Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.04.2008, Az.: 5 O 1709/07 (190)

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
17.04.2008
Aktenzeichen
5 O 1709/07 (190)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0417.5O1709.07.190.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig am 17.04.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin ... beschlossen:

Tenor:

  1. Das Urteil der Kammer vom 19.03.2008 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

  2. Der Urteilsausspruch zu Ziffer 2. entfällt.

  3. Die nachfolgenden Urteilsaussprüche rücken in der Nummerierung jeweils eine Ziffer vor.

  4. Der nunmehr unter Nummerierung 2. stehende Urteilssatz lautet jetzt:

  5. "Die Verurteilung zu 1. erfolgt Zug um Zug ..."

  6. In den Entscheidungsgründen entfällt auf Seite 15 die Begründung unter 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis ... EUR.

Gründe

1

Das Urteil der Kammer vom 19.03.2008 war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich daraus, dass die Kammer entgegen den im Tatbestand korrekt aufgenommenen Anträgen der Klägerin den Beklagten auch zur Freistellung verurteilt hat. Dieses - auch den Parteien offensichtlich erkennbare Versehen - beruht darauf, dass die Kammer gleichzeitig 3 Urteile aus dem selben Komplex zu verkünden hatte, wobei in den beiden anderen Verfahren jeweils der Beklagte auch entsprechenden Anträgen in der Klägerseite zur Freistellung verurteilt worden ist. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Urteile und aus dem Text des vorliegenden Urteils ist den Beteiligten erkennbar, dass es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die der Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich ist. Diese Korrektur macht auch erforderlich, dass die weiteren Urteilsaussprüche numerisch jeweils aufrücken und in der Formulierung geringfügig zu verändern waren. Gleichzeitig entfallen auch die Ausführungen zum Freistellungsantrag in den Entscheidungsgründen. Der aktuelle Streitwert ist nunmehr- reduziert - der Korrektur anzupassen.