Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 01.08.2023, Az.: 4 A 1156/18

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
01.08.2023
Aktenzeichen
4 A 1156/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 32939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:0801.4A1156.18.00

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zuzuerkennen.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2018 wird insoweit aufgehoben, als er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am K. 1988 in Khartum geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er verließ - nach eigenen Angaben - am 28. August 2012 sein Heimatland und hielt sich anschließend in Ägypten auf. Am 18. August 2015 reiste er dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn - auf dem Landweg - in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. September 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung am 4. September 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er sich bis zu seiner Ausreise in Khartum aufgehalten habe. Seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau, von der er inzwischen geschieden sei, sowie seine Tochter würden noch im Sudan leben. Er habe Abitur gemacht und die Universität ein Jahr lang besucht, aber nicht beendet. Er habe selbstständig als Elektriker und Schweißer gearbeitet. Zusammen mit seinem Bruder habe er ein Geschäft gehabt. Die Regierung habe das Geschäft geschlossen. Er habe sechs Monate Wehrdienst geleistet.

Zu den Gründen seiner Flucht erklärte der Kläger, dass sich in seinem Geschäft eine Spendenbox befunden habe. Mit den Spenden seien Lebensmittel für bedürftige Menschen in verschiedenen Flüchtlingslagern finanziert worden. Er sei eines Tages mit etwa zehn weiteren Personen in ein Flüchtlingslager am Nuba-Gebirge gefahren, um Lebensmittel zu verteilen. Dort angekommen habe die Polizei ihn und die anderen aufgefordert, das Verteilen zu unterlassen. Eine Person habe das ignoriert und Lebensmittel über den Zaun des Flüchtlingslagers geworfen. Daraufhin habe die Polizei auf die Gruppe geschossen. Eine Person sei verletzt worden und anschließend an den Verletzungen verstorben. Er - der Kläger - sei festgenommen und in ein Büro im Flüchtlingslager gebracht worden. Bewohner des Flüchtlingslagers hätten das Büro anschließend gestürmt und er habe fliehen können. Dann habe er sich zwei Tage im Nuba-Gebirge versteckt. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und seine Frau festgenommen habe. Seine Frau sei zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe sich letztlich scheiden lassen, um sie zu schützen. Wenn er zurückkehre, erwarte ihn die Todesstrafe. Sein Haus werde beobachtet. Die Polizei werde ihn überall finden. Es habe einen Zeitungsartikel mit einem Foto von ihm gegeben. Ihm werde vorgeworfen, das Flüchtlingslager gestürmt, den Bewohnern bei der Flucht geholfen, das Gesetz gebrochen und den Anweisungen der Polizei nicht Folge geleistet zu haben.

Mit Bescheid vom 11. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffern 1 und 3), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung in den Sudan oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zur Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf den Bescheid und dessen Begründung wird Bezug genommen. Der Beklagte begründet die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit Angaben, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Antwort auf die Anfrage des Bundesamtes mit Schreiben vom 13. Februar 2018 gemacht hat.

Der Kläger hat am 23. April 2018 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er - ergänzend - vor, dass er aufgrund der Ereignisse im Sudan bei einer Rückkehr umgehend verhaftet würde und ihm die Todesstrafe drohe. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche und humanitäre Lage im Sudan desolat. Es sei ihm unmöglich, im Falle einer Rückkehr eine Existenz aufzubauen. Er könne nicht auf den Rückhalt seiner Familie bauen. Die Sicherheitspolizei habe seine Familie im Visier und es habe nach seiner Flucht bereits Hausdurchsuchungen gegeben. Eine Kontaktaufnahme würde daher zu weiteren Repressalien gegenüber seiner Familie führen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2018 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2018, Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018), § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2018 erweist sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG)) teilweise als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1.

Soweit die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung abgelehnt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich darauf nicht berufen, wer - wie der Kläger - aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Solche Tatsachen sind hier nicht vorgetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht.

2.

Der Kläger kann in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und wenn er keine Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie 4 Halbsatz 2 AsylG erfüllt.

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK -) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinn können unter anderem gelten: Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6).

Die befürchtete Verfolgung muss wegen eines Merkmals nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen und zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Nach § 3b Abs. 1 Ziffer 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Ebenfalls unerheblich ist es, ob er tatsächlich die persönlichen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Ob eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vorliegt, beurteilt sich anhand einer Prognose, die eine zusammenfassende Bewertung des gesamten Lebenssachverhaltes verlangt. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe ist bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Heimatland abzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. März 1990, 9 C 14.89, juris Rn. 13). Die Prognose stützt sich grundsätzlich auf das bisherige (Verfolgungs-)Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann allerdings auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).

Maßstab für die Prognose einer politischen Verfolgung ist, ob dem Ausländer in seinem Heimatland die von ihm geltend gemachten Folgen und Sanktionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohen. Dies setzt voraus, dass nach einer zusammenfassenden Würdigung diejenigen Umstände ein größeres Gewicht besitzen, die für eine Verfolgung sprechen, als diejenigen, die gegen eine solche sprechen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob ein vernünftig denkender, besonnener Mensch berechtigterweise Furcht vor einer Verfolgung entwickeln würde oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32) und eine Rückkehr in den Heimatsstaat gerade in der Lage des konkreten Schutzsuchenden, nach Abwägung aller bekannten Umstände, als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht aber die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lassen wird. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Denn ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs und bestehende Anwendungsmöglichkeiten in seine Betrachtung einbeziehen. Ein Zuwarten ist auch dann nicht zumutbar, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden konnte, dass es zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es dabei Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989, 9 B 405/89, juris Rn. 8). Für die Frage, welche Anforderungen diesbezüglich an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist nicht vorrangig entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist. Vielmehr ist bei dieser Bewertung ein sachtypischer Beweisnotstand des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Dieser betrifft insbesondere asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes, für die deswegen in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Für Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist dagegen grundsätzlich der volle Nachweis zu erbringen. Dabei erstreckt sich die Erforderlichkeit vollen Beweises auf die Tatsachen, aus denen der Schutzsuchende die Gründe für die Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (vgl. BVerwG, Urt v. 29. November 1977, 1 C 33.71, juris Rn. 15).

Gemessen daran hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Vortrag des Klägers ist bereits nicht glaubhaft. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Diese stützen sich u.a. auf Informationen, die das Auswärtige Amt dem Bundesamt auf Anfrage mitgeteilt hat und betreffen u.a. die örtlichen Begebenheiten (Lager für Flüchtlinge und Binnenvertriebene im Sudan sind nicht eingezäunt) sowie den geschilderten Vorfall (dem Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem Polizeieinheiten in den Nuba-Bergen Waffen gegen Personen gerichtet hätten, die Hilfsgüter verteilten). Der Kläger ist diesen Erkenntnissen des Bundesamtes in keiner Weise entgegengetreten und hat seinen Vortrag diesbezüglich nicht ergänzt.

Darüber hinaus fehlt es am Vorliegen eines Verfolgungsgrundes.

Soweit der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen ist, dass er aufgrund des Vorfalls im Flüchtlingslager als Oppositioneller wahrgenommen werde, so dass als Verfolgungsgrund seine (unterstellte) politische Überzeugung in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls an einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlung aufgrund dieser (unterstellten) politischen Überzeugung. Das vom Kläger geschilderte Ereignis liegt inzwischen elf Jahre zurück. Die politische Situation im Sudan hat sich seither - mehrfach - geändert. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund dem Kläger nach wie vor wegen des Versuchs, Hilfsgüter zu verteilen, Verfolgung drohen sollte. Das Auswärtige Amt hat hinsichtlich der Befürchtung des Klägers, dass ihm die Todesstrafe drohe, ausgeführt, dass zwischen den Angaben des Klägers und einem Todesurteil kein erkennbarer Zusammenhang bestünde. Die Missachtung von Polizeianweisungen sei keine Grundlage für die Verhängung der Todesstrafe. Es seien keine Gesetzte bekannt, die das Verteilen von Hilfsgütern an Flüchtlinge oder Binnenvertriebe untersagen bzw. mit der Todesstrafe ahnden würden.

3.

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung kann gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 3 c AsylG von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Der Konflikt muss nicht als bewaffneter (internationaler) Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft sein (vgl. EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014, C-285/12, juris). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet. Die Feststellung hat auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt - die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden - andererseits zu umfassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17. November 2011,10 C 13.10, juris). Des Weiteren ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, dem Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, der Dauer des Konflikts, der Anzahl der Opfer und der Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2014, 10 C 6.13; Nds. OVG, Urt. v. 11. März 2021, 9 LB 129/19; EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021, C-901/19, jeweils juris). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, 10 C 15.12, juris). Dem Ausländer wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass im Sudan derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, infolgedessen dem Kläger - nach einer wertenden Gesamtbetrachtung - bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion - allein durch seine Anwesenheit - ein ernsthafter Schaden droht (so auch: VG Göttingen, Urt. v. 10. Juli 2023, 3 A 76/20, juris; VG Hannover, 28. April 2023, 5 A 574/19, juris).

Seit dem 15. April 2023 bekämpfen sich die sudanesische Armee (unter Führung des Generals Al-Burhan) und die paramilitärische Gruppe RSF (Rapid Support Force; angeführt von General Hamdan Dagalo "Hemeti"), zunächst in der Hauptstadt Khartum und alsbald auch an vielen anderen Orten des Landes. Von den Kämpfen sind Berichten zufolge insbesondere die Hauptstadt Khartum, Omdurman, Darfur (insbesondere El Fashir, Nyala, El Geneina), Blue Nile, Süd Kordofan, Nord-Kordofan (insbesondere El Obeid) und Kassala betroffen (vgl. Sudan: Escalation Conflict Situation Update, 16. Mai 2023, IOM; Briefing Notes, Sudan, 3.Juli 2023, BAMF; External Situation Report Sudan, 29. Mai 2023, UNHCR; Sudan: Explosive Weapons Harming Civilians, 4. Mai 2023, HRW; Report of the Secretary-General on the Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 16. Mai 2023, UN Security Council; ausführlich zur Entwicklung des Konflikts: Sudans Stabilitätssuche, Länderbericht, April 2023, Konrad-Adenauer-Stiftung; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan, 10. Mai 2023, BFA; Sudan: Why has fighting broken out there?, 24. April 2023, BBC News).

Die Kämpfe umfassen Artillerie- und Luftangriffe (insbesondere in der bevölkerungsreichen und dicht besiedelten Hauptstadt Khartum) sowie Kämpfe am Boden. Infolge der Kämpfe wird bereits von tausenden toten und verletzten Zivilisten berichtet. Millionen Menschen befänden sich auf der Flucht. Vereinbarte Waffenruhen würden immer wieder gebrochen. Einrichtungen und Material der Vereinten Nationen würden geplündert, zerstört und beschossen. Das Team der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen wurde in Khartum von bewaffneten Angreifern bedroht und misshandelt. Der Internationale Strafgerichtshof hat Ermittlungen zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung aufgenommen. Der Schwerpunkt liegt hier bei Verbrechen gegen Kinder und sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt. (vgl. Briefing Notes, Sudan, 24. April 2023 und 3. Juli 2023, BAMF; Sudan: Explosive Weapons Harming Civilians, 4. Mai 2023, HRW; Sudan: Konfliktparteien müssen Schutz der Zivilbevölkerung sicherstellen, 17. April 2023, Amnesty International; Mehr als 20 Tote durch Luftangriff, 9. Juli 2023, tageschau online; Report of the Secretary-General on the Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 16. Mai 2023, UN Security Council; Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 12. Juni 2023, Auswärtiges Amt; Briefing Notes, Sudan, 17. Juli 2023, BAMF; Ärzte ohne Grenzen: 18 Mitarbeiter von Bewaffneten misshandelt, 21. Juli 2023, DPA).

Seit dem Ausbruch des Konflikts (15. April 2023 bis 14. Juli 2023) sind allein in Khartum nach den Angaben des Dashboards des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) bei 669 Vorfällen 1.342 Personen ums Leben gekommen. Etwa die Hälfte der Bevölkerung Khartums soll die Hauptstadt verlassen haben und den meisten Verbliebenen soll es aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, zu fliehen (vgl. Briefing Notes, Sudan, 17. Juli 2023, BAMF).

Die Versorgungslage in den Konfliktregionen ist aufgrund der anhaltenden Kämpfe sehr schlecht. Es wird berichtet, dass die Lebensmittelversorgung weitgehend eingebrochen ist, Geschäfte und Apotheken zeitweise geschlossen sind, das Bankensystem zeitweise stillgelegt ist. Die Kämpfe erschweren bzw. verhindern wirtschaftliche Aktivitäten, da Geschäfte, Flughäfen und Straßen gesperrt sind, so dass u.a. Waren nicht mehr transportiert werden können. Das Internet sei immer wieder blockiert. Kranke und Verletzte können Berichten zufolge vielerorts nicht mehr behandelt werden. Kliniken fehlten Trinkwasser und Nahrungsmittel. Zwei Drittel der Krankenhäuser hätten ihren Betrieb aufgrund von Angriffen eingestellt. Krankenhäuser würden gezielt angegriffen, beschlagnahmt und Mitarbeiter getötet. Durch die Zerstörung ziviler Infrastruktur gebe es vielerorts keine Versorgung mit Wasser und Elektrizität mehr. Vor diesem Hintergrund verschlechtert sich die humanitäre Lage rapide. Der Konflikt entwickelt sich zunehmend zu einer schweren Lebensmittel-, Wasser-, Gesundheits- und Energiekrise. (vgl. Sudan crisis: Shock and anger in Khartoum, a city not used to war, 17. April 2023, BBC News; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan, 10. Mai 2023, BFA; Sudan: Explosive Weapons Harming Civilians, 4. Mai 2023, HRW; Attacks on health care in Sudan, 19.-16. April 2023, insecurity insight; Briefing Notes, 24. April 2023 und 3.Juli 2023, BAMF; Sudan, Update on the humanitarian situation with a focus on the impact on healthcare, 27. April 2023, acaps; Sudan: Administrative Hürden und Unsicherheit behindern humanitäre Hilfe, 23. Juni 2023, Ärzte ohne Grenzen; Report of the Secretary-General on the Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 16. Mai 2023, UN Security Council).

Der Kläger ist nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative im Sudan zu verweisen. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass er einen solchen Landesteil aufgrund der geschilderten Auseinandersetzungen und dessen Auswirkungen sicher erreichen könnte.

4.

Über die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, ist, da der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, nicht zu entscheiden. Diese Feststellung ist gegenstandslos und aufzuheben.

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und damit aufzuheben, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AsylG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist.

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist ebenfalls aufzuheben, weil Voraussetzung für die Befristung nach § 11 Abs. 6 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers ist, die hier aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.