Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.02.2008, Az.: 9 O 294/08 (26)

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
04.02.2008
Aktenzeichen
9 O 294/08 (26)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0204.9O294.08.26.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung

    "...-Haus"

    für Google-Adword-Anzeigen für neu zu bauende Häuser mit dem Verweis auf ihre Internetportale, insbesondere auf die Seite www....-haus.de, zu verwenden oder verwenden zu lassen, so dass ihre Anzeige neben den Suchergebnissen von "Google" erscheint, wenn in die Suchanfrage der Suchbegriff "...-Haus" eingegeben wird.

  2. 2.

    Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000,00 € angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin.

  3. 3.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 50 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit der Antragsschrift, auf die verwiesen wird, hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft gemacht, die sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund bejahen lassen.

2

Der begehrte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 14, § 15 MarkenG.

3

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verstößt die Verwendung geschützter Zeichen - die nicht beschreibend sind - als Metatag oder Adword grundsätzlich gegen die Zeichenrechte des Markeninhabers ( LG Braunschweig v. 28.12.05, 9 O 2852/05 = MMR 2006, 354; v. 15.11.06, 9 O 1840/06 - bananabay = MMR 2007, 121; v. 07.03.07, 9 O 2382/06 - bananabay; v. 14.03.07, 9 O 2232/06 - Saroso = GRUR-RR 2007, 204). Dies ist vom BGH für Metatags bestätigt worden ( BGH WRP 2006, 1513 [BGH 18.05.2006 - I ZR 183/03] - impuls) und wird auch vom OLG Braunschweig für Adwords so gesehen (WRP 2007 435 - Impuls; WRP 2007, 437 [OLG Braunschweig 11.12.2006 - 2 W 177/06] - Jette; OLG Braunschweig Urteil vom 12.07.07 - 2 U 24/07 - bananabay).

4

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der abweichenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil v. 23.01.07 - I-20 U 79/06 = WRP 2007, 440 - Beta Layaout) und des OLG Köln ( MMR 2008, 50 [OLG Köln 31.08.2007 - 6 U 48/07]) fest. Nachdem die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu den Metatags durch die Entscheidung des BGH überholt ist, wollen die OLG durch die Differenzierung zwischen Metatags und Adwords an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit festhalten. Eine solche Differenzierung ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt und findet auch in der Entscheidung des BGH keine Stütze (LG Braunschweig a.a.O.; so auch OLG Braunschweig Urteil vom 12.07.07 - 2 U 24/07 - bananabay: ebenso OLG Dresden, K&R 2007, 269; ; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 [OLG Stuttgart 09.08.2007 - 2 U 23/07] - PCB-Pool jew.m.w. Nachw.).

5

Nach Auffassung der Kammer ist der Werbende auch für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Diese sind von ihm beeinflussbar ( LG Braunschweig v. 04.10.06, 9 O 1678/06 - Jette; bestätigt von OLG Braunschweig WRP 2007, 437 - Jette; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 - PCB-Pool jew.m.w. Nachw).

6

Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.

7

Zwischenzeitlich ist der Kammer auch bekannt geworden, das die Anzeigen von Google auch bei Suchbegriffen erscheinen können, die weder in der eigenen Keywordliste selbst, noch in der erweiterten Liste stehen. Dies ist etwa bei (leicht) falschen oder abweichenden Schreibwesen der Fall. In diesen Fällen beginnt eine Verantwortlichkeit für eine Markenverletzung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - jedenfalls ab Kenntnis des Reaktionsverhaltens von Google. Wird dann der das Erscheinen der Anzeige nicht durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" verhindert, ist die Wiederholungsgefahr gegeben ( LG Braunschweig, Urteil vom 06.02.08, 9 O 6/08 - neosteel, vgl.a. LG Berlin, GRUR -RR 2007, 202).

8

im vorliegenden Fall wurde auch auf die Abmahnung nicht reagiert, so dass ein Markenverstoß vorliegt.

9

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.