Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.09.2003, Az.: 5 A 52/01

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.09.2003
Aktenzeichen
5 A 52/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2003:0917.5A52.01.0A

In der Verwaltungsrechtssache

...

Streitgegenstand: Rückzahlung von Fördergeldern,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Alten, den Richter am Verwaltungsgericht Schütte, die Richterin am Verwaltungsgericht Haase sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Rust und Herr Reinbold für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen den Widerruf von Zuwendungen in Höhe von 1 423 925,- DM und deren Rückforderung.

2

Der Kläger ist ein 1997 gegründeter und im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragener Verein. Der gemeinnützige Verein hat nach seiner Satzung das Ziel, "Wissenschaft, Forschung und Lehre auf den Gebieten von Umweltschutz und Wirtschaft zu fördern". Vorsitzender ist der Hochschullehrer Prof. Dr. S., stellvertretende Vorsitzende ist Frau Dr. J..

3

Am 11. Juni 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten Anträge auf Förderung von vier Vorhaben im Rahmen der "ADAPT-Richtlinie".

4

Für das Projekt

"Die Region Lüneburg als Ressourcenpool. Verstärkung von regionalen Chancen von KMUs im internationalen Wettbewerb durch Bildung von Kompetenzvernetzungen (Bildung virtueller Unternehmenskooperationen) am Beispiel der Entsorgungswirtschaft" (im Folgenden: Virtuelle Unternehmenskooperation)

5

gab der Kläger folgende Ziele an: "Lösung von strukturellen Problemen und Erhalt von Arbeitsplätzen durch Entwicklung neuer Organisationsformen und Unternehmensformen". Dies wollte der Kläger erreichen durch: "Empirische Arbeit zur Entwicklung und Implementation von Unternehmenskooperationen mit dem langfristigen Ziel, die Arbeitsplätze der Region zu sichern". In dem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:

  1. 1.

    Feststellung der Vernetzungsmöglichkeiten und Bereitschaft der Unternehmen am Beispiel der Entsorgungswirtschaft.

  2. 2.

    Erfassung der vorhandenen Infrastruktur.

  3. 3.

    Auffindung ungenutzter Ressourcen (Kompetenzen, freie Kapazitäten).

  4. 4.

    Überführung der Ressourcen in einen Pool von Kernkompetenzen.

  5. 5.

    Weitere Förderung der Nutzung dieses Ressourcenpools durch die Bildung "virtueller Unternehmenskooperationen".

  6. 6.

    Entwicklung eines den Rahmenbedingungen angepassten Rechts- und Managementsystems.

  7. 7.

    Dadurch strukturelle Förderung, Erhalt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der KMUs in der Region Lüneburg.

  8. 8.

    Erhalt und Ausbau von qualifizierten Arbeitsplätzen."

6

Das Projekt sollte vom 1.11.1997 bis 31.10.1999 in angemieteten Räumen des Vereins in Lüneburg im Hause "A...." und in Räumen der Universität Lüneburg durchgeführt werden. Nach der Projektbeschreibung sollte Prof. Dr. S. mit einer halben C4-Stelle (1 500 Stunden) als "Vorstand" tätig sein. Die Projektleitung sollte Frau Dr. J. mit einer Vergütung nach BAT l b und einem Tätigkeitsumfang von 3 000 Stunden übertragen werden. Daneben waren eine halbe Sekretärinnenstelle, vier wissenschaftliche Mitarbeiterstellen nach BAT II a sowie der Einsatz von wissenschaftlichen Hilfskräften (Studenten) vorgesehen. Während des Projektes sollten 310 Teilnehmer mit je 90 Stunden geschult werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurde auf 2 345 200,- DM veranschlagt.

7

Mit Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger nach der Richtlinie über "Zuwendungen für Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel mit Mitteln des Landes und des europäischen Sozialfonds im Rahmen des Zieles 4 und der Gemeinschaftsinitiative ADAPT" für das Projekt Virtuelle Unternehmenskooperation eine Zuwendung bis zur Höhe von 714 521,- DM aus ESF- Mitteln und 81 582,- DM aus Landesmitteln. Die Zuwendung wurde als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie betrug 30,47 % (ESF-Mittel) und 3,48 % (Landesmittel) der ESF-zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 2 345 200,- DM.

8

Nach Nr. 5 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides wurden die bewilligten Mittel zweckgebunden und ausschließlich zur Durchführung des in dem Antrag beschriebenen Projektes gewährt. Die Auszahlung sollte nach Nr. 8 der Nebenbestimmungen quartalsweise erfolgen. Unter Nr. 10 der Nebenbestimmungen wurde die Zuwendungsrichtlinie sowie die "ANBest-P" als Bestandteil dieses Bescheides benannt. Ergänzend wurde bestimmt, dass der Kläger Teilnehmerlisten und Teilnehmerprotokolle nach Beginn der Maßnahme jeweils gemeinsam mit den Verwendungsnachweisen vorzulegen habe. Er sei verpflichtet, für das Projekt getrennt Buch zu führen. Die Verwendung der Zuwendungen sei spätestens mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Dafür sei ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

9

Der Kläger beantragte am 11. Juni 1997 weiterhin eine Zuwendung für das Projekt:

  1. "Betriebliche EDV-Ausbildung zur Nutzung von Internet/Intranet und E-Mail speziell für Frauen zum Abbau von Schwellenängsten". (Im Folgenden: Internet für Frauen).

10

Als Zielsetzung für dieses Projekt gab der Kläger an:

  • Verbesserung der Qualifikation

  • Abbau von Schwellenangst

  • Erweiterung der Kompetenz

  • Chancengleichheit

  • Schaffung neuer Berufsfelder.

11

Weiter wurde der Inhalt des Projektes wie folgt beschrieben: "Frauen sollen durch unterschiedliche Methoden und während ihrer Arbeitszeit die Möglichkeit zur Verbesserung der Aufstiegschancen erhalten."

12

In dem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:

  1. 1.

    "Abbau von Schwellenängsten bei der Nutzung von Internet/Intranet; dadurch

  2. 2.

    Abbau der direkten und indirekten Benachteiligung von Frauen am Arbeitsplatz.

  3. 3.

    Verbesserung des Qualifikationsprofils durch ein erweitertes Setting von Kernkompetenzen; daher

  4. 4.

    Verbesserung der Karrieremöglichkeiten.

  5. 5.

    Erweiterung des beruflichen Handlungsspielraums.

  6. 6.

    Verbesserte Möglichkeiten zur Integration von Beruf und Familie, durch konsequente Nutzung der Möglichkeiten eines qualifizierten heimischen Arbeitsplatzes.

  7. 7.

    Erhalt und Schaffung neuer Arbeitsplätze."

13

Das auf 24 Monate angelegte und in der Zeit vom 1.11.1997 bis 31.10.1999 durchzuführende Projekt gliederte sich in vier Phasen. Nach einem Einführungskurs von 15 Stunden sollte ein Seminartraining "Sinnliches Erfassen der Hard- und Software" von 10 Stunden und ein Seminartraining "E-Mail" von 25 Stunden folgen. Danach war eine individuelle Schulung am Arbeitsplatz vorgesehen. An dem Projekt sollten 495 Teilnehmerinnen mit jeweils 200 Stunden teilnehmen. Die Projektleitung sollte mit einer halben C4-Stelle (1 500 Stunden) von Prof. Dr. K. übernommen werden. Daneben waren eine Projektleitung mit einer BAT IIa-Stelle, eine halbe Sekretärinnenstelle sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiterstellen von je 0,5 Stellenumfang nach BAT II a und die Tätigkeit von freiberuflichen Referenten vorgesehen. Zur Durchführung des Projektes sollten die Akademieräume im Hause A.... in Lüneburg und zwei weitere Räume der Universität Lüneburg genutzt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden mit 3 878 471,- DM veranschlagt.

14

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte nach der "Richtlinie über Zuwendungen für Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel mit Mitteln des Landes und des europäischen Sozialfonds im Rahmen des Zieles 4 und der Gemeinschaftsinitiative ADAPT" dem Kläger eine Zuwendung bis zur Höhe von 808 842,- DM aus ESF-Mitteln und 31 294,- DM aus Landesmitteln für dieses Projekt. Die Zuwendung wurde als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie betrug 20,85 % (ESF-Mittel) und 0,81 % (Landesmittel) der ESF-zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 3 878 471,- DM.

15

Nach Nr. 5 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides wurden die bewilligten Mittel zweckgebunden und im Rahmen der Projektförderung ausschließlich zur Durchführung des in dem Antrag beschriebenen Projektes gewährt. Die Auszahlung sollte nach Nr. 8 der Nebenbestimmungen quartalsweise erfolgen. Unter Nr. 10 der Nebenbestimmungen wurde die Zuwendungsrichtlinie sowie die "ANBest-P" als Bestandteil dieses Bescheides benannt. Ergänzend wurde bestimmt, dass der Kläger Teilnehmerlisten und Teilnehmerprotokolle nach Beginn der Maßnahme jeweils gemeinsam mit den Verwendungsnachweisen vorzulegen habe. Er sei verpflichtet, für das Projekt getrennt Buch zu führen. Die Verwendung der Zuwendungen sei spätestens mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Dafür sei ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen

16

Mit zwei Bescheiden vom 4. Dezember 1999 verlängerte die Beklagte die Projektlaufzeit für beide Vorhaben bis zum 30. April 2000.

17

Bis Ende 1999 hat die Beklagte für das Projekt Virtuelle Unternehmenskooperation von den bewilligten ESF-Mitteln und Landesmitteln insgesamt 696 671,- DM und für das Projekt Internet für Frauen 727 254,- DM an den Kläger ausgezahlt. Weitere Zahlungen sind danach nicht mehr erfolgt.

18

Wegen der von der Projektleiterin Dr. J. in beiden Projekten wiederholt vorgelegten unterschiedlichen Angaben zu den Einnahmen, Ausgaben und der Verwendung der Zuwendungsbeträge für beide Projekte entstanden Ende 1999 bei der Beklagten "Zweifel an der Professionalität und Geeignetheit der Buchführung bei der EU-Akademie, sodass eine Vor-Ort-Überprüfung unbedingt notwendig erscheint". In den daraufhin im ersten Halbjahr 2000 wiederholt durchgeführten Überprüfungen vor Ort und Besprechungen mit der Projektleiterin sah die Beklagte sich auch nach Vorlage von Verwendungsnachweisen nicht in der Lage festzustellen, ob und in welchem Umfang die Projekte durchgeführt und welche Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Projekte während der Projektlaufzeit konkret angefallen waren.

19

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 widerrief die Beklagte daraufhin die Zuwendungsbescheide vom 20. und 21. Oktober 1997 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden vom 4. Dezember 1999 mit Wirkung für die Vergangenheit. Sie forderte den Kläger auf, die ausgezahlten Zuwendungen für beide Projekte in Höhe von insgesamt 1 423 925,- DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückzuzahlen.

20

Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine ordnungsgemäße Buchführung über die Kosten beider Projekte sei zu keinem Zeitpunkt bei dem Kläger vorhanden gewesen. Der Kläger habe für die Projekte keine getrennten Bücher geführt. Der Nachweis der jeweils projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes sei deshalb nicht möglich. Die Fristen zur ordnungsgemäßen Aufbereitung der lückenhaften, weil teilweise vernichteten Unterlagen habe der Kläger nicht nutzen können.

21

Der Kläger habe weiterhin die in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Ausgaben pro Teilnehmer/innenstunde erheblich überschritten, habe gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel verstoßen und habe wegen der auf nicht erklärliche Weise voneinander für den gleichen Zeitraum abweichenden Verwendungsnachweisen keine ordnungsgemäße Verwendungsnachweise für beide Projekte vorgelegt. Weil der Kläger auch nach wiederholter Aufforderung nicht belegen könne, dass und wie er die ausgezahlten Mittel zweckgebunden verwendet habe, habe sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen können. Auch nach mehrfacher Nachfristsetzung sei es dem Kläger nicht gelungen, erhebliche Anteile der Projektkosten ausreichend und nachvollziehbar zu belegen. Die Abrechnung der Teilnehmer/innenstunden sei nicht nachvollziehbar. Es befänden sich lediglich bruchstückhafte Aufstellungen über die tatsächlich geleisteten Schulungsstunden in den Unterlagen des Klägers. Es bestehe der Verdacht, dass die vorgesehenen Teilnehmerinnenstunden im Projekt Internet für Frauen tatsächlich nicht geleistet worden seien. Hinsichtlich aller Belege fehlten dokumentenechte Zuordnungen zu Zahlungsvorgängen. Weiter seien bewusste Falschangaben über Ausgaben für die Projekte gemacht worden. Die nicht unerheblichen Zahlungen an die "V GmbH" seien schon dem Grunde nach anzuzweifeln, weil diese im Einzelnen nicht hätten belegt werden können und Frau Dr. J. gleichzeitig Geschäftsführerin der V GmbH und des Klägers gewesen sei.

22

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Januar 2001 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, abweichend von der Auffassung der Beklagten seien beide Projekte außerordentlich erfolgreich gewesen. In dem Projekt Virtuelle Unternehmenskooperation seien Vorschläge für die konkrete Bildung eines virtuellen Unternehmens erarbeitet und Chancen für dessen Umsetzung gefunden worden. Die Uelzener Organisation für Wirtschaftsförderung habe Arbeitsergebnisse des Klägers in ein Projekt in Uelzen einfließen lassen. Schulungsleistungen seien für verschiedene Unternehmen durchgeführt worden. Eine CD und die Online-Schulungen seien mit Interesse angenommen worden. Das Projekt Internet für Frauen sei in der Öffentlichkeit auf große Resonanz gestoßen. Ein weiteres vergleichbares Projekt sei daraufhin mit der Handwerkskammer Lüneburg - Stade durchgeführt worden. Wegen des Nachweises der Verwendung der Kosten sei es zutreffend, dass die Belege nicht geordnet und teilweise unvollständig gewesen seien. Bei dem Umzug des Vereins in die neuen Büroräume "Auf dem Kauf 12" in Lüneburg im November 1999 seien die auf einer Festplatte gespeicherten Belege im Computer durch einen Magneten vernichtet worden. Außerdem seien zahlreiche Belege durch einen Fehler des Umzugspersonals geschreddert worden. Durch Ersatzbelege seien die Ausgaben aber teilweise nachträglich belegt worden. Auch die Personalkosten könnten den einzelnen Mitarbeitern und ihrer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Mietkosten für die Büroräume "A...." seien ausschließlich den Projekten zuzuordnen und beruhten auf einem Mietvertrag mit der V GmbH. Die hohen Telefon- und Druckkosten seien durch die Projekte verursacht worden. Die abgerechneten Reisekosten seien wegen des internationalen Zuschnitts der Projekte erforderlich gewesen. Im Übrigen hätten die mit der Sache zunächst befassten Sachbearbeiter der Beklagten den festgestelten Kosten und der Art der Mittelverwendung zugestimmt. Es seien auch keine Falschangaben gemacht worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht genügend berücksichtigt habe, dass er im Überprüfungsverfahren nach seinen Kräften die Aufarbeitung der Belege und deren Zuordnung versucht habe.

23

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 zurückgewiesen. Die Gründe des Widerrufsbescheides hat sie im Wesentlichen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, dass auch nach dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren weder eine ordnungsgemäße Zuordnung der belegten Einnahmen und Ausgaben zu den Projekten möglich sei noch die erheblichen Personalkosten projekt- und tätigkeitsbezogen belegt seien. Damit seien wesentliche Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt worden. Das gelte auch für den Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Projekten. Letztendlich belegt seien für beide Projekte insgesamt 267,25 Stunden gegenüber einer geltend gemachten Stundenzahl von insgesamt 51 335 Stunden und der ursprünglich geplanten Stundenzahl von 126 900 Stunden für beide Projekte.

24

Die erheblich abweichenden Angaben in den Verwendungsnachweisen für beide Projekte seien völlig unverständlich. Von einer korrekten Führung der Verwendungsnachweise könne keine Rede sein. In den Verwendungsnachweisen für die einzelnen Projekte und Jahre habe der Kläger folgende Einnahmen und Ausgaben angegeben:

25

Projekt Virtuelle Unternehmenskooperation:

26

Für das Jahr 1997:

27
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Für das Jahr 1998:

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31
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Für das Jahr 1999:

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34
35

Projekt Internet für Frauen:

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Für das Jahr 1997:

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Für das Jahr 1998:

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42

Für das Jahr 1999:

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44
45

Die Beklagte hat zusammenfassend ausgeführt, der Kläger habe erheblich gegen die in den Bewilligungsbescheiden verfügten Auflagen verstoßen. Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel sowie der Erreichung des Zuwendungszweckes habe er nicht erbracht. Nicht projektbezogene Kosten seien bewusst in die Projekte hineingerechnet worden und falsche Zahlen geliefert sowie auch sonst falsche Angaben gemacht worden. Die erforderliche ordnungsgemäße Buchführung fehle vollständig. Den Belegen fehlten dokumentenechte Zuordnungen zu Zahlungsvorgängen. Sie seien nicht durchgängig dokumentenecht den Projekten zugeordnet.

46

Weiter erhob die Beklagte unter dem 18. Juni 2001 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg Strafanzeige wegen Subventionsbetruges gegen Frau Dr. J. und Prof. Dr. S. Die Staatsanwaltschaft hat gegen beide Beschuldigte am 19. August 2003 bei dem Amtsgericht Lüneburg (Az 13 Ds 80/03) Anklage wegen Subventionsbetrugs erhoben. Weiter hat die Beklagte bei dem Landgericht Lüneburg Klage auf Schadensersatz in Höhe von 728 041,29 EUR nebst Zinsen gegen Prof. Dr. S. und Frau Dr. J. erhoben. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

47

Mit seiner am 9. Juli 2001 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ein Ermessensfehlgebrauch sei vor allem darin zu sehen, dass der Gesamtbetrag der Zuwendungen zurückgefordert worden sei. Von einer Zweckverfehlung könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil in den Bewilligungsbescheiden der Zuwendungszweck nur sehr allgemein formuliert und deshalb nicht zur Begründung einer Zweckverfehlung der Zuwendungen herangezogen werden könne.

48

Im Übrigen gehe die Beklagte von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus und stütze sich vielfach nur auf Vermutungen. Die Mietkosten für die Büroräume in dem Gebäude "A...." in L seien ordnungsgemäß berechnet und über zwei Geschosse den Projekten zuzuordnen. Da diese Räume erst ab Dezember 1999 genutzt worden seien, könnten sie für die hier streitbefangenen Projektjahre 1997-1999 unberücksichtigt bleiben. Von einer Überschusserzielung könne keine Rede sein. Die Lohnanteile der Unternehmen seien nicht dem Kläger zugeflossen, sondern bildeten lediglich die Basis für die Berechnung der Projektkosten. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung auch nicht die besondere Situation, die sich aus einer Verkettung zahlreicher unvorhersehbarer Umstände ergeben habe, berücksichtigt. Es werde eingeräumt, dass eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Buchführung nicht vorgelegen habe. Dies habe sich auch auf die Erstellung vorschriftsmäßiger Verwendungsnachweise nachteilig ausgewirkt. Die Ursachen dafür lägen entscheidend und an erster Stelle an dem schlechten Gesundheitszustand von Frau Dr. J. von September 1999 bis April 2000. Dazu käme die Vernichtung der gesamten Buchhaltung durch die Löschung der Festplatte eines Computers bei dem Umzug im Dezember 1999 und die Vernichtung des größten Teils der Originalbelege, die lose in Kartons verpackt gewesen seien. Die vorgelegten Verwendungsnachweise hätten ausgehend von dieser Situation stets nur vorläufigen Charakter gehabt. Die Vorlage von nachträglich erstellten Belegen für die endgültige Prüfung sei beabsichtigt gewesen.

49

Der Kläger habe sich auf eine wohlwollende Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern der Beklagten verlassen können. Durch einen Wechsel der Sachbearbeiter sei es zu der Verschärfung der Situation gekommen. Von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft oder der vorsätzlichen Falschangabe von Daten könne nicht die Rede sein. Da die Beklagte im Überprüfungsverfahren nicht mehr zurecht gekommen sei, habe sie sich in den Widerruf der Zuwendungsbescheide geflüchtet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Beklagte sei auch nicht nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens verpflichtet gewesen, ihr Ermessen in der vorgenommenen Art und Weise auszuüben.

50

Der Kläger beantragt,

  1. den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 aufzuheben.

51

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

52

Sie nimmt Bezug auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass der Widerruf und die Rückforderung der bewilligten Zuwendungen ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Der Kläger habe bei der Durchführung beider Projekte gegen zahlreiche Auflagen verstoßen. Außerdem habe er gegen die Zweckbindung bzw. das Verbot der zweckwidrigen Verwendung in erheblichem Umfang verstoßen. Dies führe im Regelfall dazu, dass die entsprechenden Zuwendungsbescheide zu widerrufen seien. Dabei sei auch in Kauf zu nehmen, dass durch den Widerruf der wirtschaftliche Zusammenbruch des Klägers bewirkt werden könnte. Die Zuwendungen hätten nicht die finanzielle Unterstützung oder die Erhaltung der Lebensfähigkeit des Klägers zum Ziel, sondern seien für die zielgerichtete und erfolgreiche Durchführung der beantragten und bewilligten Maßnahmen bewilligt worden.

53

Ein Ermessensfehlgebrauch liege ebenfalls nicht vor. Die Bewilligungsbescheide seien hinreichend bestimmt, sodass auch die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel möglich sei. Die Feststellung, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend eingesetzt worden seien, sei nach den vorgelegten Verwendungsnachweisen nicht möglich. Der Nachweis eines auch nur teilweisen Erfolges des Projektes sei zu keiner Zeit erfolgt. Die Zwischenberichte seien wenig aussagekräftig und enthielten nur vage Angaben zu den Fortschritten der eigentlichen Projekte. Hinzu kämen die völlig unzureichenden Unterlagen über die geleisteten Teilnehmer/innenstunden. Es seien weder Teilnehmerlisten geführt noch Fortschritte hinsichtlich der Projektziele nachgewiesen worden. Es sei offensichtlich, dass die Projekte, wenn überhaupt, nur ansatzweise durchgeführt worden seien. Dennoch habe der Kläger die bewilligten Mittel ohne eine entsprechende Aufklärung der Sachlage abgerufen. Weiter habe der Zuwendungsempfänger für lückenlose und aussagekräftige Belege für die erfolgreiche Durchführung des Projektes zu sorgen. Der Kläger habe nachzuweisen, dass die im Verwendungsnachweis aufgeführten Mietkosten projektbezogen verwendet wurden, dass die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den Projekten ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt wurden und dass ein Nachweis gegenüber der Beklagten nach Abschluss der Projekte möglich wurde. Dies habe der Kläger bis heute nicht geleistet. Unter diesen Umständen läge auch keine Ermessensüberschreitung vor. Die Beklagte sei dem Kläger in vielfältiger Weise entgegen gekommen und hätte ihm über längere Zeit ermöglicht, eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Projekte vorzulegen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der vorgelegten Unterlagen des Klägers (24 Ordner) und auf die Strafakte 13 Ds 80/03 des Amtsgerichts Lüneburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Klage ist unbegründet.

56

Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig.

57

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 20. und 21. Oktober 1997 ist § 49 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG. Gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat.

58

Der angefochtene Bescheid ist unter Zugrundelegung dieser Vorschrift, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ob auch eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung vorliegt, schon deshalb rechtmäßig, weil der Kläger erheblich und nachhaltig gegen die in den Zuwendungsbescheiden aufgeführten und für die Gewährung der Zuwendung konstituierenden Auflagen verstoßen hat.

59

Nach der den Bescheiden beigefügten Nebenbestimmung Nr. 10 sind die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" vom 16.4.1997 (Nds. MBl.S. 1004) - ANBest-P - Bestandteil der Bewilligungen geworden. Nach Nr. 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des Sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Gemäß Nr. 6.2 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Weil die Beklagte in den Zuwendungsbescheiden einen einfachen Verwendungsnachweis zugelassen hat, besteht nach Nr. 6.6 ANBest-P der Verwendungsnachweis aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen. Gemäß Nr. 7.1 ANBest-P ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

60

Dem Kläger ist es weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren gelungen im Einzelnen darzulegen, welche Einnahmen und Ausgaben für welche projektbezogenen Vorgänge angefallen und wieweit die Zuwendungen projektbezogen verwendet worden sind. Die vom Kläger vorgelegten Verwendungsnachweise, auch wenn sie teilweise monatliche Einnahmen und Ausgaben verzeichnen, sind nicht geeignet, die für die Gewährung und die Höhe der Zuwendungen maßgeblichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben darzustellen oder zu belegen. Aus den Verwendungsnachweisen ergeben sich nicht eindeutig und den Projekten zuzuordnen die tatsächlichen und/oder fiktiven Einnahmen und Ausgaben für die für die Projekte erforderlichen Personal- und Sachkosten. Es sind zwar zuletzt entsprechende Beträge aufgeführt, die jedoch weder die konkreten Bezüge zu den Projekten noch deren Erforderlichkeit erkennen lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass, wie im Widerspruchsbescheid aufgeführt, die vorgelegten Verwendungsnachweise für jeweils die selben Zeiträume durchgehend so unterschiedliche Angaben enthalten, dass sie, wie an sich gefordert, auch aus diesem Grund keine verlässliche und glaubhafte Grundlage für den Nachweis der jeweiligen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben sind. Die von der Beklagten deshalb zu Recht geforderte Vorlage der Belege zum Nachweis der aufgeführten Einnahmen und Ausgaben konnte von dem Kläger nicht geleistet werden. Der Kläger hat offenbar, was von ihm auch eingeräumt wird, von Beginn der Projekte an seine für die Gewährung der Zuwendung grundlegende Pflicht versäumt, die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und die projektbezogenen Ausgaben zu erfassen, sachlich und zeitlich zu ordnen und deren Zweck zu dokumentieren. Wegen der in beiden Projekten festzustellenden Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Buchführung und der weitgehend unterbliebenen Trennung der Kosten für die einzelnen Projekte ist auch zur Zeit der mündlichen Verhandlung und damit Jahre nach Abschluss der Projekte keine verlässliche und glaubhafte Feststellung über die einzelnen Zahlungsvorgänge möglich. Schon dieser Umstand ist ein wesentlicher Verstoß gegen die genannten Auflagen des Zuwendungsbescheides.

61

Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass in erheblichem Umfang für die in den Verwendungsnachweisen aufgeführten Ausgaben und Einnahmen, auch wenn sie dokumentiert sind, nicht hinlänglich belegt ist, dass und wofür sie in den Projekten verwendet worden sind. So sind beispielsweise bei den Personalausgaben als zuwendungsfähigen Ausgaben für die Projektleiter jeweils die Vergütung einer halben C 4 Stelle berücksichtigt worden. Es ist aber nicht ansatzweise im verwaltungsrechtlichen Prüfverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht worden, in welchem Umfang die "Projektleiter" tatsächlich für das jeweilige Projekt tätig waren und wieweit sie den Bezügen entsprechende wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht haben. Die vorgelegten Zwischen- und ausführlichen Endberichte lassen nicht erkennen, wer sie erstellt hat. Weitere Tätigkeiten der wissenschaftlichen Projektleiter sind nicht erkennbar. Die genannten Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass Prof. Dr. S. bei seiner vollen Tätigkeit in der Universität Lüneburg während der Laufzeit des Projekts Virtuelle Unternehmenskooperation für dieses Projekt mit der genannten halben C 4 Stelle und zeitweise mit einem weiteren Viertel seiner C 4 Bezüge bei einem anderen Projekt des Klägers (HWK-Projekt) geführt wurde, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigte, eine entsprechende Anrechnung von Gehaltsanteilen in Projekten sei üblich. Eine Tätigkeit des ebenfalls mit einer halben C 4 Stelle als wissenschaftlicher Leiter im Projekt Internet für Frauen geführte Prof. Dr. H. (anstelle von Prof. Dr. K.) von der Universität Lüneburg ist in den vorgelegten Unterlagen weder dokumentiert noch erkennbar. Prof. Dr. S. hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nur ein gemeinsames Gespräch über die Projekte gegeben hat. Die Frau Dr. J. übertragene Leitung des Projektes Virtuelle Unternehmenskooperation ist mit einer ganzen Stelle nach BAT I b bewertet und entsprechend bei den Zuwendungen für dieses Projekt berücksichtigt worden. Demgegenüber fehlt, obgleich Frau Dr. J. offenbar die gleiche Funktion auch im Projekt Internet für Frauen inne hatte, jede Zuordnung ihrer Tätigkeit auch für dieses Projekt Weiter sind für die vielen vom Kläger beschäftigten und wohl auch bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in keinem Falle Dienst- oder Werkverträge vorgelegt worden, aus denen sich ihre Tätigkeit und ihr Vergütungsanspruch herleiten könnten noch Erläuterungen darüber abgegeben worden, was die teilweise mit erheblichen Monatsbezügen ausgestatteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Projekten für Arbeiten erledigt haben. Auch aus den in den Antragunterlagen befindlichen Projektbeschreibungen ergibt sich nicht, welche Tätigkeiten die Halbtags- oder Vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Projekten ausgeübt haben. Auch für die nach den Angaben des Klägers in den Verwaltungsvorgängen zahlreichen stundenweise beschäftigten studentischen Hilfskräfte ist aus den Unterlagen des Klägers nicht erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage sie für den Kläger tätig geworden sind, was sie in den Projekten geleistet haben und wie weit durch die Bezüge, die sie tatsächlich von der Universität Lüneburg erhielten, projektbezogene Arbeiten bei dem Kläger (oder in der Universität?) abgegolten worden sind.

62

Weiter ist die tatsächliche Zahl der Teilnehmer und damit die für de anzusetzenden fiktiven Einnahmen und Ausgaben wesentlichen Zahlen in beiden Projekten nicht nur nicht belegt, sondern völlig undurchsichtig. In dem Projekt Virtuelle Unternehmenskooperation sollten nach den Planungen 310 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu je 90 Stunden geschult werden. In dem abschließenden Sachbericht des Klägers fehlt jede Angabe über die Zahl der geschulten Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die entsprechenden Schulungsstunden. Im Verwendungsnachweis vom 16. Juni 2000 werden 107 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgeführt, die jeweils (!) 243 Stunden geschult worden sein sollen. Die nach den Bewilligungsbescheiden zu erstellenden Teilnehmerlisten und Teilnehmerprotokolle sind nur völlig rudimentär vorgelegt worden. Der Kläger stützt seine Erklärung über die von ihm erbrachten Schulungen offenbar nur auf eine Bescheinigung der Firma S Lebensmittel GmbH und Co KG, in dem als "Aufwandsnachweis Projekte 1999 - Projekt virtuelle Unternehmenskooperation -" 107 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Firma aufgeführt werden, die jeweils 220 Stunden die Leistungen des Klägers in Anspruch genommen haben sollen. Zunächst ergibt sich daraus nichts darüber, welche Schulungen für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kläger erbracht hat. Weil die Schulungen in großem Umfang durch eigene Aktivitäten der Teilnehmer während der Arbeitszeit durchgeführt wurden, ist es weiter nicht nur völlig unwahrscheinlich, sondern sogar auszuschließen, dass jeder der genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter exakt im Jahr genau die gleiche Stundenzahl, nämlich 220 Stunden, für die Teilnahme an dem Projekt während der Arbeitszeit aufgewendet hat, unabhängig von der Frage, welchen Sinn es haben soll, 107 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Firma in diesem Bereich überhaupt zu schulen. Der vorgelegte Nachweis ist, weil völlig undifferenziert und zu pauschal, mit der Beklagten als unbrauchbar zu bewerten. Prof. Dr. S. konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu und über Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Schulungsleistungen des Klägers für dieses Projekt keine Angeben machen, da er nach seinen Angaben allein für die wissenschaftliche Begleitung zuständig gewesen und keine Kenntnisse darüber habe, was der Kläger im Übrigen für dieses Projekt praktisch geleistet hat.

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Auch bei den behaupteten Sachkosten bestehen erhebliche Unklarheiten, die die Annahme der tatsächlich geleisteten Ausgaben des Klägers für die entsprechenden Projekte ohne eindeutige Belege in Frage stellen. Mit der Beklagten ist es schon zweifelhaft, ob die erheblichen Telefonkosten, Reisekosten und Sachkosten überhaupt entstanden sein können, weil weder erklärt noch sonst deutlich ist, welche Bezüge diese Kosten zu den Projekten haben können. Dies kann hier aber offen bleiben, weil für nicht unerhebliche Ausgaben von vornherein erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sie für die Projekte überhaupt angefallen und sachgemäß getätigt worden sind. Dies betrifft vorrangig die für beide Projekte während der Projektzeiten geleisteten erheblichen Zahlungen an die Firma V GmbH für Miet- und sonstige Sachausgaben, deren Berechtigung auch auf wiederholte Anfragen der Beklagten vom Kläger nicht belegt werden konnte. Die Zweifel an der sachlichen Berechtigung dieser Ausgaben beruhen darauf, dass die Gesellschafter der V Handels- und Leasing GmbH mit Sitz in H nach dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Magdeburg - Frau Dr. J. mit der Stammeinlage von 20 000,- DM und Prof. Dr. S. mit einer Stammeinlage von 30 000,- DM sind. Die Gesellschaft wurde im April 1998 gegründet. Ob für die wiederholten hohen Zahlungen (insgesamt für beide Projekte etwa 200 000,- DM) an die V GmbH angemessene Gegenleistungen erbracht wurden und welche vertraglichen Grundlagen für diese Zahlungen bestanden, ist weder belegt noch feststellbar. Frau Dr. J., die zur Geschäftsführerin der V GmbH bestellt worden ist, hat trotz Befragens dazu im Verwaltungsverfahren keine Auskünfte gegeben. Deshalb ist auch ungeklärt, aus welchen Gründen der Kläger Mietzahlungen ab Ende 1999 für die Büroräume in dem Gebäude A.... in Höhe von monatlich 4 059,- DM an die V GmbH geleistet hat. Zweifel für die Berechtigung und Angemessenheit dieser Zahlungen ergeben sich nicht nur aus den offensichtlich für die Räume in dem Gebäude A fingierten Mietverträgen mit der V GmbH, sondern auch daraus, dass Prof. Dr. S., der bereits im Jahre 1998 als Bauherr für den Umbau des Hauses auf dem Grundstück A.... aufgetreten und 1999 nach seinen Angaben bereits Eigentümer dieses Grundstücks war, in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen konnte, ob und zu welchen Bedingungen er sein Grundstück an die V GmbH vermietet hatte.

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Diese vielfältigen Unklarheiten und Ungereimtheiten bei den Personalkosten und den Sachausgaben machten es erforderlich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten im Einzelnen und detailliert die tatsächlichen projektbezogenen sachlichen Ausgaben für das Projekt Virtuelle Unternehmenskooperation belegt und die tatsächlich behaupteten Einnahmen durch die entsprechenden Teilnehmer/innenstunden glaubhaft macht. Dies ist weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt.

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Die genannten Bedenken an der Richtigkeit der unterschiedlichen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben in den Verwendungsnachweisen gelten ebenso für das Projekt Internet für Frauen. Hier waren nach der vorgelegten Planung 495 Teilnehmerinnen mit je 200 Stunden (an anderer Stelle werden auch je 225 Stunden aufgeführt) vorgesehen. Wie viele Teilnehmerinnen mit wie vielen Stunden tatsächlich an dem Projekt beteiligt waren, ist unklar. Im Verwendungsnachweis 1998 werden 63 Teilnehmerinnen mit 3 bis 125 Stunden erwähnt. Später werden für das selbe Jahr 19 Teilnehmerinnen mit jeweils 114 Stunden aufgeführt. Die Teilnehmerinnen im Jahr 1999 sollen offenbar die auf einer weiteren Liste der Firma S aufgeführten 157 Teilnehmerinnen an dem Projekt Internet für Frauen sein. In dieser Liste sind ebenfalls alle Teilnehmerinnen mit einheitlich 220 Stunden angeführt. Auch gegenüber diesem "Nachweis" bestehen die schon oben aufgeführten durchgreifenden Bedenken, die diese Aufstellung wertlos machen.

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Aus diesen vielfältigen, hier nur beispielhaft aufgeführten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten folgt, dass der Kläger in wesentlichen Teilen seine zuwendungsfähigen Einnahmen und Ausgaben nicht nachweisen konnte mit der Folge, dass die Vorlage aussagekräftiger und vor allem korrekter Verwendungsnachweise nicht erfolgt ist und ihm dies offenbar auch nicht mehr möglich ist.

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Diese Verstöße gegen die genannten Auflagen sind so schwerwiegend, dass es letztendlich nicht darauf ankommt, ob, wovon die Beklagte ausgeht, eine zweckwidrige Verwendung der Mittel auch im Übrigen erfolgt ist. Mit der Beklagten ist allerdings festzustellen, dass die Zwischenberichte zu den Projekten teilweise nur kurz und wenig aussagekräftig sind. Allerdings hat sich die Beklagte während der Laufzeit der Projekte damit offenbar zufrieden gegeben und die weitere Auszahlung der Mittel verfügt. Die umfangreichen Abschlussberichte sind lediglich abstrakte und eher "wissenschaftliche" Beschreibungen der Projekte und ihrer Ziele und lassen nicht erkennen, ob und wieweit es zu einer konkreten Umsetzung dieser Projekte in der Praxis gekommen ist. Ob damit eine zweckwidrige Verwendung der Mittel letztendlich vorliegt, kann wegen der oben genannten Verstöße gegen die Auflagen offen bleiben und bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung.

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Die Beklagte hat von dem ihr nach § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Werden mit der Gewährung von Zuwendungen verbundene Auflagen, die für die Zweckbindung der Subvention wesentlich sind, nicht erfüllt, ist in der Regel nur die Entscheidung über den Widerruf ermessensfehlerfrei. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es in diesen Fällen dieser Art nur bei der Vorlage atypischer Umstände. Denn die Vermeidung ungerechtfertigter öffentlicher Ausgaben sowie die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Leistungen stehen im besonderen öffentlichen Interesse. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehen deshalb regelmäßig dem Interesse des Begünstigen, die Zuwendung behalten zu dürfen, vor und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.6.1997, NJW 1998, 2233; OVG Lüneburg, Urteil v. 20.8.2002 - 11 LB 19/02 -).

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Die Beklagte hat ohne erkennbaren Ermessensfehler das öffentliche Interesse am Widerruf der gesamten Zuwendungsbescheide gegenüber dem Interesse des Klägers an einer ganzen oder teilweisen Verschonung vom Widerruf als vorrangig erachtet. Sie hat ausführlich dargelegt, welche Gründe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung für den Widerruf der gesamten Zuwendungen für beide Projekte sprechen. In diesen Erwägungen sind weder Ermessensüberschreitungen noch Ermessensunterschreitungen erkennbar. Auch der Verzicht auf einen teilweisen Widerruf ist weder unverhältnismäßig noch aus anderen, auch europarechtlichen Erwägungen ermessenswidrig, weil nicht erkennbar ist, welchen Anteil der gewährten Zuwendungen der Kläger zu Recht erhalten und zweckentsprechend verwendet hat und welcher Anteil zweckwidrig oder nicht belegbar ausgegeben worden ist.

70

Da die Beklagte ohne Rechtsfehler die Zuwendungsbescheide in vollem Umfang widerrufen hat, hat der Kläger gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG die erbrachten Leistungen zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die den Widerruf der Zuwendungsbescheide rechtfertigenden Umstände (Nichterfüllung der Auflagen) kannte oder zumindest grob fahrlässig nicht kannte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 49a Abs. 3 VwVfG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

72

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen gemäß § 124a VwGO nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 728 041,29 EUR (entspricht 1 423 925,- DM) festgesetzt.

von Alten
Schütte
Haase
Frau Rust
Herr Reinbold