Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.10.2001, Az.: 6 K 10837/00
Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Vermutung des Vermögensverfalls
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 09.10.2001
- Aktenzeichen
- 6 K 10837/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:1009.6K10837.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 2 StBerG
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
Redaktioneller Leitsatz
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet grundsätzlich die Vermutung des Vermögensverfalls. Zur Widerlegung dieser Vermutung sind genaue Angaben erforderlich, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist.
Tatbestand
Der am 30. Juni 1931 geborene Kläger wurde 1961 als Helfer in Steuersachen zugelassen, 1962 zum Steuerbevollmächtigten und 1975 zum Steuerberater bestellt. Die Tätigkeit als selbständiger Steuerberaterübte er danach an verschiedenen Orten in Norddeutschland aus.
1991 wurde ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Nichtzahlung der Kammerbeiträge und Verstoßes gegen die Auskunftspflicht und Erlöschenlassens der Haftpflichtversicherung aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers eingestellt (Darmoperation, mehrere Augenoperationen). Ein 1992 ausgesprochener Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen fehlender Haftpflichtversicherung wurde 1993 aufgehoben.
Seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen kam der Kläger in den letzten 10 Jahren nicht oder nur verspätet nach. Hinsichtlich Einkommensteuer 1989 bis 1999 ergingen Schätzungsbescheide, wobei für die Jahre 1989 - 1994 die Verfahren erst durch Zurückweisungen der Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts durch den BFH beendet wurden. Ab 1995 wurde die Einkommensteuer jeweils auf 0,00 DM geschätzt. Auch die Umsatzsteuer wird ab 1990 geschätzt. Bis einschließlich 1994 wurden die anhängig gemachten Klageverfahren nach einem Erörterungstermin durch Klagerücknahme erledigt. Die Steuererklärungen ab 1998 sind bis heute nicht abgegeben worden. Mehrere Vollstreckungsversuche des Finanzamtes blieben erfolglos. Nachdem der Kläger zwischen 1994 und 2001 keine Zahlungen auf seine Steuerschulden leistete, schloss er Anfang 2001 mit dem Finanzamt E eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung von 500,00 DM monatlich. Der Verpflichtung kommt der Kläger jedoch nicht in vollem Umfang nach.
Am 13.04.1999 wurde der Kläger mit Haftbefehl ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E, am 12.11.1999, am 11.02.2000 und am 03.07.2000 wurde er jeweils mit Haftbefehl ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B eingetragen, da er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung jeweils nicht erschienen war.
Mit Schreiben vom 20.04.2000 unterrichtete das seinerzeit für den Widerruf zuständige Finanzministerium den Kläger darüber, dass es davon ausgehe, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Weiterhin forderte es den Kläger zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Beeinträchtigung von Mandanteninteressen, auf. Mit Schreiben vom 25.05.2000, 28.06.2000 und 17.07.2000 wies der Kläger das Ministerium auf seinen schlechten Gesundheitszustand hin, bestritt die Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Haftbefehle und die Bestandskraft der Steuerbescheide und führte aus, dass es keine Beanstandungen von Mandanten gegeben habe; der Rat eines erfahrenen Steuerberaters werde nach wie vor geschätzt.
Daraufhin widerrief das Niedersächsische Finanzministerium am 05.10.2000 die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des 8teuerberatungsgesetzes (StBerG). Dabei berief sich das Finanzministerium auf den eingetretenen Vermögensverfall, der aufgrund der Eintragung in die verschiedenen Schuldnerverzeichnisse vermutet werde. Darüber hinaus habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 51.700,00 DM gehabt, was ebenfalls von mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zeuge, zumal Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien. Weiterhin habe der Kläger nichtüberprüfbar dargelegt, aus welchen Gründen Mandanteninteressen trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet sein sollten. Vielmehr erfülle der Kläger auch seine eigenen steuerlichen Pflichten nicht; so habe er seit Jahren keine Steuererklärungen abgegeben, sodass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage habe schätzen müssen. Schließlich beruft sich das Finanzministerium auf ein berufsgerichtliches Verfahren, welches die Generalstaatsanwaltschaft C gegen den Kläger eingeleitet hatte, weil dieser keine berufliche Niederlassung unterhalten hätte. Dies mache den Kläger für seine Mandanten nur schwer erreichbar.
Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung bestreitet er zunächst, in Vermögensverfall geraten zu sein. Die verschiedenen Haftbefehle seien von seinen Gläubigern lediglich aus Trotz oder Bosheit beantragt worden. Die Auflistung der Steuerschulden sei unrichtig. Die vom Gericht angeforderte Übersicht über seine derzeitigen Einnahmen und sein Vermögen einschließlich Schulden legte der Kläger nicht vor. Er gab lediglich an, zwei Renten zu beziehen. Darüber hinaus habe er keinen Zugriff auf Mandantengelder, sodass die Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet seien. Die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe seiner eigenen Steuererklärungen sei auf verschiedene, zum Teil langwierige Krankheiten zurückzuführen. Nach diesen Krankheiten habe er zunächst vorrangig Mandantenerklärungen bearbeitet, bevor er seine eigenen Steuerangelegenheiten wahrgenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.03.2001, vom 08.08.2001 und vom 18.09.2001 verwiesen.
Weiterhin führt der Kläger aus, dass er als Junggeselle seinen Wohnsitz und seine berufliche Niederlassung verlegen könne, sooft er wolle. Die letzte Verlegung der beruflichen Niederlassung, die Gegenstand des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen sei, beruhe auf einer Panne; die gerichtliche Entscheidung sei falsch.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 05.10.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der im Widerrufsbescheid geäußerten Rechtsauffassung fest. Der Kläger befinde sich noch immer im Vermögensverfall, was durch einen erneuten Eintrag Haftbefehl ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E vom 09.07.2001 deutlich werde. Der Kläger habe aktuelle Steuerschulden von ca. 35.800,00 DM. Eine mit dem Finanzamt E vereinbarte Ratenzahlung werde nicht immer pünktlich eingehalten. Letztlich habe der Kläger auch seinen Kammerbeitrag seit Jahren nicht bezahlt. Auch seien die Interessen der Mandanten des Klägers in vielfältiger Weise beeinträchtigt. Zum einen sei der Kläger durch seinen häufigen Wohnortwechsel für Mandanten nur schwer erreichbar. Auch habe er seine Berufspflichten durch das Nicht-Unterhalten einer beruflichen Niederlassung seit 1998 verletzt. Deshalb sei der Kläger vom Landgericht Hannover in einem berufsrechtlichen Verfahren zu einer Geldbuße von 1.000,00 DM verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung habe das OLG C zurückgewiesen. Darüber hinaus habe der Kläger mehrfach offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe geführt, was die Mandanten mit unnötigen Kosten belastet habe. Außerdem habe er in einem finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG Bremen eine offensichtlich falsche Vollmacht vorgelegt. Weiterhin habe der BFH den Kläger in der Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde als "augenscheinlich rechtsunkundig" bezeichnet (wegen der Einzelheiten wird auf ein Schreiben des Vorsitzenden Richters am FG B vom 14.03.2000 mit Anlagen, Verwaltungsakte des Beklagten, Bezug genommen). Schließlich könne auch aus der mangelhaften Erfüllung seiner eigenen steuerlichen Pflichten auf eine Gefährdung von Mandanteninteressen geschlossen werden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet. Das seinerzeit zuständige Finanzministerium hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen.
1.
Die Klage richtet sich gegen die richtige Beklagte. Auf Grund von § 46 Abs. 4 StBerG i. d. F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zurÄnderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) war im Rubrum als Beklagte die zuständige Steuerberaterkammer zu benennen, weil diese gemäß § 157 Abs. 6 StBerG i. d. F. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG seit dem 1. Januar 2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig ist. Damit ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum wie geschehen zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).
2.
Der Widerrufsbescheid vom 05.10.2000 ist rechtmäßig. Aufgrund des ihm seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts konnte das Finanzministerium davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet zu sein.Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
a)
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater in Vermögensverfall geraten. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist. Der Kläger war mit Haftbefehl vom 13.04.1999 ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E und mit Haftbefehlen vom 12.11.1999, vom 11.02.2000 und vom 03.07.2000 in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B eingetragen worden, da er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung jeweils nicht erschienen war (§§ 901, 915 ZPO).
Zwar kann die durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt werden; dazu ist jedoch die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Beschl. v. 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441). Solche Umstände hat der Kläger gegenüber dem Finanzministerium jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr sprachen die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Steuerschulden des Klägers i. H. v. ca. 51.700,00 DM und der Umstand, dass mehrere Vollstrekkungsversuche des Finanzamtes erfolglos geblieben waren, für die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers.
b)
Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater konnte auch nicht im Hinblick auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die Bestellung ist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes trifft den Steuerberater die Darstellungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urt. v. 06.06.2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741, m. w. N.). Solche Umstände hat der Kläger gegenüber dem Finanzministerium nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, dass es noch keine Beanstandungen seitens seiner Mandanten gegeben hätte und der Rat eines erfahrenen Steuerberaters nach wie vor geschätzt werde, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hätte vielmehr im Einzelnen genau und überprüfbar darlegen müssen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet worden seien. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht hierfür nicht aus (vgl. BFH-Urt. v. 06.06.2000, HFR 2000, 741).
3.
Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 09.10.2001 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urt. v. 22.10.1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909); ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.
a)
Der Kläger befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall. Der Kläger hat die durch die Eintragung in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte B und E begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Die Vermutung wird vielmehr durch die erneute Eintragung ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E vom 09.07.2001 erhärtet. Zwar sind die Steuerschulden des Klägers von ca. 51.700,00 DM (Stand 25.09.2000) auf rund 35.800,00 DM (Stand 28.09.2001) gesunken; die Verringerung ist jedoch nur i. H. v. 2.500,00 DM auf Zahlungen des Klägers zurückzuführen. Im Übrigen beruht die Absenkung auf der Verjährung der Ansprüche wegen Umsatzsteuer 1985 - 1989 und der darauf entfallenen Säumniszuschläge sowie zu einem geringen Teil auf der Einigung hinsichtlich der Umsatzsteuerschulden für die Jahre 1990 - 1994 im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens. Gerade auch die Nicht-Einhaltung der mit dem Finanzamt E getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung durch den Kläger spricht dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Steuerschulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zurückzuführen. Um darzulegen, dass er sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befindet; hätte der Kläger im Einzelnen nachweisen müssen, über welche Einkünfte er verfügt, welche Ausgaben für ihn zwingend sind und wie er mit denÜberschüssen seine Schulden zu tilgen gedenkt. All dies hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgetragen. Allein die Angabe, dass er zwei Renten beziehe, deren Höhe er ebenfalls nicht mitgeteilt hat, reicht bei weitem nicht aus. Weitere Anzeichen für die schlechte Vermögenslage des Klägers sind vielmehr die Erfolglosigkeit der bisherigen Vollstreckungsversuche durch das Finanzamt und die Schätzung der Einkommensteuer auf jeweils 0,00 DM seit 1995.
b)
Schließlich hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, dass durch den Vermögensverfall seine Mandanteninteressen nicht beeinträchtigt sind. Allein der Hinweis des Klägers, dass er keinen Zugriff auf Mandantengelder habe, reicht hierzu nicht aus (vgl. BFH-Beschluss v. 11.10.1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441). Dies gilt insbesondere, da der Kläger in eigenen Steuerangelegenheiten höchst nachlässig handelt (vgl. BFH-Beschl. v. 11.10.1994, a. a. O.). So hat der Kläger seitüber zehn Jahren seine Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, sodass die Besteuerungsgrundlagen jeweils geschätzt werden mußten. Gegen die Schätzungen hat der Kläger dann jeweils Einspruch eingelegt und schließlich Klage erhoben. Hinsichtlich der Verfahren wegen Einkommensteuer 1989 - 1994 hat der Kläger dann gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die in allen Fällen als unzulässig verworfen wurde. Dieses Verhalten zeugt von einem erheblichen Maß an Nachlässigkeit und auch Uneinsichtigkeit, sodass es naheliegt, dass der Kläger auch die Interessen seiner Mandanten dadurch gefährdet, dass er deren Steuererklärung nicht oder verspätet abgibt und dadurch für seinen Mandanten nachteilige Maßnahmen des Finanzamtes veranlasst (vgl. BFH-Beschl. v. 11.10.1994, a. a. O.). Ebenso besteht die Vermutung, dass der Kläger auch seine Mandanten zum Führen offensichtlich unnützer Rechtsmittel veranlasst, wie er es in der Vergangenheit auch schon getan hat, und seine Mandanten dadurch unnötige Kosten aufbürdet (im Einzelnen siehe Anlagen zum Schreiben des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht B v. 14.03.2000, nach denen der Kläger für seine jeweiligen Mandanten mehrere unzulässige Nichtzulassungbeschwerden und Revisionen beim BFH eingelegt hat, Verfahrensakte des Beklagten). Weitere Umstände, aus denen sich die Nicht-Beeinträchtigung von Mandanteninteressen ergeben könnte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
4.
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, da er sein Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat und auf die Zulässigkeit einer Entscheidung trotz seines Ausbleibens in der Ladung hingewiesen wurde (§ 91 Abs. 2 FGO). Hierin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere war das Gericht nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung vorab zu erstatten, da der Kläger trotz Anregung durch das Gericht keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.