Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: 18 OVG L 17/87

Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung von Sozialhilfeempfängerinnen in ein befristetes Arbeitsverhältnis; Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung; Einstellung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NdsPersVG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.01.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 17/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0118.18OVG.L17.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 23.06.1987 - AZ: PL 12/87

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung von Sozialhilfeempfängerinnen in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
am 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter, am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Heine und Knies
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Mit einem Schreiben vom 20. März 1978 teilte der Landkreis ... dem Antragsteller mit: In der Kinderabteilung des Kreiskrankenhauses ... werde Klage darüber geführt, daß examinierte Pflegekräfte für Arbeiten beansprucht würden, die mit der reinen Krankenpflege nicht in Einklang zu bringen seien. Dabei werde deren Arbeitskraft zum Teil für Tätigkeiten wie den Bettentransport und das Herrichten der Kinderwäsche aufgewandt. Um diesem Misstand abzuhelfen, sei beabsichtigt, zur Entlastung des Pflegepersonals Sozialhilfeempfänger mit derartigen Tätigkeiten zu betrauen. Diese Maßnahme solle maximal für die Dauer eines Jahres durchgeführt werden. In dieser Zeit solle das Problem durch organisatorische Vorkehrungen endgültig gelöst werden. Auf Vorschlag der Sozialämter der Stadt ... und der Gemeinde ... sei in Aussicht genommen, die Sozialhilfeempfängerinnen ... aus ... 17, und ... aus (... 3) zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Deren Arbeitsverhältnisse sollten bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf ein Jahr befristet werden. Die Vergütung werde sich nach der Lohngruppe I BMT-GII richten. Der Landkreis ... bat um Zustimmung zu den Einstellungen.

2

Mit einem Schreiben vom 25. März 1987 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung und machte geltend: Die organisatorischen Änderungen müßten umgehend durchgeführt werden. Die von den Sozialhilfeempfängerinnen zu erledigenden Arbeiten gehörten zu den Pflichtaufgaben des Kreiskrankenhauses. Dafür seien entsprechende Planstellen einzurichten. In einem Vermerk der Kreisverwaltung vom 31. März 1987 wurde niedergelegt, daß für die einzustellenden Sozialhilfeempfängerinnen u.a. an folgende Aufgaben gedacht sei: Stopf- und Flickarbeiten der krankenhauseigenen Kinderwäsche, Einsortieren der Wäschestücke, Bettentransport zur Desinfektion und zurück. Sorge für die Ordnung in der Spielecke, Erledigung kleinerer Botengänge.

3

Nachdem die Kreisverwaltung am 8. April 1987 die beabsichtigten Einstellungen mit dem Antragsteller mündlich erörtert hatte, wiederholte dieser seine Ablehnung mit einem Schreiben vom 10. April 1987 und führte zusätzlich zur Begründung an: Die Voraussetzungen für die Einstellung der beiden Sozialhilfeempfängerinnen seien auch weiterhin nicht gegeben. Sie sollten weder für gemeinnützige noch für zusätzliche Arbeiten i.S. des § 19 Abs. 2 BSHG herangezogen werden; vielmehr handele es sich um Pflichtaufgaben. Auch Hege es nicht im Interesse der kleinen Patienten, daß diese Hilfskräfte Inkubatoren reinigten, Nahrung zubereiteten und diese in die entsprechenden Behältnisse füllten. Abhilfe müsse in der Weise geschaffen werden, daß examinierte Pflegekräfte ggf. aufgrund von Zeltverträgen einzustellen seien. Zweifelhaft sei auch, ob der für die Besetzung der Kinderabteilung des Kreiskrankenhauses maßgebende Bettenschlüssel voll ausgeschöpft sei. Im übrigen sei die Eingruppierung der Sozialhilfeempfängerinnen in die Lohngruppe I BMT-GII auch nicht tarifgerecht. Mit einer Anordnung vom 21. April 1987 entschied der Landkreis ..., daß die Sozialhilfeempfängerinnen ... und ... im Wege einer vorläufigen Regelung gemäß § 71 Abs. 5 NdsPersVG vorläufig einzustellen sind; diese Maßnahme sei geboten, weil die Kinderabteilung des Kreiskrankenhauses überdurchschnittlich hoch belegt sei und der Zustand, daß wertvolle Arbeitskraft der examinierten Pflegekräfte für primär nicht pflegerische Arbeiten in Anspruch genommen werde, unverzüglich beendet werden müsse; der Abschluß des Beteiligungsverfahrens könne nicht abgewartet werden. Durch einen Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1987 wurde Frau ... (geb. am ...), von Beruf gewerbliche Gehilfin, beim Landkreis ... als. Arbeiterin bis längstens zum 10. Mai 1988 bei einem Lohn nach der Lohngruppe I BMT-G eingestellt. Ein inhaltsgleicher Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1987 wurde mit Frau ... (geb. am ...) abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis von Frau ... wurde im Mai 1988 auf unbestimmte Zelt verlängert, der Arbeitsvertrag von Frau ... im September 1987 vorzeitig aufgelöst.

4

Der Antragsteller hat am 29. April 1987 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht, der Landkreis ... sei nicht befugt gewesen, die Sozialhilfeempfängerinnen aufgrund einer vorläufigen Regelung einzustellen; die Anordnung vom 21. April 1987 sei weder dringlich gewesen noch seien die sonstigen Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 NdsPersVG erfüllt.

5

Der Beteiligte ist dem entgegengetreten; er hält die angefochtene vorläufige Regelung für rechtmäßig.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 23. Juni 1987 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller werde durch die Anordnung des Beteiligten vom 21. April 1987 nicht in seinen Rechten verletzt. Der mit ihr getroffenen vorläufigen Regelung habe es nicht mehr bedurft. Denn die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Sozialhilfeempfänger innen ... und ... gelte nach § 72 Abs. 2 Satz 6 NdsPersVG als erteilt, weil die von ihm mit den Schreiben vom 25. März 1987 und vom 10. April 1987 vorgebrachten Ablehnungsgründe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG tagen. Das gelte für den Einwand, die von Frau ... und von Frau ... zu verrichtenden Arbeiten erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG. Es sei nicht Sache des Personalrats, darüber zu wachen, ob diese Vorschrift richtig angewendet worden sei, sie habe lediglich sozialhilferechtliche Bedeutung, ihre Beachtung könne ggf. vom Hilfesuchenden gerichtlich durchgesetzt werden. Soweit der Antragsteller die Einrichtung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze erreichen wolle, sei ein Mitbestimmungsverfahren nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG nicht der richtige Weg. Der Antragsteller könne seine Vorstellungen insoweit nur bei einer Aufstellung des Stellenplanentwurfs im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens (§ 80 Nr. 2, § 102 Nr. 11 NdsPersVG) zur Geltung bringen oder zum Gegenstand von Anträgen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 NdsPersVG machen. Sofern der Antragsteller verlangt habe, nicht ungelernte, sondern examinierte Arbeitskräfte einzustellen, wende er sich gegen die vom Beteiligten für die Einstellung festgelegte Qualifikation. Über die Anforderungen der zu besetzenden Stellen habe aber die Personalvertretung nicht mitzubestimmen. Wenn der Antragsteller ferner im Schreiben vom 10. April 1987 die Eingruppierung der Sozialhilfeempfängerinnen in die Lohngruppe I BMT-GII als nicht tarifgerecht angesehen habe, so seien dafür Gründe nicht angegeben worden.

7

Gegen den ihm (nach seinen Angaben) am 27. Juli 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 26. August 1987 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 4. September 1987 begründet. Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die für die Verweigerung der Zustimmung vorgebrachten Gründe unbeachtlich seien. Es sei zu berücksichtigen, daß nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz die Ablehnung der Zustimmung in einem Mitbestimmungsverfahren nicht an einen gesetzlichen Katalog von Verweigerungsgründen gebunden sei. Hiervon abgesehen hätten sich die vorgebrachten Ablehnungsgründe auch auf die Merkmale der Eingliederung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG bezogen. Die Beteiligung des Personalrats erstrecke sich auch auf die von der einzustellenden Person auszuübende Tätigkeit. Deshalb sei er auch befugt zu überprüfen, ob ein Sozialhilfeempfänger im Falle des § 19 Abs. 2 BSHG mit den dort genannten Arbeiten betraut werden hätte. Die von den Beschäftigten ... und ... zu verrichtenden Arbeiten seien keine "zusätzlichen" Arbeiten i.S. des § 19 Abs. 2 BSHG; ihre Verrichtungen beträfen einen Bereich, der zum Aufgabengebiet regulärer Arbeitsplätze gehöre. Auch die mangelnde Qualifikation der Einzustellenden für Tätigkeiten wie das Reinigen von Inkubatoren, die Zubereitung von Nahrung und deren Abfüllen in Behältnissen habe im Mitbestimmungsverfahren gerügt werden können.

8

Der Antragsteller beantragt

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

11

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen, wegen des sonstigen Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten PL 9/87 VG Oldenburg verwiesen.

12

Dem Senat haben die in der Mitbestimmungsangelegenheit zur Einstellung von Frau ... und Frau ... entstandenen Verwaltungsvorgänge des Landkreises ... sowie die Personalakten der Beschäftigten vorgelegen.

13

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

14

Der Antrag ist abzulehnen. Soweit es sich um die Einstellung von Frau ... handelt, ist es bereits zweifelhaft, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis noch gegeben ist, nachdem das Arbeitsverhältnis dieser Bediensteten geendet hat. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn der den Streit auslösende Vorgang beendet und anzunehmen ist, daß sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholen wird, so daß sich auch die streitig gewesene Rechtsfrage nicht erneut in gleicher Weise stellen kann (BVerwG. Beschl. v. 12.8.1988 - BVerwG 6 P 5.87 -, Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 2 (S. 2) = ZfPersVR 1989, 7 (8) unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Ob hier mit einem Wiederholungsfall in diesem Sinne zu rechnen sein wird, ist fraglich. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn der Antrag kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, soweit er die Beschäftigte ... betrifft. Das gleiche gilt, soweit sich der Antrag auf die. Einstellung von Frau ... bezieht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, in beiden Fällen verletzt die vom Landkreis ... mit der Anordnung vom 21. April 1987 unter Hinwels auf § 71 Abs. 5 NdsPersVG getroffene vorläufige Regelung den Antragsteller nicht in dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht.

15

Hierbei kann offenbleiben, ob die Einstellung der Sozialhilfeempfängerinnen ... und ... im Rahmen einer Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG überhaupt der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG unterliegt. Die zwischen dem Landkreis ... und ihnen geschlossenen Arbeitsverträge würden dem § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG entsprechen, wenn angenommen wird, daß die zu leistende Arbeit als gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne dieser Regelung anzusehen ist. Für Beschäftigungsverhältnisse dieser Art - Verrichtung einer solchen Arbeit gegen das übliche Arbeitsentgelt - wird die Rechtsauffassung vertreten, daß es sich dabei um öffentlich-rechtliche Verträge handelt (so der 4. Senat des OVG Lüneburg in einem Urteil vom 25.6.1986 - 4 OVG A 26/86 -; a.A. u.a. Schellhorn/Jirasek/Seipp. Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz 3. Auflage, Rdnr. 14 zu § 19). Bei einem öffentlich-rechtlichen, auf Besonderheiten des Sozialhilferechts abhebenden Verständnis könnte zweifelhaft sein, ob die eingestellten Sozialhilfeempfängerinnen ... und ... zur Gruppe der Arbeiter gehörende Bedienstete nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NdsPersVG sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn sie zu bejahen wäre, kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.

16

Sein Mitbestimmungsrecht konnte durch die Anordnung des Landkreises ... vom 21. April 1987 nicht mehr verletzt werden, weil des Beteiligungsverfahren nach § 72 Abs. 2 NdsPersVG. das die Einstellung der beiden Sozialhilfeempfängerinnen betraf, rechtlich bereits beendet war. Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu diesen vom Landkreis beabsichtigen Personalmaßnahmen nach § 72 Abs. 2 Satz 6 NdsPersVG als erteilt gilt.

17

Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Allerdings sind im Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen - im Unterschied zu § 77 Abs. 2 BPersVG - bestimmte Verweigerungsgründe nicht normiert. Gleichwohl führt nicht jeder vom Personalrat im Verfahren nach § 72 Abs. 2 NdsPersVG vorgebrachte Ablehnungsgrund zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Auch in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 6 NdsPersVG muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Zur gleichartigen Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsgrundsätze für die Fälle entwickelt, in denen in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich festgelegte Versagungsgründe nicht eingreifen. Es hat in der Entscheidung vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 (BVerwGE 74, 273 (276 f) [BVerwG 20.06.1986 - 6 P 4/83]) ausgeführt:

"... Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimungstatbestandes liegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sich der Personalrat auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand beruft und die Verweigerungsgründe diesem Tatbestand in rechtlich einwandfreier Weise zuordnet; sie setzt auch nicht voraus, daß die angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei sind. Auch muß die Begründung nicht in dem Sinne "schlüssig" sein, daß bei Vorliegen der vom Personalrat vorgebrachten Umstände ohne weiteres der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Die mangelnde Schlüssigkeit, der Gründe kann dem Fehlen jeglicher Begründung nicht gleichgestellt werden, weil sonst die Gefahr bestände, daß der Dienststellenleiter auch abschließend prüft, ob die Weigerung des Personalrats begründet ist, und bei Verneinung dieser Frage die beabsichtigte Maßnahme vollzieht. Die Prüfung der so verstandenen "Schlüssigkeit" muß vielmehr wie die der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Beruft sich der Personalrat allerdings ausdrücklich auf einen bestimmter, gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand ... so gibt er damit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen ... aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand ... zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personal Vertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus ..."

18

Wird unterstellt, daß die Übernahme von Frau ... und Frau ... in ein befristetes Arbeitsverhältnis der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag, so durfte der Beteiligte von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen, weil offensichtlich ist, daß sich die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe dem von diesem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG nicht zuordnen lassen. Unter der Einstellung im Sinne dieser Vorschrift ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die in der Regel mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses einhergeht; hierbei erstreckt sich die auf die Eingliederung bezogene Mitbestimmung des Personalrats - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend, angenommen hat - auf die zur Einstellung vorgesehene Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit und - im Falle eines Arbeiters oder einer Arbeiterin - auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (BVerwGE 68, 30 (32 f) [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Die im Schreiben des Antragstellers vom 25. März 1987 enthaltenen Ablehnungsgründe betreffen nicht die Merkmale der Eingliederung, auf die sich das Beteiligungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG bezieht. Sofern der Antragsteller auf umgehende organisatorische Änderungen gedrängt hat, die eine Erledigung nichtpflegerischer Arbeiten in der Kinderabteilung des Kreiskrankenhauses durch vorübergehend zu beschäftigende Aushilfskräfte entbehrlich machen, ist hier das organisatorische Ermessen des Landkreises ... als Träger des Krankenhauses berührt, das nicht der im Falle der Einstellung gegebenen Mitbestimmung des Personalrates zugänglich ist. Soweit der Antragsteller bemängelt hat, daß die einzustellenden Sozialhilfeempfängerinnen keine Arbeiten i.S. des § 19 Abs. 2 BSHG auszuführen hätten, weil die ihnen zugedachten Verrichtungen zu den Pflichtaufgaben des Krankenhauses gehörten, zieht er eine wesentliche Vorbedingung der Einstellung in Zweifel. Auf die Frage, ob hier die Voraussetzungen für die Arbeitsmöglichkeit eines Hilfesuchenden nach § 19 Abs. 2 BSHG gegeben sind, insbesondere ob mit der Zuteilung der vorgesehenen Arbeiten an die beiden Sozialhilfeempfängerinnen in den Bereich der vorhandenen regulären Arbeitsplätze eingegriffen wird (vgl. dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp a.a.O. Rdnr. 10 und 11 zu § 19), erstreckt sich jedoch, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht. Es handelt sich vielmehr hier um eine Rahmenbedingung der Einstellung, nicht aber um eine "Modalität", auf die der Personalrat entsprechend seinem kollektiven Schutzauftrag Einfluß nehmen kann (BVerwGE 68, 33 [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Das gleiche gilt, soweit der Antragsteller eingewandt hat, daß entsprechende Personalstellen einzurichten seien, um die qualifizierten Pflegekräfte von nichtpflegerischen Arbeiten zu entlasten.

19

Die mit dem Schreiben des Antragstellers vom 10. April 1987 vorgebrachten Verweigerungsgründe vermögen den Eintritt der Rechtsfolge nach § 72 Abs. 2 Satz 6 NdsPersVG ebenfalls nicht zu hindern. Diese Stellungnahme ist dem Landkreis ... nach einem Eingangsvermerk am 13. April 1987 zugegangen. Zu diesem Zeltpunkt war die zweiwöchige Frist, innerhalb der der Beschluß des Personalrats der Dienststelle mitzuteilen ist (§ 72 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG), bereits abgelaufen. Das gilt selbst dann, wenn der Antrag der Dienststelle vom 20. März 1987 dem Antragsteller erst am 25. März 1987, dem Termin seiner Sitzung, zugegangen wäre (§ 72 Abs. 2 Satz 5 NdsPersVG). Eine Erörterung der beabsichtigten Maßnahme zwischen Dienststelle und Personalrat nach § 72 Abs. 2 Satz 2 NdsPersVG unterbricht die zweiwöchige Frist nicht; gegenüber der Regelung des § 69 Abs. 2 BPersVG ist die Frist des Personalrates zur Stellungnahme im Hinblick auf die Erörterungsmöglichkeit erweitert worden (vgl. dazu Engelhard/Ballerstedt, Kommentar zum NdsPersVG, 3. Aufl., Rdnr. 8 zu §§ 72 und 73). Jedoch kann zweifelhaft sein, ob sich der Beteiligte nach Treu und Glauben auf den Ablauf der zweiwöchigen Frist berufen kann. Die Kreisverwaltung hat nämlich mit einem Schreiben vom 1. April 1987 den Antragsteller gebeten, die Einstellungsangelegenheit mit ihr in seiner nächsten Sitzung mündlich zu erörtern, was am 8. April 1987 geschehen ist. Diese Frage kann hier jedoch letztlich offenbleiben. Denn auch wenn dem Antragsteller nach dem Verhalten der Dienststelle eine angemessene Nachfrist einzuräumen wäre, müßte, die Zustimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Satz 6 NdsPersVG als erteilt gelten. Denn die zusätzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe lassen sich ebenfalls nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG zuordnen.

20

Soweit der Antragsteller beanstandet hat, daß die beiden einzustellenden Sozialhilfeempfängerinnen auch keine "gemeinnützigen" Arbeiten i.S. des § 19 Abs. 2 BSHG zu erledigen hätten, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Soweit der Antragsteller die Eignung der beiden Personen für bestimmte Obliegenheiten, z.B. das Reinigen von Inkubatoren und die Zubereitung von Nahrung bezweifelt, hat das Verwaltungsgericht richtig darauf hingewiesen, daß es allein Sache des Dienstherrn ist, aufgrund des ihm zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums einzuschätzen, ob die nicht besonders vorgebildeten Kräfte den Anforderungen ihrer Arbeitsplätze genügen. Die weiteren Einwände des Antragstellers, daß der für die personelle Besetzung der Kinderabteilung des Kreiskrankenhauses maßgebende Bettenschlüssel vermutlich nicht voll ausgeschöpft sei und "examinierte" Arbeitskräfte ggf. auf der Grundlage von Zeltverträgen anstelle der Sozialhilfeempfängerinnen einzustellen seien, richten sich ebenfalls gegen die den beabsichtigten Einstellungen vorausgehenden Grundentscheidungen des Landkreises Aufich; sie sind nach dem Ausgeführten daher unbeachtlich.

21

Sofern der Antragsteller schließlich bemängelt, daß die Sozialhilfeempfängerinnen in der Lohngruppe I BMT-GII nicht tarifgerecht eingruppiert worden seien, wird zwar ein von der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG erfaßtes Merkmal der Eingliederung angesprochen (vgl. BVerwGE 68, 32 f. [BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80]). Der Antragsteller beschränkt sich hier aber auf diese Rüge; es werden keinerlei Gründe für die behauptete tarifwidrige Eingruppierung genannt. Dies aber ist für eine hinreichende Begründung der Zustimmungsverweigerung zu verlangen.

22

Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig
Heine,
Knies