Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.03.2004, Az.: 9 K 123/96
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 03.03.2004
- Aktenzeichen
- 9 K 123/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 44152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0303.9K123.96.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- FG Niedersachsen - 03.03.2004 - AZ: 9 K 376/96
- BFH - 30.08.2007 - AZ: IV R 5/06
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Kläger in den Jahren 1992 und 1993 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden sind.
Der - am 29. April 1958 geborene - Kläger ist ledig. In den Jahren 1992 und 1993 erzielte er unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .Ob er darüber hinaus - wie in den Jahren zuvor - auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hat, ist streitig.
Bis 1991 hatte der Kläger Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A. erzielt. Den Gewinn hatte er dabei durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Der Kläger hatte laut Übergabevertrag im Jahr 1981 den väterlichen Hof - Gesamtfläche: 37,70 ha - mit einem Hofeswert gemäß § 12 Abs. 2 Höfeordnung von 50 550 DM und einem angenommenen Verkehrswert von 300 000 DM übernommen. Die Schulden hatten sich zu diesem Zeitpunkt auf 287 268, 03 DM belaufen. Der Kläger hatte den Hof zuvor seit 1. Juli 1978 pachtweise im Nebenerwerb bewirtschaftet.
Schon aufgrund der übernommenen Schulden war der Betrieb durch Zins- und Tilgungsleistungen erheblich finanziell belastet. Nach Übernahme war der Umbau der Stallgebäude (ca. Mitte der 80-er Jahre) vorangetrieben worden. Hierzu waren sukzessive Kredite mit dem Ziel aufgenommen worden, Stallungen für 60 Sauen zu erhalten. Tatsächlich konnten dann nur noch 30 Sauen angeschafft werden. Für den Erwerb der restlichen 30 Sauen, die für einen wirtschaftlichen Betrieb der Stallungen notwendig gewesen wären, waren keinen finanziellen Mittel mehr vorhanden. Dadurch wurde die wirtschaftlich ohnehin angeschlagene Situation des Hofes noch weiter belastet.
Im Rahmen der ständigen finanziellen Engpässe akzeptierte der Schwager B. des Klägers am 17. Dezember 1990 einen Wechsel vom Kläger in Höhe von 39 500 DM und zwar mit dem Hinweis, dass dieser Wechsel aus einem Grundstücksverkauf abgedeckt werden sollte. Der Wechsel wurde der Kreissparkasse C. zum Diskont übergeben. Der Wechsel ging dann am 19. März 1991 zu Protest, da der Kläger ihn bei Fälligkeit nicht ordnungsgemäß einlösen konnte. Diesen "finanziellen Offenbarungseid" gegenüber der eigenen Familie konnte der Kläger nicht verkraften. Er ging zudem davon aus, dass alles zur Versteigerung kommen und er von der Polizei gesucht und zur Rechenschaft gezogen werden würde. Davor floh der Kläger.
Der Kläger hinterließ auf dem Küchentisch zwei Zettel. Inhalt des einen Zettels war sinngemäß: " Ich will nicht mehr. Verkauft alles incl. Ländereien und löst alles auf." Mit dem anderen teilte der Kläger handschriftlich mit: "Vollmacht! Ich, X., erteile hiermit Herrn B., F. die Vollmacht meinen Betrieb in O. aufzulösen O., 2.4.91 ." Es folgte die handschriftliche Unterschrift des Klägers mit seinem Nachnamen.
Nachdem die Mutter des Klägers, Frau D., die Zettel des Klägers gefunden hatte, hatte sie ihre Tochter E. und ihren Schwager informiert. Daraufhin war allen klar gewesen, daß der Kläger nicht zurückkehren werde und der Betrieb mangels Existenzfähigkeit und ihrer eigenen Fähigkeit zur Betriebsfortführung aufzulösen war. Wegen der Abwesenheit des Klägers war es dringend notwendig, sofort für das Vieh und die verderblichen Wirtschaftsgüter eine Lösung zu finden. Der Schwager veräußerte daraufhin schnellstmöglich das Vieh und die verderblichen Wirtschaftsgüter. Sämtliches lebendes und bewegliches Inventar war bis zum 14. Oktober 1991 veräußert.
Die gesamte Auflösung des Betriebs zog sich über eine längere Zeit hin. Der Schwager B. war gelernter Kaufmann und arbeitete als angestellter technischer Betriebsleiter in der Kunststoffindustrie im Bereich Recycling in F. Er besaß keine Kenntnisse, geschweige denn Erfahrung in der Führung und Abwicklung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Auch war er im Vorfeld nicht in die finanziellen Schwierigkeiten eingebunden gewesen. Klare und aussagekräftige Unterlagen über die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage waren zu Beginn nicht vorhanden. Nach der Flucht des Klägers fand die Familie in dessen Räumlichkeiten umfangreiche ungeöffnete Post vor. Während Briefe, die Scheckzahlungen beinhaltet hatten, vom Kläger noch vor der Flucht geöffnet worden waren, war ansonsten umfangreiche Post nebst Belegen in ungeordneter Form containerweise gelagert. Zeitnahe Bilanzen oder angefertigte Buchführung waren nicht vorhanden. Um einen Überblick zu erhalten, mußten daher zunächst Aufräumarbeiten geleistet werden. Dazu mußten von den verschiedensten Gläubigern und Instituten aktuelle Unterlagen über Schuldenstände, Sicherheiten, deren Bewertung usw. beschafft werden. Dann mußten die vorhandenen Wirtschaftsgüter wie insbesondere Ländereien ermittelt und dazu festgestellt werden, wie sie am Markt abgesetzt werden konnten. Erst nach dieser Klärung konnte dann der Schwager die finanzielle Abwicklung mit Hilfe von Zwischenfinanzierungen usw. vorantreiben.
Am 5. August 1991 erklärten die Eheleute E. und B. beim Amtsgericht G. an Amtsstelle, dass ihr Bruder beziehungsweise der Schwager, der Kläger, seit dem 2. April 1991 spurlos verschwunden sei. Er habe bis dahin mit seiner Mutter, Frau D., auf dem von ihm bewirtschafteten Hof in A. gelebt. Der Betrieb sei ca. 30 ha groß gewesen; es seien 30 Schweine, 3 Kühe und 6 Bullenkälber gehalten worden. Der Betrieb sei erheblich verschuldet gewesen. In den letzten Monaten hätten sie neben den laufenden monatlichen Raten für den Kläger 3 Wechsel über 100 000 DM einlösen müssen. Es sei anzunehmen, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Grund für das Verschwinden des Klägers gewesen seien. Die Mutter des Klägers habe am Morgen des 3. April 1991 festgestellt, dass der Kläger mit ca. 500 DM und ihrem PKW Audi 80 ohne weitere mündliche Erklärung fortgefahren sei. Er habe lediglich 2 handschriftliche Vollmachten hinerlassen, die seine Mutter und den Schwager zur Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes bevollmächtigt hätten. Daraufhin seien das tote und lebende Inventar verkauft und die Ländereien soweit möglich zunächst verpachtet worden. Jetzt seien bezüglich des Betriebes darüber hinaus aber Entscheidungen zu treffen, zu den die Vollmachten wohl nicht ausreichen würden. Vor allen Dingen solle die Versteigerung vermieden werden. Diese drohe, da neben sonstigen Lieferantenforderungen wegen der 500 000 DM Verbindlichkeiten monatliche Kreditkosten von 4 000 DM - 5 000 DM zu begleichen seien. Deshalb müssten Ländereien verkauft und/oder längerfristige Pachtverträge abgeschlossen werden. Da die am 25. Juni 1991 bei der Kriminalpolizei in F. aufgegebene Vermisstenanzeige bislang erfolglos geblieben sei, könne jetzt nicht länger zugewartet werden. Es solle deshalb eine Abwesenheitspflegschaft zu Gunsten von Herrn B. angeordnet werden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 21. August 1991 wurde der Schwager des Klägers, der Kaufmann B., zum Abwesenheitspfleger bestellt und mit der Wahrnehmung sämtlicher vermögensrechtlicher Angelegenheiten des abwesenden Klägers betraut.
In der Folgezeit verkaufte der Abwesenheitspfleger die Hofstelle mit Gebäuden, Ackerflächen und Grundstücken und verpachtete land- und forstwirtschaftliche Ländereien; der Hof des Klägers wurde beim Amtsgericht G. - Landwirtschaftsgericht - nicht mehr in der Höferolle geführt Auf die gegenüber dem Amtsgericht abgegebenen Rechenschaftsberichte wird Bezug genommen.
Entsprechend dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in H. vom 6. März 1992 Az. 253 018 BGK 1217 9073 sind die landwirtschaftlichen Flächen zum 31.12.1991 abgemeldet worden; für Jahre nach 1991 sind keine Versicherungs- und Landwirtschaftskammerbeiträge mehr entrichtet worden.
In der Zeit bis zum 22. März 1992 kam der Kläger nur noch einmal - ohne sich bei der Mutter zu melden - zurück, um das Auto mit einem handgeschriebenen Zettel zurückzubringen.
Am 24. Februar 1993 erschien der Kläger beim Amtsgericht G. und gab zu Protokoll, derzeit in I. zu wohnen. Er bat um Aufhebung der für ihn eingeleiteten Abwesenheitspflegschaft. Zukünftig wolle er seinen Schwager bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden. Er erteile seinem Schwager Entlastung. Er verzichte auf die Überprüfung der Rechnungslegung und auf Schlußrechnung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 24. Februar 1993 3 VIII M 1323 wurde die Abwesenheitspflegschaft aufgehoben.
Am 24. Februar 1993 erklärte er Kläger ausweislich eines notariellen Protokolls, seinen Schwager, Herrn B., zu bevollmächtigen, ihn in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Auf das Protokoll Nr. 164 der Urkundenrolle 1993 des Notars J. in H. wird Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf eine Urkunde des Notars J, vom 9. Dezember 1992 - Nr. 695 UR. 1992 - genehmigte der Kläger am 24. Februar 1993 sämtliche für ihn abgegebenen und entgegengenommenen Erklärungen seines Schwagers B, insbesondere die erteilten Vollmachten.
Im Mai 1993 erstellte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers Jahresabschlüsse für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum 30. Juni 1988 (Gewinn: 37 309 DM), 30. Juni 1989 (Gewinn: 1 164 DM) und zum 30.Juni 1990 (Verlust: 26 105 DM), im Dezember 1994 Jahresabschlüsse zum 30. Juni 1991 (Verlust: 24 001 DM) und zum 30. Juni 1992 (Verlust: 26 146 DM) und im Oktober 1996 den Jahresabschluß zum 30. Juni 1993 (Verlust: 79 310 DM).
Danach ist bereits die Einkommensteuer 1991 bestandskräftig durch Bescheid vom 24. Mai 1995 festgesetzt worden (Klagrücknahme nach Erteilung eines Änderungsbescheids, vgl. Gerichtsakte IX 519/94). Dabei wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von (1/2 vom Wirtschaftsjahr 1990/1991 = ./. 24 001 DM plus 1/2 vom Wirtschaftsjahr 1991/1992 = ./. 26 146 DM, also 12 000 DM + 13 073 DM =) ./. 25 073 DM zu Grunde gelegt.
Da der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers für diesen im Dezember 1994 nur eine unvollständige Einkommensteuererklärung 1992 und für 1993 gar keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit Einkommensteuerbescheid 1992 vom 25. Januar 1995 die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf (1/2 vom Wirtschaftsjahr 1991/1992 = 40 000 DM + 1/2 vom Wirtschaftsjahr 1992/1993 = 330 000 DM, also 20 000 DM + 165 000 DM =) 185 000 DM und die aus nichtselbständiger Arbeit auf 35 323 DM und mit Einkommensteuerbescheid 1993 vom 14. Februar 1996 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf (1/2 vom Wirtschaftsjahr 1992/1993 = 330 000 DM + 1/2 vom Wirtschaftsjahr 1993/1994 = 40 000 DM, also 165 000 DM + 20 000 DM =) 185 000 DM und die aus nichtselbständiger Arbeit auf 38 000 DM und setzte jeweils die sich nach der Grundtabelle ergebenden Einkommensteuern fest.
Aufgrund der dagegen eingelegten Einsprüche reduzierte das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1992 auf 151 927 DM und dementsprechend die bisher festgesetzte Einkommensteuer 1992 und wies im Übrigen die Einsprüche durch Bescheide vom 11. März 1996 (1992) und 17. September 1996 (1993) als unbegründet zurück.
Hiergegen richten sich die Klagen 9 K 123/96 (Einkommensteuer 1992) und 9 K 376/96 (Einkommensteuer 1993).
Zunächst ging der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers von einen weiter fortbestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus und beanstandete nur die dazu vom FA geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Dann reichte der Prozeßbevollmächtigte am 10. Oktober 1996 mit der Einkommensteuererklärung 1993 eine Aufgabebilanz zum 30. Juni 1993 ein. Jetzt trägt der Kläger durch seinen heutigen Prozeßbevollmächtigten vor, den Betrieb durch seine Flucht und seine Vollmachtserklärung vom 02.04.1991 bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig und endgültig aufgegeben zu haben. Nur wegen der Besonderheiten des Falles und der unklaren tatsächlichen Gegebenheiten nach seiner Flucht sei dies zunächst steuerlich falsch beurteilt worden.
Seine Handlungen am 2. April 1991 hätten die sofortige Betriebsaufgabe zur Folge gehabt. Die Struktur des Betriebes und die finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation hätten ihn, den Kläger, veranlasst, den Betrieb vollständig aufzugeben. Die betriebliche Tätigkeit sei am 2. April 1991 endgültig eingestellt und dementsprechend seien alle betrieblichen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen worden. Die nach dem 2. April 1991 vom Abwesenheitspfleger B. getroffenen Maßnahmen hätten nur noch der - privaten - Vermögensverwaltung gedient. Auch die Pachtverträge seien nicht geschlossen worden, um den Betrieb später eventuell doch noch weiter bewirtschaften zu können, sondern um Einnahmen zu erzielen, um die Verpflichtungen erfüllen zu können. Soweit danach Grundstücke in seinem Eigentum verblieben und auch nicht verpachtet worden seien, seien dafür keine Abnehmer oder Pächter gefunden worden und hätten diese Flächen brachgelegen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der beiden Einspruchsentscheidungen und Änderung der beiden Einkommensteuerbescheide bei Annahme eines in den Streitjahren allein fortbestehenden forstwirtschaftlichen (Rest-Teil-) Betriebs die Einkommensteuer 1992 auf 5 423 DM und die Einkommensteuer 1993 auf 5 996 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
beide Klagen abzuweisen.
Der Kläger habe auch noch in den Streitjahren den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zumal schon zum 2. April 1991 lägen nicht vor. Es seien weder nach außen erkennbare Maßnahmen durchgeführt worden oder Ereignisse eingetreten, die die Fortführung des bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr ermöglicht hätten, noch hätte zu diesem Zeitpunkt eine ausdrückliche - schriftliche - Betriebsaufgabeerklärung vorgelegen. Zudem habe der Generalbevollmächtigte und zwischenzeitlich bestellte Abwesenheitspfleger des Klägers die Liquidation nicht zeitnah, sondern nur allmählich und in Teilen betrieben. Wenn überhaupt könne erst die im Rahmen der nachgereichten Einkommensteuererklärung 1993 im Oktober 1996 erfolgte Erklärung des Klägers als ab diesem Zeitpunkt wirksame Betriebsaufgabeerklärung gewertet werden und könnten erst von da an die nicht veräußerten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens als in das Privatvermögen überführt angesehen werden. Die vor seinem Verschwinden vom Kläger hinterlegten handschriftlichen Notizen vom 2. April 1991 erfüllten nicht die Anforderungen einer wirksamen unmissverständlichen Betriebsaufgabeerklärung. Insoweit mangele es an einer eindeutigen Willensbekundung gegenüber dem Finanzamt. Im Übrigen sei auch der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers zunächst nicht von einer Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum 2. April 1991 ausgegangen und sei auch die nachgereichte Einkommensteuererklärung 1993 noch vom Kläger unterschrieben worden.
Das Gericht hat den Pflegschaftsvorgang 2 VIII M 1323 des Amtsgerichts G. beigezogen.
Der Prüfer des Gerichts hat wiederholt, zuletzt am 3. Juli 2003, zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen. Auf die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahmen wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 4. Februar/26. Februar 2004 (FA) und 2. März 2004 (Kläger) für den Fall, daß doch von einer Betriebsaufgabe schon in 1991 und in den Streitjahren von einem allein fortbestehenden forstwirtschaftlichen (Rest-Teil-) Betrieb auszugehen ist, auf die dann anzusetzenden - hier tenorierten - Steuerbeträge verständigt.
Die Beteiligten haben in beiden Streitsachen übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Beide - vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung zusammengefaßten - Klagen sind begründet.
Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat bereits im Jahr 1991 seinen landwirtschaftlichen (Teil -) Betrieb aufgegeben und nur den forstwirtschaftlichen (Rest - Teil -) Betrieb in den beiden Streitjahren 1992 und 1993 fortgeführt. Die Steuern sind danach auf die für diesen Fall von den Beteiligten einvernehmlich benannten Beträge herabzusetzen.
Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt, wer mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BFHE 197, 468, BStBl. II 2002, 80, und vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl. II 1976, 482, 483; Schmidt/Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Auflage 2003, § 13 Rz 1). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nicht - mehr - erzielt, nachdem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (vgl. Urteil des BFH vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 248) entsprechend § 14 i.V. mit § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG aufgegeben worden ist. Eine Aufgabe des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder auch nur des landwirtschaftlichen Betriebs in der Form eines Teilbetriebs liegt (in Abgrenzung zu den hier nicht in Rede stehenden Betriebsveräußerungen und Strukturänderungen und zur allmählichen Betriebsabwicklung oder Betriebsunterbrechung, vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 174) vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete - werbende - land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang klar und eindeutig äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. Urteile des BFH vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl. II 2001, 798, 800 ff., und vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226, 227; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 173). Die Betriebsaufgabe beginnt nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Betrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet sind (vgl. Urteil des BFH vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl. II 1989, 874, 875). Eine steuerlich wirksame und zu berücksichtigende Betriebsaufsaufgabe setzt keine ausdrückliche geschweige denn förmliche, das heißt schriftliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt voraus (vgl. Urteile des BFH vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, 226, und vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 188 m.w.N.). Der Wille, wie verfahren werden soll, muss jedoch äußerlich erkennbar sein (vgl. Urteil des BFH vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205 BStBl. II 1998, 379,380).. Ein Steuerpflichtiger übt dieses Wahlrecht i.S. einer Betriebsaufgabe aus, wenn sein unternehmerisches Handeln im Zusammenhang mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit darauf gerichtet ist, dem Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens sofort und endgültig aufzulösen (vgl. Urteile des BFH vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, 226, und vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359). Ergibt sich aufgrund der objektiv erkennbaren Gesamtumstände, dass der Steuerpflichtige den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben hat, werden die Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebes Privatvermögen (vgl. Urteile des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl. II 1998, 388, 391 , vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFHNV 1997, 225, 226 , vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359, vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, 579, und vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl. II 1983, 412, 413).
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger bereits in 1991 seine landwirtschaftlichen (Teil-) Betrieb aufgegeben und die dazugehörigen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen übernommen. Durch seine im April 1991 hinterlassenen beiden Zettel und seine in konsequenter Umsetzung der in den Zetteln mitgeteilten Absichten erfolgte Flucht und Unauffindbarkeit war - schon - in diesem Zeitpunkt nach den objektiven tatsächlichen Gesamtumständen für jeden Dritten erkennbar, dass der Kläger sofort und endgültig die Landwirtschaft nicht mehr fortführen und dementsprechend auch die von ihm Bevollmächtigen zur Umsetzung aller dafür weiter erforderlichen Handlungen verpflichten wollte. Wäre der Kläger Anfang April 1991 ohne Erklärung verschwunden, hätte gegebenenfalls für eine gewisse Zeit sein Verhalten noch nicht als ausreichend klar und eindeutig aufgefasst werden können. Durch die beiden zurückgelassenen Zettel " Ich will nicht mehr. Verkauft alles inklusive Ländereien und löst alles auf " und " Vollmacht! Ich, X. erteile hiermit Herrn B., F. die Vollmacht meinen Betrieb in A. aufzulösen " konnten Dritte das Verhalten des Klägers aber nur als endgültige und sofortige Betriebsaufgabe deuten. Dementsprechend hatten auch alle damals unmittelbar beteiligten und betroffenen Personen keinen Zweifel daran, dass die Landwirtschaft ab sofort und endgültig beendet und das bisherige landwirtschaftliche Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt war und dort in Form der Vermögensverwaltung genutzt und verwertet werden sollte. Dementsprechend löste der vom Kläger bevollmächtigte Schwager B. den landwirtschaftlichen Betrieb schnellstmöglich durch Verkauf der Wirtschaftsgüter oder soweit nicht möglich durch Verpachtung von Restflächen auf. Er entfaltete in der Folge allein Aktivitäten, die nur als Umsetzung einer von ihm erkannten endgültigen Betriebsaufgabeabsicht des Klägers verstanden werden können. Mit dem schnellstmöglichen Verkauf aller betriebswesentlichen Wirtschaftgüter machte er auch nach außen deutlich, daß er nicht mehr mit einer - späteren - Betriebsfortführung durch den - bis zum Februar 1993 unauffindbaren - Kläger rechnete und mangels eigener Landwirtschaftskenntnisse den Betrieb auch nicht selbst fortführen wollte und konnte. Sofern sich Betriebsauflösungs- und verwertungshandlungen verzögerten, lag das - für jedermann erkennbar - an seinen fehlenden landwirtschaftlichen Kenntnissen und tatsächlichen Umsetzungsschwierigkeiten im Einzelfall und daran, daß seine rechtlichen Befugnisse insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksverkäufe - als Abwesenheitspfleger - eingeschränkt und stark reglementiert waren und teilweise (vormundschafts-) gerichtlicher Genehmigung bedurften. Danach ist davon auszugehen, dass bereits im Jahre 1991 eine Aufgabe des landwirtschaftlichen (Teil-) Betriebs und damit die vollständige Überführung der bis dahin insoweit betrieblich genutzten Wirtschaftgüter in das Privatvermögen erfolgt ist (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1992 X R 77 - 78/90, BFH/NV 1992, 659, 660 f.) und dementsprechend mit diesen Wirtschaftsgütern - entgegen der Rechtsauffassung des FA - in den Streitjahren 1992 und 1993 keine Einkünfte aus Landwirtschaft mehr erzielt wurden. Nur soweit forstwirtschaftliche Flächen noch im Eigentum des Klägers verblieben waren, gehen die Beteiligten einvernehmlich davon aus und steht damit außer Streit, daß insoweit ein forstwirtschaftlicher (Rest-Teil-) Betrieb nach den Grundsätzen der Urteile des BFH vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 248, 250, und vom 18. Mai 2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455, fortbestand und daraus auch noch in den beiden Streitjahren - die von den Beteiligten einvernehmlich bestimmten - Einkünfte aus Forstwirtschaft erzielt worden sind.
Die gegen die hier vertretene Rechtsauffassung vorgetragenen Bedenken des FA greifen nicht durch. Das FA irrt, wenn es für die steuerliche Wirksamkeit der Betriebsaufgabe eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt zumal auf einem Steuerformular fordert. Eine solche Erklärung wird weder vom Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert. Sind alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe gegeben, bedarf es keiner zusätzlichen Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt (vgl. BFH-Urteil III R 7/91, a.a.O., 358, 359), denn die Betriebsaufgabe ist ein tatsächlicher Vorgang, dessen einkommensteuerrechtliche Konsequenzen folgerichtig auch nicht durch entgegenstehende Willenserklärung vermieden werden können (vgl. Urteil des BFH vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl. II 1998, 373, 374; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 185, 188). Voraussetzung für eine steuerlich beachtliche Betriebsaufgabe ist allein die - wie hier - aus den tatsächlichen Gesamtumständen erkennbare eindeutige Absicht des Betriebsinhabers.
Unerheblich ist auch, dass die hier handelnden Personen den Vorgang steuerlich zunächst nicht als schon in 1991 erfolgte Betriebsaufgabe gewürdigt (vgl. abgeschlossenen Rechtsstreit IX 519/94) und dazu unklare und widersprüchliche Erklärungen abgegeben haben. Das Verhalten dieser Personen war die Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beurteilung, die auf steuerlicher Unkenntnis und/ oder unvollständigen Kenntnis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen beruhten, also ihren Grund in den hier gegebenen besonderen Verhältnissen und Umständen hatte. Die Angaben in Steuererklärungen sind aber keine Tatsachenerklärungen, sondern lediglich rechtliche Wertungen und damit für die Qualifizierung eines Vorgangs als Betriebsaufgabe nicht entscheidend (vgl. BFH-Urteil III R 7/91, a.a.O., 358, 360). Deshalb steht - entgegen der Auffassung des FA - auch die im Klageverfahren vom früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der nachgereichten Einkommensteuererklärung 1993 am 10. Oktober 1996 vorgelegte Betriebsaufgabebilanz zum 30. Juni 1993 der hier schon für 1991 angenommenen Betriebsaufgabe nicht entgegen. Auch die darin liegende Erklärung und Zuordnungsentscheidung ist von rechtlichen Erwägungen geprägt und kann deshalb für die Gesamtbeurteilung nicht entscheidend sein (vgl. Urteil des BFH vom 19. Juni 2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153, 154 - m.w.N. zur allenfalls indizierenden Bedeutung steuerlicher Erklärungen).
Danach waren die Steuern der Streitjahre auf die tenorierten Beträge herabzusetzen. Das Gericht folgt insoweit der zwischen den Beteiligten getroffenen Verständigung.
Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 151 Abs. 3 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.