Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: 18 OVG L 14/87

Antrag auf Beurlaubung eines Vorsitzenden des Personalrates wegen Teilnahme an dem Seminar "Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen im Wandel; Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Vorstellungen der Bundesregierung und der Gewerkschaften hierzu"; Auslegung des Begriffs "der Personalratsarbeit dienlich"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.01.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 14/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0118.18OVG.L14.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.04.1987 - AZ: PL VG 27/85

Verfahrensgegenstand

Teilnahme an einem Seminar

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Heine und Knies
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 30. April 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Vorsitzender des Personalrats der Medizinischen Hochschule ... er ist von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In der Zelt vom 28. bis zum 30. November 1984 nahm er an einem Seminar der Bildungsvereinigung Arbeit und Leben in ... e.V., einer Studieneinrichtung des DGB, mit dem Thema "Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen im Wandel; Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Vorstellungen der Bundesregierung und der Gewerkschaften hierzu" teil. Seinen Antrag auf Beurlaubung gem. § 50 Abs. 2 Satz 3 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - NPersVG - lehnte der Beteiligte zu 1) ab.

2

Der Antragsteller hat die Fachkammer angerufen und vorgetragen: Die Teilnahme an dem Seminar sei der Personalratsarbeit dienlich gewesen, weil er in wesentlichen Bereichen der Personalratstätigkeit mit arbeitszeitrechtlichen Problemen konfrontiert sei. Dies ergebe sich zum einen aus der allgemeinen Aufgabenstellung des Personalrats nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG und zum andern aus konkreten Mitbestimmungstatbeständen wie z.B. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NPersVG.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, ihm Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Teilnahme an den von der Bildungsvereinigung Arbeit und Leben ... e.V. veranstalteten Seminar "Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen im Wandel; Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Vorstellungen der Bundesregierung und der Gewerkschaften hierzu" für den Zeitraum vom 28. bis 30. November 1984 zu gewähren.

4

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

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und erwidert: Die derzeit geltenden Arbeitszeitregelungen seien bei dem in Rede stehenden Seminar offenbar nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die vorrangige Zielsetzung dürfte auf die Entwicklung tarifvertraglicher Regelungen hinausgelaufen sein, wie sie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen der Tarifverhandlungen ausgehandelt wurden. Auch soweit die politische Auseinandersetzung zwischen Gewerkschaften und Bundesregierung zu Problemen des Arbeitszeitrechts behandelt worden sei, habe sich das Seminar mit ausgesprochen personalratsfremden Problemen befaßt. Es sei daher der Personalratsarbeit des Antragstellers keinesfalls dienlich gewesen.

6

Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen.

7

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 30. April 1987 entsprochen und ausgeführt: Die Teilnahme des Antragstellers an den in Rede stehenden Seminar sei i.S. des § 50 Abs. 2 Satz 3 NPersVG der Personalratsarbeit dienlich gewesen. Bei der Auslegung des Begriffs "der Personalratsarbeit dienlich" sei zu berücksichtigen, daß nach niedersächsischem Personalvertretungsrecht zwei Arten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder von Personalvertretungen unterschieden würden, nämlich solche, die für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelten und solche, die der Personalratsarbeit lediglich dienlich seien. Diese Differenzierung ergebe sich in der Zusammenschau des §.50 Abs. 2 mit § 52 Abs. 1 NPersVG, wonach die notwendigen Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entständen, von der Dienststelle zu tragen seien. Dabei sei davon auszugehen, daß der in § 50 Abs. 2 Satz 3 verwendete Begriff "dienlich" gegenüber dem begriff "erforderlich" der umfassendere sei. Die Dienlichkeit einer Schulung sei daher nicht erst dann gegeben, wenn diese zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendig sei. In diesem Sinne sei die Teilnahme des Antragstellers an dem in Rede stehenden Seminar für seine Arbeit als Personalratsvorsitzender nützlich und damit dienlich gewesen, ohne daß es darauf ankomme, ob die erlangten Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Personalrats in der konkreten Dienststelle auch benötigt wurden. Es genüge, daß die vermittelten Kenntnisse einen Personalvertretungsrechtlichen Hintergrund hätten. Das sei nach den ausführlichen Erläuterungen des Antragstellers bei seiner Anhörung vor der Fachkammer der Fall gewesen. Danach habe es sich bei dem Seminar nach Thematik, Gliederung und Ausformung in einzelnen Arbeitsgruppen nicht vorwiegend um eine reine gewerkschaftliche Funktionärsschulung gehandelt; vielmehr sei ein hinreichender sachlicher Bezug zur Arbeit des Antragstellers im Personalrat deutlich geworden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller durch die Aufgabenumschreibung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG und durch die Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NPersVG in seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzender mit arbeitszeitrechtlichen Problemen befaßt sein könne. An dem Ergebnis ändere es nichts, daß der Untertitel des Seminarthemas mehr auf einen überwiegend gewerkschaftspolitischen Charakter der Veranstaltung hindeute. Aus dem vom Antragsteller erläuterten Ablauf ergebe sich jedoch, daß der Schwerpunkt der Veranstaltung im Bereich des geltenden Arbeitszeitrechts gelegen habe und gewerkschaftspolitische Aspekte von untergeordneter Bedeutung gewesen seien.

8

Gegen diesen ihm am 16. Juni 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 24. Juni 1987 Beschwerde eingelegt, die er am 1. Juli 1987 begründet hat. Zur Begründung trägt er vor: Von einer der Personalratsarbeit dienlichen Schulungsveranstaltung könne nur dann die Rede sein, wenn die Veranstaltung weitestgehend als für die Personalratsarbeit erforderlich und notwendig eingestuft werden könne. Es sei auszuschließen, daß mit der Einführung des Begriffs "dienlich" durch das 4. Änderungsgesetz von 1972 ein Auffangtatbestand für solche Bildungs- und Schulungsmaßnahmen beabsichtigt gewesen sei, die nur noch einen vagen Bezug zur konkreten Personalratsarbeit hätten. Letztlich komme es darauf für den vorliegenden Fall aber nicht an. Denn es bestehe Einigkeit, daß jedenfalls Veranstaltungen, die gewerkschaftspolitischen, allgemeinpolitischen oder kirchlichen Themen dienten, nicht als für die Personalratsarbeit dienlich einzustufen seien. Gerade um eine solche Veranstaltung habe es sich hier jedoch gehandelt. Ihre vorrangige Zielsetzung habe nach dem Thema der Veranstaltung darauf abgestellt, wie sich die tarifvertraglichen Regelungen im Hinblick auf die Vorstellungen der Bundesregierung und der Gewerkschaften wohl entwickeln würden. Dies sei jedoch für die tägliche Arbeit im Personalrat völlig irrelevant. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber aufgrund der ausführlichen Erläuterungen des Antragstellers davon ausgegangen sei, daß das Gesamtgepräge des Seminars vornehmlich einer der Personalratsarbeit dienlichen Thematik gegolten habe, sei dies unverständlich. Der Arbeitgeber, dem ein Antrag auf Teilnahme vorgelegt werde, müsse aufgrund dieses Antrages und des darin genannten Veranstaltungsthemas entscheiden. Es sei ihm nicht zuzumuten, nachträglich Feststellungen darüber zu treffen, was tatsächlich Gegenstand der Veranstaltung gewesen sei. Daß der Sinn des in Rede stehenden Seminars tatsächlich in der Erlernung des Umgangs mit Kommentaren zum Arbeitszeitrecht bestanden habe, werde im übrigen bestritten.

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Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

10

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Der Beteiligte zu 2) schließt sich dem Vorbringen des Antragstellers an, ohne einen Antrag zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

13

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

14

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) festgestellt, dem Antragsteller für die Teilnahme an dem Seminar "Gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen im Wandel; Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Vorstellungen der Bundesregierung und der Gewerkschaften hierzu" vom 28. bis 30. November 1984 Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

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Gem. § 50 Abs. 2 Satz 3 NPersVG ist Personalratsmitgliedern für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift wurde durch das 4. Gesetz zur Änderung des NPersVG vom 20. März 1972 (GVBl S. 145) in das Gesetz eingefügt und sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs der Erleichterung der Arbeit der Personalräte und einer Verbesserung Ihrer rechtlichen Stellung gegenüber den Dienststellen dienen (LT-Drs. 7/559 S. 24).

16

Zu der Frage, wann eine Veranstaltung der Personalratsarbeit dienlich ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. Oktober 1980 - P OVG L 1/80 (Nds.) - folgendes ausgeführt:

"Bei der Frage, wann eine Veranstaltung der Personalratsarbeit "dienlich" ist, kann die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 7 BetrVG und der entsprechenden Vorschrift des § 46 Abs. 7 BPersVG herangezogen werden (Engelhard/Ballerstedt a.a.O., RdNr. 11; vgl. auch RdErl. d. MI v. 21.6.1973, MBl S. 1074). Beide Gesetze gewähren neben dem Freistellungsanspruch zur Teilnahme an für die Betriebs- bzw. Personlratsarbeit notwendigen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BetrVG. § 46 Abs. 6 BPersVG) einen auf insgesamt 3 Wochen je Amtszeit begrenzten Anspruch auf bezahlte Freistellung für solche Veranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Der Rückgriff auf die Regelung des BetrVG ist hier deshalb gerechtfertigt, weil sie nach dem Bericht des Innenausschusses vom 6. Dezember 1973 mit dem neuen § 46 Abs. 7 BPersVGübernommen werden sollte (BT-Drucks. 7/1373 S. 5; 7/1339 S. 20).

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG in dieser Auslegung zu einem Anspruch auf unbegrenzten Bildungsurlaub für Mitglieder des Personalrats führe. Zwar bestimmt die Vorschrift - im Gegensatz zu § 46 Abs. 7 BPersVG und § 37 Abs. 7 BetrVG - keine Höchstdauer für den Urlaub. Dies hindert jedoch nicht, das Merkmal "dienlich" in § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG grundsätzlich im gleichen Sinne wie das Merkmal "geeignet" in den §§ 37 Abs. 7 BetrVG und 46 Abs. 7 BPersVG zu verstehen, zumal schon nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 37 Abs. 7 BetrVG dieser Freistellungsanspruch solche Veranstaltungen erfassen sollte, "die der Betriebsratsarbeit dienlich sind" (BT-Drucks. VI/1786 S. 35). Denn § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG enthält spezielle Schranken, die eine Ausweitung zu einem zeitlich unbegrenzten Bildungsurlaub ausschließen. Der Anspruch besteht nur, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine weitere Einschränkung Hegt darin, daß die "Dienlichkeit" der Veranstaltung für die Personalratsarbeit in jedem Einzelfall von der Dienststelle geprüft werden kann, während in den Fällen der §§ 46 Abs. 7 BPersVG, 37 Abs. 7 BetrVG schon die auch gegenüber der Dienststelle wirksame Anerkennung der "Geeignetheit" durch die Bundeszentrale für politische Bildung bzw. die oberste Arbeitsbehörde den Urlaubsanspruch auslöst. Vor altem aber ist nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG nur der "erforderliche" Urlaub zu gewähren. Damit wird nicht automatisch an die Dauer der jeweiligen Schulungs- und Bildungsveranstaltung angeknüpft, sondern eine eigenständige Voraussetzung für den Urlaubsanspruch des Personalratsmitgliedes begründet. Denn der Grundsatz, daß bei der Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen das Gebot der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel zu beachten ist (BVerwGE 58, 54), ist auch für eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG bedeutsam. Während die Vorschrift mit dem Merkmal "dienlich" allein eine Eigenschaft der Veranstaltung bezeichnet, verlangt sie mit dem Kriterium "erforderlich" unter dem Aspekt des Sparsamkeitsgebots eine eigenständige Prüfung, die personenbezogen auf das den Urlaub beanspruchende Mitglied dessen Schulungs- und Bildungsbedürfnis, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Amtszeit, umfaßt (vgl. Spohn a.a.O., Anm. 3). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, in welchem Umfang das jeweilige Mitglied bereits vorher für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen beurlaubt worden ist.

Danach ist eine Veranstaltung "geeignet" im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG und "dienlich" im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG, wenn sie nützliche und förderliche Kenntnisse mit personalvertretungsrechtlichem Hintergrund vermittelt (BVerwGE 58, 54, 64) [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]. In der Sache übereinstimmend wird im Schrifttum in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Bezug der Veranstaltung zur Personalratstätigkeit gefordert, wobei es jedoch genügt, daß die vermittelten Kenntnisse für sie nützlich sind, ohne daß es darauf ankommt, ob die Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Personalrats in der konkreten Dienststelle auch benötigt werden (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. § 46 Anm. 98 m.N.; Engelhard/Ballerstedt, a.a.O., Anm. 11; Spohn a.a.O. Anm. 3)."

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Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 NPersVG zutreffend bejaht. Das hier in Rede stehende Seminar betraf nicht allgemeinpolitische oder rein gewerkschaftliche Fragen und diente euch nicht nur der Fort- und Weiterbildung ohne personalvertretungsrechtlichen Bezug, sondern stand noch in einer erkennbaren Beziehung zur Personalratsarbeit. Es vermittelte für diese Arbeit nützliche und förderliche Kenntnisse über das Arbeitszeitrecht. Das ergab sich bereits aus dem Thema der Veranstaltung. Denn die Erörterung der gesetzlichen und tarifrechtlichen Arbeitszeitregelungen im Wandel sowie die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Vorstellungen der Bundesregierung und der Gewerkschaften zum Arbeitszeitrecht setzte eine Bestandsaufnahme des insoweit bestehenden Rechts voraus. Die Erörterung der zeitlichen Entwicklung dieses Rechts und der unterschiedlichen Vorstellungen über seine künftige Gestaltung diente wesentlich auch der Förderung des Verständnisses und der Vertiefung der Kenntnis des geltenden Rechts. Diese Kenntnis hat auch Bezug zur Personalratsarbeit; denn es berührt das personalvertretungsrechtliche Überwachungsrecht gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG sowie die Beteiligungsrechte gen. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NPersVG. Dieser Bezug der Veranstaltung zur Personalratsarbeit ist vom Antragsteller bei seiner Anhörung im einzelnen erläutert und bestätigt worden. An der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlaß. Die Voraussetzung der Dienlichkeit der Veranstaltung für die Personalratsarbeit ist danach zu bejahen.

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Daß der beantragte Urlaub für den Antragsteller nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch der Beteiligte zu 1) hat weder das subjektive Schulungsbedürfnis des Antragstellers in Zweifel gezogen, noch geltend gemacht, daß er bereits früher in ausreichendem Maße für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen beurlaubt gewesen sei. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegenstanden; dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller freigestellt war.

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Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

20

Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden, weil keine der dafür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen gegeben ist.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig,
Heine,
Knies