Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 17 L 29/90

Feststellung der Ungültigkeit zweier Personalratsbeschlüsse; Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen des Personalrats; Anforderungen an die Tagesordnung einer Personalratssitzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
17 L 29/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0318.17L29.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 14.08.1990 - AZ: 10 A 5/90

Verfahrensgegenstand

Beschlußfassung unter Änderung der Tagesordnung während der Sitzung des Personalrats

Redaktioneller Leitsatz

Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die Tagesordnung muß den Mitgliedern des Personalrats ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zur Beschlußfassung anstehenden Angelegenheiten zu machen. Eine nur globale oder zahlenmäßige Angabe der Beratungsgegenstände reicht nicht aus. Vielmehr muß für jedes geladene Personalratsmitglied ein unmittelbar aus der Tagesordnung ersichtlicher Bezug zu den konkreten Einzelfällen hergestelt werden, die in der Sitzung behandelt werden sollen. Das ist erforderlich, da sich die Information der Mitglieder vor der Sitzung regelmäßig auf die Mitteilung der Tagesordnung beschränkt; diese muß es ihnen deshalb ermöglichen, sich ein genaues Bild darüber zu machen, was zur Beratung und Beschlußfassung in der Sitzung ansteht. Insbesondere ist die Behandlung von Gegenständen, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, wenn alle Mitglieder erschienen sind und einstimmig beschließen, den Punkt nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Ohne diese Voraussetzung ist ein über den Gegenstand gefaßter Beschluß des Personalrats unwirksam.

In dem Rechtsstreit
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
im Termin zur Anhörung am 18. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die ehrenamtlichen Richter Bundesbahnoberamtsrat Gosch, Postoberrat Lange, Bundesbahnoberrat Rusch und Angestellter Reimann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 14. August 1990 geändert.

Es wird festgestellt, daß die in der Sitzung vom 21. Februar 1990 gefaßten Beschlüsse des Beteiligten zu 1) zu den Tagesordnungspunkten 4.1 und 4.3 unwirksam sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung der Ungültigkeit zweier Personalratsbeschlüsse.

2

Er ist Mitglied des Beteiligten zu 1., gehörte dem erweiterten Vorstand (§ 33 BPersVG) an und war 1. Stellvertreter des Vorsitzenden. Im Gegensatz zum 1. Vorsitzenden, der nur teilweise freigestellt war, war der Antragsteller voll freigestellt. Eine Neuverteilung der Freistellungsquoten der Vorstandsmitglieder hatte bereits wiederholt auf der Tagesordnung gestanden, war jedoch wegen Fehlens betroffener Vorstandmitglieder immer wieder verschoben worden. In der Vorstandsbesprechung vom 19. Februar 1990, an der der Antragsteller nach Erkrankung und Urlaub erstmals seit Anfang Januar wieder teilnahm, wurde das Thema im Zusammenhang mit der vorläufigen Tagesordnung für die anstehende nächste Sitzung am 21. Februar 1990 erneut erörtert. Die dem Antragsteller, wie allen Mitgliedern des Beteiligten zu 1., am 20. Februar 1990 zugeleitete endgültige Tagesordnung enthielt als Tagesordnungspunkt 4 "Freistellungen" (2 Anträge). Bei der Sitzung am 21. Februar 1990 waren der 1. Vorsitzende und der Antragsteller bis einschließlich Punkt 4 verhindert. Nach Hinzuziehung von zwei Ersatzmitgliedern führte das Vorstandsmitglied S. den Vorsitz. Bei Eintritt in die Behandlung von Punkt 4 wurde beantragt, dem Antragsteller das Mißtrauen auszusprechen und ihn als Mitglied des erweiterten Vorstands abzuwählen. Da dies nicht auf der Tagesordnung gestanden hatte, ließ Herr S. zunächst darüber abstimmen, ob die Tagesordnung nachträglich um diesen Punkt erweitert werden sollte. Bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen sprachen sich die übrigen 10 Anwesenden dafür aus. Sodann wurde unter 4.1 des Sitzungsprotokolls geheim über das Mißtrauensvotum abgestimmt und mit neun Stimmen gegen zwei Stimmen bei zwei Enthaltungen angenommen. Unter 4.2 des Sitzungsprotokolls stellten alle übrigen Vorstandsmitglieder die Vertrauensfrage, wurden jedoch ohne Gegenstimmen in ihren Ämtern bestätigt. Unter 4.3 wurde für den Antragsteller ein Nachfolger in den Vorstand gewählt, nachdem auch dieser Punkt mit 10 Stimmen bei einer Enthaltung und zwei Gegenstimmen neu in die Tagesordnung aufgenommen worden war. Die Neuverteilung der Freistellungsquoten wurde wiederum verschoben.

3

Der Antragsteiler hat am 26. Februar 1990 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Der Beschluß, durch den er aus dem Vorstand abgewählt worden sei, als auch der, mit welchem für ihn ein Nachfolger in den Vorstand gewählt worden sei, sei ungültig. Beide Beschlüsse beruhten auf einem Verfahrensfehler, da die Tagesordnung für den Gegenstand dieser Beschlüsse während der Sitzung in unzulässiger Weise geändert worden sei. Darin liege ein Verstoß. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, allen Personalratsmitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich auf eine Sitzung im erforderlichen Umfang vorzubereiten, Überraschungsbeschlüsse gegenüber abwesenden Mitgliedern dürfe es nicht geben.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die in der Sitzung am 21. Februar 1990 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4.1 und 4.3 ungültig sind,

5

hilfsweise,

  1. 2.

    festzustellen, daß die Personalratssitzung am 21. Februar 1990 nicht ordnungsgemäß geleitet worden ist.

6

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

die Anträge abzulehnen,

7

und erwidert, daß der Ablauf der Sitzung am 21. Februar 1990 nicht beanstandet werden könne. Der Antragsteller sei nicht unvorbereitet vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Im übrigen sei die Abwahl von Vorstandsmitgliedern jederzeit zulässig.

8

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

9

Mit Beschluß vom 14. August 1990 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Für den Hauptantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine ihm stattgebende gerichtliche Entscheidung könne keine Bindung erzeugen, weil der Beteiligte zu 1. dadurch nicht gehindert wäre, dem Antragsteller erneut sein Mißtrauen zu bekunden und es bei der jetzigen Zusammensetzung seines Vorstandes zu belassen. Denn Vorstandsmitglieder könnten grundsätzlich jederzeit durch Beschluß aus dem Vorstand abberufen werden; eine solche Abberufung bedürfe keiner Begründung. Das gleiche gelte hinsichtlich des zu Punkt 4.3 gefaßten Beschlusses, durch den ein anderes Personalratsmitglied derselben Gruppe in den Vorstand gewählt worden sei. Diese Neuwahl sei lediglich zwangsläufige Folge der Abwahl des Antragstellers. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Rechtsfehler bei der Leitung der Sitzung am 21. Februar 1990 ließen sich nicht feststellen. Insbesondere verstoße es nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, daß die den Personalratsmitgliedern am Vortag übersandte Tagesordnung noch während der Sitzung "geändert" worden sei. Grundsätzlich sei die Tagesordnung allerdings die einzige Informationsquelle, auf welche die Personalratsmitglieder Anspruch hätten; sie sei deshalb rechtzeitig zu übersenden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung bekanntgemacht worden seien, dürfe grundsätzlich nicht beschlossen werden. Eine Änderung der Tagesordnung noch während der Sitzung lasse die herrschende Meinung in der Literatur nur dann zu, wenn der Personalrat vollzählig und ohne Gegenstimme bereit sei, in die geänderte oder ergänzte Tagesordnung einzutreten. Obwohl diese Einstimmigkeit den beiden vom Antragsteller beanstandeten Beschlüssen nicht zugrunde gelegen habe, hätten die Gegenstände aber behandelt werden dürfen. Denn der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, von seiner Abwahl unvorbereitet gleichsam überrumpelt worden zu sein; er hätte vielmehr mit Derartigem oder mit Ähnlichem rechnen müssen. Insbesondere sei die Tagesordnung zu Punkt 4 mit "Freistellungen (2 Anträge)" klar genug gewesen, um jedem einzelnen Personalratsmitglied deutlich zu machen, was am nächsten Tag zu diesem Tagesordnungspunkt behandelt werden sollte und daß zu den betroffenen Mitgliedern auf jeden Fall der Antragsteller gehören würde.

10

Gegen den ihm am 2. Oktober 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. Oktober 1990 eingelegte und am 29. November 1990 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß es für seine Entscheidung unerheblich sei, ob der Beteiligte zu 1. die beanstandeten Beschlüsse ohne die ihnen anhaftenden Mängel inhaltlich unverändert erneut fassen könnte. In der Sache sei es schon vorher bekannt gewesen, daß der Antragsteller am Vormittag des 21. Februar 1990 an der Sitzung nicht habe teilnehmen können.

11

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

12

Die Beteiligten stellen keinen Antrag.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

14

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Bereits sein Hauptantrag ist zulässig und begründet, so daß es des Eingehens auf den Hilfsantrag nicht bedarf.

15

1.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für den auf die Feststellung, daß die zu Punkt 4.1 und 4.3 gefaßten Beschlüsse ungültig sind, gerichteten Hauptantrag verneint. Die dafür gegebene Begründung, eine solche gerichtliche Feststellung könnte keine Bindung erzeugen, weil der Beteiligte zu 1. jederzeit durch einen neuen Beschluß ohne Angaben von Gründen den Antragsteller als Mitglied des erweiterten Vorstands abberufen könnte (vgl. BVerwGE 36, 174), ist nicht haltbar. Sie würde zur Unbeachtlichkeit selbst schwerster Verfahrensfehler des Personalrats führen. Beschlüsse des Personalrats können aus materiell-rechtlichen wie auch aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlerhaft sein. Es ist allgemein anerkannt, daß in beiden Fällen jedes Personalratsmitglied die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens machen kann, weil es für das gesetzmäßige Handeln des Personalrats mitverantwortlich ist (BVerwG, Beschl. v. 16.9.1977 - VII P 10.75 -, PersV 1979, 63, m.w.N.). Das Antragsrecht entfällt auch nicht deshalb, weil bei einem Verfahrensfehler die Möglichkeit bzw. die - mehr oder weniger große - Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Personalrat nach einer gerichtlichen Feststellung in verfahrensfehlerfreier Weise einen inhaltsgleichen Beschluß faßt. Für eine solche hypothetische, spekulative Einschätzung einer künftigen Beschlußlage bietet das Gesetz keine Grundlage; sie steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Überprüfung des beanstandeten tatsächlichen Beschlusses nicht entgegen.

16

2.

Der Hauptantrag des Antragstellers ist auch in der Sache begründet. Die Beschlüsse des Beteiligten zu 1. zu Punkt 4.1 und 4.3 der ergänzten Tagesordnung in der Sitzung vom 21. Februar 1990 sind unwirksam, weil sie aufgrund einer schweren und offenkundigen Verletzung des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ergangen sind.

17

Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die einen Tag vor der Sitzung vom 21. Februar 1990 erfolgte Ladung noch "rechtzeitig" war. Jedenfalls standen die Punkte 4.1 und 4.3 nicht auf der Tagesordnung dieser Sitzung und sind auch nicht nachträglich wirksam in die Tagesordnung aufgenommen worden.

18

Die Tagesordnung muß den Mitgliedern des Personalrats ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zur Beschlußfassung anstehenden Angelegenheiten zu machen. Eine nur globale oder zahlenmäßige Angabe der Beratungsgegenstände reicht nicht aus. Vielmehr muß für jedes geladene Personalratsmitglied ein unmittelbar aus der Tagesordnung ersichtlicher Bezug zu den konkreten Einzelfällen hergestellt werden, die in der Sitzung behandelt werden sollen. Das ist erforderlich, weil sich die Information der Mitglieder vor der Sitzung regelmäßig auf die Mitteilung der Tagesordnung beschränkt; diese muß es ihnen deshalb ermöglichen, sich ein genaues Bild darüber zu machen, was zur Beratung und Beschlußfassung in der Sitzung ansteht (BVerwGE 49, 144; ebenso VII P 13.73 und 12.74 -, PersV 1976, 387;  305).

19

Entspricht die Tagesordnung diesen Anforderungen nicht, so kann sich jedes Personalratsmitglied der Beratung und Beschlußfassung der nicht ordnungsgemäß bezeichneten Gegenstände widersetzen. Insbesondere ist die Behandlung von Gegenständen, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, nach ganz h.M. nur zulässig, wenn alle Mitglieder erschienen sind und einstimmig beschließen, den Punkt nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen (so schon OVG N W, Beschl. v. 27.11.1956 - VI B 709/56 und 1018/56 -, ZBR 1957, 25, 28; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 34 RdNr. 12; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, § 34 RdNr. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 34 RdNr. 27). Ohne diese Voraussetzung ist ein über den Gegenstand gefaßter Beschluß des Personalrats unwirksam; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch die in der Sitzung fehlenden Mitglieder in einer späteren Sitzung, die sich nochmals mit dem Gegenstand befaßt, nachträglich die Ergänzung der Tagesordnung billigen (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1986 - 6 P 14.84 -, PersR 1987, 40; BAG, Urt. v. 28.4.1988 - 6 AZR 405/86 -, BAGE 58, 243 = DB 1988, 2259; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, aaO, § 37, RdNr. 11; Fischer/Goeres, aaO, § 37 RdNr. 43 a; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO).

20

Nach diesen rechtlichen Maßstäben sind die zu Punkt 4.1 und 4.3 gefaßten Beschlüsse unwirksam. Denn die Punkte "Abberufung des Vorstandsmitglieds ..." sowie "Neuwahl eines Vorstandsmitglieds" waren in der Tagesordnung nicht enthalten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ließen sie sich dem Punkt 4. "Freistellungen (2 Anträge)" auch bei extensiver Auslegung nicht entnehmen. Aus ihm ergab sich in Zusammenhang mit der Vorgeschichte lediglich, daß (wiederum) eine Neuverteilung der Freistellungsquoten gemäß § 46 Abs. 3 BPersVG beraten werden sollte. Daß auch ein Mitglied des erweiterten Vorstands (§ 33 BPersvG) ausgewechselt werden sollte, war aus dem Punkt 4. in keiner Weise ersichtlich. Insbesondere war eine Verlagerung des Umfangs der Freistellung des Antragstellers zugunsten der Gruppenvorstandsmitglieder (§ 32 Abs. 1 BPersVG) auch möglich, wenn der Antragsteller sein Amt im erweiterten Vorstand behielt. Der fehlende Zusammenhang zwischen beiden Dingen wird schon daran deutlich, daß der Beteiligte zu 1) den Punkt 4. "Freistellungen" in der Sitzung vom 21. Februar 1990 gar nicht behandelt, sondern erneut verschoben, statt dessen aber über die beiden neuen Punkte 4.1 und 4.3 beraten und beschlossen hat. Diese Ergänzung der Tagesordnung war, wie bereits dargelegt, unzulässig, weil sie nicht einstimmig erfolgte. Die gleichwohl zu beiden Punkten am 21. Februar 1990 gefaßten Beschlüsse können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht mit der Begründung als wirksam angesehen werden, der Antragsteller habe vor allem aufgrund der Vorstandsbesprechung vom 19. Februar "mit Derartigem oder Ähnlichem rechnen müssen". Der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) hat dazu in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe den Antragsteller in dieser Besprechung zu dem Punkt 4. "Freistellungen (2 Anträge)" darauf hingewiesen, daß er doch bitte auf eine 50 %ige Freistellung zurückgehen möchte; es sei wegen der an ihm bekanntgewordenen Kritik zu befürchten, daß in der Sitzung "etwas passieren würde". Inwieweit für den Antragsteller aufgrund einer solchen Äußerung, die ebenfalls nur im Zusammenhang mit dem Thema Umfang der Freistellung stand, auch seine Abberufung aus dem erweiterten Vorstand vorhersehbar war, kann jedoch offen bleiben. Denn eine solche mögliche Voraussehbarkeit für den Antragsteller selbst und den übrigen Vorstand würde nichts daran ändern, daß jedenfalls für alle nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Beteiligten zu 1) wegen der Nichtaufnahme des Gegenstands in der Tagesordnung eine gesetzmäßige Beratungsgrundlage nicht gegeben war.

21

Unter Änderung des angefochtenen Beschlusses war danach dem Hauptantrag des Antragstellers stattzugeben.

22

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Gosch
Rusch
Lange
Reimann