Abschnitt 14 APVO-Justiz-aJD-AV - 14. Schriftliche Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Der Tastschreibnachweis nach § 14 Abs. 2 APVO-JustizaJD orientiert sich an den "Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung maschinelle Texterstellung" der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 19.9.2002 (Niedersächsische Wirtschaft, Februar 2003, S. 66 f.) mit der Maßgabe, dass die Mindestanschlagszahl 1800 beträgt.
(2) Die Aufsichtsarbeiten werden an Stelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen.
(3) 1Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten soll eine Justizfachangestellte oder ein Justizfachangestellter oder eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Justizdienstes oder des Rechtspflegerdienstes führen. 2Die Aufsicht bestimmt die Sitzordnung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit.