Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.1998, Az.: XIV 214/96
Kriterien für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei Halten von Zugmaschinen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.1998
- Aktenzeichen
- XIV 214/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:1119.XIV214.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
- § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG
Verfahrensgegenstand
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 c KraftStG
Kraftfahrzeugsteuer
Amtlicher Leitsatz
Eine ausschließliche Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe liegt nicht mehr vor, wenn im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu erbringende Beförderungsleistungen zugleich der Erfüllung der einer Raiffeisengenossenschaft als Verkäuferin landwirtschaftlicher Produkte obliegenden Anlieferungsverpflichtung gegenüber den Endabnehmern dienen.
In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 19. November 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht Dr. ...Richterin am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für das Fahrzeug des Klägers die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gewährt werden kann.
Die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist am 22. September 1994 auf den Namen des Klägers zum Verkehr zugelassen worden. Aufgrund des Antrags vom 23. September 1994 wurde das Fahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. c KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. In dem Antrag wurde vom Kläger angegeben, das Fahrzeug werde in dem Gewerbebetrieb ... und ... GbR, Landwirtschaftliche Lohnarbeiten, zur Beförderung im Auftrag und für Rechnung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe genutzt, wobei die Beförderungen jeweils in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Außerdem werde das Fahrzeug an Landwirte verliehen zur Verwendung in deren landwirtschaftlichen Betrieben.
Im Rahmen einer vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführten Betriebsprüfung bei der Raiffeisen Hauptgenossenschaft N Aktiengesellschaft (RHG) wurde folgendes festgestellt: Im ersten Halbjahr 1995 seien mit dem steuerbefreiten Fahrzeug durch das Landwirtschaftliche Lohnunternehmen ... und ... GbR u. a. landwirtschaftliche Erzeugnisse von den Lagerhäusern der RHG in Sch. und S. zu den Abnehmern (Nichtlandwirte) befördert worden. Die ... und ... GbR habe der RHG hierfür am .06.1995 eine Rechnung erteilt mit folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
für die von Ihnen vermittelten Frachten für die Zeit von Februar bis Mai 1995 erhalten Sie folgende Rechnung:
gefahrene Menge: 2773,900 t
Betrag: 27.460,95 DM 15 % MwSt 4.119,14 DM Rechnungsbetrag 31.580,09 DM".
Wegen der Feststellungen der Betriebsprüfung im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 10.07.1995, Az.: ... nebst Anlagen (Bl. 5 - 26 Kraftfahrzeugsteuerheftung des Beklagten) verwiesen.
Das Finanzamt erteilte daraufhin dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. Februar 1996, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 24.03.1995 bis 07.04.1995 auf 218,00 DM festgesetzt wurde. Zur Erläuterung führte es aus, das Fahrzeug sei widerrechtlich/zweckfremd benutzt worden. Die gewerbliche Beförderung von den Lagerhäusern der Hauptgenossenschaft zu den Abnehmern erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 KraftStG.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, das Fahrzeug werde sowohl in den landwirtschaftlichen Betrieben (Landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft ... und ... GbR, ..., Landwirtschaftliche Betriebe S. GbR, S. und Landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft R. GbR, R.) als auch im Landwirtschaftlichen Lohnunternehmen ... und ... GbR eingesetzt. In der Zeit vom 27.01.1995 bis 06.06.1995 sei das Fahrzeug in der Landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft ... und ... GbR und der Landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft R. zum Transport von Getreide eingesetzt worden. Das von den Betrieben im Jahr 1994 geerntete Getreide sei in eigenen und fremden Lagerräumen eingelagert und 1995 an die RHG veräußert worden. Nach den bestehenden Lieferbedingungen mit der RHG hätten die landwirtschaftlichen Betriebe das Getreide unmittelbar an die Abnehmer der RHG zu liefern.
Der Einspruch blieb erfolglos. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG sei, dass die Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Dies sei hier nicht erfüllt, da die Beförderungen in den Lagerhäusern der RHG begonnen hätten. § 3 Nr. 7 Satz 3 KraftStG setze voraus, dass die dort genannten Beförderungen von einem Land- oder Forstwirt durchgeführt würden. Im Streitfall seien die Beförderungen von dem Landwirtschaftlichen Lohnunternehmen (gewerblich) durchgeführt worden.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger wiederholt seinbisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: In der Zeit vom ... .03. - ... .04.1995 habe das Landwirtschaftliche Lohnunternehmen mit dem Fahrzeug im Auftrag und für Rechnung der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaften Getreide transportiert. Das Getreide habe die RHG für die landwirtschaftlichen Betriebe in den Lägern erfasst und treuhänderisch verwaltet. Die Läger der RHG seien genutzt worden, da die hofeigenen Lagermöglichkeiten nicht ausgereicht hätten. An die RHG sei das Getreide erst mit Abgabe an die Abnehmer der RHG geliefert worden. Die Fremdläger seien insoweit den betriebseigenen Lagerstellen gleichzustellen und seien den landwirtschaftlichen Betrieben zuzurechnen. Deshalb hätten die Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb begonnen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes könne der Beginn oder die Beendigung einer Beförderung (für den Landwirt) in einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dahingehend ausgelegtwerden, dass die im Eigentum eines Landwirts stehenden Produkte für diesen Landwirt befördert werden. Es werde nichts darüber gesagt, dass Einlade- und/oder Abladestelle den Räumlichkeiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes (eigene Lagerräume, Lagersilos oder sonstige Lagerplätze) entsprechen müssten. Wirtschaftlich gesehen stellten die landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaften und das gewerbliche Lohnunternehmen eine Einheit dar. Die klare Trennung der einzelnen Betriebe habe aus ertrags- und umsatzsteuerlichen Gründen erfolgen müssen. Bei Verkauf des Getreides an die RHG sei ein Preis vereinbart worden, in dem sämtliche Leistungen der RHG (Kosten der Ein-, Auslagerung, Lagerkosten) sowie die Leistungen, die der landwirtschaftliche Betrieb erbringen müsse (Transport des Getreides durch den Lieferanten an die abnehmende Stelle) enthalten gewesen seien. Das Risiko der Einlagerung habe beim einlagernden landwirtschaftlichen Betrieb gelegen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, der der RHG von der ... und ... GbR erteilten Rechnung vom ... .06.1995 lägen Beförderungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugrunde, die nicht in den Lägern der RHG, sondern in landwirtschaftlichen Betrieben begonnen hätten. Zwischen den Landwirten und den Endabnehmern des Getreides (Mühlen) hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Vertragspartner der Mühlen sei die RHG gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 24.03.1995 bis zum 23.04.1995 aufzuheben,
für den Fall der vollen oder teilweisen Abweisung der Klage die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Beförderungen gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG seien nur begünstigt, wenn sie in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
Sogenannte"Anschlussbeförderungen", die nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, seien nur in den in § 3 Nr. 7 Satz 3 KraftStG abschließend aufgeführten Fällen steuerbegünstigt, wenn sie durch den Landwirt selbst durchgeführt würden. Zwar sei der Begriff landwirtschaftlicher Betrieb räumlich nicht so eng zu verstehen, dass Ausgangs- oder Endpunkt nur die Hofstelle selbst sei. Auch das Abholen von Holz unmittelbar aus dem Wald oder das Verbringen von Düngemitteln oder Planzenmaterial unmittelbar auf das zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörende entlegene Ackerland sei ein Befördern vom und zum Betrieb. Die auswärtigen Läger gehörten jedoch auch nach Einlagerung des noch den landwirten gehörenden Getreides nicht zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine für den Zeitraum 24.03. bis 07.04.1995 festgesetzt.
Dem Kläger steht die Steuerbefreiung für das Halten der betroffenen Zugmaschine nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. c KraftStG nicht zu.
1.
Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist das Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da die Zugmaschine in der Zeit vom 24.03. bis 07.04.1995 nach den Feststellungen des Bundesamts für Güterverkehr für 11 Fahrten (vgl. Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht) im Rahmen des gewerblichen Lohnunternehmens ... und ... GbR für Weizentransporte vom Lagerhaus der RHG S. zur Rhenus AG B. eingesetzt worden ist. Entgegen der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind diese Beförderungenmit der Rechnung der ... und ... GbR vom ... .06.1995 abgerechnet worden. Ausweislich der Spezifikation der Rechnung vom ... .06.1995 (Anlage 6 zum Betriebsprüfungsbericht) ist in dem Gesamtrechnungsbetrag von 27.460,95 DM ein Betrag von4.476,15 DM für Beförderungen von 514500 kg von S. nach B. (R.) enthalten. Hierbei handelt es sich um die in der Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht bezeichneten Beförderungen mit den Zugmaschinen, amtliche Kennzeichen ... und ..., in der Zeit vom 24.03. bis 07.04.1995. Die Behauptung des Klägers, die Rechnung betreffe nicht die Fahrten vom Lager der RHG zu den Endabnehmern, sondern ausschließlich Fahrten von fremden landwirtschaftlichen Betrieben zu den End abnehmern, ist damit nicht zutreffend.
2.
Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift istdas Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
Der Senat lässt es dahingestellt, ob Beginn oder Ende der streitigen Beförderungen ein landwirtschaftlicher Betrieb war, d. h. ob die Läger der RHG im Streitfall als zum landwirtschaftlichen Betrieb zugehörig angesehen werden können.
Denn die Gewährung der Steuerbefreiung scheitert bereits daran, dass die Beförderungen nicht ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe durchgeführt worden sind. Zwar kamen die Beförderungen des Getreides durch das gewerbliche Lohnunternehmen den Landwirten insoweit zugute, als dadurch die aus den Kaufverträgen mit der RHG vereinbarte Nebenpflicht zur Lieferung direkt an den Endabnehmer "freie Mühle") erfüllt wurde. Gleichzeitigwurde damit aber auch die Lieferverpflichtung der RHG an deren Vertragspartner, die Endabnehmer, erfüllt. Da es sich damit auch um Beförderungen für eigene Zwecke der RHG im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte, liegt eine Beförderungsleistung ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.1980 II R 19/75, BStBl II 1980, 255).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
4.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob noch eine ausschließliche Verwendung von Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe vorliegt, wenn im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu erbringende Beförderungsleistungen zugleich der Erfüllung der einer Raiffeisengenossenschaft als Verkäuferin landwirtschaftlicher Produkte obliegenden Anlieferungsverpflichtung gegenüberden Endabnehmern dienen.