren.
Die Erfüllung eines "vermeintlichen Gehaltsanspruchs" stellt zumindest dann eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung dar, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wegen der Zweifelhaftigkeit des Anspruchs eine Auszahlung des Anspruchs verweigert hätte.
So liegt es im Streitfall. Angesichts der im Zeitpunkt seit längerem ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs zur formlosen Aufhebung und Änderung von Schriftformklauseln hätte ein steuerlich beratener gewissenhafter Geschäftsführer Gehälter, auf die bereits verzichtet worden war, nicht ohne eingehende Prüfung und ggf. gerichtliche Klärung der Zahlungsverpflichtung geleistet. Dies um so mehr als auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anwendbarkeit der Schriftformklausel auf Verzichtsverträge sich die Zweifelhaftigkeit des Anspruchs aufdrängen mußte.
Im Gegensatz hierzu hat die Klägerin ohne eine gewissenhafte Prüfung der Durchsetzbarkeit der ernstlich zweifelhaften Gehaltsansprüche eine Nachzahlung beschlossen, obgleich ihre wirtschaftliche Lage auch im Streitjahr 1990 noch angespannt war. Die Klägerin wies in der Bilanz zum 31. Dezember 1990 noch einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 12.846 DM und ein Jahresergebnis von ./. 7.980 DM aus. Die Auszahlung der streitigen Beträge ist folglich nicht durch ein betriebliches Interesse der Klägerin begründet gewesen, sondern hat seinen Grund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Geschäftsführer zur Klägerin.
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei den Zahlungen in Höhe von 80.000 DM um regelmäßige Gehaltszahlungen des Streitjahres gehandelt habe. Ausweislich des Beschlusses der Gesellschafter vom 12. März 1990 handelt es sich bei den Zahlungen um die Nachentrichtung der Jahresgehälter für 1986. Hierbei wurde als Zahlungsmodus eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 4.000 DM brutto je Geschäftsführer vereinbart. Aus der regelmäßigen Leistung erhöhter Gehaltszahlungen kann dementsprechend nicht gefolgert werden, daß es sich hierbei um eine Gehaltsheraufsetzung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.