Finanzgericht Niedersachsen
v. 10.11.1998, Az.: IX 244/96
Abzug von Kosten eines Notaranderkontos als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Kosten eines Notaranderkontos als Anschaffungskosten; Abwicklung über ein Notaranderkontozur Sicherung der Finanzierung eines Hauskaufes; Umfang der Nebenkosten der Anschaffung beim Erwerb von Grundstücken
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.11.1998
- Aktenzeichen
- IX 244/96
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1998, 18647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:1110.IX244.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
Fundstellen
- DStRE 1999, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1999, 764
- NWB DokSt 1999, 590
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1988
Amtlicher Leitsatz
Kosten des Notaranderkontos sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Dr. ...,
den Richter am Finanzgericht ... und
den Richter am Finanzgericht Dr. ...
am 10. November 1998
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten für ein Notaranderkonto den Anschaffungskosten eines Grundstücks zuzurechnen sind oder als Werbungskosten sofort abgezogen werden können.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1988 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Durch notariellen Kaufvertrag vom. Dezember 1987 erwarben sie ein bebautes Grundstück. Der Übergang der wirtschaftlichen Nutzen und Lasten trat zum 1. Januar 1988 ein. Die Kaufpreiszahlung erfolgte über ein Notaranderkonto. Für die Führung dieses Kontos berechnete der Notar eine Hebegebühr gem.§ 149 der Kostenordnung in Höhe von 5.351,84 DM. Diese Aufwendungen machten die Kläger als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Kläger für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung im Jahr 1993 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1988, machte den Werbungskostenabzug hinsichtlich der Notaranderkonto-Gebühr rückgängig und rechnete die Hebegebührden Anschaffungskosten des Grundstücks zu.
Dagegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
Die Kläger tragen vor, die Abwicklung über ein Notaranderkonto habe gewählt werden müssen, um die Finanzierung des Hauskaufes zu sichern. Das Kreditinstitut, das das Darlehen vergeben habe, sei bei einer direkten Zahlung zwischen den Klägern und dem Verkäufer nicht zur Finanzierung des Kaufpreises bereit gewesen. Ein anderes Kreditinstitut hätte genauso gehandelt. Das Kreditinstitut sei erst bereit gewesen, das Darlehen an die Kläger bzw. an den Verkäufer auszuzahlen, wenn die dingliche Absicherung des Darlehens im Grundbuch erfolgt sei. Der Verkäufer seinerseits sei aber erst bereit gewesen, der dinglichen Absicherung zuzustimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis gezahlt worden sei. Der "Umweg" der Finanzierung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto sei daher die einzige Möglichkeit gewesen, dem Sicherungsbedürfnis der Bank und dem des Verkäufers zu entsprechen. Diese Art der Finanzierung sei eine allgemein übliche Absicherung, die von den Kreditinstituten ständig gewählt werde.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Einkommensteuerbescheid 1988 vom. Juli 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom. Juni 1996 zu ändern und die Einkommensteuer unter Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 5.352,00 DM zu mindern.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, daß die Gebühren nach § 149 der Kostenordnung für die treuhänderische Verwaltung und Auszahlung des auf das Notaranderkonto überwiesenen Kaufpreises im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks ständen und somit keine Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Die Gebühren seien vielmehr den Anschaffungsnebenkosten zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig. Die Kläger werden durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt, denn das FA hat die streitigen Aufwendungen zutreffend als Anschaffungskosten behandelt.
Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643) und dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 1990 9 K 9137/86 (EFG 1991, 244) an, wonach zu den Nebenkosten der Anschaffung beim Erwerb von Grundstücken, Notariatsgebühren, Eintragungskosten, Maklergebühren u.ä.gehören. Das FA hat zutreffend auf diese Entscheidungen in seiner Einspruchsentscheidung hingewiesen. Die hier im Streit stehenden Gebühren für das Notaranderkonto haben einen engen Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel, also dem Erwerb des Grundstücks. Die Kaufpreiszahlung wurde über das Notaranderkonto abgewickelt. Die dafür erhobene Gebühr steht letztendlich mit dem Grundstückserwerb in einem engeren Zusammenhang als mit der Finanzierung. Dieser Zusammenhang wird nach Auffassung des Senats nicht dadurch aufgehoben, daß die finanzierende Bank bei ihrer Darlehenszusage darauf bestand, die Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto zu führen. Im Ergebnis dient auch in einem solchen Fall die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto der Anschaffung des Grundstücks und nicht der Kreditaufnahme.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.