Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.1998, Az.: XII 992/97

Beachtung der Grenze von drei Objekten bei der Prüfung der Nachhaltigkeit eines Grundstückhandels; Betrieb eines gewerblichen Grundstückshandels; Antrag auf Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.11.1998
Aktenzeichen
XII 992/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:1104.XII992.97.0A

Fundstelle

  • DStRE 1999, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerbesteuermessbetrag 1994

Amtlicher Leitsatz

Auch bei Geschäftsgrundstücken (hier: Hotelgrundstücke) ist für die Prüfung der Nachhaltigkeit eines Grundstückhandels die Grenze von drei Objekten zu beachten.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 4. November 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Vorstand
ehrenamtliche Richterin ... kfm. Angestellte
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Gewerbesteuermessbescheid 1994 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. August 1998 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

2

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Einkommensteuersache 1994 (XII 993/97) Bezug genommen.

3

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gewerbesteuermessbescheid 1994 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. August 1998 aufzuheben.

4

Das beklagte Finanzamt beantragt Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

5

Die Klage ist unbegründet.

6

Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Einkommensteuersache 1994 verwiesen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).