§ 3 WO-EwZ - Bekanntmachungen des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Bekanntmachungen auf Grund dieser Wahlordnung sind in der Einrichtung auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile und ihrer Nebenstellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. Kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Einrichtung auf sein Ersuchen den Aushang.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.
(3) Der Wahlvorstand oder die ersuchte Einrichtung vermerkt den Tag des Aushangs auf dem Schriftstück. Nach Ablauf des für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Zeitraumes ist der letzte Tag des Aushangs auf dem Schriftstück zu vermerken. Die ersuchte Einrichtung hat dem Wahlvorstand den Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.