Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.10.1996, Az.: 1 U 89/96
Erfüllung der Einlagepflicht eines GmbH-Gesellschafters bei Überweiung des Gesamtbetrags mit der Zweckangabe Einlage/Darlehn
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.10.1996
- Aktenzeichen
- 1 U 89/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:1010.1U89.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 1 GmbHG
Fundstellen
- EWiR 1997, 115-116 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- GmbH-StB 1997, 33 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1997, 69 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1997, 1325-1326 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1996, 2026-2027 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht nicht, wenn er einen Gesamtbetrag mit der Zweckangabe "Einlage/Darlehn"überweist und dieser Betrag ausschließlich als Darlehenszahlung verbucht wird
Gründe
Dem Kläger steht gem. § 19 Abs. 1 GmbHG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Einzahlung des zweiten Teils der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlage in Höhe von 12.500,00 DM zu. Diesen Betrag hat der Beklagte bisher nicht geleistet. Insbesondere ist keine Erfüllung der Schuld durch die am 2. August 1991 vorgenommene Überweisung in Höhe von 50.000,00 DM eingetreten. Im Gegensatz zu der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist der auf dem Überweisungsträger enthaltene Verwendungszweck nicht eindeutig. Zwar mag die Bezeichnung "Einlage/Darlehen" die Deutung zulassen, dass in Höhe von 12.500,00 DM eine Zahlung auf die noch offene Stammeinlage erfolgen, während der verbleibende Rest von 37.500,00 DM der GmbH als Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollte. Es kommt aber zumindest ebenso nahe liegend in Betracht, dass der gesamte Betrag der GmbH als Darlehen überlassen werden sollte. Für diese Möglichkeit spricht, dass der Beklagte auf dem Überweisungsträger weder den zuvor benutzten Begriff der "Geschäftseinlage" noch den im GmbH-Gesetz enthaltene Begriff der "Stammeinlage" verwendet hat. Es kommt hinzu, dass der eingezahlte Betrag der Höhe nach den Betrag der noch offenen Stammeinlage erheblich überstieg.
Wenn der Beklagte tatsächlich die Absicht gehabt haben sollte, in erster Linie auf die offene Stammeinlage zu zahlen und der GmbH nur in Höhe des verbleibenden Betrages ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, so hätte die Verwendung von zwei Überweisungsträgern oder jedenfalls eine Aufteilung des Zahlungsbetrages nahe gelegen.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, im Zeitpunkt der Einzahlung hätten der GmbH gegen ihn keine anderen Forderungen zugestanden, sodass die Einzahlung schon deshalb lediglich auf die Stammeinlage erfolgt sein könne, lässt er unberücksichtigt, dass dann auch kein Grund erkennbar ist, warum er den für die Erfüllung der Stammeinlageschuld nicht benötigten, überschießenden Betrag von 37.500,00 DM an die GmbH geleistet hat. Da er die Zahlung dieses Betrages als Gewährung eines Darlehens an die GmbH verstanden wissen will, ist nicht ausgeräumt, warum dann nicht der gesamte Betrag darlehensweise hingegeben worden sein soll. Gerade dieser Umstand spricht hier entscheidend dafür, dass der Beklagte mit der Verwendungsbestimmung "Einlage/Darlehen" keine Zahlung auf die Stammeinlage, sondern die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 DM bezweckt hat. Aus diesem Umstand folgt nicht nur, dass der Beklagte eine Zahlung auf eine bis dahin nicht vorhandene Schuld geleistet hat, sondern auch, dass die von ihm getroffene Bestimmung des Verwendungszwecks auf dem Überweisungsträger nicht eindeutig ist.
Diese besonderen Umstände führen dazu, dass das vom Beklagten bezüglich der Darlegungs- und Beweislast für maßgeblich gehaltene Urteil des OLG Stuttgart (EWiR 1987, 791 (Volhard) = NJW 1987, 1032) hier nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr obliegt es ihm nach den allgemeinen Beweislastregeln, darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlung auf die restliche Stammeinlage erfolgt ist. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Soweit er sich auch in zweiter Instanz zum Beweis dafür, dass er bezüglich der Verbuchung der Einzahlung von 50.000,00 DM nicht die Weisung erteilt hat, dass diese Zahlung vollständig als Darlehen verbucht werden sollte, auf den Zeugen Sch. beruft, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Denn es kommt nicht darauf an, welche Anweisung der Beklagte in Bezug auf die Verbuchung des Betrages nicht gegeben hat, sondern auf eine positive Anweisung, in Höhe von 12.500,00 DM eine Verbuchung auf die Stammeinlage vorzunehmen.
Eine solche Buchung ist ausweislich der vom Zeugen W. erstellten Abrechnungsunterlagen nicht erfolgt. Diese Unterlagen, die auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt für die Gemeinschuldnerin tätigen steuerlichen Berater gefertigt worden sind, ergeben, dass Ende 1991 Stammeinlagen in Höhe von 25.000,00 DM offen standen, wovon 12.500,00 DM auf den Beklagten entfielen. Außerdem ist den Unterlagen zu entnehmen, dass dem Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin eine Darlehensforderung in Höhe von 51.200,00 DM zustand. Da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe er der GmbH - weitere - Darlehen gewährt hat, ist davon auszugehen, dass die als Darlehen gebuchte Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin ihre Grundlage in der Überweisung vom 12. August 1991 einschließlich der bis zum Ende des Jahres aufgelaufenen Zinsen hat. Infolge des Fehlens einer eindeutigen Verwendungsbestimmung kommt den Buchhaltungsunterlagen jedenfalls die Indizwirkung für die Annahme der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 DM zu (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 35).