Landgericht Braunschweig
Urt. v. 19.03.2008, Az.: 5 O 1709/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 19.03.2008
- Aktenzeichen
- 5 O 1709/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0319.5O1709.07.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom ... durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die klagende Partei von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag ... mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... freizustellen.
- 3.
Die Verurteilungen zu 1. und 2. erfolgen jeweils Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der klagenden Partei gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... und der ... wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. ... zustehen.
- 4.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.
- 5.
Die klagende Partei hat die Kosten zu tragen, die infolge der Anrufung des Landgerichts ... entstanden sind. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
- 6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die klagende Partei nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Der klagenden Partei wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die klagende Partei macht Schadenersatz aufgrund einer Kapitalanlage geltend.
Mit Beitrittserklärung vom ..., für deren weitere Einzelheiten auf die ... verwiesen wird, beteiligte sich die klagende Partei über die Treuhandkommanditistin mit einer "Kombi-Einlage" in Höhe von insgesamt ... (inklusive Agio) an der ... mit Sitz in ....
Das Formular der Beitrittserklärung schließt mit einer so bezeichneten "Vermittlererklärung" folgenden Inhalts ab:
"Ich bestätige, dass ich den Treugeber umfassend über dieses Beteiligungsangebot mit allen Chancen und Risiken entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospektes informiert habe und dem Treugeber ein Exemplar des Emissionsprospektes vor Vertragsabschluss ausgehändigt habe."
Alleinige Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der ... war die ..., deren Sitz sich ab Juli 2004 ebenfalls in ... befand. Die ... sowie ihre Komplementärin gehörten zum Konzern der ... in ... Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der ... war der Beklagte.
Über die ... wurde die Rechtsvorgängerin der ursprünglichen Beklagten zu 1., der ..., deren Vorstand der Beklagte ebenfalls war, mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt, wobei die ... eine Platzierungsgarantie über ein Gesamtvolumen von ... EUR abgab.
Die ... gab zum Zweck der Gewinnung von Anlegern mit Datum vom ..., später in geänderter Fassung mit Datum vom ..., einen Emissionsprospekt heraus, welcher das Konzept vorstellte und u.a. auch Risikohinweise enthielt.
Das Beteiligungskonzept der ... sah für den Beginn der Tätigkeit in 2004 und 2005 vor, im Bereich des so genannten Private Equity (d.h. privates Beteiligungskapital) Portfolios schwerpunktmäßig - als alleinige Kommanditistin - in eine Direktbeteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen zu investieren, der ... mit Sitz in ... welche Investment-, Bank- und Versicherungsprodukte vertreiben sollte. Für die Einzelheiten wird insoweit auf S. 4, 13 f. des Emissionsprospektes verwiesen. Das Geschäftsmodell der ... war wiederum darauf angelegt, einen Großteil finanzieller Mittel an Dritte durch Unteraufträge weiterzureichen. So schloss die ... u.a. am ... einen Rekrutierungs-, Beratungs- und Schulungsvertrag mit der ... die Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage KS 17 Bezug genommen.
Entsprechend einer vorhergehenden Ankündigung mit Schreiben vom ... untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Verfügung vom ... der ... die weitere Geschäftstätigkeit und Werbung, ordnete die Abwicklung des Fonds an und übertrug dem bestellten Abwickler die Befugnisse eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers. Sie begründete dies damit, dass die ... gewerbsmäßig das Finanzkommissionsgeschäft betreibe, ohne eine Erlaubnis hierfür zu haben. Die ... erhob Widerspruch und beantragte, dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Das Verwaltungsgericht ... wies den Antrag mit Beschluss vom ... mit der Begründung zurück, die ... habe erlaubnispflichtige Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, und zwar Investmentgeschäfte. Ob auch ein Finanzkommissionsgeschäft vorliege, könne dahinstehen.
Aus den Anordnungen der BaFin ergab sich für die Fondsgesellschaft die Verpflichtung, den Anlegern ihre geleisteten Einlagen zu erstatten.
Das Vermögen der Gesellschaft reichte nicht aus, um jedem Anleger die volle Einlage zuzüglich des Agio zurückzuzahlen. Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde im ... das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerseite hält den Emissionsprospekt unter anderem deshalb für fehlerhaft, weil über die konzeptimmanente Gefahr einer Schließung durch die BaFin und die Beteiligung an der ... nicht ausreichend aufgeklärt werde. Insofern wird insbesondere auf S. 7 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Die klagende Partei behauptet außerdem, die Vermittlerin habe die Beteiligung insbesondere als risikolos bezeichnet. Die Möglichkeit eines eventuelles Totalverlustes habe sie ausdrücklich verneint. Bei Unterzeichnung sei der Emissionsprospekt vom ... ausgehändigt worden, der klagenden Partei aber mitgeteilt worden, da stehe noch einmal alles drin, was die Vermittlerin der Klägerseite schon gesagt habe. Für den weiteren Vortrag der klagenden Partei zu den Einzelheiten der Vermittlungsgespräche wird vor allem auf S. 6. verwiesen.
Auf die Einlage habe die klagende Partei insgesamt ... EUR gezahlt, sie habe ... EUR an Ausschüttungen erhalten und keine Steuervorteile gehabt (vgl. dazu auch die von Klägerseite vorgelegte Bestätigung Anlage zum Protokoll vom ...).
Das Verfahren gegen die Futura ist abgetrennt worden, nachdem über deren Vermögen am ... das Insolvenzverfahren eröffnet und ... zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
Die klagende Partei beantragt hinsichtlich des verbliebenen Beklagten,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21 231,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Germanicum Beteiligungstreuhand GmbH und die Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG, Herrn RA Jens-Sören Schröder, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. 72176868 zustehen;
- 2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet unter anderem, die klagende Partei habe den Emissionsprospekt vor der Anlageentscheidung nicht zur Kenntnis genommen. Er sei auch unerheblich für den Entschluss gewesen, sich zu beteiligen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom ... Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für die ausführlich ausgetauschten Rechtsausführungen.
Klage ist zum Landgericht ... erhoben worden. Durch Beschluss des ... vom ... ist das Landgericht ... als zuständiges Gericht bestimmt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts ... folgt bereits gemäß § 36 ZPO aus der Zuständigkeitsbestimmung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Die Klage ist auch zum überwiegenden Teil begründet. Der Anspruch der klagenden Partei ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (so genannte Prospekthaftung im engeren Sinne). Wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts besteht ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Aufwendungen und auf Freistellung der aus der Beteiligung an der Anlagegesellschaft bestehenden Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung (vgl. BGH NJW 2006, 2042, 2043 [BGH 06.02.2006 - II ZR 329/04] m.w.N.).
1.
Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch liegen vor:
a)
Der Emissionsprospekt vom 27.10.2004 ist fehlerhaft.
Obwohl der klagenden Partei der Prospekt vom 17.03.2004 übergeben worden ist, kommt es vorliegend auf den Inhalt des zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung aktuellen Prospekts vom 27.10.2004 an, da der Beklagte nur verpflichtet ist, einen fehlerfreien Emissionsprospekt herauszugeben. Welche Auflage des Prospekts die Vermittler letztlich verteilen, entzieht sich seiner Kenntnis und seines Einflusses.
Ein Prospekt hat den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört, dass über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wird (BGH ebd.).
Der Prospekt vom 27.10.2004 ist bereits deshalb fehlerhaft, weil zum einen die prospektierte Erklärung über das Geschäftsmodell der ... nicht hinreichend aufklärt und zum anderen die potenziellen Anleger nicht über die drohende Schließung durch die BaFin hingewiesen werden.
Es war für die Anlegerentscheidung bedeutend, dass das Geschäftsmodell der ... von Anfang an Darauf angelegt war, einen Großteil finanzieller Mittel - Gelder in zweistelliger Millionenhöhe - an Dritte durch Unteraufträge weiterzureichen. So schloss die ... am ... einen Rekrutierungs-, Beratungs- und Schulungsvertrag mit der ... Nach § 9 dieses Vertrages wurde ein Honorar von ... EUR vereinbart. Die Rekrutierung sollte offenbar von Anfang an nicht von der ... wahrgenommen werden. Denn durch zeitnahe Verträge wurden weitere Unterverträge mit verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen. So verpflichtete sich die ... bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages mit der ... zu Zahlungen in ... Höhe von ... EUR an Gesellschaften, die zur ... gehören bzw. dieser - wie etwa die ... - offensichtlich zumindest nahe stehen. Auch der ... verblieben gerade einmal ... EUR, d.h. gerundet 1,12 Prozent.
Da der Anlageerfolg aber im Wesentlichen auf dem Erfolg des Investments in die ... basierte, wäre es erforderlich gewesen, dass das Modell der ... und die Verwendung der Finanzmittel transparenter dargestellt werden. Im Prospekt wird lediglich unter dem Punkt "betriebliche Aufwendungen" unter dem Jahr ... ein Betrag von ... EUR aufgelistet. Wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt, wird nicht erläutert. Angesichts der zentralen Bedeutung der ... vermittelt diese pauschale Auflistung angesichts der unklaren und mit vielfältigen Verflechtungen verbundenen Verwendung der Finanzmittel keine hinreichende Aufklärung über das Anlagemodell insgesamt. Nicht ausreichend ist aus Sicht der Kammer insbesondere auch der Hinweis, es seien "weitere Dienstleistungsverträge" vorgesehen. Hierdurch wird nicht im Ansatz deutlich gemacht, in welchem Umfang weitere Gesellschaften - direkt oder mittelbar - von Anlegergeldern profitieren sollten. Auch war anhand der rudimentären Angaben im Prospekt nicht zu erkennen, dass die ... sämtliche Tätigkeiten auslagern sollte.
Es liegt nach Auffassung der Kammer auch auf der Hand, dass Anleger ein Interesse daran haben zu erfahren, dass in nicht geringem Umfang Gesellschaften bzw. deren Repräsentanten von Anlegergeldern profitieren, die nicht nur in der Fachpresse einen schlechten Ruf genießen. Über die Beteiligung einer Reihe von Gesellschaften, die der so genannten ... zuzuordnen sind, wie die Gesellschaften ... wurden die Anleger mit keinem Wort informiert. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es für die Anlegerentscheidung von nicht unwesentlicher Bedeutung ist, über die Beteiligung derartiger Gesellschaften bzw. deren Repräsentanten aufgeklärt zu werden.
Des Weiteren weist der Prospekt nicht hinreichend auf die drohende Untersagungsverfügung durch die BaFin hin. Auf Seite 69 des Emissionsprospektes heißt es unter der Überschrift "Risiko regulatorischer Eingriffe" lediglich: "Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Marktaufsicht trotz eindeutig vorliegender Gesellschaftsverhältnisse Anhaltspunkte für ein sog. Finanzkommissionsgeschäft sieht Zudem hat die Aufsichtsbehörde gegen mehrere am Markt auftretende Publikumskommanditgesellschaften, die in ihrem Portfolio auch in Finanzinstrumente, wie z.B. Wertpapiere, investiert haben, eine Abwicklungsverfügung erlassen. Es besteht das Risiko, dass die Aufsichtsbehörde auch beim ... eine Überprüfung vornimmt und das Vorliegen eines Finanzkommissionsgeschäfts bejaht."
Diese Information ist unvollständig und falsch. Zum einen hatte die BaFin schon Anfang Oktober 2004 wegen der von der ... betriebenen Finanzgeschäfte erhebliche Zulässigkeitsbedenken angemeldet; zum anderen hat die BaFin mit Schreiben vom ... - also einen Tag vor der Veröffentlichung des Prospektes - der ... mitgeteilt, dass sie deren Tätigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts einstufe, so dass nicht mehr nur das Risiko einer Überprüfung bestand, sondern sich dies bereits verwirklicht hatte. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass das Schreiben der ... nicht am selben Tag, sondern erst später zugegangen ist, hätte diese dann umgehend die Veröffentlichung des Prospektes mit den unvollständigen und deshalb fehlerhaften Angaben stoppen müssen, bzw. eine Zusatzinformation bzgl. der Einstufung der Tätigkeit als Finanzkommissionsgeschäft und der damit drohenden Schließung herausgeben müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern den Prospekt in dieser unvollständigen Fassung auf dem Markt belassen.
Ob die Untersagungsverfügung und die Einschätzung der BaFin rechtmäßig waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es allein auf die Folgen ankam, die eine - rechtmäßige oder unrechtmäßige - Schließung durch BaFin für die Anleger letztlich bedeutete.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Veröffentlichung dieser Informationen zu Turbulenzen und Irritationen am Markt und bei den Anlegern hätte führen können, sowie, dass sich die Verantwortlichen um eine Korrektur der Rechtsansicht der BaFin bemüht haben. Dies alles ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass der Prospekt vom 27.10.2004 hinsichtlich der darin dargestellten Tatsachen in Bezug auf die Tätigkeit der BaFin unvollständig und daher falsch ist. Die Folgen einer inhaltlichen Berichtigung sind bei der Beurteilung, ob ein Prospektfehler vorliegt, schlicht irrelevant.
Diese rechtliche Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu der des Kammergerichts ... in seinem Urteil vom ... (Az.: 26 U 272/06). Dort führt das KG auf den Seiten 8 ff. aus, dass der Prospekt vom 17.03.2004 nicht unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Schließung durch die BaFin fehlerhaft sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls bis Ende August 2004 die Beitrittsverträge mit den Anlegern noch auf der Grundlage des unveränderten Prospekts vom 17.03.2004 abgeschlossen worden seien. Das Wort "jedenfalls" impliziert jedoch, dass dies für die Zeit danach - insbesondere nach dem Schreiben der BaFin vom 26.10.2004 - anders gesehen werden kann.
Ein weiterer Prospektfehler ist darin zu sehen, dass der Prospekt keinen Hinweis darauf enthält, dass ein Darlehen i.H.v. ... € am ... von der ... an den Beklagten aus Anlegergeldern gezahlt wurde. Dadurch wurden der ..., in deren Aufbau allein investiert wurde, ohne Zustimmung der Anleger Gelder für private Zwecke entzogen. Davon hatten die Prospektverantwortlichen auch vor Prospekterstellung sowie vor dem Beitrittsangebot der klagenden Partei im März 2005 Kenntnis.
Eine Hinweispflicht hätte schon allein aufgrund der Höhe des gewährten Darlehens bestanden, da dieser Betrag dem Geschäftszweck der ... und damit der Anlage nicht mehr zur Verfügung stand. Des Weiteren zeigt der Umstand der Darlehensgewährung allein auf Anweisung des Beklagten, dass für die Anleger keine Sicherheit bestanden hat, dass ihre Anlagen ausschließlich zu den in dem Prospekt genannten Geschäften genutzt wurden. Vielmehr hätten sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Anlegergelder auch zu privaten Zwecken der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen genutzt werden.
Die Annahme einer Hinweispflicht betreffend die Darlehensgewährung steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des KG Berlin vom ... (a.a.O.). Dort führt das KG aus, dass eine ergänzende Aufklärungspflicht nur dann angenommen werden könne, wenn die Prospektverantwortlichen von diesem Umstand (der Darlehensgewährung) vor dem Beitrittsangebot der klagenden Partei am 26.04.2004 (...) Kenntnis erlangt hätten.
Dies ist aber hier der Fall.
Der Beklagte haftet auch als Prospektverantwortlicher für diese Prospektfehler. Denn er ist zumindest als "Hintermann" im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.
Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist. Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können ( BGH v. 8.12.2005, VII ZR 372/03, NJW-RR 2006, 610).
Der Beklagte war hier in dem Geflecht der beteiligten Gesellschaften in einer Vielzahl von Gesellschaften mit verantwortlicher Stellung präsent: So war er im Aufsichtsrat der ..., der ..., der ..., d.h., er war praktisch auf allen Ebenen der ... präsent und verfügte damit über alle Informationen über die Entstehung des Anlageprojekts und seine Vermarktung. Nun mag er im jeweiligen Aufsichtsrat vorrangig jeweils Mitwirkungspflichten und -rechte gegenüber den eigentlichen Gesellschaften gehabt haben, seine Omnipräsenz schließt es aber faktisch aus, dass irgendetwas Wesentliches ohne sein Wissen und seine Zustimmung geschah.
Dies war auch von den handelnden Personen durchaus so gewollt: Immerhin wird der Beklagte in der Werbung als "der" Vertriebsprofi herausgestellt, ein Profil, das keine andere Person derart für sich in Anspruch nimmt (s.S. 24R der "Produktinformation").
Hinzu kommt, dass der Beklagte als Vorstand und Hauptaktionär der ... ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Platzierung der ... hatte. So erhielt die ... von der ... den alleinigen Auftrag zum Vertrieb der ... Anteile (Entgelt nicht bekannt, aber an die ... flössen mehr als ... Euro), zum anderen aber auch von der ... den Auftrag zur Vermittlung ihrer Produkte auf Provisionsbasis. Andererseits stellte die ... gleichzeitig auch ein Konkurrenzunternehmen zur ... dar. Denn beide befassten sich mit dem Vertrieb ähnlicher, wenn nicht gleichartiger Produkte. Unter diesem Aspekt musste dem Beklagten daran gelegen sein, die Konkurrenzsituation entweder aufzulösen oder aber sie so zu nutzen, dass der ... durch die Tätigkeit der ... kein wirtschaftlicher Schaden entstand. Das konnte er aber nur, wenn er nicht nur bei der ... sondern auch im Geflecht der ... maßgeblichen Einfluss hatte. Dass er diesen Einfluss tatsächlich auch besaß, wird durch die Vorgänge bei der Kautionsgestellung deutlich: Es gelang dem Beklagten - offenbar ohne jegliches Problem - von der ... einen Betrag von ... Euro für die Stellung einer Kaution zu erhalten. Es ist schlechthin unvorstellbar, dass er das erreicht hätte, ohne im Bereich der ... eine maßgebliche Funktion auszuüben. Gestützt wird diese Überlegung durch die Art und Weise, wie die Kaution vom Beklagten "zurückgezahlt" wurde. Hier wurde zunächst - nachträglich - ein Darlehensvertrag zwischen der ... als Darlehensgeberin und dem Beklagten abgeschlossen. "Erfüllt" wurde der Rückzahlungsanspruch der ... dann nicht etwa durch eine Barzahlung des Beklagten, sondern durch eine Aufrechnung, für die die Aufrechnungslage unter den Beteiligten erst durch diverse Abtretungen hergestellt wurde (vgl. Darstellung auf S. 16 ff. im Schriftsatz des Beklagten vom 5.10.2006). Die Schaffung einer derartigen Aufrechnungslage spricht ebenfalls für einen maßgeblichen. Einfluss des Beklagten im Geflecht der .... Denn sie ermöglicht Manipulationen zur Vermeidung einer Barzahlung durch den Beklagten. So lassen sich z.B. die - angeblichen - Honoraransprüche des Beklagten, gegen die die Aufrechnung erklärt wurde, völlig unkontrolliert in beliebiger Höhe beziffern, um den Beteiligten zum einen die Barzahlung der ... zu erhalten und darüber hinaus den Beklagten durch Aufrechnung von der - tatsächlichen - Rückzahlung der ... Euro zu befreien. Vorstellbar ist ein derartiges Verfahren nur, wenn bei allen Beteiligten dieser Verfahrensweise gleichlaufende und nicht etwa konkurrierende wirtschaftliche Interessen vorlagen. Und das wiederum spricht für eine weitgehende wirtschaftliche Einbindung des Beklagten in das gesamte System.
c)
Der Prospektfehler ist im vorliegenden Fall auch für die Anlageentscheidung der klagenden Partei ursächlich geworden, denn er hat bei dem Vertragsschluss Verwendung gefunden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist. Ursächlich ist ein Prospektfehler vielmehr auch dann, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage für die Beratung verwendet und der Anlageinteressent von dem Vermittler im Ergebnis nur auf Risiken hingewiesen werden kann, die sich aus dem Prospekt ergeben ( BGH, Urteil vom 03.12.2007 zu II ZR 21/06, Rz. 17).
So liegt es auch in dem vorliegenden Fall. Die zentrale Bedeutung des Prospektes für die Beratung der klagenden Partei wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass im Rahmen der Beitrittserklärung mehrfach auf den Inhalt des Emissionsprospektes abgestellt wird und die Vermittlerin durch eine das Formular abschließende Vermittlererklärung bestätigt hat, dass sie den Treugeber umfassend über das Beteiligungsangebot mit allen Chancen und Risiken entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospektes informiert und dem Treugeber ein Exemplar des Emissionsprospektes vor Vertragsabschluss ausgehändigt habe. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Vermittler seien unabhängig vom Inhalt des Emissionsprospektes geschult worden, auf Risiken der Anlage hinzuweisen. Der Kammer ist bekannt, dass zur Beratung der Anlageinteressenten in vielen Fällen auch Verkaufsprospekte verwendet wurden, die allerdings einen vornehmlich anpreisenden Inhalt hatten und zu diesem Zwecke Sprüche und zahlreiche Fotos aufwiesen, während es an Risikohinweisen fehlte. Um sich und dem Kunden ein zutreffendes Bild über Chancen und Risiken der Anlage zu verschaffen, waren danach sowohl die Vermittler wie auch die Anlageinteressenten allein auf den Emissionsprospekt angewiesen. Fehlende Hinweise im Rahmen des Prospektes wirkten sich unmittelbar auf die Vorstellung der Anleger aus.
Soweit der 2. Senat des Bundesgerichtshofs mit seiner Entscheidung vom ... über seine bisherige Rechtsprechung zur Kausalität von Prospektfehlern hinaus gehen mag, ist diese Entscheidung im Kern den Parteien durch entsprechende Presseveröffentlichungen bereits seit Anfang ... bekannt, so dass sie dazu für den vorliegenden Fall ggf. hätten ergänzend vortragen können. Der Umstand, dass die vollständige Begründung des Urteils erst im Laufe des ... veröffentlicht worden ist, keinen Anlass, die gesetzten Fristen im schriftlichen Verfahren zu verlängern, da die Begründung lediglich eine Vertiefung der im Kern bereits bekannten Rechtsgedanken darstellt.
d)
Im Falle eines Prospektmangels ist grundsätzlich von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen (vgl. BGH NJW 2006, 2042, 2043 [BGH 06.02.2006 - II ZR 329/04]). Umstände, die ein Verschulden ausnahmsweise ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich bzw. dargetan worden. Es liegt insbesondere auf der Hand, dass wegen der überragenden Bedeutung der ... für den Erfolg der Anlage darüber zu informieren ist, wie die Anlegergelder investiert werden sollten.
e)
Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrages in zuerkanntem Umfang begründet. Die klagende Partei ist nach den §§ 249 ff. BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte.
Zu berücksichtigen sind danach grundsätzlich die eingezahlten Beträge abzüglich eventuell erhaltener Ausschüttungen. Steuervorteile muss sich die klagende Partei dagegen nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs entgegenhalten lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben solche Steuervorteile unberücksichtigt, wenn dem ursprünglichen Steuervorteil bei Zahlung einer Schadenersatzleistung Steuernachteile gegenüber stehen. So liegt es auch, wenn sich der Anleger als Kommanditist an einer KG beteiligt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.1979 zu VII ZR 259/77 Randzeichen 54 ff.). Die Schadenersatzleistung stellt nämlich für den Kläger eine steuerpflichtige Betriebseinnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, wobei es keine Rolle spielt, dass die Schadenersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzpflicht beruht (BGH, a.a.O., Rz. 58 mit weiteren Nachweisen). Ein anderer Fall mag gegeben sein, wenn die Steuervorteile auf Vermietung bzw. Verpachtung beruhen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 17.11.2006 zu III ZR 350/04 sowie OLG München, Urteil vom 11.12.2007 zu 5 U 4838/06 ).
Die Klägerseite hat durch schriftliche Bestätigung des Insolvenzverwalters im Sinne des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ausreichend belegt, dass der geforderte Betrag eingezahlt worden ist und dass sie Ausschüttungen i.H.v. ... EUR erhalten hat. Dieser Betrag war von den eingezahlten ... EUR abzuziehen.
Auch eine Insolvenzquote muss sich die klagende Partei nicht entgegenhalten lassen, da völlig ungewiss ist, ob und in welchem Umfang Ausschüttungen an die Gläubiger erfolgen werden.
f)
Die Nebenforderung ist gemäß §§ 284, 286, 288 BGB begründet.
2.
Nach den Ausführungen zu Ziffer 1. Buchstabe e) besteht auch ein Anspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten, sie für die Zukunft von möglichen, aus der Anlage resultierenden Ansprüchen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche freizustellen.
3.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist im Hinblick auf § 756 ZPO zulässig und auch begründet, da der Beklagte spätestens durch den Klageabweisungsantrag unmissverständlich die Annahme der Gegenleistung verweigert hat.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
III.
Wert: Wertstufe bis ... EUR.