Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.09.2003, Az.: 5 A 41/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 17.09.2003
- Aktenzeichen
- 5 A 41/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2003:0917.5A41.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 16.06.2005 - AZ: 7 LC 201/03
- BVerwG - 04.10.2005 - AZ: BVerwG 6 B 63.05
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Zulassung zum Frühjahrsmarkt 2003,
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Alten, den Richter am Verwaltungsgericht Schütte, die Richterin am Verwaltungsgericht Haase sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Rust und Herr Reinbold für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte führt jährlich einen Frühjahrs- und einen Herbstmarkt als festgesetzte Veranstaltung im Sinne von § 69 GewO durch. Die Klägerin führt ein ca. 30 × 15 m großes Fahrgeschäft "2-Säulen-Autoskooter", mit dem sie bzw. ihr Geschäftsführer, der das Unternehmen in der Vergangenheit als Einzelperson geführt hatte, sich wiederholt um eine Zulassung zu diesen Marktveranstaltungen bewarb.
Im Juli 2002 bewarb sich der Geschäftsführer der Klägerin um einen Standplatz für seinen 2-Säulen-Autoskooter beim Frühjahrsmarkt der Beklagten vom 25.-27. April 2003. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass sie sich für die Durchführung eines Losverfahrens zur Auswahl der Bewerber entschlossen habe. Bei der Auslosung am 11. Februar 2003, zu der der Geschäftsführer der Klägerin eingeladen war, wurde zunächst das Los des Bewerbers Stange gezogen, das des Geschäftsführers der Klägerin an vierter Stelle von insgesamt sieben für geeignet erachteten Bewerbungen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Ergebnis der Auslosung mit und lehnte die Platzvergabe an ihn ab.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend, dass die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es existierten offenbar keine Vergaberichtlinien oder veröffentlichte Teilnahmebedingungen, sodass fraglich sei, welches Gremium sich mit der Auswahl befasst habe. Die Beklagte habe auch keine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, was aber erforderlich gewesen sei. Sie verfüge über einen besonders attraktiven Autoskooter. Er entspreche dem technisch neuesten Stand und gehöre hinsichtlich Dekoration, Beleuchtung und Ausstattung zu den aufwändigsten der aktuell angebotenen Geschäfte. Das durchgeführte Losverfahren sei auch in der Sache zu beanstanden, weil es der wirtschaftlichen Bedeutung der Marktzulassung nicht gerecht werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2003 zurück. Das Losverfahren sei ordnungsgemäß nach vorheriger Ankündigung durchgeführt worden. Es sei als eine Form des rollierenden Systems zulässig.
Die Klägerin hat am 10. April 2003 (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie habe unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung der Klägerin mit ihrem Fahrgeschäft "2-Säulen-Autoskooter" zum Frühjahrsmarkt der Beklagten in der Zeit vom 25.-27. April 2003 durch Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Bescheid vom 11. März 2003 bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid sei auch in der Sache rechtmäßig ergangen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 A 17/03 und 5 A 41/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Klageerhebung steht nicht entgegen, dass zunächst nicht die Klägerin, sondern ihr Geschäftsführer unter der Bezeichnung "D...." den Antrag auf Zulassung seines Fahrgeschäfts zum Frühjahrsmarkt 2003 gestellt hat und er auch Adressat des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2003 gewesen ist. Die Klägerin ist während des Verwaltungsverfahrens durch Geschäftsübernahme als Rechtsnachfolgerin in die Position ihres Geschäftsführers eingetreten.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) statthaft. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das Interesse ergibt sich aus der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr der Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsaktes (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 24.2.1983, DVBl. 1983, 850). Die Klägerin muss auch bei zukünftigen Auswahlentscheidungen der Beklagten damit rechnen, an dem von ihr beanstandeten Losverfahren teilnehmen zu müssen.
Der Klageerhebung steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 12. Februar 2003 entgegen. Die Klägerin hat die vorliegende Klage innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Dass sie schon in der Klageschrift einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und nicht einen Anfechtungsantrag angekündigt hat, ist insoweit unschädlich. Mit einer Entscheidung des Gerichts noch vor Ablauf des streitigen Frühjahrsmarktes war ohnehin nicht zu rechnen.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 war rechtmäßig.
Bei dem Frühjahrsmarkt 2003 der Beklagten hat es sich um eine nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltung gehandelt, sodass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer einen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung nach § 70 Abs. 1 GewO nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen gehabt hat. Dieser Teilnahmeanspruch hat nicht uneingeschränkt bestanden. Der Veranstalter - hier die Beklagte - kann nach § 70 Abs. 3 GewO aus sachlich gerechtfertigen Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Erfordert die Struktur oder die Platzkapazität einer Veranstaltung eine Beschränkung einzelner Stände oder Fahrgeschäfte, so steht es im Ermessen des Veranstalters, in welchem Umfang Beschränkungen vorzunehmen und wie die erforderliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Anbietern zu treffen ist. Der Gestaltungsfreiraum bei der Konzeption der Veranstaltung und das Verteilungsermessen nach § 70 Abs. 3 GewO sind aber beschränkt durch die sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden Schranken sowie die jede Ermessensentscheidung der Verwaltung bindenden Grundsätze, wie z.B. den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1984, GewArch 1984, 265; Nds. OVG, Urteil v. 18.7.2002, GewArch 2002, 428; Urteil der Kammer v. 21.10.2002 - 5 A 35/02 -). Die Auswahlentscheidung bedarf einer hinreichenden Begründung, um dem Adressaten eine effektive Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Die Begründung eines Ablehnungsbescheides muss deutlich machen, nach welchen Gesichtspunkten oder Maßstäben die Auswahl der Bewerber zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgte (Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2003, § 70 Rdnr. 10).
Nach diesen Maßstäben ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 rechtlich nicht zu beanstanden. Bei den Jahrmärkten der Beklagten handelt es sich eigenen Angaben zufolge jeweils um kleine Volksfeste, bei denen im Bereich Fahrgeschäfte Bedarf nur für einen Autoskooter besteht. An dem Erfordernis einer Auswahlentscheidung bestehen deshalb keine Zweifel, sie wird auch von der Klägerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Bei der Auswahl eines Autoskooters für den Frühjahrsmarkt 2003 hat die Beklagte sich nicht mehr wie in den vorangegangenen Zeiträumen für einen Bewerber allein nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" entschieden (vgl. dazu die Klageverfahren 5 A 35/02 und 5 A 17/03), sondern hat ein Losverfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 hat sie den Geschäftsführer der Klägerin hierüber in Kenntnis gesetzt und ihn ausdrücklich zur Teilnahme an der Auslosung eingeladen. Am 11. Februar 2003 fand in Anwesenheit einiger Schausteller die Auslosung unter sieben Bewerbern statt. An erster Stelle wurde das Los des Mitbewerbers E.... gezogen, das des Geschäftsführers der Klägerin an vierter Stelle. Das Ergebnis der Auslosung hat die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2003 mitgeteilt unter Hinweis darauf, dass ihm ein Standplatz für den Frühjahrsmarkt nicht zugeteilt werden könne. Mit einer Zuteilung könne er nur dann rechnen, wenn die vor ihm gezogenen Bewerber die Platzvergabe nicht annähmen. Indem die Beklagte die Bewerber vorab über die Durchführung des Losverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihre Anwesenheit bei der Auslosung ermöglicht hat, hat sie die erforderliche Transparenz in dem Zulassungsverfahren gewährleistet und dem Verdacht einer willkürlichen Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bewerber vorgebeugt.
Soweit die Klägerin nach außen wirksame Vergaberichtlinien bzw. eine vom Gemeinderat beschlossene Zulassungsordnung mit Vorgaben für ein bestimmtes Auswahlverfahren vermisst, vermag sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die streitige Auswahlentscheidung mittels Losverfahren von der Bürgermeisterin der Beklagten als Verwaltungsspitze vorbereitet und durchgeführt worden ist, ohne dass der Rat der Beklagten einschlägige Vergabekriterien aufgestellt oder einen vorherigen Beschluss über die Durchführung des Losverfahrens gefasst hätte. Denn die Bürgermeisterin ist hier im Rahmen der laufenden Verwaltung tätig geworden und damit innerhalb ihrer originären Zuständigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 NGO. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind solche, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in eingefahrenen Gleisen erfolgt und keine grundsätzliche weittragende Bedeutung entfaltet (BGH, Urteil v. 16.11.1978, DVBl. 1979, 514; Thiele, NGO, 5. Aufl., § 62 Anm. 5). Die Auswahlentscheidungen, die bei den von der Beklagten regelmäßig veranstalteten Frühjahrs- und Herbstmärkten aufgrund eines Überangebotes von Bewerbungen für einzelne Standplätze oder Fahrgeschäfte erforderlich sind, stellen herkömmliche und übliche Verwaltungsgeschäfte in dem vorgenannten Sinne dar. Sie folgen auch bestehenden Grundsätzen, nämlich den an dem Grundsatz der Marktfreiheit orientierten und durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierten Regelungen in § 70 Abs. 2 und 3 GewO. Die Auswahlentscheidungen zwischen einzelnen Anbietern und Anbietergruppen entfalten im Einzelfall auch keine derart weitreichende Bedeutung, dass sie vorab zwingend im Rat behandelt werden müssten (a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.8.1990, NVwZ-RR 1992, 90; Bay. VGH, Urteil v. 31.3.2003, GewArch 2003, 340). Im Übrigen kommt es nicht entscheidend auf die Beachtung der Zuständigkeiten im Innenverhältnis der Beklagten an, sondern darauf, ob die Auswahlentscheidung sich im Ergebnis in den Grenzen des nach § 70 Abs. 2 und 3 GewO eröffneten Auswahlermessens gehalten hat (OVG Nordhein-Westfalen, Urteil v. 27.5.1993, GewArch 1994, 25). Letzteres ist hier der Fall. Dass die Beklagte beim Frühjahrsmarkt 2003 eine Losentscheidung zwischen sieben Bewerbern für den Bereich Autoskooter getroffen hat, hält sich innerhalb des ihr zustehenden Auswahlermessens. Das Losverfahren (vgl. dazu Landmann/Rohmer, a.a.O., § 70 Rdnr. 23; Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl., § 70 Rdnr. 51) stellt eine von mehreren denkbaren Auswahlvarianten dar. Es bietet den Vorteil einer absoluten Chancengleichheit der Bewerber. Dafür hat es den Nachteil einer echten Glücksentscheidung, die den unterlegenen Bewerbern auch für zukünftige Verfahren keine besseren Zulassungschancen eröffnen kann. Ob das Losverfahren hier das bestmögliche Auswahlverfahren gewesen ist, entzieht sich der gerichtlichen Überprüfung. Das Verfahren ist jedenfalls nicht sachwidrig (vgl. .1981, NVwZ 1983, 49). Dies zumindest dann, wenn es - wie vorliegend geschehen - in einem angemessenen zeitlichen Abstand vor der Veranstaltung durchgeführt wird, um dadurch den Bewerbern die notwendige Planungssicherheit für ihre Unternehmen zu gewährleisten.
Gegenüber dem Losverfahren kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe einen besonders attraktiven Autoskooter und sei deshalb gegenüber den Mitbewerbern zu bevorzugen gewesen. Der Gesichtspunkt der Attraktivität des Angebots stellt ein weiteres anerkanntes Auswahlkriterium dar. Die Beurteilung der Attraktivität ist notwendig mit subjektiven Vorstellungen und Wertentscheidungen verbunden, sodass der Behörde insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (OVG Lüneburg, Urteil v. 26.8.1981, a.a.O.; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 70 Rdnr. 19; Tettinger/Wank, a.a.O., § 70 Rdnr. 46). Dass die Beklagte den Autoskooter der Klägerin im Verhältnis zu den konkurrierenden Fahrgeschäften nicht als deutlich attraktiver eingestuft und ihm wegen besonderer Attraktivität den Zuschlag für den begehrten Standplatz erteilt hat, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Sie war nicht verpflichtet, die einzelnen Autoskooter der insgesamt sieben Bewerber detailgenau auf ihre Attraktivität hin zu überprüfen und - ggf. mit Rängen - zu bewerten. Im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2003 hat die Beklagte in vertretbarer Weise ausgeführt, dass sie nach einer Vorauswahl alle sieben Bewerber für geeignet gehalten habe. Dabei hat sie auch zu Recht auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2002 ( GewArch 2002, 428) hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass das Kriterium der Attraktivität bei der Auswahl von Autoskootern problematisch erscheine, weil die technische Entwicklung in dem Marktsegment, soweit sie für das Publikum bemerkbar sei, im Wesentlichen ausgereizt sei und Geschmacksfragen wie Dekoration abgesehen von krassen Ausnahmefällen ohnehin kaum maßgeblich sein dürften. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht das Kriterium der Attraktivität nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen hat, so war die Beklagte gerade im Hinblick auf diese obergerichtliche Entscheidung nicht gehalten, Attraktivitätsgesichtspunkte ausschlaggebend im Sinne der Klägerin zu berücksichtigen.
Das Klagevorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat die mangelnde Attraktivität der konkurrierenden Autoskooter nur unsubstantiiert behauptet und im Übrigen die Vorzüge des eigenen Autoskooters vertieft, auf die ihr Geschäftsführer schon in der Bewerbung für den Frühjahrsmarkt 2003 hingewiesen hat. Der Autoskooter entspreche dem technisch neuesten Stand und gehöre hinsichtlich Dekoration, Beleuchtung und Ausstattung zu den aufwändigsten der aktuell angebotenen Geschäfte. Durch die Verwendung von Energiesparlampen weise er auch in ökologischer Hinsicht Vorzüge auf und sei sicherheitstechnisch marktführend. Das Vorbringen der Klägerin läuft insgesamt gesehen darauf hinaus, dass dem jeweils technisch und in der Erscheinung neuesten Fahrgeschäft der Vorzug eingeräumt werden müsse. Eine solche Verpflichtung besteht für den Veranstalter nach den zuvor gemachten Ausführungen indes nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob Auswahlentscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO durch einen gemeindlichen Veranstalter nur dann ermessensfehlerfrei getroffen werden können, wenn der Gemeinderat zuvor eine Zulassungsordnung oder einschlägige Vergaberichtlinien beschlossen hat, über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000,- EUR festgesetzt.