Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.09.2003, Az.: 10 A(B) 1/03
Bejagung; Disziplinarverfahren; Eigenjagdbezirk; Einstellung; Forstbeamter; Jagdausübungsrecht; Jagdbehörde; Jagdpächter; Jagdverbot; Jagen; Pächter; Ruhen der Jagd; Schuld; Schuldvorwurf; Verweis; waidgerecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 22.09.2003
- Aktenzeichen
- 10 A(B) 1/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 DO ND
- § 26 DO ND
- § 32 Abs 3 DO ND
- § 85 BG ND
- § 1 BJagdG
- § 6 BJagdG
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Forstamtmann. Er wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des beteiligten Ministeriums, mit der ein disziplinarrechtlicher Verweis ausgesprochen wurde.
Der Antragsteller ist am ... geboren, verheiratet und Vater von ... Kindern. Er absolvierte 19... seine Revierförsterprüfung, wurde 19... zum Revierförster, 19... zum Oberförster und 19... zum Forstamtmann ernannt. Seit Februar 19... ist er Leiter der Revierförsterei W - zunächst im Staatlichen Forstamt L und seit 19... im Niedersächsischen Forstamt U. Bei der Forstamtsdienstbesprechung vom 2. Juli 2001 wurde entschieden, dass der gem. Erlass v. 4. Juli 2001 bezeichnete Rothirsch Kl. I a - ein 18-Ender - anstelle des früher üblichen „Pensionshirsches“ ab Beginn der Jagdzeit von den beiden ältesten Beamten des Forstamtes, vom Forstamtmann G und vom Forstamtmann E, bejagt werden solle. Der Rothirsch war dem Antragsteller damit freigegeben.
Nachdem der forstfiskalische Eigenjagdbezirk „D“ mit den Abteilungen 14-16 und 23-26 - von den zum Verkauf stehenden Unterabteilungen 26 c 1 (tlw.) und c 2 westlich des Entwässerungsgrabens (Gatterfläche von ca. 3,2 ha, sog. „E“) abgesehen, auf denen die Ausübung von Verwaltungsjagd ungeklärt ist - zu Beginn des Jagdjahres 2000/2001 an einen Herrn R (aus W / B) verpachtet worden war, übte der Antragsteller aufgrund des gen. Erlasses und der gen. Dienstbesprechung des Nds. Forstamtes U u.a. am 16. September 2001 die Jagd auf den freigegebenen Rothirsch der Klasse I a aus, u.zw. von einem Ansitzbock aus, der in der gen. Gatterfläche / sog. „E“ steht. Der Rothirsch kam nach Angaben des Antragstellers „im letzten Büchsenlicht“ auf der nicht mehr zur verpachteten Eigenjagd gehörenden und forstfiskalisch zum Verkauf an den benachbarten Jagdpächter L anstehenden Fläche entlang, u.zw. außerhalb der Gatterfläche auf einem ca. 5 m breiten Grünstreifen zwischen einem Entwässerungsgraben (Jagdgrenze) und einem Gatterzaun. Die Fläche wird als Abt. 26 c der Revierförsterei W bezeichnet; ihr Verkauf, an dem der gen. Jagdpächter L zur Verbesserung seines nördlich wie südlich angrenzenden Eigenjagdbezirks „stark interessiert“ ist (Pkt. 3 d. Schreibens v. 29.11. 2001), konnte bislang nicht vollzogen werden (Az. 302.1-27002-F-LG-327). Der I-a-Hirsch wurde vom Antragsteller vom erhöhten Ansitzbock aus auf eine Entfernung von ca. 30 m beschossen. Der mit tödlichem Blattschuss (ohne Ausschuss) getroffene Hirsch ist nach Angaben des Antragstellers über den Entwässerungsgraben geflüchtet, auf einer Wiese im verpachteten Eigenjagdbezirk „D“ zusammengebrochen und dort verendet. An der Bergung des Hirsches ist der Antragsteller durch befugte Jäger des verpachteten Eigenjagdbezirkes sowie durch Pächter und Eigentümer benachbarter Eigenjagdbezirke unterstützt worden, von denen jedoch zwei anwesende Jagdpächter, u.a. der interessierte Käufer der Gatterfläche 26 c, der Jagdpächter L, Ort und Umstände der Erlegung kritisiert haben sollen. Dem Pächter des Eigenjagdbezirkes „D“ wurde, da mit ihm keine Wildfolgevereinbarung geschlossen worden war, das Wildbret des Hirsches gem. § 1 BJagdG überlassen. Die Trophäe wurde vom Antragsteller präpariert. Durch Verfügung des Nds. Forstamtes U vom 22. Oktober 2001 wurde nach Erlegung des Rothirsches bis zur Klärung, welchem Jagdbezirk die zum Verkauf stehende Fläche Abt. 26 c der Revierförsterei W „zukünftig zugeordnet wird“, jegliche Jagdausübung auf dieser Fläche untersagt.
Aufgrund der Kritik vor allem der benachbarten Pächter und Eigentümer am Erlegen des Hirsches durch den Antragsteller sowie deren Beschwerden beim Kreisjägermeister kam es am 18. September 2001 in „emotionaler Stimmung“ zu einem Ortstermin, bei dem der Antragsteller nochmals Umstände und Sachverhalt zu schildern versuchte, bei dem es aber zu „gegenseitigen Unterstellungen und Vorwürfen“ über die Umstände des Erlegens kam - vor allem seitens des gen. Jagdpächters L, des Kaufinteressenten der Fläche Abt. 26 c (Schreiben des Kreisjägermeisters v. 18.1.03). Dabei wurde die Rechtmäßigkeit des Jagens auf der Fläche 26 c überhaupt in Frage gestellt und erörtert. Die hierauf an die Bezirksregierung L als der oberen Jagdbehörde herangetragene Frage der Rechtmäßigkeit einer Jagdausübung auf der zum Verkauf stehenden Fläche 26 c ist im Hinblick auf die jagdrechtliche Problematik einer Teilverpachtung nicht geklärt.
Hierauf wurde durch Verfügung vom 6. Februar 2002 wegen des Verdachtes eines Dienstvergehens iSv. § 85 NBG die Durchführung von Vorermittlungen gem. § 26 NDO angeordnet und ein Ermittlungsführer (FD B) bestellt - u.a. mit der Begründung, der Antragsteller habe durch die Art und Weise der Jagdausübung jedenfalls „eine Beeinträchtigung der jagdnachbarschaftlichen Verhältnisse provoziert“. Es bestehe gem. BR Nr. 802 die Pflicht, ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Bezirke anzustreben; hier jedoch sei es zu einer „Verärgerung angrenzender Jagdpächter“ gekommen. Zudem habe er billigend in Kauf genommen, dass der Rothirsch durch den vorhersehbaren Fluchtweg in die angrenzende Pachtjagd dem Aneignungsrecht des dortigen Pächters unterliege, was bei einem Wildbretgewicht von ca. 130 kg einen Einnahmeverlust für das Land von rd. 300 EUR bedeute. Entsprechende Schadensersatzpflichten des Antragstellers würden in einem gesonderten Regressverfahren geprüft. Es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller sein Verhalten vornehmlich an der Erlangung der Rothirsch-Trophäe ausgerichtet habe, wobei zu vermuten sei, dass er auch schuldhaft gehandelt habe. - Der Ermittlungsführer legte mit Schreiben vom 21. Januar 2003 das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen nebst Originalvorgängen vor, worauf verwiesen wird (Bl. 24 f. Beiakten A). Er betonte, dass der Antragsteller sich zu den Vorwürfen während der Vorermittlungen nicht geäußert habe. Unter 3.1 des Ermittlungsergebnisses stellt der Ermittlungsführer fest, dass eine Regelung über die Ausübung der Verwaltungsjagd auf der Gatterfläche 26 c - der „E“ - bis zur Erlegung des hier zur Rede stehenden Hirsches vom Leiter des Nds. Forstamtes U nicht getroffen und die jagdrechtliche Einschätzung der Ausübung von Verwaltungsjagd auf dieser Fläche mit dem zuständigen Revierleiter - dem Antragsteller - auch nicht erörtert worden, die Bejagung des Hirsches der Klasse I dem Antragsteller durch das Nds. Forstamt U im Jagdjahr 2001 vielmehr „grundsätzlich freigegeben“ gewesen sei. Daneben stellte er fest, dass die Zulässigkeit von Verwaltungsjagd auf der als „E“ bezeichneten Restfläche „nicht abschließend geklärt“ sei (3.2 und 4.2). Dem Antragsteller hätten aber Zweifel an der jagdrechtlichen Bewertung der Jagdausübung kommen müssen, die er zuvor hätte klären müssen, was nicht erfolgt sei. Die Entfernungen des Ansitzes zu den Jagdnachbarn L (Eigenjagdbesitzer) und B (Pächter einer Eigenjagd, gleichzeitig Hegegemeinschafts-Vorsitzender) seien mit 90/100 m bzw. 110 m allerdings ausreichend, so dass deren Interessen und die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht verletzt seien. Einen objektiven Anlass, sich als Jagdnachbar beeinträchtigt zu sehen, habe lediglich der Jagdnachbar R gehabt; hier sei von einer Beeinträchtigung jedoch nichts bekannt. Es könne nach den Gesamtumständen aber als erwiesen gelten, dass der Antragsteller den Rothirsch durch den Drahtzaun hindurch beschossen habe, was nicht waidgerecht sei, da hierbei die Ablenkung oder Zerlegung von Geschossen in Kauf genommen werde.
Mit Disziplinarverfügung vom 8. April 2003 - den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. April 2003 zugestellt - verhängte das beteiligte Ministerium einen Verweis gegen den Antragsteller mit der Begründung, der Antragsteller habe die Jagd auf einer Fläche ausgeübt, auf der in sinngemäßer Anwendung des § 6 BJagdG, so sei anzunehmen, die Jagd wohl ruhe, was er bei gewissenhafter Prüfung habe wissen müssen. Zudem habe ihm klar sein müssen, dass die Jagdausübung auf der gen. „E“ nicht den Grundsätzen des Jagdbetriebes entspreche und auf einer ca. 3 ha großen, weitgehend eingezäunten Fläche „nicht möglich“ sei. Zumindest wäre er wegen der „unklaren jagdrechtlichen Situation“ verpflichtet gewesen, vor der Jagdausübung auf der „E“ eine Klärung durch seinen Vorgesetzten herbeizuführen, was er unterlassen habe. Die Zweifelhaftigkeit der Erlegung des Rothirsches auf der gen. „E“ sei ihm - so sei anzunehmen - bewusst gewesen, da dort seit Verpachtung der Eigenjagd „D“ trotz hoher Wilddichte kein anderes Wild erlegt worden sei. Weiterhin sei dem Antragsteller vorzuwerfen, dass er den Hirsch mit einem Schuss „durch den Gatterzaun hindurch“ erlegt habe, was sich bei einer Gesamtbetrachtung gem. § 1 Abs. 3 BjagdG / § 1 TierschutzG als nicht waidgerecht darstelle.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2003, bei der beteiligten Behörde per Fax am 14. Mai 2003 eingegangen, beantragte der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer mit der Begründung, der Antragsteller habe sich dem Gesamtziel des Jagdbetriebes - Pflege und Entwicklung ökologisch wertvoller, naturnaher und gesunder Waldbestände und sonstiger Biotope - verpflichtet gefühlt, dem auch die sogen. „E“ unterliege. Daneben widerspreche die Existenz jagdbezirksfreier Flächen dem deutschen Reviersystem, demzufolge grundsätzlich auf allen Grundflächen die Jagd ausübbar sei (VG Stade, Urt. v. 22.4.1987 - JE II Nr. 93 -). Die Verkaufsbemühungen seien hier immerhin über 5 Jahre lang erfolglos geblieben, so dass die Exklave von der zuständigen Jagdbehörde wenigstens bis zum Verkauf an den Pächter R hätte verpachtet oder angegliedert werden müssen. Der Antragsteller habe unter den gegebenen Umständen an seiner Befugnis zur Jagd in der sog. „E“ keine Zweifel haben müssen und auch nicht gehabt. Der Vorwurf, der Antragsteller habe durch den Gatterzaun hindurch geschossen und dabei eine Zersplitterung des Geschosses in Kauf genommen, sei bereits aus tatsächlichen Gründen nicht haltbar. Nach den örtlichen Verhältnissen und der Zaunhöhe von nur 1,40 m sowie mit Blick auf die Blatthöhe des Rothirsches habe der Antragsteller vom Ansitzbock aus - wie die vorgelegten Fotos belegten - nicht durch, sondern über den Zaun hinweg geschossen.
Er beantragt,
das Verfahren einzustellen.
Die beteiligte Behörde beantragt,
die Disziplinarverfügung aufrecht zu erhalten.
Sie ist der Auffassung, das angeführte Urteil des VG Stade bestätige nur, dass auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehörten, die Jagd gem. § 6 BJagdG ruhe. Dahinstehen könne, ob die Untere Jagdbehörde nach den gegebenen Umständen eine Angliederung der „E“ an den angrenzenden Jagdbezirk hier hätte verfügen müssen. Ein insoweit möglicher Pflichtenverstoß der Jagdbehörde berühre jedenfalls nicht zugleich den des Antragstellers. Im Übrigen treffe die Annahme einer Blatthöhe von 1,50 m nicht zu. Rothirsche hätten vielmehr eine Widerristhöhe von 1,50 m; ein Blattschuss wäre bei ihnen in der gen. Höhe gar nicht anzubringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörde und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der nach den §§ 32 NDO statthafte Antrag ist begründet. Eine Disziplinarmaßnahme kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Disziplinarverfügung ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Das Verfahren ist von der Kammer einzustellen.
1. Eine Verjährung des Geschehens vom 16. September 2001 (vgl. etwa Beschluss der Disziplinarkammer b.d. VG Stade v. 26.3.2003 - 9 A 1387/02 -) scheidet hier aus, weil die Disziplinarverfügung vom 8. April 2003 die 2-jährige Frist des § 4 Abs. 2 NDO erneut in Gang gesetzt hat, so dass eine Verjährung frühestens im April 2005 in Betracht kommt.
2. Da hier eine Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde erlassen wurde, war der Antragsteller befugt, unmittelbar die Entscheidung der Disziplinarkammer zu beantragen, § 32 Abs. 3 NDO. Der fristgerecht beim Dienstvorgesetzten gestellte Antrag ist auch ordnungsgemäß begründet worden, § 32 Abs. 3 S. 2 NDO. Der Antrag ist der Kammer vom beteiligten Ministerium mit Stellungnahme vom 6. Juni 2003 vorgelegt worden.
3. Die Disziplinarverfügung ist aufzuheben, weil ein Schuss des Antragstellers durch den Zaun hindurch nicht bewiesen ist. Im Übrigen ist die Berechtigung zur Jagdausübung auf der sog. „E“ nach wie vor ungeklärt, so dass unter diesen Umständen Zweifel an seiner Berechtigung, die einen Schuldvorwurf wegen des Unterlassens von Rückfragen tragen, beim Antragsteller nicht aufkommen mussten.
3.1 Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, er habe nicht waidgerecht gehandelt, als er durch den Gatterzaun „hindurch“ geschossen habe, wird unterstellt, dass das so gewesen sei. Es kann offen bleiben, ob bei einer Widerristhöhe des Hirsches bis zu 1,50 m und einer (unterstellten) Zaunhöhe von 2 m, die hier geringer - möglicherweise 1,40 m - gewesen sein könnte, der Höhe des Ansitzes von 3,50 m nicht noch erhebliche Bedeutung zukommt: Bei einer geringen Schussentfernung wäre zweifelsfrei, dass aus der gen. Höhe von 3,5o m über einen Zaun von 2 m bzw. 1,40 m Höhe hinweg geschossen werden könnte. Bei einer Entfernung von 30 m müssen entsprd. Zweifel nicht denknotwendig auftauchen, da der Schusswinkel sich aufgrund der Entfernung noch nicht derart verringert haben muss, dass der Gatterzaun zu einem absoluten Schusshindernis für den ungefähr 4 m (oder 5 m) dahinter stehenden Hirsch wird. Den vorgelegten Fotos ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Zaun an einigen Stellen heruntergedrückt ist und sich zur Seite neigt, wodurch seine Höhe stellenweise erheblich verringert ist - u.a. auch im Bereich des Hochsitzes. Auch erwecken die Fotos den Eindruck, dass das Gelände vom Ansitzbock aus zum Schussfeld hin abfällt. Die vom Antragsteller vorgelegten Fotos mit Messlatte sind demgemäß Beleg dafür, dass nach den gesamten Umständen wohl eher ein Schuss über den Zaun hinweg als durch ihn hindurch abgegeben worden sein dürfte. Ob der Antragsteller selbst sich am 18.9.2001 - in der emotional aufgeheizten Stimmung - anders eingelassen hat, ist offen, da insoweit nur Angaben „vom Hören und Sagen“ vorliegen, die angesichts der streitig gebliebenen Sachlage gerichtlich kaum, jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers, der dem widerspricht, verwertbar sind. Die Möglichkeit, dass die Einlassung des Antragstellers, er habe den Hirsch nicht durch den Zaun hindurch erlegt, zutrifft, ist daher in gebührender Weise einzubeziehen, jedenfalls nach Lage der Dinge nicht als widerlegt zu bewerten. Damit ist eine Pflichtwidrigkeit nicht nachgewiesen.
3.2 Die nach der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage erhebliche Frage, ob auf der Fläche 26 c, der sog. „E“, überhaupt oder aber dort - bei rechtlicher Einbeziehung in einen angrenzenden, hier den verpachteten Jagdbezirk - in Ausübung eines gegenüber dem neuen Jagdpächter als Revierinhaber ggf. noch vorbehaltenen Jagdausübungsrechtes bzw. einer Jagderlaubnis bezüglich des Rothirsches Kl. I a seitens des Nds. Forstamtes weiterhin gejagt werden durfte (vgl. Erlass v. 4.7.2001 und Dienstbesprechung des Nds. Forstamtes U), ist nach der Disziplinarverfügung durch die zuständige obere Jagdbehörde bisher nicht geklärt (S. 3 oben). Vieles spricht indes für die Zulässigkeit der Jagd auf dieser Fläche. Die Jagdausübung auf kleinen Teilflächen von Eigenjagdbezirken, die - entgegen § 11 Abs. 2 BJagdG - den räumlichen Zusammenhang zur übrigen Jagdfläche durch eine Teilverpachtung verloren haben, ist gesetzlich „weder versagt noch genehmigt“ (Vermerk v. 23.1.2002, S. 3). Dabei wäre noch der Frage nachzugehen, ob bei Abschluss des Jagdpachtvertrages Forstverwaltung / R eine Herausnahme der Fläche 26 c („E“) überhaupt tatsächlich erfolgt ist und das gemäß § 11 Abs. 2 BJagdG auch zulässig war; denn nach dem Zweck des § 11 Abs. 2 BJagdG soll die Entstehung solcher jagdfreien „E“ wie hier gerade vermieden werden. Bei diesem gesetzlichen Ausgangspunkt hat die Problematik der Teilverpachtung, sollte eine solche tatsächlich vorliegen, jagdrechtliche Fragen aufgeworfen, die noch abzuklären sind und bei denen die Bezirksregierung L als der oberen Jagdbehörde beteiligt worden ist (Bl. 14 der Vorgänge).
Damit ist offen, ob das dem Antragsteller angelastete Verhalten, er habe den Hirsch auf der „E“ erst gar nicht beschießen dürfen, sondern zuvor naheliegenden Zweifeln nachgehen müssen, überhaupt als eine Pflichtwidrigkeit zu werten ist. Möglicherweise ist es so, dass auf (Teil-) Flächen, die nicht zu einer Eigenjagd von 75 ha und die (nach dem Pachtvertrag) auch nicht zu einem verpachteten Jagdbezirk gezählt werden können, woran hier wegen der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes am gesamten Jagdbezirk allerdings erhebliche Zweifel bestehen (s.o.), dennoch - etwa in Ausübung eines Vorbehaltes, einer (ggf. konkludenten) Jagderlaubnis oder nach dem Sinn und Zweck des BJagdG - weiterhin noch Verwaltungsjagd ausgeübt werden durfte. Der Gesetzgeber jedenfalls hat - wie in der Disziplinarverfügung ausgeführt (S. 4) - insoweit keine klare und eindeutige Verbotsentscheidung getroffen, so dass in der angegriffenen Verfügung nur sehr vorsichtig „angenommen“ wird, § 6 BJagdG finde auf die „E“ entsprechende Anwendung. Das ist indes nicht frei von Zweifeln (vgl. Meyer-Ravenstein, BJagdG-Kommentar, § 8 BjagdG, Art. 10 bis 13 LJagdG, Rdn.20 ff.): § 6 BJagdG ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bejagbarkeit aller Grundflächen stets eng auszulegen (Meyer-Ravenstein, aaO., § 6 BJagdG Art. 8 LJagdG, Rdn 5 f.). Möglicherweise konnte und musste auch auf der „E“ - schon angesichts der sich jahrelang hinziehenden Kaufvertragsverhandlungen - in Verfolgung von Sinn und Zweck des BJagdG, wie der Antragsteller vorträgt, weiterhin gejagt werden, wobei die Frage der Angliederung der „E“, die hier offenbar seitens des Nds. Forstamtes U seit Jahren offen gelassen worden war, unberücksichtigt bleiben könnte.
3.3 Dem Antragsteller wird daher letztlich in der Verfügung auch nur angelastet, ihm seien die für erforderlich gehaltenen Zweifel „zur jagdrechtlichen Bewertung dieser Frage“ nicht gekommen - Zweifel, deren Berechtigung bis heute nicht geklärt ist. Hierbei ist bedeutsam, dass dem Antragsteller die Jagd auf der „Exklave“ nicht etwa untersagt war, vielmehr auch andere Jäger - wie bekannt - auf der Abt. 26 des verpachteten Jagdbezirks die Jagd noch ausübten (vgl. die Abschussliste / Bl. 37 Beiakten B). Weiterhin ist von Bedeutung, dass etwaige Zweifelsfragen zu den zum Verkauf stehenden Teilflächen („E“) mit dem Antragsteller nicht angesprochen oder erörtert worden sind. Vielmehr ist, wie Frage 5 des Vorermittlungsführers vom 10. Dezember 2002 zeigt, nicht belegbar, dass dem Antragsteller die - angebliche - Zweifelhaftigkeit der Rechtslage tatsächlich bekannt war. Eine Erörterung dieser angeblich so offenkundig zweifelhaften Rechtslage ist auch nicht anlässlich der Dienstbesprechung vom 2. Juli 2001 erfolgt, wobei in diesem Kreise der fachkundigen Jäger bekannt gewesen sein dürfte, an welchem Ort der Antragsteller seinen Ansitzbock mit Schussfeld zum Bejagen hatte. Es war und ist unter diesen Umständen nicht einmal „anderweitig“ belegbar, dass die erst nach dem Abschuss von interessierten Jagdnachbarn herausgestrichene Zweifelhaftigkeit der Rechtslage überhaupt schon vorab „bekannt“ war (vgl. Pkt. 5 der Antwort des Nds. Forstamtes U v. 13.12.02 auf die Anfrage des Ermittlungsführers v. 10.12.02).
Der Verzicht des beteiligten Ministeriums auf eine gründliche Klärung dieser wesentlichen Fragen führt dazu, dass eine Pflichtwidrigkeit nicht feststellbar ist: Eine disziplinare Reaktion zu Lasten des Beamten ist vielmehr erst nach „erschöpfenden Ermittlungen“ und Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens statthaft (Bieler / Lukat, aaO., § 26 Rdn. 4). Bei Einbeziehung und Würdigung aller - auch der den Antragsteller entlastenden - Umstände (s.o.) ist festzustellen, dass der Antragsteller zunächst einmal zu Recht vom Grundsatz des BJagdG, nämlich der Bejagbarkeit sämtlicher Flächen, ausgehen durfte.
3.4 Unter diesen Umständen fehlt es auch an einem schuldhaften Verhalten des Antragstellers: Solange der Dienstherr nicht geklärt hat, ob die Jagd auf der „E“ am 16. September 2001 geruht hat oder aber dort nach dem Sinn und Zweck des BJagdG weiterhin zulässig war, kann dem Antragsteller nicht ein disziplinar erhebliches Verhalten vorgeworfen werden. Möglicherweise ruhte die Jagd auf der „E“ nach dem Bundesjagdgesetz nicht, sondern hatte unabhängig davon, welchem Jagdbezirk die nicht mitverpachtete Restfläche während der privatrechtlichen Kaufverhandlungen zuzuschlagen war, unter jagdrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin stattzufinden. Dafür könnte sprechen, dass auch die (Jäger-) Kollegen des Antragstellers gem. Vermerk v. 15. Jan. 2003 „in dem seit 01.04.2000 verpachteten Jagdbezirk „D“ (Pächter H. R), zu dem der größte Teil der Abt. 26 gehört“, weiterhin der Jagd nachgegangen sind (Bl. 37 Beiakten B). Ein ausdrückliches Verbot der Jagd galt für den 16. September 2001 nicht, wurde vielmehr erst durch Bescheid der Unteren Jagdbehörde vom 22. Oktober 2001 festgelegt. Das lässt darauf schließen, dass die Jagd am 16. September 2001 erlaubt war, zumindest für diesen Zeitpunkt noch eine Jagdberechtigung angenommen werden konnte. Dass nur speziell auf der Restfläche, der sogn. „E“, dann die Jagd offenkundig ruhen sollte, ist nicht plausibel, vielmehr nach dem gesamten Ablauf offen und - da die Bezirksregierung L noch keine Stellung genommen hat - ungeklärt (vgl. 4.2 des Wesentl. Ergebnisses der Vorermittlungen v. 21.1.2003), so dass dem Antragsteller das nicht vorgehalten werden kann.
Der Versuch, unter Hinweis auf bloße Zweifel, die dem Antragsteller als Forstbeamten hätten kommen müssen, einen Schuldvorwurf zu belegen, geht fehl. Solange nicht klar ist, ob der Antragsteller von der Nichtbejagbarkeit der sog. „E“ ausgehen musste, kann ein Schuldvorwurf insoweit nicht erhoben werden. Angesichts dessen, dass die Untere Jagdbehörde den Antragsteller offenbar zu keinem Zeitpunkt auf rechtliche Zweifel der Bejagung auf der „E“, so sie ihr selbst überhaupt schon vor Augen gestanden haben sollten, in Ausübung ihrer Fürsorgepflicht hingewiesen hat, das vielmehr auch bei der Dienstbesprechung vom 2. Juli 2001 offenbar unterlassen hat, kann von einem Verschulden des Antragstellers keine Rede sein.
Die Kosten hat wegen der Einstellung des Verfahrens die beteiligte Behörde zu tragen (§ 113 Abs. 4, 114 Abs. 2 und 3 iVm 115 Abs. 1 und Abs. 8 NDO).