Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 17 L 10/90

Erstattung von Schulungskosten für personalvertretungsrechtliche Grundschulung; Objektive und subjektive Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung; Dienststellenbezogenheit der Schulungsinhalte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
17 L 10/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0318.17L10.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.02.1990 - AZ: 8 A 15/89

Verfahrensgegenstand

Schulungskosten

Redaktioneller Leitsatz

Die Dienstelle kann nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats benötigt.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
im Termin zur Anhörung am 18. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die ehrenamtlichen Richter Bundesbahnoberamtsrat Gosch,
Postoberrat Lange,
Bundesbahnoberrat Rusch und
Angestellter Reimann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 27. Februar 1990 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Schulungskosten.

2

Er ist als Wachmann beim Marinemunitionsdepot ... beschäftigt. Seit Mai 1988 gehört er dem dortigen Personalrat an. Im Oktober 1989 nahm er an einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung teil.

3

Am 30. Januar 1989 beschloß der Beteiligte zu 2), den Antragsteller zu dem von der ÖTV veranstalteten Seminar "Personalplanung-Arbeitsorganisation" vom 16. bis 22. April 1989 in ... zu entsenden, und teilte dies am gleichen Tage dem Beteiligten zu 1) mit Hinweis auf § 46 Abs. 6 BPersVG unter Beifügung eines Seminarprogramms und eines Kostenübernahmevordruckes mit. Der Beteiligte legte den Antrag zur Genehmigung und Zuweisung von Haushaltsmitteln dem Marineunterstützungskommando vor; dieses lehnte den Antrag mit Fernschreiben vom 6. Februar 1989 ab, weil Personalplanung und Arbeitsorganisation nicht zu dem Aufgabenbereich der Personalvertretung gehörten. Abschriften des Fernschreiben erhielt der Beteiligte zu 2). Um eine Dienstbefreiung zu erreichen, beantragte der Antragsteller am 4. April 1989 Arbeitsbefreiung nach § 46 Abs. 7 BPersVG, die ihm gewährt wurde.

4

Nachdem der Antragsteller an dem Seminar teilgenommen hatte, forderte die ÖTV mit Rechnung vom 22. April 1989 die Zahlung der Kosten von insgesamt 572,- DM vom Beteiligten zu 1). Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil der Inhalt des Seminars nicht Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalvertretung betreffe.

5

Daraufhin hat der Antragsteller am 20. Oktober 1989 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Die Dienststelle habe keine Bedenken gegen die Teilnahme geäußert; sie hätte die Freistellung ausdrücklich verweigern müssen. Das Seminar betreffe Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Personalvertretung fielen. Bei Planungs- und Organisationsentscheidungen sei der örtliche Personalrat zu hören. Ohne eingehende Kenntnisse auf diesem Gebiet könne er seine Mitwirkungsrechte nicht sachgerecht wahrnehmen.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an dem Schulungsseminar der Gewerkschaft ÖTV "Personalplanung-Arbeitsorganisation" vom 16. bis 22. April 1989 zu übernehmen.

7

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

8

und vorgetragen: Dem Beteiligten zu 2) sei die Ablehnung der Kostenübernahme bekannt gewesen. Eine Rechtsunsicherheit des Antragstellers habe deshalb nicht bestehen können. Um dem Antragsteller die Teilnahme zu ermöglichen, sei eine Dienstbefreiung nach § 46 Abs. 7 BPersVG gewährt worden.

9

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

10

Mit Beschluß vom 27. Februar 1990 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung sei für den Antragsteller objektiv und subjektiv erforderlich gewesen. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, daß die Personalplanung und Arbeitsorganisation nicht zu den Aufgabenbereichen der Personalvertretung gehöre. Sie sei mit diesem Sachgebiet insoweit befaßt, als die Dienststelle derartige Maßnahmen durchführe und die Personalvertretung dabei beteilige. Berührung mit dem Bereich Personalplanung und Arbeitsorganisation habe der Personalrat u. a. bei dem Monatsgespräch gem. § 66 BPersVG. Außerdem könnten Planungs- und Organisationsfragen eine Rolle bei Versetzungen zu anderen Dienststellen, Umsetzungen innerhalb der Dienststelle oder Abordnungen sowie auch für Einstellungen haben, auf die der Personalrat durch seine Mitbestimmung entscheidenden Einfluß nehmen könne. Darüber hinaus könnten Verwaltungsanordnungen, bei denen der Personalrat gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitwirken könne, Personalplanung und Arbeitsorganisation zum Gegenstand haben. Von besonderer Bedeutung seien Kenntnisse über Personalplanung und Arbeitsorganisation für die Wahrnehmung von Personalratsaufgaben nach § 78 Abs. 3 BPersVG. Diese Vorschrift enthalte hinsichtlich Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag und hinsichtlich der Personalplanung zwei Anhörungsrechte des Personalrats. Zur Personalplanung gehöre mehr als nur die Ermittlung des jetzigen und zukünftigen Personalbedarfs; sie umfasse auch die Planung der Personaldeckung, die Erstellung von Plänen für die Entwicklung des vorhandenen Personals und die Planung des Einsatzes der vorhandenen Mitarbeiter. Der Notwendigkeit der Schulung des Antragstellers könne nicht entgegengehalten werden, daß abschließende Entscheidungen über die Fragen nicht vom örtlichen Personalrat, sondern von den übergeordneten Stufenvertretungen getroffen werden. Der örtliche Personalrat sei an dem Entscheidungsprozeß der Stufenvertretung beteiligt, weil er anzuhören sei. Diese Anhörung diene nicht nur der Aufklärung der besonderen örtlichen Situation, die der Personalrat besser als die Stufenvertretung kenne. Die Auswirkungen der sozialen und personellen Konsequenzen von Organisations- und Arbeitsplanungsmaßnahmen auf z. B. Belastung- oder Karriereerwartungen der Beschäftigen der Dienststelle könne der örtliche Personalrat am besten beurteilen. Allerdings bedürfe es für die Interessenwahrnehmung in dieser Hinsicht keiner besonderen Schulung, weil es sich dabei lediglich um Mitteilungen von Fakten, Erwartungen oder Befürchtungen handele. Darauf beschränke sich die Arbeit des Personalrats im Rahmen der Anhörung nach § 78 Abs. 3 BPersVG jedoch nicht. Notwendigkeit, Konsequenzen und Alternativen bei Arbeits- und Organisationsplanungen könnten wegen der Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit der Materie nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn auch der örtliche Personalrat über entsprechende Kenntnisse in dieser Materie verfüge.

11

Gegen den ihm am 9. April 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 4. Mai 1990 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Mit dem Schulungsstoff "Personalplanung-Arbeitsorganisation" sei der Beteiligte zu 2) nicht einmal am Rande seiner Aufgaben befaßt. Vielmehr lege die STAN als grundlegende organisatiorische Maßnahme des Bundesministeriums der Verteidigung das Planungsziel für alle Einheiten und militärischen Dienststellen fest und lasse diesen keinen eigenen Planungsspielraum. Irgendwelche Aufgaben des Beteiligten zu 2) bei der Personalplanung seien deshalb nicht zu erkennen.

12

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

13

Der Antragsteiler beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

16

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu, weil die Schulungsveranstaltung für ihn nicht erforderlich i. S. des § 46 Abs. 6 BPersVG war.

18

1.

Der Antragsteller kann die Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht mit der Begründung beanspruchen, der Beteiligte zu 1) habe keine Bedenken gegen seine Teilnahme geäußert und ihm die Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG nicht ausdrücklich verweigert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.1982, PersV 1983, 468; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.9.1990 - 17 L 11/89 -). Denn dies trifft nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu. Dem Antragsteller war vielmehr die Ablehnung einer Kostenübernahme seitens der Dienststelle schon lange vor der Veranstaltung bekannt. Denn der Beteiligte zu 1) hatte den ihm mitgeteilten Entsendungsbeschluß des Beteiligten zu 2) weisungsgemäß der höheren Kommandobehörde vorgelegt, der die zentrale Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt. Diese hatte bereits mit Fernschreiben vom 6. Februar 1989 die Kostenübernahme abgelehnt. Eine Abschrift des Fernschreibens erhielt der Beteiligte zu 2), der auch den Antragsteller davon unterrichtete. Erst aufgrund dieser Unterrichtung beantragte der Antragsteller dann am 4. April 1989 jedenfalls eine Freistellung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG für die Teilnahme an dem Seminar, die ihm auch bewilligt wurde.

19

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Dienstelle nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats benötigt. Dem Begriff der Erforderlichkeit der Schulung kommt dabei eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt es auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung, die Personenbezogenheit auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Mitglieds ab. Demgemäß ist in erster Linie zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats, d. h. zu den Aufgaben desjenigen Personalrats gehören, der das Mitglied zur Schulungsveranstaltung entsendet. Das ergibt nicht nur der Wortsinn des § 46 Abs. 6 BPersVG, sondern das folgt auch aus dem für Personalvertretungen als Bestandteile der öffentlichen Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Mit diesem Gebot wäre es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder über Sachgebiete zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befaßt wird. Die Schulungsinhalte müssen mit anderen Worten jeweils "dienststellenbezogen" sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1986 - 6 P 9.84 -, PersV 1987, 334 mit Nachw.; Hess.VGH, Beschl. v. 10.8.1988, ZfPR/1989, 180; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46 Rn. 108 mit Nachw.).

20

Ob diese Dienststellenbezogenheit hier gegeben ist, erscheint zweifelhaft, weil die Dienststelle Marinemunitionsdepot 2 keine selbständigen Entscheidungskompetenzen auf den Gebieten Personalplanung-Arbeitsorganisation besitzt und dem bei ihr gebildeten Beteiligten zu 2), dessen Mitglied der Antragsteller ist, insoweit auch keine unmittelbaren Beteilungsrechte zustehen. Diese Angelegenheiten werden vielmehr für die militärischen Dienststellen zentral vom Bundesministerium der Verteidigung geregelt. Deshalb steht dem Beteiligten zu 2) auch kein Anhörungsrecht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG hinsichtlich der "Personalplanung" zu. Die Personalplanung ist wie jede Planung eine Prognose, die unter Berücksichtigung aller Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Bedarf an Personal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln versucht. Sie soll die Veränderung des Personalbedarfs für künftige Entscheidungen über Stellenvermehrungen oder -einsparungen möglichst zuverlässig vorbereiten und dient damit der Erleichterung künftiger Personalanforderungen und einer besseren Überschaubarkeit der Entwicklung auf dem Gebiet der Personalwirtschaft (BVerwG, Beschl. v. 2.3.1983 - G P 12.80 -, PersV 1984, 240; Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V, § 78 Rn. 32 m. Nachw.). Eine Personalplanung in diesem Sinne findet jedoch auf der Ebene des Marinemunitionsdepots nicht statt. Denn für alle militärischen Dienststellen bildet die vom Bundesministerium der Verteidigung aufgestellte "Stärke- und Ausrüstungsnachweisung" (STAN) das grundlegende Organisationsgerüst für die personelle und materielle Ausstattung. Sie wird vom Minister im Rahmen seiner Organisationsgewalt erlassen und legt das Planungsziel für alle Einheiten und militärischen Dienststellen fest, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einerseits und die dienstlichen Notwendigkeiten andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden müssen. Die Entscheidungsbefugnis für die Erstellung und Änderung der STAN liegt ausschließlich beim Minister; daran ändert sich auch dann nichts, wenn dieser nachgeordnete Dienststellen bei der Erarbeitung von Änderungen beteiligt, weil sich die Mitwirkung dieser Dienststellen lediglich auf vorbereitende Arbeiten beschränkt, ohne daß sie einen eigenen Planungsspielraum hätten. Deshalb kann auch das Anhörungsrecht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG bei einer im Rahmen der STAN-Fortschreibung vorgenommenen Personalplanung allenfalls dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung zustehen, nicht aber dem örtlichen Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle (BVerwG, Beschl. v. 1.4.1986 - 6 P 7.82 -, DokB B 1986, 183 = Buchholz 238.3 A, § 82 Nr. 12). Denn auch bei der Anhörung ist lediglich der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, die über die Maßnahme zu entscheiden hat. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Dienststelle die Maßnahme durch eine ihr nachgeordnete Dienststelle vorbereiten läßt. Denn eine sinnvolle Stellungnahme des Personalrats setzt stets voraus, daß sich die zuständige Dienststelle bereits schlüssig geworden ist, inwieweit sie eine von der nachgeordneten Dienststelle vorgeschlagene oder vorbereitete Maßnahme durchführen will (BVerwG, Beschl. v. 1.4.1986, aaO).

21

Ob sich eine Dienststellenbezogenheit der Schulung hier daraus herleiten läßt, daß der Beteiligte zu 2) bei den von übergeordneten Dienststellen getroffenen Maßnahmen gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG gegenüber der zuständigen Stufenvertretung zur Äußerung berechtigt ist und daß Fragen der Personalplanung und der Arbeitsorganisation Auswirkungen auf mitbestimmungspflichtige Maßnahmen wie z. B. Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen, oder auch Einstellungen haben können, erscheint ebenfalls fraglich. Jedenfalls war die Schulung des Antragstellers hier subjektiv nicht erforderlich. Denn der Antragsteller war im Mai 1988 gerade erst neu in den Personalrat gewählt worden. Er hatte noch keine Grundschulung im Personalvertretungsrecht erhalten. Ihm war kein Amt im Vorstand des Beteiligten zu 2) übertragen worden. Der Beteiligte zu 2) hatte auch keine besondere Geschäftsverteilung in der Weise getroffen, daß der Antragsteller speziell für Fragen der Personalplanung und Arbeitsorganisation zuständig sein sollte. Bei dieser Sachlage hätte es deshalb - wenn überhaupt - allenfalls vertretbar sein können, ein mit den Grundlagen des Personalvertretungsrechts bereits vertrautes Vorstandsmitglied zu einer Spezialschulung über Personalplanung und Arbeitsorganisation zu entsenden, nicht aber den soeben erst neu in den Personalrat gewählten Antragsteller.

22

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Gosch
Rusch
Lange
Reimann