Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.1989, Az.: 1 OVG A 132/86
Prüfung eingereichter Nachweise über die Standsicherheit des Bauvorhabens durch einen Sachverständigen bei Stellung eines Bauantrags
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.1989
- Aktenzeichen
- 1 OVG A 132/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 20792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0127.1OVG.A132.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 27.02.1986 - AZ: 2 A 84/85
- nachfolgend
- BVerwG - 02.05.1989 - AZ: BVerwG 8 B 63.89
Rechtsgrundlage
- § 81a Abs. 1 S. 1 LBO
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht XXX,
den Richter am Oberverwaltungsgericht XXX und
den Richter am Verwaltungsgericht XXX sowie
die ehrenamtlichen Richter XXX und XXX
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 27. Februar 1986 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der von der Beklagten verauslagten Statikprüfgebühren in Höhe von 652,50 DM herangezogen wird.
Mit Bauantrag vom 22. Juli 1983 - eingegangen bei der Beklagten am 26. Juli 1983 - beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung eines halben Doppelhauses auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück XXX in XXX (Gemarkung XXX, Flur XXX Flurstück XXX). Dem Antrag waren u.a. statische Berechnungen des Dipl.-Ing. XXX, beigefügt, die das Fundament und den Keller des Bauvorhabens betreffen. Da Dipl.-Ing. XXX seinerzeit nicht in der bei der Beklagten vorhandenen Liste der Ingenieure im Sinne der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 1 der Landesbauordnung vom 24. Februar 1983 - LBO 1983 - (GVOBl S. 86) aufgeführt war - seine Eintragung erfolgte erst am 13. April 1984 -, stellten dessen Berechnungen nach Ansicht der Beklagten keinen hinreichenden Nachwels im Sinne der genannten Vorschrift dar. Aus diesem Grunde beauftragte die Beklagte am 14. September 1983 den Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. XXX, XXX, insoweit mit der Überprüfung der statischen Berechnungen.
Die für diese Überprüfung verauslagte Gebühr in Höhe von 652,50 DM machte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1984 gegenüber der Klägerin geltend. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 1985 - zugestellt am 19. März 1985 - als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 18. April 1985 Klage erhoben und diese - wie bereits ihren Widerspruch - im wesentlichen wie folgt begründet: Sie sei zur Erstattung der an Dipl.-Ing XXX gezahlten Gebühr deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte ihn unzulässigerweise mit der Überprüfung der von ihr, der Klägerin, eingereichten statischen Berechnungen beauftragt habe. Da Dipl.-Ing. XXX die insoweit erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen besitze, sei eine Prüfung der eingereichten Statiknachweise seitens der Beklagten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBO 1983 entbehrlich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. September 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1985 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Die Beauftragung des Dipl.-Ing. XXX mit der Überprüfung der eingereichten statischen Berechnungen sei deshalb notwendig gewesen, weil die Klägerin es versäumt habe, die Qualifikationsvoraussetzungen des Dipl.-Ing. XXX rechtzeitig nachzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 1986 unter Hinweis darauf stattgegeben, daß Dipl.-Ing. XXX die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBO 1983 erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfülle und eine Überprüfung der eingereichten statischen Berechnungen somit entbehrlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 14. April 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung konkretisiert und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig - 2. Kammer - vom 27. Februar 1986 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und konkretisiert sie im wesentlichen gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der Bauakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; denn sie sind jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 652,50 DM.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Hosltein vom 17. Januar 1974 (GVOBl S. 37) i.V.m. den Vorschriften der Baugebührenordnung vom 29. Januar 1980 (GVOBl S. 76) kann die Bauaufsichtsbehörde die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendigen Auslagen, die - wie die Vergütung für einen Sachverständigen - nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, gegenüber demjenigen geltend machen, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden ist. Danach ist die Beklagte berechtigt, die an Dipl.-Ing. XXX gezahlte Vergütung gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Durch die Einreichung ihres Bauantrages hat die Klägerin die Beauftragung des Sachverständigen mit der Überprüfung der statischen Berechnungen des Kellers sowie des Fundamentes veranlaßt. Aufgrund dieses Bauantrages war die Beklagte nämlich gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 LBO 1975/1979 bzw. §§ 59 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 5 Nr. 2 LBO 1983 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 6. November 1980 (GVOBl S. 336) dazu verpflichtet, die eingereichten Nachwelse über die Standsicherheit des Bauvorhabens durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Die Prüfung war unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes auch nicht entbehrlich. Das gilt unabhängig davon, ob man insoweit von den Vorschriften der LBO 1975/1979 ausgeht - das Baugenehmigungsverfahren ist vor dem 1. August 1983 eingeleitet worden - oder entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Regelungen der LBO 1983 zugrunde legt:
Die Bauaufsichtsbehörde führt bei "freistehenden Einfamilienhäusern einschließlich einer Einliegerwohnung" (§ 89 Abs. 2 Satz 1 LBO 1975/1979) bzw. "freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen" (§ 66 Abs. 4 Satz 1 LBO 1983) keine Prüfung der Nachweise für die Standsicherheit, den Wärmeschutz und den Schallschutz durch, wenn die Nachweise von Ingenieuren aufgestellt worden sind, die das Studium als Bauingenieur an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und in den letzten drei Jahren nicht nur gelegentlich mit dem Aufstellen oder Prüfen statischer Berechnungen befaßt waren. Die zwischen den Partelen streitige und vom Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin entschiedene Frage, ob die Beklagte das Vorliegen der genannten Qualifikationsvoraussetzungen hinsichtlich Dipl.-Ing. XXX seinerzeit zu Recht verneint hat, kann auf sich beruhen. Denn die genannten Ausnahmevorschriften greifen schon aus anderen Gründen nicht zugunsten der Klägerin ein. Zunächst handelt es sich weder bei dem Doppelhaus als solchem noch bei einer Hälfte dieses Doppelhauses um ein "freistehendes Einfamilienhaus einschließlich einer Einliegerwohnung". Im ersten Falle ist das Tatbestandsmerkmal "Einfamilienhaus...", im zweiten Falle das Tatbestandsmerkmal "freistehend" nicht erfüllt. Da beides offensichtlich ist und auch von der Klägerin nicht bestritten wird, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Begründung. Ferner liegt die Voraussetzung "freistehendes Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" nicht vor. Das Doppelhaus als solches ist nicht als "ein Wohngebäude" anzusehen, sondern setzt sich aus zwei aufeinander bezogenen Wohngebäuden zusammen. Die Doppelhaushälfte stellt zwar "ein Wohngebäude", aber kein "freistehendes" Wohngebäude dar. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Bei der Interpretation des Begriffs "Wohngebäude" Ist von dem in § 2 Abs. 2 LBO 1983 gesetzlich definierten Begriff "Gebäude" auszugehen. Danach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Voraussetzungen liegen bei jeder der beiden Hälften eines Doppelhauses vor. Denn die Annahme eines Gebäudes hängt nicht davon ab, ob die als Gebäude bezeichnete Anlage, würde sie nicht im unmittelbaren Anschluß an die angrenzende " bauliche Anlage (andere Doppelhaushälfte, anderes Reihenhaus), sondern einzeln errichtet, genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist maßgeblich, ob das jeweilige Bauvorhaben, so wie es im Anschluß an die benachbarten baulichen Anlagen verwirklicht worden ist, unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung noch die erforderliche Selbständigkeit des Baukörpers und der Nutzbarkeit aufweist. Mit dem Merkmal der Selbständigkeit des Baukörpers ist nicht gemeint, der Baukörper müsse als solcher selbständig genehmigungsfähig sein. Dieses Merkmal ist abgeleitet aus dem Begriff der "baulichen Anlage", der bei der gesetzlichen Definition des Gebäudebegriffs nicht verwendet wird. Es soll nur dazu dienen, bauliche Anlagen von den 1n den Baukörper einer baulichen Anlage einbezogenen "Bauteilen" abzugrenzen (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.4.1986 - 1 OVG A 56/85 -, BRS 46 Nr. 98). Da jede Doppelhaushälfte die danach erforderliche Selbständigkeit des Baukörpers und der Nutzbarkeit aufweist (vgl. Senatsurteil v. 21.4.1986, a.a.O.; Domning/Fuß, Bauordnungsrecht Schl.-Holst., 6. Liefer., Stand: Januar 1988, § 2 Anm. 4 u. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur NBauO, 4. Aufl. 1987, § 2 RdNr. . 25) und auch keinerlei Gründe dafür ersichtlich sind, daß der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LBO 1983 ein anderer als der in § 2 Abs. 2 LBO 1983 definierte Gebäudebegriff zugrunde zu legen ist, handelt es sich bei jeder der Hälften um ein "Wohngebäude", jedoch um kein "freistehendes" Wohngebäude (vgl. Urt. d. Sen. v. 27.1.1989 - 1 OVG A 4/88 -). Diesem aufgrund grammatikalischer Auslegung gewonnenen Ergebnis entspricht die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 4 LBO 1983. Nach der Amtlichen Begründung (LT-Drs. 9/1542 v. 2.8.1982, S. 89 zu § 64 u. S. 90 zu § 66) baut die Vorschrift auf der Regelung des § 89 Abs. 2 LBO 1975/1979 "freistehendes Einfamilienhaus einschließlich einer Einliegerwohnung" auf und bringt lediglich eine Anpassung an bauplanungsrechtliche Begriffe. Die Prüfung der statischen Berechnungen sollte somit nach dem Willen des Gesetzgebers über die bisherige gesetzliche Regelung hinaus nur insoweit entfallen, als dies aus der Anwendung des planungsrechtlichen Begriffs des "Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen" folgt. Daraus ergibt sich allenfalls insoweit eine Änderung, als auch die zweite Wohnung des freistehenden Wohngebäudes, anders als eine Einliegerwohnung, mehr als nur untergeordnete Bedeutung haben darf (vgl. Urt. d. Sen. v. 27.1.1989, a.a.O.).
Daß Doppelhäuser nicht zu den Gebäuden zählen, bei denen die Prüfung der statischen Berechnung entbehrlich ist, entspricht schließlich auch Sinn und Zweck des § 66 Abs. 4 LBO 1983. Durch diese Vorschrift soll das Baugenehmigungsverfahren, soweit unter Sicherheitsaspekten vertretbar, erleichtert und beschleunigt werden (vgl. Domning/Fuß, a.a.O., § 66 Anm. 4, u. auch Anm. 20 zu § 66 LBO des Einführungserlasses des Innenministers v. 27.10.1983 - IV 830/820-515.114.0 -, ABl 1983, 427/430). Davon ausgehend erscheint es sachgerecht, bei Doppelhäusern weiterhin eine Prüfung der technischen Nachweise vorzusehen. Denn die Errichtung von Häusern dieser Art ist wegen der dabei erforderlichen Abstimmung zweier aufeinander bezogener Gebäude mit besonderen technischen Risiken verbunden, die bei einem Gebäude mit allseits freier Fassade nicht auftreten (vgl. Urt. d. Sen. v. 27.1.1989, a.a.O.).
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer unzutreffenden Begründung beruhen. Denn unrichtige Tatsachenfeststellungen und fehlerhafte Rechtsanwendung der Behörde führen im Bereich der gebundenen Verwaltung dann nicht zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide, wenn sie unter Berücksichtigung sonstiger Umstände im Ergebnis rechtmäßig sind und die neue rechtliche Begründung das Wesen der Bescheide nicht ändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 -, DVBl 1982, 548/549). Die hier in Frage stehenden Bescheide, die aufgrund der vorgenannten Erwägungen im Ergebnis rechtmäßig sind, haben durch die neue Begründung keine Wesensveränderung erfahren. Letztere käme bei einem Gebühren-/Auslagenbescheid beispielsweise dann in Betracht, wenn die in ihm enthaltene Festsetzung zugunsten einer anderen Abgabenart aufrechterhalten oder der Bezugsgegenstand des Bescheides ausgetauscht würde (vgl. BVerwG, a.a.O.). Beides ist nicht der Fall. Mit den angefochtenen Bescheiden macht die Beklagte gegenüber der Klägerin nach wie vor die an Dipl.-Ing. XXX bezahlte Vergütung als Auslage geltend.
Schließlich ist die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Forderung zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit besteht auch keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen, zumal die Beklagte aus Gründen der Kostenminderung lediglich die statischen Nachweise einer Hälfte des Doppelhauses hat überprüfen lassen und die dadurch entstandenen Kosten den beiden Bauherren des Doppelhauses je zur Hälfte auferlegt hat (vgl. Bl. 21 der Beiakten A).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil er weder über klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet, die revisibel sind, noch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§§ 132, 137 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 1 VwGO) beim
Oberverwaltungsgericht für die Länder
Niedersachsen und Schleswig-Holstein
2120 Lüneburg, Uelzener Straße 40,
durch eine noch innerhalb derselben Frist zu begründende Beschwerde angefochten werden (§ 132 VwGO).
...
Dr. Bock
Engelbrecht-Greve