Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.1998, Az.: IX 373/93

Erzielung von Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung eines bebauten Grundstücks; Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch vorweggenommene Erbfolge; Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Veräußerung; Betriebsaufgabe durch Verpachtung; Aufgabe der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Pächter

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.11.1998
Aktenzeichen
IX 373/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:1111.IX373.93.0A

Fundstellen

  • DStRE 1999, 259-261 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB DokSt 1999, 968
  • SteuerBriefe 1999, 1181

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1989

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Getränkegroßhandel mit konzessioniertem Bierverlag durch den Pächter mit Zustimmung des Verpächters veräußert, so gibt dieser seinen vorhandenen Getränkebetrieb zwangsweise auf.

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
im Einverständnis der Beteiligten
durch
den Richter am Finanzgericht Dr. als Berichterstatter
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 11. November 1998
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Einkommensteuer 1989 wird auf 0 DM festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Finanzamt zu tragen.

Dem Finanzamt wird Vollstreckungsnachlaß hinsichtlich der Kosten gewährt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Veräußerung eines bebauten Grundstücks einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt hat und wie hoch ggf. dieser Veräußerungsgewinn ist.

2

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger betrieb im Wohn- und Geschäftshaus ... -P auf B bis zum 31. Dezember 1986 einen Getränkegroßhandel mit Bierverlag. Dieses Unternehmen war vom Schwiegervater des Klägers ursprünglich aufgebaut worden. Das Grundstück stand im Eigentum der Mutter der Klägerin. Der Kläger hatte den Gewerbebetrieb von der Mutter der Klägerin gepachtet. Die Pacht betrug 24.000 DM jährlich.

3

Das Grundstück ist mit einem zweigeschössigen Wohn- und Geschäftshaus mit ausgebautem Dachgeschoß und einer Garage mit Schuppen bebaut. Im Erdgeschoß betrieb der Kläger den - großhandel. Das Ober- und Dachgeschoß nutzten die Kläger für eigene Wohnzwecke, wofür sie der Mutter der Klägerin 1.980 DM zahlten.

4

Durch notariellen Vertrag vom 3. August 1989 (Nr. 425 der Urkundenrolle des Notars Dr. H) übertrug die Mutter der Klägerin den Grundbesitz unentgeltlich in vorweggenommener Erbfolge. Nutzungen und Lasten gingen mit Wirkung vom 1. August 1989 auf die Klägerin über.

5

Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. September 1989 (Notar Dr. H) veräußerte die Klägerin den Grundbesitz an die Bundesrepublik Deutschland (). Der Kaufpreis betrug insgesamt 1.123.000 DM. Wegen der Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Gebäude, bebautes Grundstück, Gartengrundstück) wird auf den notariellen Vertrag Bezug genommen.

6

Aus dieser Veräußerung ermittelte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn von 258.504 DM. Dieser Ermittlung folgte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nach einer Begutachtung des Grundstücks durch den eigenen Bausachverständigen nicht, sondern ermittelte nach Aufteilung eines Überpreises (42,86 v.H.) einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 581.923,50 DM. Dieser Gewinn wurde dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde gelegt. Der dagegen erhobene Einspruch, mit dem die Kläger begehrten, für die Berechnung des Veräußerungsgewinns die Aufteilung des Kaufpreises nach dem notariellen Kaufvertrag vorzunehmen, blieb erfolglos.

7

Mit der Klage verfolgten die Kläger zunächst das Ziel, den ursprünglich angesetzten Veräußerungsgewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Laufe des Klageverfahrens trugen sie vor, daß überhaupt kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden sei, weil die Klägerin lediglich Privatvermögen an die Deutsche ... übertragen habe.

8

Dazu tragen sie vor, die Klägerin habe durch den Übertragungsvertrag mit ihrer Mutter lediglich Privatvermögen, und nicht teilweise auch Betriebsvermögen übertragen bekommen. Die Mutter hätte ihrerseits bereits mit Aufgabe des Getränkehandels durch den Kläger zum 31. Dezember 1986 zwangsweise den ruhenden, an den Kläger verpachteten Gewerbebetrieb aufgeben müssen.

9

Der Kläger habe den ... handel mit Zustimmung der Mutter der Klägerin einschließlich der lieferungsrechte, die auf B konsessionsgebunden sind, an einen neuen Betreiber auf der Insel veräußert. Das ... belieferungsrecht sei mit einem Preis von 5.000 DM, der Firmenwert des alteingesessenen Getränkehandels der Schwiegermutter mit 75.540 DM auf den Erwerber übertragen worden. Insgesamt sei dabei zum 31. Dezember 1986 ein Veräußerungsgewinn von 82.512 DM entstanden. Mit diesem Betrag sei der Kläger auch veranlagt worden. Mit der Veräußerung des gesamten ... handels sei eine weitere Nutzung des Gebäudes durch die Mutter der Klägerin im Rahmen eines ruhenden Gewerbebetriebes nicht mehr möglich gewesen. Somit habe mit Ablauf des 31. Dezembers 1986 eine Zwangsentnahme und Überführung in das Privatvermögen der Mutter stattgefunden. Eine weitere Verpachtung nach 1986 sei nur artfremd möglich gewesen, da der Kläger auch sein lieferungsrecht mitveräußert habe. Dieses Recht sei auf der Insel B wegen der örtlichen Gegebenheiten nur eingeschränkt verwertbar gewesen.

10

Als Folge der Zwangsentnahme sei der Aufgabegewinn von der Mutter der Klägerin in 1987 zu erfassen und zu versteuern gewesen. Mit der Übertragung der Vermögenswerte am 3. August 1989 auf die Klägerin habe deren Mutter ausschließlich Privatvermögen übertragen, das die Klägerin dann an die Deutsche weiter veräußert habe. Der Verkauf durch die Klägerin stelle sich somit insgesamt als steuerlich unbeachtliche private Vermögensveräußerung dar.

11

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 26. November 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1993 zu ändern und die Einkommensteuer auf 0 DM herabzusetzen.

12

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenden Auffassung, da für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf dieeinzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs- und Privatvermögens nicht der Kaufvertrag mit der Deutschen ... zugrunde gelegt werden könne. Der Gesamtkaufpreis enthalte einen Überpreis, der verhältnismäßig auf alle Wirtschaftsgüter aufzuteilen sei. Dabei seien die Werte des Bausachverständigen der Finanzverwaltung zugrunde zu legen.

14

Der Annahme der Kläger, sie hätten lediglich Privatvermögen übertragen, könne nicht gefolgt werden. Eine Zwangsbetriebsaufgabe bei der Mutter der Klägerin liege nicht vor. Der Betriebsei weiterhin verpachtet worden. Die nach 1986 von der Mutter eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen wiesen Pachteinnahmen - wenn auch in geringer Höhe - auf. Eine Betriebsaufgabeerklärung der Mutter habe es nicht gegeben, so daß weiterhin von einem ruhenden Gewerbebetrieb auszugehen sei. Diesen habe die Klägerin von ihrer Mutter erworben und dann an die Bundes verkauft.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet.

16

Der Einkommensteuerbescheid 1989 ist rechtswidrig. Die Kläger werden durch ihn in ihren Rechten verletzt, weil das FA unzutreffend einen Veräußerungsgewinn der Besteuerung zugrunde gelegt hat.

17

Die Klägerin hat im Streitjahr - entgegen der Annahme des FA -keine Einkünfte aus Gewerbetrieb mit der Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks erzielt.

18

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) u.a. auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes im ganzen erzielt werden, wobei im Betriebsvermögen vorhandene stille Reserven realisiert werden. Die Klägerin indes hat kein Betriebsvermögen mit noch steuerverhafteten stillen Reserven veräußert.

19

1.

Zur Betriebsaufgabe durch die Mutter der Klägerin

20

Ursprünglich wurde der ... handel vom Vater der Klägerin betrieben. Später verpachtete die Mutter der Klägerin den Gewerbebetrieb an den Kläger und erhielt dafür jährlich eine Pacht von 24.000 DM. Der ... handel wurde vom Kläger im Erdgeschoß des der Mutter bis zum 3. August 1989 gehörenden Wohn- und Geschäftshauses weiter betrieben. Im Obergeschoß wohnten die Kläger.

21

Nach dem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) kann der Verpächter eines Gewerbebetriebes wählen, ob er den Vorgang der Verpachtung als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) behandeln oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will, mit der Folge, daß die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven vorerst nicht aufgedeckt werden. Von dieser Möglichkeit hatte die Mutter der Klägerin Gebrauch gemacht, als sie den ursprünglich von ihrem Ehemann geführten ... handel an den Kläger verpachtete. Insoweit lag ein ruhender Gewerbebetrieb der Mutter vor. Die Pachteinnahmen wurden als gewerbliche Einkünfte behandelt.

22

Diese Möglichkeit der Betriebsfortführung entfällt jedoch, wenn anläßlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. In diesem Fall stellt der Verpächter die werbende Tätigkeit endgültig ein. Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet entweder einen anderen (neuen) Betrieb (BFH-Urteile vom 16. November 1967 IV R 8/67, BFHE 90, 329, BStBl II 1968, 78; vom 12. Dezember 1973 I R 122/72, BFHE 111, 98, BStBl II 1974, 208; vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300; vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561 unter 3 b m.w.N.) oder gibt den Betrieb - wie hier - seinerseits auf. Im Streitfall wurden die wesentlichen Betriebsgrundlagendurch den Kläger als Pächter mit Zustimmung der Mutter als Verpächterin zum 31. Dezember 1986 aufgegeben. Mit der Veräußerung des ... handelsunternehmen einschließlich des ... lieferrechtes und des vom Vater der Klägerin aufgebauten und vom Kläger fortgeführten Firmenwertes war es weder dem Kläger noch der Mutter möglich, in den bisherigen Räumlichkeiten eine ... großhandlung einschließlich des Verkaufs von B fortzusetzen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Gemeinde den B verkauf auf B aus Gründen des Wettbewerbs und aufgrund der Insellage von einer Konzession abhängig gemachthabe. Diese Verkaufsgenehmigung hat der Kläger für 5.000 DM zusammen mit dem gesamten Betrieb an einen Dritten übertragen. Zwar war die Mutter der Klägerin theoretisch in der Lage, ihren ruhenden Gewerbebetrieb selbst oder im Wege einer erneuten Verpachtung in Form eines ... handels ohne B verkauf fortzusetzen, doch hat sie dies tatsächlich nicht getan. Vielmehr hat der betriebliche Teil des Grundstücks bis zur Übertragung an die Klägerin im August 1989 und der Weiterveräußerung an die Deutsche ... im September 1989 brach gelegen. Im übrigen wäre ein ... handel ohne B verkauf wirtschaftlich wenig sinnvoll und steuerechtlich auch nicht mehr identisch mit dem ursprünglichen Betrieb. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger auch den Firmenwert (Kundenstamm) mit veräußert hat.

23

2.

Keine allmähliche Betriebsaufgabe

24

Grundsätzlich hat ein Steuerpflichtiger auch die Möglichkeit, durch eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen (BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV R 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406; vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936; vom 24. Oktober 1979 VIII R 49/77, BFHE 129, 334, BStBl II 1980, 186).

25

Dieses Wahlrecht steht ihm aber nur zu, wenn er die Absicht hat, das bisherige Betriebsvermögen - zumindest die wesentlichen Grundlagen - demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebes alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen. Fehlt - wie hier - diese Absicht, werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebes Privatvermögen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mutter der Klägerin oder der Kläger nach der Veräußerung des ... handels die Absicht hatten, einen identischen Betrieb weiterzuführen. Die Einstellung hat somitzur Folge, daß zwangsläufig eine - begünstigte - Gewinnrealisierung eintrat, ohne daß es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedurfte. Andernfalls hätte es nämlich der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe der Erklärung in der Hand, die Versteuerung der in dem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auf unbestimmte Zeit zu verschieben (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 1961 I 5/61 U, BFHE 73, 689, BStBl III 1961, 517; vom 12. April 1967 VI R 240/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936; Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1998, § 16 Rn. 690 ff.).

26

3.

Keine Betriebsfortführung durch die Mutter

27

Entgegen der Auffassung des FA hat die Mutter der Klägerin den verpachteten Betrieb nach Aufgabe durch den Kläger nicht fortgesetzt. Nach Lage der Akten sind in den Jahren nach 1986 die Pachteinnahmen von 24.000 DM von der Mutter nicht mehr erklärt worden. Soweit in den Steuererklärungen Pachteinnahmen über 1.950 DM angegeben wurden, so beruhen diese, wie die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, auf dem Mietwert der von den Klägern im Haus bewohnten Wohnung. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des FA ist deshalb erkennbar, daß die Mutter den betrieblichen Teil des Grundstücks einer anderweitigen Verpachtung zugeführt hätte. Eine solche Verpachtung wäre unter dem Gesichtpunkt einer Betriebsaufgabe auch nur dann von Bedeutung, wenn es sich dabei um die Fortsetzung des ursprünglichen, ruhenden Gewerbebetriebs gehandelt hätte. Dafür sind aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.

28

Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, daß die Mutter der Klägerin mit Aufgabe des ... handelsunternehmen durch den Kläger als Pächter ihren Betrieb zwangsweise aufgegeben und die betrieblichen Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen hat. Folglich hat sie der Klägerin im August 1986 lediglich Privatvermögen übertragen, das diese im Rahmen der steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre an die Deutsche ... verkauft hat. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn war nicht entstanden. Der angegriffene Steuerbescheid ist insoweit zu ändern, als die Einkommensteuer 1989 ohne den gewerblichen Gewinn festzusetzen ist:

zu versteuerndes Einkommen bisher... DM
./. Einkünfte aus Gewerbebetrieb... DM
zu versteuerndes Einkommen neu... DM
festzusetzende Einkommensteuer 1989... DM
29

4.

Nebenentscheidungen

30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

31

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.