Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.01.1989, Az.: 2 A 104/86

Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Zwangspensionierung; Gutachten; Amtsarzt; Beamter; Versetzung; Berufsförderungswerk; Besoldungsgruppe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.01.1989
Aktenzeichen
2 A 104/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0131.2A104.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
2 VG A 29/85

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hannover - vom 3. April 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

Der im Mai 1924 geborene, schwerbehinderte (MdE 60 v.H.) Kläger wurde von Oktober 1971 bis Ende Dezember 1979 beim früheren Berufsförderungswerk des Landes Niedersachsen in ... beschäftigt. Er war dort, zuletzt in dem Amte eines Oberamtsrats, als hauptamtliche Lehrkraft tätig. Er erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich einer Stellenzulage von 151,20 DM. Am 1. Januar 1980 errichtete das Land Niedersachsen die "Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation Behinderter" als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Berufsförderungswerk ... wurde in diese Stiftung übergeführt. Den im Zuge dieser Überführung vorgeschlagenen personalrechtlichen Maßnahmen stimmte der Kläger nicht zu, so daß er seine bisher beim Berufsförderungswerk ausgeübte Lehrtätigkeit in der neuerrichteten Stiftung nicht fortsetzen konnte. Die personalrechtlichen Maßnahmen, die das beklagte Amt zu einer seinem bisherigen Amt entsprechenden Verwendung anordnete, focht der Kläger sämtlich an; sie sind bisher nicht bestandskräftig geworden. Der Kläger ist zuletzt im September 1983 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung an das beklagte Amt abgeordnet und durch Verfügung vom 31. August 1984 an dieses Amt versetzt worden. Diese Versetzungsverfügung ist Gegenstand der Verwaltungsrechtssache 2 OVG A 105/86.

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Am 25. Juli 1984 wurde der Kläger auf Veranlassung des beklagten Amtes zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Aufgrund der Untersuchung und der vorgelegten fachärztlichen Befundberichte diagnostizierte der Amtsarzt eine zunehmende Fußfehlstellung und Gehbehinderung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke, Adipositas, Cholelithiasis nach der Anamnese, arterielle Durchblutungsstörung in den peripheren Arterien des rechten Fußes, beginnende Cerebralsklerose. Er kam zu dem Ergebnis, daß die angegebenen Gesundheitsstörungen ein solches Ausmaß erreicht hätten, daß der Kläger infolge eines körperlichen Gebrechens und wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Oberamtsrat dauernd unfähig sei. Nach Beteiligung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten teilte das beklagte Amt dem Kläger unter dem 3. Oktober 1984 mit, daß es ihn aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 für dienstunfähig halte und beabsichtige, ihn gemäß § 56 NBG in den Ruhestand zu versetzen. Es gab ihm deshalb Gelegenheit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 1984, daß die geplante Versetzung in den Ruhestand nicht rechtsfehlerfrei ergehen könne, da eine Versetzung im Sinne der §§ 109 und 32 NBG nicht vorliege. Durch sie würde seine Wiederverwendung in einem Amt mit mindestens gleichem Endgrundgehalt unterlaufen; außerdem entsprächen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Hinblick auf das Grundgehalt nicht den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 5 BBesG. Durch Bescheid vom 12. November 1984 versetzte das beklagte Amt den Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 1984 in den Ruhestand; gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung führte es aus, daß es aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 von der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen müsse. Aus fürsorgerischen Gründen bestehe bei der vorliegenden Dienstunfähigkeit keine andere Möglichkeit, als ihn in den Ruhestand zu versetzen. Die noch offenen Fragen seiner rechtmäßigen Weiterverwendung und der ihm zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge würden durch die Versetzung in den Ruhestand nicht berührt. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem er geltend machte, daß es wegen fehlender rechtmäßiger Weiterverwendung an einem Amte fehle, aus dem er in den Ruhestand versetzt werden könne, wies das beklagte Amt durch Bescheid vom 15. Januar 1985 als unbegründet zurück.

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Am 13. Februar 1985 hat der Kläger Klage erhoben.

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Am 20. September 1985 änderte das beklagte Amt seinen Bescheid vom 12. November 1984 dahin ab, daß der Kläger mit Ablauf des Monats Februar 1985 in den Ruhestand versetzt werde.

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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er sei mit seiner Versetzung in den Ruhestand als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) nicht einverstanden. Er sei, was seine Wiederverwendung angehe, über dieses statusrechtliche Amt hinaus in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 hineingewachsen. Die Zuordnung zu einem Amt dieser Besoldungsgruppe sei jedoch fürsorgepflichtwidrig unterblieben. Maßgebend für die Dienstunfähigkeit sei, ob er das konkrete Amt, in das er berufen sei, noch ausüben könne. Es sei also nicht auf seine Person allein abzustellen, sondern darauf, ob er noch die Fähigkeit besitze, die ihm in einem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Versetzung in den Ruhestand vom 12. November 1984 in der Gestalt der Verfügung vom 20. September 1985 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1985 aufzuheben.

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Das beklagte Amt hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat erwidert, daß der Kläger ein konkret-funktionelles Amt ausgeübt habe. Dieses sei ihm mit der Versetzungsverfügung vom 31. August 1984 übertragen worden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. April 1986 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Versetzung des Klägers in den Ruhestand weder verfahrens- noch materiell-rechtlich zu beanstanden sei. Das Verfahren gemäß § 56 Absätze 1 und 2 NBG sei eingehalten worden. Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG habe der Kläger nicht erhoben. Sie lägen nur dann vor, wenn sie sich auf die Frage der Dienstunfähigkeit bezögen. Würden Gegenvorstellungen sonstiger Art erhoben, die mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit, die nicht bestritten werde, nichts zu tun hätten, dann handele es sich nicht um Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG. Die Vorschriften über die Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten seien gewahrt worden. Eine Mitbestimmung des Personalrats sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger dessen Beteiligung nicht beantragt habe. Rechtsfehlerhaft sei die Versetzung in den Ruhestand auch nicht deshalb, weil das beklagte Amt es unterlassen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellen könne. Denn eine Belehrung über das Antragsrecht bestehe nicht. Das beklagte Amt habe auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger dienstunfähig sei. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Juli 1984 sei die Dienstunfähigkeit eindeutig bejaht worden. Gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens habe der Kläger keine Bedenken erhoben. Seine Einwendungen, daß er nicht amtsgleich wiederverwendet worden sei und daß seine Dienstbezüge - und damit auch das Ruhegehalt - eine Zuerkennung der Lehrzulage bzw. eine entsprechenden Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 BBesG vermissen ließen, seien für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand unerheblich. Die Versetzung in den Ruhestand sei eine Folge der Dienstunfähigkeit und habe mit der Frage der Wiederverwendung nichts zu tun. Ebensowenig sei erheblich, daß es - wie der Kläger meine - an einem Amt fehle, aus dem heraus er in den Ruhestand versetzt werde. Auf jeden Fall sei das beklagte Amt als die dem aufgelösten Berufsförderungswerk ... übergeordnete Mittelbehörde für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuständig gewesen.

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Gegen dieses ihm am 30. Mai 1986 zugestellte Urteil führt der Kläger seine am 26. Juni 1986 eingelegte Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Das beklagte Amt sei für die angefochtene Versetzungsverfügung absolut unzuständig gewesen. Mit dem Wegfall des Berufsförderungswerks als nachgeordneter Behörde sei eine dienstrechtliche Aufsicht über diese Stelle und damit eine Gewaltausübung über die Beamten dieses Bereichs mangels Amtsstellen nicht mehr gegeben gewesen. Die dem beklagten Amt übertragenen Personalbefugnisse hätten ihm gegenüber nicht mehr ausgeübt werden können, weil er nach dem 30. Juni 1980 einem Ressort, das über ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (gehobener Dienst) verfügt, hätte zugewiesen werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Auch durch die letzte Versetzung sei er nicht in ein solches Amt eingewiesen worden. Die ihm in diesem Amt übertragenen Aufgaben seien undefinierbar und stellten organisatorisch weder ein abstrakt-funktionelles noch ein konkret-funktionelles Amt dar. Mangels Zuweisung eines seiner bisherigen Amtsstellung entsprechenden Amtes habe er beim beklagten Amt kein funktionelles Amt inne gehabt. Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG seien nicht nur solche, die die Dienstfähigkeit beträfen, sondern auch alle anderen, die die Zwangspensionierung angingen. Der Ermittlungsführer habe auch die Aufgabe festzustellen, daß er nicht in die Behörde integriert worden sei, weil er mangels einer Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 1 und 5 BBesG nicht hätte versetzt werden können. Es sei auch Aufgabe des Ermittlungsführers, Feststellungen darüber zu treffen, ob das beklagte Amt überhaupt in der Lage gewesen sei, die erforderlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen, weil damit rechtzeitig vermieden werde, daß eine nichtige Versetzung in den Ruhestand ergehe. Die Fortführung des förmlichen Zwangspensionierungsverfahrens sei nicht angeordnet worden, weil das beklagte Amt die Auseinandersetzung über die fehlende Stelle mit mindestens gleichem Endgrundgehalt habe vermeiden wollen. In dem angefochtenen Urteil werde außerdem übersehen, daß er - der Kläger - kein Amt als Regierungsoberamtsrat verwaltet habe. Wenn das beklagte Amt nicht seine zahlreichen willkürlichen Personalmaßnahmen erlassen und damit seine - des Klägers - rechtmäßige Wiederverwendung verhindert hätte, wäre er spätestens am 1. Februar 1982 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 des gehobenen Dienstes verwendet worden. Die Frage seiner Wiederverwendung sei für die Versetzung in den Ruhestand relevant, weil der Dienstvorgesetzte feststellen müsse, daß er seine Dienstpflichten als Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 (gehobener Dienst) nicht erfüllen könne.

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Der Kläger beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.

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Das beklagte Amt beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es trägt vor, daß das Zwangspensionierungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Kläger habe zwar, nachdem ihm die Absicht, ihn in den Ruhestand zu versetzen, mitgeteilt worden sei, Einwendungen erhoben. Dabei habe es sich jedoch nicht um Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG gehandelt. Nur Einwendungen, die sich auf die Dienstunfähigkeit bezögen, genügten den Anforderungen des § 56 Abs. 3 NBG. Solche Einwendungen habe der Kläger jedoch nicht erhoben. Er habe mehrfach ausdrücklich erklärt, daß er die Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses vom 27. Juli 1984 nicht in Zweifel ziehe. Aus diesem Grunde habe der Kläger gemäß § 56 Abs. 2 NBG in den Ruhestand versetzt werden können. Im übrigen werde auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes (Beiakten A) Bezug genommen.

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II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die durch die angefochtenen Bescheide geregelte Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Februar 1985 rechtmäßig ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Absätze 1 und 2 NBG. Danach ist über die Versetzung in den Ruhestand aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, wenn der Beamte gegen die ihm unter Angabe der Gründe bekanntgegebene Absicht, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, keine Einwendungen erhoben hat.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das beklagte Amt hat dem Kläger durch Schreiben vom 3. Oktober 1984 mitgeteilt, daß es ihn aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 54 Abs. 1 NBG halte und daher beabsichtigte, ihn gemäß § 56 NBG in den Ruhestand zu versetzen; es gab ihm unter Hinweis auf § 56 Abs. 2 NBG die Gelegenheit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Diese Verfügung entspricht nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist dem Kläger gemäß § 191 NBG ordnungsgemäß zugestellt worden und enthält die Gründe, die für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgebend sein sollten. Auch die Belehrung über die Erhebung von Einwendungen ist ordnungsgemäß vollzogen worden; sie enthält insbesondere keine Zusätze, die geeignet sind, den Kläger bezüglich des notwendigen Inhalts der von ihm zu erhebenden Einwendungen irrezuführen und ihm die Erhebung sachgerechter, die Frage der Dienstunfähigkeit betreffender Einwendungen in gesetzwidriger Weise zu erschweren (vgl. BVerwG, ZBR 1968, 78, 80). Die vom Kläger daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 1984 abgegebenen Erklärungen stellen keine Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG dar, die es erforderlich gemacht hätten, über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens zu entscheiden und das Ermittlungsverfahren gemäß § 56 Abs. 4 NBG durchzuführen. Entgegen seiner Auffassung liegen Einwendungen in diesem Sinne nur vor, wenn sie die Dienstunfähigkeit des Beamten und die für deren Annahme angegebenen Gründe betreffen oder sich auf sonstige Voraussetzungen für das Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 56 NBG beziehen. Das ergibt sich aus den Entscheidungen, die sich gemäß § 56 Abs. 3 NBG an die Einwendungen knüpfen. Die danach vorgesehene Einstellung des Verfahrens kommt in Betracht, wenn sich die Annahme der Dienstunfähigkeit aufgrund der mit den Einwendungen vorgebrachten Tatsachen nicht mehr halten läßt oder wenn sonst festgestellt wird, daß das Zwangspensionierungsverfahren an einem erheblichen Verfahrensfehler leidet. Die Fortführung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn die abschließende Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der weiteren Vorbereitung in dem förmlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 56 Absätze 4 bis 5 NBG mit seiner ihm zugedachten Schutzfunktion für den Beamten bedarf. Aus dem Gegenstand dieser Entscheidungen, die an die Erhebung von Einwendungen anknüpfen, und aus dem Schutzzweck des daran anschließenden Verwaltungsverfahrens ist zu folgern, daß Einwendungen nur dann im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG beachtlich sind, wenn sie die Umstände betreffen, aus denen die spätere Versetzung in den Ruhestand hergeleitet wird. Unbeachtlich dagegen sind sie, wenn sie nicht die gegen den Willen des Beamten beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit selbst, sondern solche Entscheidungen betreffen, die die Versetzung in den Ruhestand voraussetzen, etwa über das Ruhegehalt und dessen Höhe oder über die Unfallfürsorge, oder solche, die lediglich auf das aktive Beamtenverhältnis bezogen und unabhängig von der beabsichtigten Zwangspensionierung, zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn streitig sind, etwa über eine (unterlassene) Beförderung. Demgemäß sind in der Literatur Einwendungen als unbeachtlich angesehen worden, mit denen der Beamte zum Beispiel vorbringt, das ihm zustehende Ruhegehalt sei zu niedrig oder er sei infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 58 Anm. 5; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, K § 44 Rdnr. 6; wohl auch BVerwG, ZBR 1968, 78, 79). Einwendungen in dem dargestellten Sinne enthält das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1984 nicht. Darin macht er Umstände geltend, die sich auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nämlich daß seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Hinblick auf das Grundgehalt nicht den Bestimmungen des § 13 Absätze 1 und 5 BBesG entsprächen, und auf die vorangegangenen Versetzungen beziehen, wodurch seine Verwendung in einem Amt mit mindestens gleichem Endgrundgehalt, wie er es als Lehrkraft besessen habe, unterlaufen werde. Umstände, die seine Dienstunfähigkeit und die daraus resultierende Versetzung in den Ruhestand betreffen, hat der Kläger damit nicht eingewendet. Denn die auf seine Verwendung nach Auflösung des Berufsförderungswerks und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 109 NBG gerichteten Angriffe zielen nicht auf Abwendung einer von der Dienstbehörde als notwendig erachteten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern auf die Beibehaltung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der bisherigen Zulage. Sie haben auch mittelbar keinen Zusammenhang mit den Voraussetzungen der ausgesprochenen Zwangspensionierung. Soweit sie versorgungsrechtliche Auswirkungen haben, sind die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der Versorgungsfestsetzung zu treffen. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit ist in dem Bearbeitungsvermerk des beklagten Amtes vom 12. November 1984 festgehalten worden, der Kläger habe gegenüber Regierungsrat Berndt wiederholt mündlich erklärt, daß er die Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses vom 27. Juli 1984 nicht in Zweifel ziehe. In dem Verhandlungstermin vor dem Senat hat er insoweit bestätigt, daß er seinerzeit unter nicht unerheblichen körperlichen Beschwerden gelitten hätte, die dann auch noch etwa ein Jahr angedauert hätten. Da nach alledem die im Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 1984 erhobenen Rügen lediglich das aktive Beamtenverhältnis und daraus möglicherweise folgende versorgungsrechtliche Auswirkungen betreffen, ist der Kläger, ohne daß die Fortführung des Verfahrens gemäß § 56 Abs. 4 NBG angeordnet werden mußte, nach den Vorschriften des § 56 Absätze 1 und 2 NBG aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 ohne Rechtsfehler in den Ruhestand versetzt worden.

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Die angefochtenen Verfügungen sind - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht wegen Unzuständigkeit des beklagten Amtes rechtsfehlerhaft. Gemäß § 60 Abs. 1 NBG, der dem Art. 29 Abs. 2 Nds. Verf. entspricht, werden Beamte vom Landesministerium in den Ruhestand versetzt; dies kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat das Landesministerium durch seinen Beschluß über personalrechtliche Befugnisse vom 27. September 1977 (Nds. MBl S. 1350) in der Fassung des Beschlusses vom 19. September 1978 (Nds. MBl S. 1670) die personalrechtlichen Befugnisse, soweit sie sich auf Beamte der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage und abwärts beziehen, auf die Mittelbehörden für deren Geschäftsbereich übertragen (Nr. 1.2.2 des genannten Beschlusses). Der Kläger gehört, unabhängig davon, ob seiner Auffassung, er sei in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 hineingewachsen, gefolgt werden kann, diesem Personenkreis an. Das beklagte Amt ist als Mittelbehörde im Sinne der Begriffsbestimmung der Nr. 1.5.1 des Beschlusses über personalrechtliche Befugnisse anzusehen. Danach sind Mittelbehörden den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden, die über andere Dienststellen die Dienstaufsicht führen. Das beklagte Amt ist eine dem Sozialminister als oberster Landesbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde. Es übt auch über andere Dienststellen die Dienstaufsicht aus. Als zur Mittelstufe der Verwaltung zählende Behörde, die für das gesamte Land Niedersachsen zentrale Verwaltungsaufgaben als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge wahrnimmt, verfügt es zwar nicht über nachgeordnete Behörden. Es ist organisationsrechtlich den zur Mittelstufe der Verwaltung gehörenden zentralen Landesämtern, die keine nachgeordneten Behörden haben, zuzurechnen (vgl. Faber/Schneider, Niedersächsisches Staats- und Verwaltungsrecht, S. 125, 132). Es unterhält jedoch landeseigene Einrichtungen und übt über diese die Dienstaufsicht aus. So sind der Dienst- und Fachaufsicht des beklagten Amtes unterstellt die niedersächsischen Landeskrankenhäuser und die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, die Einrichtungen des Landes Niedersachsen darstellen. Als Einrichtungen des Landes werden solche Stellen der öffentlichen Verwaltung zusammengefaßt, die selbst keine unmittelbar nach außen wirkende, insbesondere auf den Erlaß von Verwaltungsakten gerichtete Tätigkeit entfalten, sondern anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung zuarbeiten oder für sie Sachleistungen erbringen. Als solche sind sie andere Dienststellen im Sinne der Nr. 1.5.1 des Beschlusses des Landesministeriums über personalrechtliche Befugnisse (vgl. dazu: Die Bundesrepublik Deutschland, Staatshandbuch, Landesausgabe Niedersachsen, 1987 S. 67 ff; Faber/Schneider, aaO, S. 113/114, 134). Das wird bestätigt durch § 4 Abs. 1 Satz 2 des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (GVBl S. 233), nach dem u.a. die Dienst- und Fachaufsicht über unterstellte Einrichtungen des Landes als zweitinstanzliche Verwaltungsaufgaben zu den mittelinstanzlichen Aufgaben gehören.

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Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, daß die dem beklagten Amt als Mittelinstanz übertragenen Personalbefugnisse mit dem Wegfall des Berufsförderungswerks in Bad Pyrmont entfallen seien und daß es deshalb seiner Zuweisung zum beklagten Amt bedurft hätte. Die Übertragung der Personalbefugnisse gemäß Nr. 1.2.2 des Beschlusses über personalrechtliche Befugnisse knüpft lediglich an die Besoldungsgruppe der Beamten an. Sie beschränkt sich zwar auf den Geschäftsbereich des beklagten Amtes. Das bedeutet jedoch nicht, daß die personalrechtlichen Befugnisse über die Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage und abwärts durch die Errichtung der Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation Behinderter und die Überführung des Berufsförderungswerks in diese Stiftung entfallen seien. Zu den personalrechtlichen Befugnissen des beklagten Amtes für seinen Geschäftsbereich gehören auch die personalrechtlichen Maßnahmen, die nach Errichtung der Stiftung und zur Überführung des Berufsförderungswerks in die Stiftung erforderlich wurden. Wenn der Kläger der Auffassung ist, daß die Personalbefugnisse des beklagten Amtes ihm gegenüber nach dem 31. Dezember 1979 nicht mehr hätten ausgeübt werden können, weil er nach dem 30. Juni 1980 einem Ressort hätte zugewiesen werden müssen, das über ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (gehobener Dienst) verfügte, so übersieht er, daß auch für diese Zuweisung eine Zuständigkeit gegeben sein muß. Solange jedenfalls der Kläger nicht in den Geschäftsbereich einer anderen mittelinstanzlichen Behörde überwiesen worden ist, bestehen die personalrechtlichen Befugnisse des beklagten Amtes, deren Geschäftsbereich der Kläger zweifelsfrei angehörte, fort.

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Das beklagte Amt hat auch aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 zutreffend entschieden, daß der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 54 NBG ist. Nach dieser Vorschrift liegt Dienstunfähigkeit vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Juli 1984, das der Kläger auch nicht angegriffen hat, gegeben. Auch das Tatbestandsmerkmal: "zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig" ist hier erfüllt. Die Erfüllung der Dienstpflichten des Klägers ergeben sich aus seinem konkreten Amt. Damit ist das Amt im status- und laufbahnrechtlichen Sinne gemeint, das der Beamte bei seiner Beschäftigungsbehörde innehat, nicht aber der tatsächlich zuletzt wahrgenommene Dienstposten (vgl. GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, K § 42 Rdnr. 6). Amt in diesem Sinne war das Amt eines Oberamtsrats. Ein solches Amt hat der Kläger sowohl bei dem früheren Berufsförderungswerk als auch später innegehabt. Der Auffassung des Klägers, die Dienstpflichten ergäben sich aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 (gehobener Dienst), kann nicht gefolgt werden. Ein solches Amt hat der Kläger bisher nicht innegehabt. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 hätte übertragen werden müssen, weil nur ein solches Amt seinem Amt, das er am 31. Dezember 1979 bekleidet habe, korrespondiert hätte. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Inhaber eines Amtes als Oberamtsrat. Durch die Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft an einem Berufsförderungswerk ist dieses Amt nicht verändert worden. Diese Tätigkeit war lediglich Grundlage für die Zahlung einer Stellenzulage, die später im Rahmen der Besitzstandswahrung in alter Höhe weitergezahlt worden ist. Die Besitzstandswahrung kann nicht zu einer Verbesserung des besoldungsrechtlichen Status führen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen worden, weil die Rechtssache die klärungsbedürftige Frage aufwirft, wie der Begriff der Einwendungen im Zwangspensionierungsverfahren rechtlich abzugrenzen ist, und die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

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Zeller

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Sommer

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Dehnbostel