Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.11.2018, Az.: 6 A 536/16
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 22.11.2018
- Aktenzeichen
- 6 A 536/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Leidet ein Prüfling unter einer Sehbeeinträchtigung und stellt er während der mündlichen Prüfung von dieser ausgehende, für die prüfende Behörde nicht erkennbare Beeinträchtigungen seiner Leistung fest, trifft ihn die Obliegenheit, diese Beeinträchtigungen noch während der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Verbesserung seines Prüfungsergebnisses in der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Er leidet unter einer erheblichen Sehbeeinträchtigung. Auf seinen Antrag wurde ihm daher für die Anfertigung der Klausuren eine Schreibzeitverlängerung um jeweils 105 Minuten gewährt, ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt und die Verwendung einer Lupenbrille gestattet.
In den Klausuren erzielte der Kläger folgende Ergebnisse:
ZU-Klausur | befriedigend | 8 Punkte |
---|---|---|
ZG-Klausur | vollbefriedigend | 10 Punkte |
SR-Klausur | mangelhaft | 2 Punkte |
VR-Klausur | ausreichend | 4 Punkte |
VA-Klausur | ausreichend | 4 Punkte |
A1-Klausur | befriedigend | 8 Punkte |
A2-Klausur | befriedigend | 7 Punkte |
WSR-Klausur | mangelhaft | 2 Punkte |
Für die mündliche Prüfung wurde dem Kläger auf seinen Antrag ebenfalls die Verwendung einer Lupenbrille gestattet und zudem die Bearbeitungszeit für den Aktenvortrag um 20 Minuten verlängert.
Mit E-Mail vom 23. November 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er im Hinblick auf den Umstand, dass die Schreibzeitverlängerung auf den Mantelbögen der Klausurbearbeitungen vermerkt worden sei, die Befürchtung hege, dass die Prüfer ihn als Prüfling identifizieren könnten. Er bat um Mitteilung, ob die Klausurbearbeitungen einschließlich der Mantelbögen an die Prüfer versandt würden und äußerte bejahendenfalls Interesse an einer Einsichtnahme in die Prüfungsakten. Der Beklagte entgegnete hierauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2015, die Ausführungen des Klägers gäben ihm keine Veranlassung, entgegen § 20 NJAG vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren. Jede schriftliche Prüfungsleistung werde ausnahmslos mit dem Mantelbogen zur Korrektur gegeben.
In der mündlichen Prüfung am 17. Dezember 2015 wurden die Leistungen des Klägers wie folgt bewertet:
Aktenvortrag Wirtschaftsrecht | befriedigend | 7 Punkte |
---|---|---|
Zivilrecht | befriedigend | 8 Punkte |
Strafrecht | befriedigend | 7 Punkte |
Öffentliches Recht | vollbefriedigend | 11 Punkte |
Anwalt | befriedigend | 8 Punkte |
Damit bestand der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung im Ergebnis mit der Gesamtnote 6,59 Punkte (befriedigend). Das Prüfungsergebnis wurde dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 bekanntgegeben. Unter dem gleichen Datum rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten per E-Mail die Rahmenbedingungen und den Ablauf der mündlichen Prüfung. Der Text des Aktenvortrages, insbesondere die Seiten 3 und 4, seien für ihn aufgrund der verwendeten Schriftart nur sehr schwer lesbar gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er in eine Anspannungshaltung verfallen sei und unter einer Sprachblockade gelitten habe. Aufgrund dessen habe er Mühe gehabt, den Aktenvortrag vorzubereiten und zu halten. Die Anspannung und Sprachblockade hätten sich während der gesamten Prüfung ausgewirkt. Darüber hinaus bestehe Grund zu der Annahme, die Prüfungskommission sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Die Mitglieder der Prüfungskommission B., F. und Dr. H. hätten ihm kaum Zeit gelassen, in den Gesetzestext zu schauen und auf Fragen einzugehen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2015, bei dem Beklagten eingegangen am 30. Dezember 2015, erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, der Grundsatz der Chancengleichheit sei hinsichtlich der Klausuren dadurch verletzt worden, dass die Bearbeitungszeit und damit die ihm eingeräumte Schreibzeitverlängerung jeweils auf dem Mantelbogen der Klausurbearbeitung vermerkt und die Klausurbearbeitungen einschließlich der Mantelbögen an die Prüfer gegeben worden seien. Da er in dem betroffenen Klausurdurchgang der einzige Kandidat mit einer Schreibzeitverlängerung gewesen sei, sei es Prüfern, denen er bekannt sei, möglich gewesen, ihn zu identifizieren. Bedenken bestünden insoweit insbesondere hinsichtlich der Klausur VR, in der als Zweitprüfer zunächst Regierungsdirektor I., der auch die von ihm – dem Kläger – absolvierte Arbeitsgemeinschaft in der Verwaltungsstation geleitet habe, eingetragen gewesen, dann nachträglich aber offenbar ausgetauscht worden sei. Darüber hinaus erhob der Kläger inhaltliche Einwendungen hinsichtlich aller acht Klausurbewertungen sowie hinsichtlich der Beurteilung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung. Der Beklagte bat die mit der Bewertung der Klausuren beauftragten Prüfer sowie die Mitglieder der Prüfungskommission um Stellungnahme. Sämtliche Prüfer wiesen die Einwendungen des Klägers zurück und verblieben jeweils bei ihrer Bewertung.
Unter dem 27. September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird verwiesen (Bl. 222-228 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Zugestellt wurde der Bescheid dem Kläger am 16. November 2016.
Am 15. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt folgende Einwendungen vor:
Verfahren der Klausurbewertung
Es liege ein Verstoß gegen § 5 Satz 1 NJAVO vor da die – für den Kläger um 1 Stunde und 45 Minuten verlängerte – Zeit für die Bearbeitung der Klausuren auf dem jeweiligen Mantelbogen der Klausuren vermerkt und die Klausurbearbeitungen einschließlich dieses Mantelbogens an die Prüfer übersandt worden seien. Hierdurch sei es den Prüfern möglich gewesen, ihn als den Klausurbearbeiter zu identifizieren. So sei als Zweitprüfer für die VR-Klausur auch zunächst Regierungsdirektor I. eingetragen gewesen, der die von ihm – dem Kläger – besuchte Arbeitsgemeinschaft in der Verwaltungsstation geleitet habe. Dieser habe erkannt, dass es sich bei dem Klausurbearbeiter um ihn – den Kläger – gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein kommunikativer Austausch zwischen Prüfern und Beklagtem über seine Person erfolgt sei. Dies begründe die Besorgnis der Befangenheit der Erst- und Zweitprüfer, jedenfalls hinsichtlich der VR-Klausur. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe wegen der auf dem Mantelbogen vermerkten Bearbeitungszeit auch deshalb, weil den Prüfern durch den Vermerk vor Augen geführt worden sei, dass er – der Kläger – mehr Zeit für die Bearbeitung als die den übrigen Kandidaten zur Verfügung stehenden 5 Stunden gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Prüfer an seine Bearbeitung höhere Anforderungen gestellt.
ZU-Klausur
Die Klausur hat ihren materiell-rechtlichen Schwerpunkt im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht und ist in prozessualer Hinsicht um die Problematik ergänzt, ob § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn der Anlass zur Klageerhebung an dem Tag entfällt, an dem auch die Klage zugestellt wird.
1. Der Kläger rügt hier, die Prüfer hätten seine im Rahmen der Klausurbearbeitung vorgenommene Bejahung einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer bezüglich der Zulassungsfähigkeit des veräußerten PKW zu Unrecht als unvertretbar eingestuft. Eine Beschaffenheitsvereinbarung könne auch konkludent getroffen werden. Der Käufer habe im Klausurfall davon ausgehen dürfen, dass der PKW so, wie er ihn erworben habe, auch zulassungsfähig sei.
2. Weiter wendet der Kläger sich gegen die Kritik des Erstprüfers, es sei im Rahmen der Prozessgeschichte nicht der ursprüngliche Klageantrag konkret dargestellt worden. Diese Behauptung sei offensichtlich unzutreffend. Aus dem Zusammenhang werde deutlich, worauf der ursprüngliche Klageantrag gerichtet gewesen sei.
A1-Klausur
Prozessual geht es in der Klausur um die Verteidigung gegen ein bereits ergangenes Versäumnisurteil. Materiell-rechtlich liegt der Kern des Falles in der Prüfung wechselseitiger Ansprüche im Rahmen der Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages, der nur infolge arglistiger Täuschung des Käufers durch den Verkäufer zustande gekommen ist.
1. Der Kläger meint hier zum einen, die Prüfer hätten ungerechtfertigt kritisiert, er habe die Rechtzeitigkeit des in dem Klausursachverhalt erhobenen Einspruches gegen ein Versäumnisurteil nicht in dem zu entwerfenden Schriftsatz an das Gericht thematisiert. Es treffe zwar zu, dass er die Rechtzeitigkeit des Einspruches in dem Schriftsatz an das Gericht nicht erwähnt habe, er habe diese Problematik allerdings in dem an den Mandanten gerichteten Schreiben behandelt, weshalb kein erheblicher Fehler vorliege.
2. Zum anderen wendet der Kläger ein, es sei fehlerhaft negativ berücksichtigt worden, dass er in dem Schreiben an den Mandanten die einschlägigen Vorschriften nicht ausdrücklich benannt habe. Dies sei in der Praxis nicht üblich. Vielmehr werde eine Abschrift der an das Gericht oder die Gegenseite gerichteten Dokumente beigefügt. Das Schreiben an den Mandanten diene dem Zweck, die Rechtslage klar und verständlich zu erläutern.
ZG-Klausur
In dieser Klausur war prozessual eine Vollstreckungsabwehrklage sowie – verbunden hiermit – eine Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels zu prüfen. Materiell-rechtlich galt es im Schwerpunkt, Vertragsübernahme, Schuldübernahme und Schuldbeitritt gegeneinander abzugrenzen und hieran anknüpfend zu ermitteln, ob die titulierten Ansprüche der (Klausur-) Beklagten durch Zahlung eines Dritten erloschen sind.
Die Einwendungen des Klägers zu den Bewertungen der Prüfer lauten hier wie folgt:
1. Die Kritik des Zweitprüfers, mit der ihm vorgeworfen werde, er habe sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht hinreichend mit der Frage nach dem Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses auseinandergesetzt, sei ungerechtfertigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis leite sich aus dem Umstand ab, dass ein vollstreckbarer Titel vorliege, gegen den Rechtsmittel nicht mehr hätten erhoben werden können. Bereits vor diesem Hintergrund habe die Vollstreckung tatsächlich gedroht. Dies sei unproblematisch gewesen.
2. Seine Klausurleistung sei von dem Zweitprüfer nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden, soweit dieser kritisiere, dass er – der Kläger – von einem Schuldbeitritt anstelle einer Schuldübernahme ausgegangen sei, obwohl der (Klausur-) Kläger in der Klageschrift eine Schuldübernahme vorgetragen und unter Beweis gestellt habe.
A2-Klausur
Bei dieser Klausur handelt es sich um eine Kautelarklausur, in der es Allgemeine Geschäftsbedingungen zu formulieren galt, mit denen die Grundlage für die Erhebung von „Stornierungsgebühren“ durch Gastwirte im Falle nicht wahrgenommener Tischreservierungen geschaffen werden sollte. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem im Internet veröffentlicht werden sollten, waren datenschutzrechtliche Hinweise zu formulieren.
Der Kläger bemängelt, die Kritik der Prüfer, er habe ein vertragliches Schuldverhältnis durch die Reservierung nicht geprüft, übergehe den Umstand, dass er sich in seiner Klausurbearbeitung mit der Rechtsnatur von Stornierungsgebühren und der rechtlichen Einordnung eines Bewirtungsvertrages befasst habe. Dies sei von den Prüfern unberücksichtigt gelassen worden.
SR-Klausur
Gegenstand der aus drei Tatkomplexen bestehenden Klausur sind annähernd ausschließlich Vermögensdelikte. Hinsichtlich eines der Tatkomplexe bedarf es dabei der intensiven Würdigung einer Vielzahl von Beweisen.
Hinsichtlich der von den Prüfern geübten Kritik rügt der Kläger:
1. Es gehe zu weit, wenn der Erstprüfer bemängele, § 247 StGB sei zwar in der formulierten Paragraphenkette genannt, inhaltlich aber nicht aufgegriffen worden. Ausweislich des Aufgabentextes seien alle Anträge gestellt worden, weshalb es der Problematisierung des Vorliegens eines Strafantrages nicht mehr bedurft habe. Ein erheblicher Fehler habe hierin nicht gelegen.
2. Zu Unrecht hätten die Prüfer mehrfach angemerkt, es sei nicht erkennbar, welches Tatbestandsmerkmal er prüfe. Im Interesse eines effizienten Zeitmanagements habe er sich bei der Klausurbearbeitung dazu entschlossen, sogenannte „Aufmacher“ und Obersätze zu bilden, die an konkrete Tathandlungen anknüpfen. Sei die konkrete Tathandlung klar umschrieben, könne dann die Norm, unter die die Tathandlung zu subsumieren sei, lediglich in den Überschriften dargestellt, es könnten Obersätze gebildet und anschließend könne kompakt geprüft werden.
3. In dem den Tatkomplex hinsichtlich des Banküberfalls betreffenden Teil der Klausur sei nicht von vornherein klar gewesen, ob ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung vorgelegen habe. Die Rechtsprechung stelle in einem solchen Fall auf das äußere Erscheinungsbild der Tat ab. Vor diesem Hintergrund habe er folgerichtig zunächst eine Beweiswürdigung „nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat“ vorgenommen, um dem Leser Klarheit darüber zu verschaffen, wo der Schwerpunkt des Handelns liege. Diese Vorgehensweise werde auch von einer – von dem Kläger zitierten – Stimme in der Ausbildungsliteratur für vertretbar gehalten.
4. Es sei offensichtlich gewesen, dass weder ein vollendeter Raub noch eine vollendete räuberische Erpressung vorgelegen habe. Aus diesem Grunde habe er bei der Prüfung des Versuchs bewusst keine Vorschriften zitiert. Die entsprechende Kritik der Prüfer sei völlig überzogen.
5. Offensichtlich sei auch gewesen, dass der Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen gewesen sei. Dies habe er erkannt und die Vorschrift lediglich aufgrund des schnellen Schreibflusses angesichts der umfangreichen Aufgabe nicht genannt. Dies sei im Ergebnis unerheblich.
6. Im B-Gutachten habe er sich ausführlich mit der Frage des Haftgrundes auseinandergesetzt und den Haftgrund der Fluchtgefahr mit vertretbarer Argumentation verneint. Entgegen der Auffassung des Erstprüfers sei der von ihm bejahte Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht fernliegend, da der Beschuldigte A nach dem Klausursachverhalt Geldsorgen hatte. Aus diesem Grunde sei zu befürchten gewesen, dass der Beschuldigte weitere Vermögensdelikte begehen werde.
7. Dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, habe er erkannt. Es stelle keinen Fehler dar, dass er nicht ausdrücklich hervorgehoben habe, dass aus diesem Grunde von der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zu stellen sei.
8. Das Votum des Zweitprüfers genüge nicht den Anforderungen, die an eine getrennte und selbstständige Beurteilung und Bewertung einer Prüfungsleistung zu stellen seien. Der Zweitprüfer befasse sich nicht mit der Prüfungsleistung, sondern stimme der Erstbeurteilung lediglich zu.
WSR-Klausur
In dieser aus zwei Tatkomplexen bestehenden Klausur war hinsichtlich des ersten Tatkomplexes eine intensive Auseinandersetzung mit dem Betrugstatbestand und hier insbesondere dem Begriff des Vermögensschadens erforderlich. Der zweite Tatkomplex verlangte eine Auseinandersetzung mit den Tatbeständen des Geldfälschens und des Inverkehrbringens von Falschgeld.
Hinsichtlich der geübten Kritik bemängelt der Kläger:
1. Die Feststellung des Erstprüfers, er habe die einschlägigen Vorstrafen und die laufende Bewährung übersehen, sei offensichtlich falsch. Er befasse sich mit diesen Aspekten auf Seite 13 seiner Klausurbearbeitung.
2. Soweit der Erstprüfer feststelle, die Betrachtung des § 263 StGB erfolge zu oberflächlich und ungenau, lasse die Bewertung die gebotene Sorgfalt vermissen. Richtig sei, dass er sich mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 263 StGB, nämlich der Täuschung, dem Irrtum und dem Vermögensschaden, auseinandergesetzt habe. Bezüglich der ersten Felgenlieferung habe er angegeben, dass die Täuschung in der Aussage des Beschuldigten gelegen habe, es handele sich bei den Felgen um Originalfelgen. Ferner habe er auch die Problematik des Vermögensschadens erkannt. Er habe auch dargelegt, dass die Felgen keinen Ausgleich für den gezahlten Kaufpreis darstellten, weil sie für ihn nicht verwendbar und daher praktisch wertlos seien. Darüber hinaus habe er erkannt, dass die Stoffgleichheit nicht in den Mehraufwendungen, sondern in dem erstrebten Kaufpreis gelegen habe.
3. Zu Unrecht werde moniert, im zweiten Tatkomplex habe er das Problem, ob ein „Inverkehrbringen“ von Falschgeld vorliege, nicht gesehen. Er habe sich in seiner Bearbeitung nicht nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob Falschgeld vorliege, sondern auch, ob dieses in Verkehr gebracht werden solle.
VR-Klausur
Gegenstand der Klausur ist eine für sofort vollziehbar erklärte (bundes-) polizeiliche Allgemeinverfügung, mit der anlässlich eines Fußballspiels unter anderem ein Verbot des Mitführens und Konsumierens von Alkohol auf einer bestimmten Zugstrecke verhängt wird. Diese Allgemeinverfügung ist in der Klausursituation durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angegriffen.
Gegen die Bewertung seiner Klausurbearbeitung erhebt der Kläger folgende Einwendungen:
1. Der Erstprüfer merke fälschlich an, er – der Kläger – habe die Prüfung der Begründetheit des Eilantrages mit einem unvollständigen Obersatz eingeleitet und den Prüfungsmaßstab daher im Unklaren gelassen. Richtig sei vielmehr, dass er bereits bei der Abgrenzung des statthaften Antrages ausgeführt habe, die Begründetheit des Eilantrages hänge von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. In der Prüfung der Begründetheit habe er zur Vermeidung von Wiederholungen und aus Zeitgründen einen kurzen Obersatz gewählt.
2. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, er habe das Vorliegen einer Gefahr recht oberflächlich begründet. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich mit der Definition des Begriffes „Gefahr“ wie in einer „Uni-Klausur“ auseinanderzusetzen. Er habe sich mit den Sachverhaltsangaben zur Gefahrensituation beschäftigt, auf diesem Wege den Gefahrenbegriff präzisiert und sei schließlich zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt.
VA-Klausur
Die Klausur sah die Beratung eines Mandanten aus rechtsanwaltlicher Sicht vor, der von seiner Wohnortgemeinde einen Kostenbescheid für das Abschleppen eines von ihm veräußerten ausgeschlachteten PKW erhalten hatte. Der Erwerber, der dem Mandanten nicht bekannt und der auch nicht mehr ermittelbar war, hatte den PKW abgemeldet am Straßenrand abgestellt. Im Rahmen der Betrachtung des anzufechtenden Kostenbescheides war dabei die Rechtmäßigkeit eines Sofortvollzuges unter Einbindung von Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie der Altfahrzeugverordnung zu prüfen.
1. Hinsichtlich der Zweitbeurteilung liege eine von der Erstbeurteilung getrennte und selbstständige Bewertung nicht vor. Die Zweitbeurteilung sei knapp und substanzlos, zudem sei sie maschinell vorgefertigt, Note und Datum seien handschriftlich eingetragen. Dies vermittle den Eindruck einer formularmäßigen Verfahrensweise und wecke Zweifel daran, dass seine Prüfungsleistung überhaupt zur Kenntnis genommen worden sei.
2. Soweit moniert werde, die Darstellung des Mandantenbegehrens sei unzureichend, liege ein Beurteilungsfehler vor. Der Hinweis darauf, dass der Mandant gegen den Kostenbescheid vorgehen wolle, sei ausreichend. Ob eine Anfechtungsklage in Betracht komme, sei eine Frage des Gutachtens.
3. Entgegen der Kritik des Erstprüfers habe er das Vorliegen eines wirksamen Grundverwaltungsaktes in gut vertretbarer Weise angenommen. Auch in der Rechtsprechung sei dies in vergleichbaren Fällen so geschehen. § 64 Abs. 2 Nr. 1 Nds.SOG habe er erkannt und sich mit der Problematik der Bekanntgabe des Grundverwaltungsaktes auseinandergesetzt.
Mündliche Prüfung
1. Ein Fehler liege darin, dass der Aufgabentext des Aktenvortrages mit Rücksicht auf seine dem Beklagten bekannte Sehbeeinträchtigung teilweise nicht gut lesbar gewesen sei. Mit der Schriftart „Courier New“ in der Schriftgröße elf brauche ein Prüfling mit erkennbarer Seheinschränkung nicht zu rechnen. Bei der Schriftart handele es sich um eine Ersatzschrift, die der Schrift einer Schreibmaschine ähnele. Die Schrift sei nicht proportional, was gerade bei Volltextseiten unnatürlich wirke. Dies gelte umso mehr, wenn der Text nicht auf weißem Papier abgedruckt sei, was auf den Aktenvortrag zutreffe. Es dürfe von einer Prüfungsbehörde erwartet werden, dass sie sich mit den Grundsätzen der Textformatierung und deren Auswirkungen auf die äußeren Prüfungsbedingungen auseinandersetze. Eine Rüge dieses Mangels in der mündlichen Prüfung sei ihm nicht zumutbar gewesen. Er habe sich aufgrund der begrenzten Vorbereitungszeit voll auf die Prüfungsaufgabe konzentriert. Er habe zunächst nicht verstanden, warum er Schwierigkeiten gehabt habe, den Aufgabentext zu erkennen. In dieser unglaublich belastenden Situation habe er nicht daran gedacht, dass ihm ein größerer Text oder eine andere Prüfungsaufgabe von dem Beklagten hätte zur Verfügung gestellt werden können. Den Beklagten habe eine prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht getroffen, der er im Rahmen des mit ihm – dem Kläger – geführten Schriftverkehrs in der Vergangenheit auch nachgekommen sei.
2. Ein weiterer Mangel liege darin, dass, obwohl sein Wahlbereich „Wirtschaftsrecht“ gewesen sei, während die übrigen drei Kandidaten sich für den Wahlbereich „Zivilrecht“ entschieden hätten, allen vier Kandidaten ein identischer Aktenvortrag gestellt worden sei. Die übrigen drei Kandidaten hätten trotz festgestellter umfangreicher Mängel in ihren Vorträgen die jeweils identische Punktzahl von zwölf erhalten, während er selbst lediglich sieben Punkte erhalten habe. Dies deute auf eine Bevorzugung der anderen Kandidaten hin. Offensichtlich seien aber die Anforderungen in seinem Fall überspannt worden. Die wesentliche Problematik der Aufgabenstellung im Aktenvortrag sei der Minderjährigenschutz im Gesellschaftsrecht, genauer gesagt die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 3 HGB gewesen. Mit diesen Aspekten habe er sich in seinem Vortrag auseinandergesetzt. Die wesentlichen Angaben auf den Seiten 2 bis 4 des Aufgabentextes habe er dabei nicht ganz auswerten können, da dieser Teil aufgrund der verwendeten Schriftart – wie ausgeführt – für ihn nur schlecht lesbar gewesen sei.
3. Darüber hinaus habe die Prüfungskommission ein das Gebot der Chancengleichheit verletzendes Verhalten an den Tag gelegt. Dies habe sich bereits in dem Vorgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission am 14. Dezember 2015 in B-Stadt angedeutet. Während die übrigen drei Kandidaten die Möglichkeit erhalten hätten, Berufswünsche zu äußern und nach ihrer Herkunftsregion, ihrem Studium und ihren weiteren Plänen befragt worden seien, sei er lediglich gefragt worden „Warum kamen Sie nach Deutschland?“. Ferner habe der Vorsitzende in seine – des Klägers – Richtung gewendet festgehalten, dass niemand befürchten müsse durchzufallen. In den eigentlichen Prüfungsgesprächen habe sich diese Benachteiligung fortgesetzt. Auffallend sei bereits die Sitzreihenfolge gewesen. Diese habe keiner alphabetischen Ordnung entsprochen, sondern sei an der Reihenfolge der Aktenvorträge ausgerichtet gewesen. Obwohl er selbst zuletzt den Aktenvortrag gehalten habe, sei er in allen vier Prüfungsgesprächen stets als Erster befragt worden. Deutlich unfair und unsachlich seien das rechtsanwaltliche sowie das zivilrechtliche Prüfungsgespräch verlaufen. Der rechtsanwaltliche Prüfer habe ihm hinsichtlich eines zu behandelnden Aspektes nicht einmal eine Minute gegeben, um in das Gesetz zu schauen, während der im Anschluss gefragte Kandidat ausreichend Zeit hierfür erhalten habe. Im zivilrechtlichen Gespräch, das der Vorsitzende der Prüfungskommission geführt habe, seien seine Beiträge von diesem überwiegend sarkastisch, spöttisch, höhnisch und in ähnlich herabsetzender Weise kommentiert worden. Ein derartiges Fehlverhalten müsse ein Prüfling nicht hinnehmen. Es sei naheliegend, dass seine nachteilige Behandlung eine Reaktion auf seine Beschwerde in der Wahlstation und den anschließenden Wechsel zum französischen Conseil d’Etat dargestellt habe.
Der Kläger beantragt,
den Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bewerten und den Beklagten zu verpflichten, eine neue mündliche Prüfung durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzueisen.
Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen B., F., G., Dr. H., E., C. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Angaben der Zeugen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Zutreffend begehrt der Kläger insbesondere die Wiederholung, nicht die Neubewertung der mündlichen Prüfung. Diese vermag mangels einer beurteilungsfähigen Bewertungsgrundlage nicht (mehr) neu bewertet, sondern lediglich wiederholt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14.01 -, juris, Rn. 26; Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 291). Im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit muss sie nicht zwingend vollständig wiederholt werden. Vielmehr reicht es aus und ist es, um den Prüfling im Rahmen der Ausräumung von Bewertungsfehlern möglichst wenig zu belasten, auch geboten, lediglich die als fehlerhaft identifizierten Teilprüfungen der mündlichen Prüfung zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14.01 -, juris, Rn. 29 ff.).
Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Zwar strebt er mit seiner Klage nicht das Bestehen, sondern (lediglich) eine Verbesserung seines Ergebnisses der zweiten Staatsprüfung an. Im Falle von sogenannten Verbesserungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn die angestrebte Verbesserung tatsächlich positive Folgen für den Prüfling hat, wenn etwa der Erfolg einer Bewerbung um eine bestimmte Stelle von dem verbesserten Ergebnis abhängt (vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 847; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 226). Der Kläger hat nach seinen Äußerungen im Gespräch zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung Interesse an einer Tätigkeit als Richter. Hierfür ist, dies ist gerichtsbekannt, Voraussetzung aber überwiegend – abhängig vom Bundesland sowie von der konkreten Stelle – das Bestehen mindestens einer der beiden juristischen Staatsprüfungen mit wenigstens der Note „vollbefriedigend“.
II. Begründet ist die Klage, soweit der Kläger die Neubewertung der VA-Klausur begehrt. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; es fehlt mit Blick auf den auf Seiten des Beklagten bestehenden Beurteilungsspielraum allerdings an Spruchreife. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung der VA-Klausur durch dieselben Prüfer und anschließende Neubescheidung seines Prüfungsergebnisses (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Verfahren der Klausurbewertung
Der Umstand, dass die (für den Kläger verlängerte) Bearbeitungszeit auf den Mantelbögen der Klausurbearbeitungen vermerkt und diese mit den Klausurbearbeitungen an die Prüfer versandt wurden, stellt keinen Verfahrensmangel dar, insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 5 Satz 1 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 2. November 1993 (GVBl., S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2009 (GVBl., S. 354; NJAVO) nicht vor. Nach der Regelung dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden. Ob Regierungsdirektor I., dem der Kläger persönlich bekannt war und hinsichtlich dessen auch zumindest die Möglichkeit besteht, dass ihm aus der Arbeitsgemeinschaft mit dem Kläger dessen Schriftbild in Erinnerung geblieben ist, den Kläger als den Bearbeiter einer von ihm zu bewertenden VR-Klausur identifiziert hat, kann dahinstehen. Denn als Prüfer der VR-Klausur wurden Richter am Sozialgericht J. (Erstprüfer) und Kommunalverwaltungsdirektor K. (Zweitprüfer) eingesetzt.
Auch kann die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Mantelbogen erkennen ließ, dass der Kläger mehr als die den übrigen Kandidaten zur Verfügung stehenden 5 Stunden Bearbeitungszeit hatte. Jedem Prüfer ist klar und bekannt, dass eine Schreibzeitverlängerung nur dann gewährt wird, wenn Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung der prüfungsrechtlichen Vorschriften eine solche auch rechtfertigen. Dass die Prüfer mit Blick auf die durch die Eintragungen auf dem Mantelbogen erkennbar gewordene Schreibzeitverlängerung an den Kläger andere – höhere – Anforderungen gestellt haben, ist weder konkret dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
ZU-Klausur
Die durch die Einwendung Nr. 1 des Klägers aufgeworfene Frage, ob es unter den durch den Klausursachverhalt gegebenen Voraussetzungen vertretbar ist, davon auszugehen, zwischen den (Klausur-) Parteien sei eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass das erworbene Fahrzeug in dem bei Gefahrübergang bestehenden Zustand zulassungsfähig sei, ist einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich und stellt folglich eine Fachfrage dar. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die von dem Prüfling vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft zumindest vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss diesen Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Ob eine fachlich richtige oder jedenfalls vertretbare Antwort als falsch bewertet wurde, unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71.17 -, juris, Rn. 9).
Vorliegend hält der Erstprüfer die vom Kläger in der Klausurbearbeitung vertretene Auffassung, es liege eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des erworbenen Fahrzeuges vor, zutreffend für unvertretbar. Wie er richtig hervorhebt, sind an den konkludenten Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung hohe Anforderungen zu stellen. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers führt selbst dann noch nicht zum Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist; erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verkäufer auf die Vorstellung des Käufers in irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 212). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa Urt. v. 29.4.2015 - VIII ZR 197/14 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 152/12 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 -, juris, Rn. 16; Urt. v. 23.9.2009 - VIII ZR 300/08 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 20.5.2009 - VIII ZR 191/07 -, juris, Rn. 9) und – soweit der Kammer ersichtlich – der einhelligen Auffassung der Literatur (vgl. etwa Westermann, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 434, Rn. 16; Berger, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 434, Rn. 9, 13; Büdenbender, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl. 2016, § 434, Rn. 17; Faust, in: BeckOK BGB, Stand: August 2018, § 434, Rn. 41; Pammler, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 434, Rn. 48; Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, 2013, § 434, Rn. 64; Lindner, RNotZ 2018, 69, 71; Vuia, DS 2015, 111, 112). Umstände, die den Schluss auf das Vorhandensein solcher wechselseitiger Willenserklärungen zuließen, finden sich im Klausursachverhalt indes nicht. Eine Auffassung, die – wie der Kläger in seiner Klausurbearbeitung – die Position einnimmt, beim Abschluss eines Kaufvertrages könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Parteien hätten konkludent vereinbart, der Kaufgegenstand weise die „übliche“ Beschaffenheit auf, ist der Kammer weder bekannt noch wurde sie vom Kläger angeführt. Eine solche Auffassung nähme im Übrigen nicht nur § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, der sich gerade auf die bei Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit bezieht, jede Bedeutung, sondern führte auch dazu, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich gegen einen Haftungsausschluss durchsetzt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 -, juris, Rn. 31), ein Haftungsausschluss hinsichtlich die übliche Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes betreffende Mängel nicht wirksam vereinbart werden könnte.
Die Einwendung Nr. 2 geht an der Kritik des Erstprüfers vorbei: Dieser moniert, es fehle an der konkreten Darstellung des ursprünglichen Antrages. Der ursprüngliche Antrag aus der (Klausur-) Klageschrift findet allerdings in der vom Kläger erstellten Prozessgeschichte in der Tat weder ausdrückliche Erwähnung noch wird er durch die der Prozessgeschichte vorangestellten Ausführungen hinreichend und zweifelsfrei deutlich.
A1-Klausur
Hinsichtlich der Einwendung Nr. 1 ist festzuhalten, dass der Kläger einräumt, ein Mangel seiner Klausurbearbeitung liege darin, dass die Problematik der Rechtzeitigkeit des Einspruches nicht im Schriftsatz an das Gericht erwähnt wird; der Kläger stuft diesen Mangel allerdings nicht als erheblich ein.
Unbeschadet des Umstandes, dass auch die Prüfer diesem Mangel kein großes Gewicht beigemessen zu haben scheinen, fällt die Frage nach dem Gewicht eines Mangels einer Klausurbearbeitung in den Beurteilungsspielraum des Prüfers. Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris, Rn. 49) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 -, juris, Rn. 24) ist bei berufsbezogenen Prüfungen – wie hier der zweiten juristischen Staatsprüfung – zwischen den bereits erwähnten Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Lässt eine Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Der Beurteilungsspielraum des Prüfers ist gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Eine volle gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht nicht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden; vielmehr müsste es eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre aber wiederum mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, denn einzelnen Kandidaten würde so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung eröffnet.
Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, juris, Rn. 20). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 5).
Ein solches Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer zeigt der Kläger mit seiner Einwendung nicht auf. Er setzt, indem er einwendet, die Prüfer hätten einen Mangel als gewichtiger eingestuft, als er tatsächlich sei, vielmehr lediglich seinen Beurteilungsmaßstab an die Stelle desjenigen der Prüfer.
Auch mit der Einwendung Nr. 2 dringt der Kläger nicht durch. Die Kammer teilt zwar die Ansicht des Klägers, dass es in einer Klausur mit rechtsanwaltlicher Aufgabenstellung in einem Schreiben an den Mandanten in der Regel der Benennung der einschlägigen Vorschriften nicht bedarf, wenn ein diese Vorschriften enthaltender Schriftsatz dem Schreiben angefügt ist. Grundsätzlich wird ein Mandant sich für die einen zu behandelnden rechtlichen Sachverhalt prägenden Vorschriften wenig interessieren; sollte er ein solches Interesse doch hegen, hat er die Möglichkeit, dieses durch die Lektüre eines angehängten Schriftsatzes, der eine vollständige rechtliche Aufbereitung des Sachverhaltes enthält, zu befriedigen. Um einen solchen Schriftsatz handelt es sich bei dem von dem Kläger in der Klausurbearbeitung erstellten indes nicht: Der einschließlich des Briefkopfes lediglich zwei DIN A4-Seiten umfassende Schriftsatz an das Gericht benennt allein die rechtliche Grundlage einer erhobenen Einrede; weitere Normen werden dort nicht genannt. Vor diesem Hintergrund stellt der Schriftsatz an das Gericht weder für sich betrachtet noch in Zusammenschau mit dem Schreiben an den Mandanten eine ausreichende Information für den Mandanten dar.
ZG-Klausur
Die Einwendung Nr. 1 stellt die Frage nach dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage als unproblematisch dar und zieht hieraus den Schluss, es habe weitergehender Auseinandersetzungen mit diesem Aspekt – insbesondere Auseinandersetzungen in der vom Zweitprüfer geforderten Tiefe – nicht bedurft. Welches Gewicht welchem Teil der zu erbringenden Klausurlösung beizumessen ist und wie tiefgehend die Bearbeitung an welcher Stelle zu erfolgen hat, ist indes eine Frage, die in den Beurteilungsspielraum des Prüfers fällt. Diesen Beurteilungsspielraum verlässt der Zweitprüfer, indem er moniert, es habe eines Eingehens auf die im Klausursachverhalt bereits ausgesprochene Androhung der Vollstreckung bedurft, nicht.
Auch die Einwendung Nr. 2 bleibt ohne Erfolg. Der Zweitprüfer stellt zu Recht fest, dass der Kläger sich mit der Annahme, es liege (lediglich) ein Schuldbeitritt vor, in Widerspruch zu dem beweisbewehrten Vortrag der (Klausur-) Klägerin setzt. In der (Klausur-) Klageschrift heißt es auf Seite 3 des Sachverhalts ausdrücklich: „Dieser erklärte sich bereit, in den bestehenden Kaufvertrag statt der Klägerin [Hervorhebung durch die Kammer] einzutreten, um den Kettenbagger anschließend an die Klägerin zu vermieten.“ Diese Formulierung lässt den Schluss, der Dritte habe neben der (Klausur-) Klägerin für die Kaufpreisforderung haften wollen, nicht zu. Zudem steht auch die beabsichtigte Vermietung des Baggers durch den Dritten an die (Klausur-) Klägerin der Annahme entgegen, der Dritte habe gemeinsam mit der (Klausur-) Klägerin für die Kaufpreisschuld haften wollen, den Bagger habe aber (weiterhin) die (Klausur-) Klägerin erwerben sollen.
A2-Klausur
Die zu dieser Klausur erhobene Einwendung geht an der Kritik der Prüfer vorbei. Kritisiert wurde von der Erstprüferin und dem sich dieser anschließenden Zweitprüfer, dass der Kläger ein vorvertragliches Schuldverhältnis durch die Reservierung nicht geprüft habe. Eine solche Prüfung findet sich in der Klausurbearbeitung des Klägers in der Tat nicht. Der Vorwurf, der Kläger habe ein vertragliches Schuldverhältnis nicht geprüft, wird nicht erhoben.
SR-Klausur
Mit der Einwendung Nr. 1 räumt der Kläger ein, ein Mangel seiner Bearbeitung liege darin, dass er den Inhalt des § 247 StGB nicht aufgegriffen habe. Nach Auffassung des Klägers sei dieser Mangel allerdings kein erheblicher. Erneut setzt der Kläger insoweit seinen Beurteilungsmaßstab an die Stelle desjenigen der Prüfer.
Die Einwendung Nr. 2 zeigt keinen Prüfungsmangel auf. Die Prüfer stellen nicht in Abrede, dass die Klausurbearbeitung unter erheblichem Zeitdruck zu fertigen war. Der Erstprüfer merkt in seinem Votum insoweit ausdrücklich an, dass der abzuarbeitende Umfang erheblich sei und aus diesem Grunde „nicht durchgängig eine Auseinandersetzung in voller Bearbeitungstiefe möglich“ sei. Kritisiert wird von den Prüfern auch nicht, dass der Kläger einzelne Tatbestandsmerkmale zu häufig im Urteilsstil abgearbeitet habe; die Kritik betrifft vielmehr den – von den Prüfern zutreffend festgestellten – Umstand, dass der Kläger in seiner gesamten Klausurbearbeitung vollständig auf eine subsumierende Verknüpfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der geprüften Straftatbestände und der konkreten Tathandlungen verzichtet. Ein solcher Verzicht ist auch mit Blick auf die von dem Kläger zitierte Literatur, die nach der Darstellung des Klägers ebenfalls eine zumindest kompakte Prüfung verlangt, nicht möglich. Die Prüfer überschreiten die Grenzen des ihnen hinsichtlich dieses Aspekts offenstehenden Beurteilungsspielraums mit ihrer Kritik daher nicht.
Mit der Einwendung Nr. 3 wendet sich der Kläger gegen die Kritik der Prüfer, die Ausführungen zu dem Tatkomplex des Banküberfalls seien auf weiten Strecken nicht nachvollziehbar. Gegen diese Kritik ist nichts zu erinnern. Die Prüfung des betroffenen Tatbestandes beginnt in der Klausurbearbeitung auf Seite 7 unten. Die Straftatbestände „Raub“ und „räuberische Erpressung“ und einige der insoweit einschlägigen Normen finden allerdings erstmals auf Seite 10 unten Erwähnung. Auf den drei vorhergehenden Seiten bleibt der Leser vollkommen im Unklaren darüber, was der Kläger prüft. Entgegen der Einschätzung des Klägers ist ein derartiger Aufbau nicht vertretbar, insbesondere wird er nicht in dem vom Kläger zitierten Werk von L., Die strafrechtliche Klausur im Zweiten Staatsexamen, befürwortet. In der Tat wird dort zwar auf der vom Kläger genannten Seite 18 die Problematik des Aufbaus bei einer erforderlichen Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung behandelt; empfohlen wird auf den Seiten 18 f. indes, den jeweils zu behandelnden Sachverhalt nach dem äußeren Erscheinungsbild einzustufen und mit der Prüfung der danach jeweils naheliegenderen Vorschrift zu beginnen oder aber gegebenenfalls zuvor noch das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der nicht einschlägigen Vorschrift allein durch kurze Prüfung des nicht erfüllten Tatbestandsmerkmals festzustellen. Eine „einleitende Beweiswürdigung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlung“ findet in dem Werk keine Erwähnung und wird dort auch nicht empfohlen.
Nur begrenzt nachvollziehbar ist die Einwendung Nr. 4, mit der der Kläger ausführt, es habe ganz offensichtlich weder ein vollendeter Raub noch eine vollendete räuberische Erpressung vorgelegen, weshalb er bei der Prüfung des Versuchs bewusst keine Vorschriften zitiert habe. Die Kritik der Prüfer, die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes des Raubes oder der räuberischen Erpressung blieben auf weiten Strecken nicht nachvollziehbar, war bereits Gegenstand der vorhergehenden Einwendung Nr. 9. Vor diesem Hintergrund wird die nunmehr in Rede stehende Einwendung des Klägers dahingehend verstanden, dass es eines Zitierens der Vorschriften zum Versuch nicht bedurft habe. Den Umstand, dass der Kläger auf die Nennung dieser Vorschriften verzichtet hat, kritisieren die Prüfer indes nicht. Hätten die Prüfer eine in diese Richtung gehende Kritik geübt, wäre sie im Übrigen keinerlei Bedenken begegnet.
Auch mit der Einwendung Nr. 5 dringt der Kläger nicht durch. Ob ein Rücktritt von der Tat vorliegt, hängt davon ab, ob die im Gesetz formulierten Voraussetzungen eines Rücktritts erfüllt sind. Es begegnet daher keinen Bedenken, das Fehlen der Nennung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift als Mangel einzustufen.
Zur Einwendung Nr. 6 ist anzumerken, dass die Prüfer eine Kritik dahingehend, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht geprüft worden oder die Prüfung zu knapp ausgefallen sei, nicht geäußert haben. Soweit der Erstprüfer anmerkt, die Annahme des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr sei eher fernliegend, stellt dies keinen Bewertungsmangel dar. Zwar stellt der Kläger zutreffend fest, dass der Beschuldigte A sich in Geldnot befindet; dies allein rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, A werde weitere Taten begehen – § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass eine Gefahrenprognose ergibt, dass eine erneute Tatbegehung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. VI/3248, S. 7). Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit hat der Kläger in seiner Bearbeitung nicht dargelegt.
Mit der Einwendung Nr. 7 hat der Kläger ebenfalls keinen Erfolg. Das B-Gutachten, in dessen Rahmen die Frage nach dem Vorliegen einer notwendigen Verteidigung aufzuwerfen ist, dient der Vorbereitung des praktischen Teils der Klausurbearbeitung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Erstprüfer bemängelt hat, der Kläger habe in seiner Bearbeitung die für die praktische staatsanwaltschaftliche Arbeit gerade relevanten Folgen des Vorliegens einer notwendigen Verteidigung nicht benannt.
Soweit der Kläger mit der Einwendung Nr. 8 vorträgt, das Votum des Zweitprüfers sei, weil es sich dem Votum des Erstprüfers lediglich anschließe, nicht ausreichend, ist dies nicht zutreffend. Prüfungsnoten bedürfen zwar der Begründung. Ebenso erforderlich wie ausreichend ist dabei aber eine verständliche, die Gedankengänge des Prüfers nachvollziehbar machende Begründung, mag sie auch kurz ausfallen. Dies gilt insbesondere für den Umfang der Begründungspflicht des Zweitprüfers: Teilt er die Einschätzung des Erstprüfers und schließt sich dessen Begründung an, so ist er nicht gehalten, eine identische Begründung zu geben, die im Verhältnis zu derjenigen des Erstprüfers lediglich umformuliert ist. Ausreichend wäre in diesem Falle sogar die kurze Bemerkung "einverstanden" (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 30; Urt. v. 8.5.1989 - 7 C 86.88 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 7.9.1995 - 6 B 45.95 -, juris, Rn. 6).
WSR-Klausur
Einwendung Nr. 1 verhilft dem Anliegen des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger hat diese Einwendung bereits im Widerspruchsverfahren vorgebracht. Im Zuge der Überdenkung hat der Erstprüfer seine Kritik dahingehend konkretisiert, dass er nicht gemeint habe, der Kläger habe übersehen, dass eine einschlägige Vorstrafe und eine noch laufende Bewährungszeit vorgelegen hätten, sondern dass diese Punkte vom Kläger zwar bemerkt, aber nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Argumentation eingestellt worden seien. Dieser Konkretisierung begegnet der Kläger nicht.
Auch mit der Einwendung Nr. 2 dringt der Kläger nicht durch. Auch diese Einwendung hat der Kläger bereits im Zuge des Widerspruchsverfahrens erhoben. Im Rahmen der Überdenkung hat der Erstprüfer zu ihr Stellung genommen und seine Kritik vertiefend ausgeführt. Mit dieser Stellungnahme setzt der Kläger sich nicht auseinander. Gegen die Kritik des Erstprüfers ist nichts zu erinnern. Die Bearbeitung des Straftatbestandes des § 263 StGB, die erkennbar einen Schwerpunkt der Klausur darstellte, nimmt lediglich etwa eineinhalb DIN A4-Seiten in Anspruch. Hinsichtlich der Problematik des Vorliegens eines Vermögensschadens, die innerhalb der Prüfung des § 263 StGB wiederum – und auch wiederum erkennbar – einen Schwerpunkt darstellte, nehmen die Ausführungen des Klägers nur etwa eine halbe DIN A4-Seite ein. Ein erheblicher Teil der an dieser Stelle relevanten Angaben aus dem Sachverhalt bleibt dabei unerwähnt. Aus diesem Grunde überschreitet der Erstprüfer mit der Einschätzung, die Lösung des Klägers weise keine hinreichende Tiefe auf, nicht die Grenzen des dem Erstprüfer insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums.
Die Einwendung Nr. 3 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Kritik, der Kläger problematisiere nicht, ob ein „Inverkehrbringen“ von Falschgeld vorliege, trifft zu. Diesen Aspekt spricht der Kläger in seiner Klausurbearbeitung nicht an, auch und insbesondere nicht auf den von ihm genannten Seiten 11 f. der Klausurbearbeitung.
VR-Klausur
Zu der Einwendung Nr. 1 ist anzumerken, dass sich in den Ausführungen des Klägers zur statthaften Antragsart entgegen der Behauptung des Klägers kein Hinweis darauf findet, dass die Erfolgsaussichten eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache einzulegenden Rechtsbehelfs abhängen. Aber selbst wenn sich ein solcher Hinweis dort fände, gestattete dies nicht, den die Prüfung der Begründetheit einleitenden Obersatz unvollständig auszuführen.
Einwendung Nr. 2, mit der der Kläger sich gegen die Kritik wendet, er habe den Gefahrenbegriff nicht in der nötigen Tiefe geprüft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es wird nicht der pauschale Vorwurf einer oberflächlichen Prüfung erhoben, sondern der Erstprüfer führt aus, die Annahme einer Gefahr werde nicht hinreichend im Wege einer Synthese von Diagnose, Prognose und Bewertung begründet. Dieser Kritik begegnet der Kläger nicht. Ob die vom Kläger vorgenommene Argumentation in ihrer Tiefe ausreichend ist, stellt eine Frage dar, hinsichtlich derer den Prüfern ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Dessen Grenzen werden von den Prüfern gewahrt.
VA-Klausur
Die Einwendung Nr. 1 zeigt einen Beurteilungsfehler nicht auf. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Zusammenschau von pauschaler Bezugnahme auf die Erstbeurteilung und Art und Weise der Fertigung der Zweitbeurteilung – die handschriftliche Ergänzung eines vorgefertigten Formulars – die Eignung aufweist, Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die Zweitprüferin sich inhaltlich tatsächlich mit der Klausurbearbeitung auseinandergesetzt hat. Eine Zweitbeurteilung im vorliegenden Umfang ist indes zulässig und noch ausreichend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen zur Einwendung Nr. 8 hinsichtlich der SR-Klausur verwiesen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Zweitprüferin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klausurbearbeitung nicht vorgenommen hat. Insbesondere weist die Erstbeurteilung keinerlei offensichtlich fehlgehenden Einschätzungen auf, denen sich die Zweiprüferin unreflektiert angeschlossen hätte.
Die Einwendung Nr. 2 legt dagegen einen Beurteilungsmangel offen. Der vom Kläger zum Mandantenbegehren formulierte Satz „Der Mandant möchte gegen den Kostenbescheid der Samtgemeinde Lüchow vom 23.06.2015 vorgehen.“ gibt das Mandantenbegehren zutreffend wieder. In der Lösungsskizze des Erstprüfers ist zum Mandantenbegehren Folgendes ausgeführt: „Mandant (M) möchte wissen, ob er sich gegen den Kostenbescheid der Samtgemeinde Lüchow vom 23.06.2015 mit Erfolg wehren kann. In Betracht kommt die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG).“ Der Erstprüfer merkt in seinem Votum an, die Darstellung des Mandantenbegehrens sei unzureichend. Aus einer Zusammenschau von Lösungsskizze und geübter Kritik, jedenfalls aber aus der Stellungnahme des Erstprüfers im Zuge der Überdenkung, in der der Erstprüfer sich dahingehend äußert, dass ein Hinweis auf das möglicherweise angemessene rechtliche Vorgehen wünschenswert sei, ergibt sich, dass der Erstprüfer im Rahmen der Darstellung des Mandantenbegehrens zumindest eine kurze Hinführung zu einem zu prüfenden Rechtsbehelf erwartet. Die damit im Raum stehende Frage nach dem gebotenen Inhalt der Ausführungen zum Mandantenbegehren stellt zwar keine Fachfrage dar, die sich richtig, falsch oder zumindest vertretbar beantworten ließe. Vielmehr ist dem Prüfer insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Mit der Forderung nach einem Hinweis auf einen zu prüfenden Rechtsbehelf überschreitet der Erstprüfer jedoch die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes. Unter dem Prüfungspunkt „Mandantenbegehren“ gilt es – mit Blick auf den Wortlaut des Prüfungspunktes naheliegenderweise – das Begehren des Mandanten darzulegen. In dem von dem Beklagten selbst herausgegebenen Merkblatt „Die Aufsichtsarbeit aus dem Öffentlichen Recht mit einer gutachterlich-rechtsberatenden Aufgabenstellung“ (Stand: Januar 2010, abgerufen am 14.11.2018 unter https://www.mj.niedersachsen.de/download/8242/zum_Downloaden.pdf) findet das Mandantenbegehren zweimalige Erwähnung. Zum einen ist dort formuliert „Aus dem Begehren der Mandantin / des Mandanten, der konkreten Fragestellung und dem Vermerk des Landesjustizprüfungsamts für die Bearbeitung ergibt sich, was in der einzelnen Klausur jeweils erwartet wird.“ Zum anderen wird ausgeführt: „Regelmäßig empfiehlt es sich, in einem Einleitungssatz das Begehren der Klägerin / des Klägers voranzustellen.“ Das Mandantenbegehren ist damit nicht nur seinem Wortlaut nach, sondern auch nach der Vorstellung des Beklagten Ausgangspunkt der Klausurbearbeitung und von der rechtlichen Prüfung deutlich zu trennen. Das Begehren des Mandanten liegt gerade nicht darin, eine bestimmte Klage zu erheben oder einen bestimmten Antrag zu stellen, sondern etwa von den belastenden Wirkungen eines Verwaltungsaktes befreit zu werden. Die Klageerhebung oder Antragstellung kann dann der erste Schritt sein, mit dem dieses Begehren umgesetzt wird, sie stellt aber niemals das Begehren selbst dar. Der damit bestehende Beurteilungsmangel betrifft auch das sich dem Erstgutachten anschließende Zweitgutachten.
Keinen Erfolg hat der Kläger mit der Einwendung Nr. 3. Diese wurde in ganz ähnlicher Weise bereits im Widerspruchsverfahren erhoben. Der Erstprüfer äußerte im Rahmen des Überdenkungsverfahrens, dass er die vom Kläger zu der in Rede stehenden Problematik formulierten zwei kurzen Sätze im Urteilsstil als sehr knapp einstufe und auch eine Einstufung als unzureichend denkbar wäre, da die Sätze keinen praktischen Erkenntniswert böten. Mit dieser Äußerung macht der Erstprüfer deutlich, dass er die vom Kläger gewählte Lösung keineswegs für unvertretbar hält – Raum für ein derartiges Verständnis bietet bei isolierter Betrachtung die im Votum zu findende Formulierung „Das Problem einer Wirksamkeit des Grund-VA wird zwar gesehen, jedoch nicht richtig gelöst.“ –, sondern den Umfang der Ausführungen des Klägers nicht als ausreichend erachtet. Die Frage nach der Qualität und ausreichenden Tiefe einer Argumentation fällt jedoch in den Beurteilungsspielraum des Prüfers. Vor dem Hintergrund, dass die Darstellungen des Klägers zu dem Aspekt der Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes jegliche Argumentation vermissen lassen, ist dieser Beurteilungsspielraum vorliegend deutlich gewahrt.
Der sich aus dem Vorstehenden ergebende Anspruch des Klägers auf Neubewertung der VA-Klausur ist nicht nur prozessual (§ 88, 1. Hs. VwGO), sondern auch materiell-rechtlich begrenzt auf eine Neubewertung durch dieselben Prüfer. Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung grundsätzlich durch denselben Prüfer zu erfolgen hat (Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 687). Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz zu rechtfertigen geeignet wären – etwa Hinweise auf mangelnde Objektivität, Unsachlichkeit oder gar Befangenheit der Prüfer –, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Mündliche Prüfung
Mit der Einwendung Nr. 1 zeigt der Kläger keinen Verfahrensfehler auf. Indem der Beklagte dem Kläger für den Aktenvortrag einen Aufgabentext aushändigte, der teilweise in der Schriftart „Courier New“ gedruckt war, verstieß er nicht gegen das Prüfungsverfahren betreffende Regelungen und verletzte auch keine das Prüfungsverfahren bestimmenden Grundsätze. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagte nicht wissen müssen, dass das Lesen von Texten in der Schriftart „Courier New“ dem Kläger Schwierigkeiten bereitet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beklagten die Seheinschränkung des Klägers bekannt war. Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass ihm selbst offenbar bis zum Tag der mündlichen Prüfung nicht bewusst war, dass eine solche Schwierigkeit bestand („Er [der Kläger] verstand zunächst nicht, was los war, als er Schwierigkeiten damit hatte, den betreffenden Teil des Aufgabentextes zu erkennen.“, S. 11 der Widerspruchsbegründung vom 30. März 2016, Bl. 146R der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Ist sich aber der Kläger dieser Schwierigkeit selbst nicht bewusst, obwohl nach den Erfahrungen der Kammer die Schriftart „Courier New“ in Prüfungstexten im Rahmen des Vorbereitungsdienstes – bei Klausuren ebenso wie bei Aktenvorträgen – regelmäßig Verwendung findet, muss auch der Beklagte sich nicht entgegenhalten lassen, die Schwierigkeit hätte ihm bekannt sein müssen.
Ein Verfahrensfehler hätte vor diesem Hintergrund nur dann vorgelegen, wenn der Kläger noch in der mündlichen Prüfung auf die für ihn schwierige Lesbarkeit der in Rede stehenden Aufgabenteile hingewiesen und der Beklagte hierauf nicht reagiert hätte. Abweichend von der Situation, in der ein Verfahrensfehler bereits vorliegt und es dem von diesem betroffenen Prüfling nicht zumutbar ist, diesen während der mündlichen Prüfung zu rügen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2018 - 6 A 507/16 -, juris, Rn. 87 m.w.N.), hätte es dem Kläger oblegen, die von ihm festgestellte Schwierigkeit mitzuteilen. Eine solche Mitteilung wäre ihm auch unter Berücksichtigung des hohen psychischen Drucks, unter dem ein Prüfling in der mündlichen Prüfung steht, zumutbar gewesen. Denn der Kläger hätte sich hierdurch – anders als im Falle der Rüge eines bereits aufgetretenen Verfahrensfehlers – nicht in eine im Verhältnis zur Prüfungsbehörde konfrontative Situation begeben, von der eine weitere psychische Belastung zu erwarten ist und die ein Prüfling daher naturgemäß zu vermeiden versuchen wird, sondern er hätte lediglich auf eine Auswirkung seiner Sehbeeinträchtigung aufmerksam machen müssen. Auf diese Sehbeeinträchtigung hatte der Kläger den Beklagten bereits im Vorfeld hingewiesen und der Beklagte war dem Kläger durch die Gewährung von Prüfungserleichterungen entgegengekommen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass der Beklagte, hätte man ihn auf die für den Kläger schlechte Lesbarkeit eines Teils des Aufgabentextes aufmerksam gemacht, Abhilfemaßnahmen verweigern würde.
Die Einwendung Nr. 2 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 NJAVO beziehen sich die dem Aktenvortrag zu Grunde liegenden Akten auf den vom Prüfling gewählten Wahlbereich. Der Kläger hat sich für den Wahlbereich „Wirtschaftsrecht und Finanzrecht“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NJAVO) entschieden. Mit Erklärung vom 4. Januar 2015 hat der Kläger von der durch § 39 Abs. 2 Satz 2 NJAVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Wahlbereich auf den Teilbereich „Wirtschaftsrecht“ einzugrenzen. Dieser (Teil-) Wahlbereich weist erhebliche Überschneidungen mit dem von den übrigen Prüflingen gewählten (Teil-) Wahlbereich „Zivilrecht“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NJAVO) auf. Gegen den Umstand, dass der Kläger den gleichen Aktenvortrag erhielt wie die anderen drei Prüflinge, ist daher nichts zu erinnern. Soweit der Kläger meint, die an ihn gestellten Anforderungen seien überspannt worden, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert.
Auch die Einwendung Nr. 3 zeigt keinen Prüfungsmangel auf. Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei von der Prüfungskommission in einer das Gebot der Chancengleichheit verletzenden, unangemessenen Weise behandelt worden, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die materielle Beweislast liegt insoweit bei dem Kläger. Keiner der Zeugen hat von einer in irgendeiner Weise herabsetzenden Behandlung des Klägers durch Mitglieder der Prüfungskommission berichtet. Soweit die Zeuginnen D. und E. schildern, dass es zu einer Verzögerung gekommen sei, weil der Kläger keine Gesetzestexte mit in den Prüfungsraum genommen habe und dies nach der Angabe der Zeugin D. zu einer „etwas gereizten“ Reaktion eines Prüfers geführt habe, liegt hierin keine das Gebot der Chancengleichheit verletzende, unangemessene Behandlung. Hinzu kommt, dass die Zeugin E. ausführt, der Umstand, dass der Kläger seine Gesetzestexte nicht dabeigehabt habe, sei im weiteren Prüfungsverlauf nicht wieder aufgegriffen worden. Im Gegensatz zu der von dem Kläger aufgestellten Behauptung beschreiben die Zeugen E. und C. die Prüfungsatmosphäre übereinstimmend als positiv. In den Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsgesprächen und – so die Zeugin E. – auch nach der Prüfung habe sich keiner der Kandidaten, auch nicht der Kläger, negativ über die Prüfungskommission geäußert. Gleiches gilt nach den Angaben der Zeugen E. und C. auch mit Blick auf das Verhalten des Kommissionsvorsitzenden im Rahmen des Vorgesprächs. Beide Zeugen geben an, dass die Kandidaten nach dem Vorgespräch noch in einem Restaurant beisammengesessen hätten, ohne dass der Kläger berichtet hätte, einen negativen Eindruck vom Kommissionsvorsitzenden erhalten zu haben. Die Zeugen F., G. und Dr. H. gaben übereinstimmend an, der Kommissionsvorsitzende habe vor Beginn der Prüfungsgespräche ausdrücklich auf die Sehbeeinträchtigung des Klägers aufmerksam gemacht und gemahnt, dem Kläger ausreichend Zeit für die Gesetzeslektüre zu geben. Insbesondere der Zeuge Dr. H. bekräftigt, dass dies auch geschehen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens anteilig aufzuerlegen. Denn ein Kläger, der lediglich einen Antrag auf Neubescheidung gestellt hat, unterliegt teilweise, wenn das Gericht zwar zur Neubescheidung verpflichtet, in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung aber eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie – wie vorliegend – mit seiner Klage angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 -, juris, Rn. 67). Hiernach hat der Kläger mit Blick auf die Bedeutung der VA-Klausur, hinsichtlich derer er eine erneute Bewertung einfordern kann, 92,5 %, der Beklagte 7,5 % der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 15. Januar 2004, GVBl., S. 7, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016, GVBl., S. 308). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.