Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.1998, Az.: VII 180/98

Sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Berücksichtigung einer Vermittlungsprovision als Werbungskosten bei den Einkünften; Begriff der Anschaffungskosten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.11.1998
Aktenzeichen
VII 180/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:1104.VII180.98.0A

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1994

Amtlicher Leitsatz

Zur Vermittlung eines Darlehens vom Darlehensgeber gezahlte Provisionen sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 4. November 1998
durch
den Richter am Finanzgericht als Berichterstatter
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 18. März 1998 wird die Einkommensteuer auf 39.790 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob eine vom Kläger gezahlte Vermittlungsprovision anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig ist.

2

Der Kläger erwarb im Streitjahr eine Beteiligung an der N Meßtechnik GmbH (GmbH) mit einem Nennwert von 10.000 DM zum Kaufpreis von 20.000 DM. Gleichzeitig gewährte er der GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 180.000 DM mit einem Zinssatz von 10 v.H. Als Vermittlungsprovision hierfür hatte er der A GmbH eine Vermittlungsprovision in Höhe von 11.500 DM zu zahlen. Diese Provision machte der Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte versagte den Werbungskostenabzug. Die Povision habe der Beschaffung des Vermögenswertes gedient. Folglich lägen Anschaffungskosten vor.

3

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt: Soweit die Provision anteilig auf das Darlehen entfalle, müsse sie Berücksichtigung finden. Insoweit habe nicht die Beschaffung von Vermögenswerten im Vordergrund gestanden, sondern die Absicht, aufgrund des hochverzinslichen Darlehens Kapitalerträge zuerwerben. Die Darlehenshingabe könne auch nicht mit dem Erwerb des GmbH-Anteils gleichgesetzt werden. Ebensowenig könne der Auffassung des Finanzamts gefolgt werden, wonach das Gesellschafter-Darlehen als Wirtschaftsgut anzusehen sei und demzufolge die anteilige Provision als Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes zu qualifizieren sei.

4

Der Kläger beantragt,

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 10.350 DM zu berücksichtigen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Mit seiner Einspruchsentscheidung hält er daran fest, daß sowohl der erworbene GmbH-Anteil als auch das Darlehen als Wirtschaftsgut zu qualifizieren seien. Was Wirtschaftsgut sei, ergebe sich nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Der Begriff sei nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen und weit zu fassen. Ein Wirtschaftsgut sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als jedes nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftslebenselbständig bewertbare Gut, das in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sei, definiert. Danach sei das Gesellschafter-Darlehen Wirtschaftsgut. Die Vermittlungsprovision stelle sich als Teil der Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut dar. Da das Wirtschaftsgut keiner Abnutzung unterliege, ergebe sich kein Werbungskostenabzug.

7

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Sie haben darüber hinaus erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein.

8

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Der Kläger hat den Änderungsbescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

9

Dem Gericht haben die für den Kläger beim Beklagten geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist begründet.

11

Die im Streitjahr gezahlte Vermittlungsprovision ist in Höhe des Klagebegehrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

12

Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten diejenigen Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen macht. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das erkennende Gericht folgt, sind alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind. Es gilt somit das Veranlassungsprinzip in dem Sinne, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit vorliegen muß. Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn Aufwendungen objektiv mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen und der Steuerbürger sie subjektiv zur Förderungdieser Einnahmen macht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934 m.w.N.).

13

Zu den nicht als Werbungskosten abziehbaren Beträgen gehören hingegen die Anschaffungskosten eines Wertpapieres oder die Kosten, die durch die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsgutes unmittelbar veranlaßt sind. Gleiches gilt für sogenannte Anschaffungsnebenkosten, zu denen auch Maklergebühren zu rechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, a.a.O.).

14

Für den Streitfall ist danach entscheidend, ob der Abschluß des Darlehensvertrages, der dem Kläger unter Vermittlung der A GmbH ermöglicht wurde, als Anschaffung eines Wirtschaftsgutes angesehen werden kann. Die Tätigkeit der A GmbH stellt sich als Maklertätigkeit dar, für diediese einen Mäklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB verlangen durfte. Die Maklertätigkeit ist mit dem Nachweis oder der Vermittlung des Vertragsabschlusses erbracht. Ein hieraus entstehender Vorteil bleibt dem Vertragspartner nicht erhalten und ist deshalb auch nicht selbständig bewertbar oder im Rechtsverkehr als eigenständiges Bewertungsobjekt behandelbar. Insoweit gilt für die Provision, die der Kläger für die Vermittlung des Darlehens gezahlt hat, nichts anderes als hinsichtlich einer Maklerprovision, die im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages gezahlt wird (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BStBl II 1997, 808). Der Beklagte verkennt, daß das Darlehen, welches der Kläger eingegangen ist, als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist und als solches ebenfalls nicht bilanzierungsfähig ist. Bilanzierungsfähig wäre allein die Darlehensforderung oder die Darlehensschuld, nicht hingegen das schuldrechtliche Darlehensverhältnis. Aber nur für das Zustandekommen dieses schuldrechtlichen Darlehensverhältnisses hat der Kläger die Provision aufgewandt.

15

Da der Kläger eine Gesamtprovision sowohl für die Vermittlungzum Erwerb des GmbH-Anteils als auch für den Abschluß des Darlehens-Vertrages aufgewendet hat, ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zutreffend, wenn die Provision entsprechend den Wertverhältnissen aufgeteilt wird. Mithin kann die Vermittlungsprovision von anteilig 10.350 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden.

16

Die Einkommensteuer für das Streitjahr ermittelt sich danach wie folgt:

17

bisheriges zu versteuerndes Einkommen

lt. Steuerbescheid vom 18.03.1998162.987 DM
zusätzliche Werbungskosten lt. Urteil10.350 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil152.637 DM
Steuer lt. Splittingtabelle40.994 DM
Steuerermäßigungen wie bisher1.204 DM
festzusetzende Einkommensteuer lt. Urteil39.790 DM.
18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).

19

Die Revision ist nicht zugelassen worden.