Landgericht Braunschweig
Urt. v. 17.10.2008, Az.: 1 O 1011/08 (144)
Bezug einer wirksamen Teilverzichtsklausel auf das (dingliche) Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes; Rückgewähranspruch nach insolvenzrechtlicher Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.10.2008
- Aktenzeichen
- 1 O 1011/08 (144)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 28092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2008:1017.1O1011.08.144.0A
Rechtsgrundlage
- § 131 Abs. 1 InsO
In dem Rechtsstreit
...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mielert als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.404,03 EUR zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem 19.04.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 40%
die Beklagte zu 60%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Rückgewähranspruch nach insolvenzrechtlicher Anfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Cxxx. Diese hatte ihr Geschäftskonto bei der Beklagten. Unter dem 11./13.8.2003 trat die Schuldnerin an die Beklagte zur Sicherung aller Forderungen ihre sämtlichen Ansprüche ab. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 9 f K 2 verwiesen. Aufgrund von erheblichen Sollständen ließ die Beklagte jedenfalls seit dem 6.7.2007 keine Verfügungen über das Konto mehr zu, am 24.8.2007 betrug der Sollstand 172.748,47 EUR . Auf Antrag der Schuldnerin (26.7.2007) eröffnete (1)
Der Kläger erklärt die Anfechtung insoweit, als die Beklagte in der Zeit vom 26.6. bis 24.8.2007 Kontoverrechnungen im Wert von insgesamt 99.323,20 EUR vorgenommen hat und macht den Rückgewähranspruch in Höhe von zuletzt 20.500,- EUR geltend. Für die Kontobewegungen wird auf Bl. 11 f verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht,
der Globalzessionsvertrag zugunsten der Beklagten sei unwirksam
und behauptet,
die Saldodifferenz habe sich auf 99.323,20 EUR belaufen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30 TEUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Teilrücknahme in Höhe von 9.500,- EUR beantragt er nunmehr,
die Beklagte zur Zahlung von 20.500,- EUR zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem 18.04.2008 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
die Verzichtsklausel sei dinglich wirksam
und bestreitet die Höhe der geltend gemachten Verrechnungen.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Anfechtung ist in Höhe von 18.404,03 EUR begründet. Die Klage ist im Übrigen unbegründet, weil der Kläger weitere Verrechnungen nicht dargelegt hat.
Die Beklagte hat in Höhe des ausgeurteilten Betrages eine inkongruente Sicherung i.S. § 131 I InsO erhalten. Der Globalzessionsvertrag ist unwirksam. Die Regelung in Ziff. 2.11.1 des Vertrages genügt nicht den Anforderungen, um mit dinglicher Wirkung den Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehaltes gegenüber der Abtretung zugunsten der Beklagten sicherzustellen. Die Vertragsklausel stellt nicht hinreichend klar, dass der dingliche Rechtsübergang erst in dem Zeitpunkt eintreten soll, zu dem Forderungen des Schuldners von Rechten des Vorbehaltsverkäufers frei geworden sind. Hinsichtlich der Frage, ob dies in der Vertragsklausel "... nicht mehr... durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden ..." mit hinreichender dinglicher Klarheit zum Ausdruck kommt, schließt sich die Kammer den Entscheidungen des OLG Celle und LG Hannovers an. Eine wirksame Teilverzichtsklausel hat danach auf das (dingliche) Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes abzustellen, während die streitbefangene Klausel weiter gefasst ist, nämlich sämtliche Fälle des "nicht mehr Erfassens ... " betrifft.
2.
Soweit der Kläger über die von der Beklagten zugestandenen verrechneten 18.404,03 EUR hinaus Rückgewähransprüche geltend macht, hat der Kläger gegenüber dem vereinzelten Bestreiten der Beklagten (Bl. 53) nicht weiter vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.