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§ 13 WO-EwZ - Bezeichnung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Nach Ablauf der in § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3 bis 5 und § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand, jeweils getrennt für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter, die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Wahlvorschläge, die, vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 3) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 9 Abs. 5 Berechtigten sind zu einer Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben.