Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.09.2003, Az.: 1 A 253/01

Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.09.2003
Aktenzeichen
1 A 253/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch wenn das Besetzungsverfahren, anlässlich dessen eine Anlassbeurteilung erstellt worden ist, bestands- und rechtskräftig abgeschlossen ist, besteht für eine Bescheidungsklage gegen diese Anlassbeurteilung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Ein Beamter muss im Zusammenhang mit der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu ungünstigen Werturteilen nicht zuvor angehört werden, zumal ein derartiger - unterstellter - Verfahrensfehler die Beurteilung selbst nicht "materiell-rechtlich" rechtswidrig macht und daher nicht geeignet ist, den Dienstherrn zur Änderung der Beurteilung zu verurteilen.

3. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ist nicht willkürlich und in unsachlicher Weise gewählt, wenn die Anlassbeurteilung an die letzte, eine nur wenige Monate umfassende Beurteilung in einer Erprobungsphase anlässlich des Laufbahnwechsels des Beamten anknüpft, ohne diese mit zu umfassen.

4. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers mit umfasst, wenn er im Rahmen der Bewertung der Leistungen des Beamten die Kooperationsfähigkeit mit einem einzelnen Dezernat kritisch bewertet und diese Einzelbewertung in seine Gesamtbetrachtung dergestalt einbezieht, dass er diese besondert gewichtet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Bedarfsbeurteilung vom 12. Juli 2000, die den Beurteilungszeitraum vom 9. Juni 1999 bis zum 12. Juli 2000 umfasst.

2

Der Kläger war im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum als Regierungsschuldirektor bei der Bezirksregierung ... in der Funktion eines Dezernenten für Personalplanung im Dezernat 404 tätig. Im Mai 2000 bewarb er sich um die ausgeschriebene und nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertete Stelle eines Dezernenten im Dezernat 404 - Allgemeinbildende Gymnasien - bei der Beklagten. Ausweislich der Stellenausschreibung (im Schulverwaltungsblatt ..., ...) lag der Schwerpunkt der Tätigkeit auf diesem Dienstposten über die Wahrnehmung der schulfachlichen Aufgaben hinaus bei der Planung und Organisation der Unterrichtsversorgung der Gymnasien. Der Bewerber müsse eine Persönlichkeit sein, die erwarten lasse, dass er die genannten Bereiche mit Überzeugungs- und Durchsetzungskraft repräsentiere und wahrnehme. Die Position erfordere die Fähigkeit zum konzeptionellen Denken, zu Kommunikation und Kooperation sowie Verhandlungsgeschick. Daraufhin ließ die Beklagte über den Kläger die hier streitige Beurteilung vom 12. Juli 2000 erstellen. In Vorbereitung hierzu gaben sowohl LRSD A. am 3. Juli 2000 sowie RSD Dr. B. (letzterer als seinerzeitiger kommissarischer Dezernatsleiter) am 10. Juli 2000 jeweils einen Beurteilungsbeitrag ab.

3

Herr A. stellte in seinem Beurteilungsbeitrag u. a. zusammenfassend fest, der Kläger habe das Beratungsgespräch mit dem Fachlehrer anlässlich der Besichtigung einer Unterrichtsstunde des Lehrers durch den Kläger sachbezogen, sich dem Fachlehrer zuwendend und stets freundlich geführt, ohne dabei die Zielrichtung seiner Beratungsabsicht zu verlieren. Er habe sich auf diese Physikstunde sehr gut vorbereitet und sich auch mit didaktisch, methodischen Grundvorstellungen naturwissenschaftlichen Unterrichtes vertraut gemacht. Die Probleme der Planung und der Durchführung der gezeigten Unterrichtsstunde seien von ihm klar erkannt worden.

4

Herr Dr. B. erklärte in seinem Beitrag u.a., der Kläger sei aufgeschlossen, innovativ und kreativ. Er nehme Anregungen auf und setze sie tragfähig um. Der Kläger nehme die Unterrichtungspflicht betont gewissenhaft wahr, so dass keinerlei Reibungsverluste im Beobachtungszeitraum eingetreten seien und auch eine sachgerechte Aufgabenerfüllung über die Dezernatsgrenzen gewährleistet gewesen sei. Seine Leistungen entsprächen den Anforderungen im besonderen Maße. Der Kläger sei einer der befähigsten Dienstposteninhaber auf der Position des Planers und die Zusammenarbeit mit ihm sei von höchster Effektivität geprägt.

5

In einem Schreiben vom 28. Juni 2000 an den Dezernatsleiter erklärte der Schulbezirkspersonalrat bei der Beklagten - Fachgruppe Orientierungsstufe -, seine Verhandlungen mit dem Kläger verliefen unbefriedigend, so dass sich der Dezernatsleiter bestimmter Probleme annehmen solle. Dem Kläger sei es entgegen der bewährten Praxis seines Amtsvorgängers nicht gelungen, eine Prioritätenliste nach objektiven Kriterien hinsichtlich der Versetzung oder Teilabordnung von Gymnasiallehrkräften von der Orientierungsstufe zum Gymnasium zu erstellen oder ein schlüssiges Konzept mit ihm, dem Personalrat, zu erarbeiten. Hinsichtlich der Abordnungen von Lehrkräften von Gymnasien an Orientierungsstufen berücksichtige der Kläger die Belange der Orientierungsstufen nicht hinreichend. In konkreten Fällen würden interne Probleme an Gymnasien unter Vortäuschung fächerspezifischer Gründe durch Versetzungen und Abordnungen der Lehrkräfte an die Orientierungsstufen weitergeschoben. Mit dem Kläger gebe es immer wieder Probleme, Termine zu vereinbaren. Der Kläger müsse auf die im Personalvertretungsrecht geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat hingewiesen werden und ihm müsse deutlich gemacht werden, alle Maßnahmen mit dem Schulbezirkspersonalrat rechtzeitig umfassend zu verhandeln, solange sie gestaltungsfähig seien.

6

Die daraufhin vom (neuen) Leiter des Dezernates 404, Herrn C., als Entwurfsverfasser und vom seinerzeitigen Abteilungsleiter 4, Herrn D., erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Juli 2000 lautete auf das Gesamturteil „gut“. In dieser Beurteilung ist u.a. neben der Beschreibung positiver Eigenschaften des Klägers ausgeführt, dass der Kläger die auf diesem Dienstposten unabdingbare enge, regelmäßige Kooperation mit dem schulfachlichen Dezernentenkollegium der Dezernate 404 und 402 (Planungsbereich) fortlaufend und intensiv suche und praktiziere. Die Kooperation mit dem Dezernat 410 (juristischer Bereich) sei gut, aber noch aktiv steigerungsfähig. Die Fähigkeit des Klägers, Kooperationspartner mit einer gewissen Verbindlichkeit nachhaltiger zu überzeugen und einzubinden, sei noch ausbaufähig. Der Bericht von Herrn RSD Dr. B. zum Beurteilungszeitraum 9. Juni 1999 bis 16. Januar 2000 und der Bericht von Herrn LRSD A. zur Besprechung einer Unterrichtsstunde durch den Kläger seien in diese dienstliche Beurteilung einbezogen worden. Die dienstlichen Leistungen des Klägers seien in weiten Bereichen sehr gut. Es bestehe jedoch die Notwendigkeit, das dienstliche Verhalten in einzelnen angesprochenen Bereichen zu optimieren. Daher seien die dienstlichen Leistungen des Klägers insgesamt mit der Note „gut“ zu beurteilen.

7

In der vorhergehenden Beurteilung durch den seinerzeitigen Leiter des Dezernates 404, Herrn E., sowie den seinerzeitigen Abteilungsleiter 4, Herrn D., vom 8. Juni 1999 wurden die dienstlichen Leistungen des Klägers hingegen noch mit „sehr gut“ bewertet. Diese Beurteilung, die aufgrund des Laufbahnwechsels des Klägers erstellt worden war, umfasst den Zeitraum von Februar bis Juni 1999.

8

Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 beantragte der Kläger, das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juli 2000 von „gut“ auf „sehr gut“ abzuändern. Der für den Beurteilungszeitraum gewählte Zeitraum vom 9. Juni 1999 bis zum 12. Juli 2000 sei willkürlich und ohne sachlich rechtfertigenden Anknüpfungspunkt gewählt worden. Die vorhergehende Beurteilung vom 9. Juni 1999 rechtfertige einen derartigen Einschnitt nicht, da unter Berücksichtigung der bisherigen dienstlichen Tätigkeit gerade eine angemessene dienstliche Beurteilung zwingend voraussetze, dass der vor dem 9. Juni 1999 liegende Zeitraum mit Berücksichtigung finde. Der seinerzeitige Dezernatsleiter Herr E. sei in besonderem Maße aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Dezernatsleiter prädestiniert gewesen, ihn sachgerecht zu beurteilen. Durch die Nichteinbeziehung der Beurteilung vom 8. Juni 1999 dränge sich ihm der Eindruck auf, dass die mit der Note „sehr gut“ abschließende Beurteilung bewusst ausgeklammert worden sei. Zudem sei in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juli 2000 der Bericht von Dr. B. für den Beurteilungszeitraum Juni 1999 bis 16. Januar 2000 zwar erwähnt, inhaltlich aber offensichtlich nicht umgesetzt worden. Herr Dr. B. habe als seinerzeitiger kommissarischer Dezernatsleiter 404 ihm am Ende seiner kommissarisch wahrgenommenen Leitung ausdrücklich mitgeteilt, dass er seine Arbeit als uneingeschränkt hervorragend bewerte. Auch hierdurch werde der Beurteilungszeitraum für die Anlassbeurteilung in willkürlicher Weise verkürzt. Soweit des Weiteren in der Beurteilung ausgeführt werde, dass die Kooperation mit dem juristischen Dezernat 410 noch aktiv steigerungsfähig sei, fehle es an jedweder inhaltlichen Darstellung, worin die Unterlassungen begründet sein sollten. Diese Bewertung sei zudem um so unverständlicher, als das objektiv hervorragende Ergebnis seiner Tätigkeit nur erzielbar sei in enger Kooperation gerade auch mit dem Dezernat 410. In der Beurteilung werde zwar ausgeführt, dass er sich daran orientiere, den Ausgleich der Unterrichtsversorgung gemäß den Vorgaben des Kultusministeriums zu erzielen, es fehle aber gerade die Schlussfolgerung, dass er sich nicht nur an den Vorgaben orientiere, sondern diese Vorgaben auch tatsächlich erfolgreich umsetze, und zwar so erfolgreich, dass er in Bezug auf die Unterrichtsversorgung wesentlich bessere Erfolge erzielt habe als sein Amtsvorgänger. Das Ergebnis seiner Tätigkeit werde durch diese Formulierung in fehlerhafter Weise gerade in das Gegenteil verkehrt. Auch die Behauptung in der Beurteilung, seine Fähigkeit, Kooperationspartner mit einer gewissen Verbindlichkeit nachhaltiger zu überzeugen und einzubinden, sei noch ausbaufähig, werde ebenfalls nicht durch tatsächliche dargestellte Feststellungen „unterfüttert“. Da eine Abweichung in der Notengebung von „sehr gut“ auf „gut“ jedoch voraussetze, dass seine Leistungen eine Verschlechterung erfahren hätten, könne auf die Darstellung dieser die Notenveränderung um eine Notenstufe selbst in Bezug auf tatsächliche, sachlich nachvollziehbare Vorhaltungen nicht verzichtet werden. Zudem hätte bei einer derartigen Negativentwicklung zwingend ein Personalgespräch mit ihm geführt werden müssen, was aber nicht geschehen sei.

9

In seiner Stellungnahme zu diesem Abänderungsantrag erklärte der seinerzeitiger Abteilungsleiter 4, Herr D., vom 23. August 2000, dass die vorangegangene Beurteilung des Klägers vom 8. Juni 1999 nicht habe in die hier maßgebliche Anlassbeurteilung einbezogen werden müssen. Die Beurteilung vom 8. Juni 1999 habe sich nur auf einen sehr kurzen Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 8. Juni 1999 und zudem auf die Bewährung in einer Erprobungsphase bezogen und sei vom Zeitraum nicht vergleichbar mit dem anschließenden Zeitraum, auf den sich die aktuelle Beurteilung beziehe. Praxis der Beklagten sei es, eine Beurteilung, die länger als ein Jahr zurückliege, nicht fortzuschreiben, sondern neu zu erstellen. Die schlichte Fortschreibung der vorangegangenen Beurteilung wäre zudem rechtlich nicht haltbar. Der Bericht von Herrn Dr. B. sei in die Beurteilung einbezogen worden und schlage sich auch inhaltlich in dieser nieder. Die Koordinierungsfunktion verlange jedoch, dass nicht nur die fachliche Leistung in hervorragender Weise erledigt werde, sondern gerade die Kooperation und Abstimmung mit allen an den Planungsgeschäften beteiligten Dezernaten erfolge. Hierzu gehörte nicht nur die Fachdezernate, sondern auch die juristischen Dezernate, insbesondere das Dezernat 410, mit dem die Kooperation sehr eng sei. Zu dieser Kooperation gehörten sowohl das frühzeitige aktive Zugehen auf den Kooperationspartner als auch eine gewisse Verbindlichkeit in der Ansprache der Kooperationspartner. Hierzu habe es kritische Anmerkungen aus dem Dezernat 410 gegeben, die auch aus dem Vergleich mit dem Vorgänger des Klägers resultierten. Hierbei seien naturgemäß nicht Einzelfälle aufgezählt worden, sondern es sei ein Gesamtbild aus einer Summe von Eindrücken, die denen in der Beurteilung beschriebenen Gesamteindruck ergeben hätten, gegeben worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch unschädlich.

10

Der Dezernatsleiter 404, Herr C., erklärte in seiner Stellungnahme am 25. August 2000, dass die vorangegangene dienstliche Beurteilung des Klägers durch Herrn E. nicht einzubeziehen gewesen sei. Auch eine vergleichende Begründung für die festgesetzte Note sei nicht erforderlich gewesen. Da er seine Tätigkeit bei der Beklagten erst am 17. Januar 2000 begonnen habe, habe er Herrn Dr. B. um einen Beitrag zur dienstlichen Beurteilung gebeten, der während der Vakanz des Dezernatsleiterpostens die Leitungsfunktion ausgeübt habe. Der Bericht von Herrn Dr. B. sei in die dienstliche Beurteilung einbezogen und in nicht geringem Maße wortgleich in die dienstliche Beurteilung übernommen worden, entsprechendes gelte auch für die Notenfindung. Die planerischen Fähigkeiten des Klägers und die Ergebnisse seiner planerischen Arbeit seien in der dienstlichen Beurteilung bewertend dargestellt worden. Die Aussage, dass sich der Kläger stets daran orientiere, den Ausgleich der Unterrichtsversorgung nach den Vorgaben des Kultusministeriums zu erzielen, sei in diesem Zusammenhang erfolgt und nicht isoliert zu gewichten.

11

Nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des seinerzeitigen Abteilungsleiters Herrn D. vom 20. September 2000 hatte Herr Dr. B. vor Ausstellung seines Beurteilungsbeitrages als kommissarischer Dezernatsleiter 404 das Dezernat 410 nicht über die Zusammenarbeit des Klägers mit dem Dezernat 410 befragt.

12

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juli 2000 ab. Die vom Kläger beanstandeten Mängel im Beurteilungsverfahren lägen nicht vor. Die Auswahl des Beurteilungszeitraumes sei nicht willkürlich oder ohne sachliche Anknüpfungspunkte gewählt worden. Wenn sich ein Beamter um ein Beförderungsamt bewerbe, sei der Beurteilungszeitraum dahin zu bestimmen, dass er die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bzw. wenn der Beamte seitdem schon einmal befördert worden sei, die Zeit seit der letzten Beförderung umfasse. Die letzte Beurteilung des Klägers sei am 9. Juni 1999 durch den seinerzeitigen Dezernatsleiter erstellt worden. Die Zeit seit dieser letzten Beurteilung, demnach ab dem 10. Juni 1999 bis zum Anlass der neuen Beurteilung sei daher ordnungsgemäß als neuer Beurteilungszeitraum bestimmt worden. Der Beurteilungsbeitrag des damaligen kommissarischen Dezernatsleiters 404, Herrn Dr. B., sei in der Beurteilung teils wortgleich und teils sinngemäß enthalten. Herr Dr. B. habe bei Fertigung seines Beitrages das Dezernat 410 über die Zusammenarbeit des Klägers mit diesem Dezernat allerdings nicht befragt, so dass sein Bericht diesen wichtigen Teil der Tätigkeit des Klägers nicht eingeschlossen habe. Der Verweis auf die gewissenhafte Beachtung der Unterrichtspflicht sei infolgedessen mit dieser Einschränkung zu versehen. Unabhängig davon sei dieser Einwand auch deshalb unbeachtlich, weil die Beurteilung ausschließlich vom im Zeitpunkt der Beurteilung zuständigen Vorgesetzten zu fertigen sei. Dieser dürfe dabei eigene Schwerpunkte setzen. Dabei könne der Vorgesetzte auf Erkenntnisse früherer Vorgesetzter oder unmittelbar dem Beamten übergeordneter Personen aus dem Beurteilungszeitraum zurückgreifen. Der Beurteiler könne auch von der Einschätzung früherer Vorgesetzter abweichen. Es sei nicht erforderlich, dass die Beurteilung eine inhaltliche Darstellung zu der Feststellung enthalte, inwiefern und warum die Kooperation des Klägers mit dem Dezernat 410 noch aktiv steigerungsfähig sei. Nach der Rechtsprechung seien die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, nicht in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Die in der Beurteilung gewählte Formulierung hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des niedersächsischen Kultusministeriums zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung stelle entgegen der Ansicht des Klägers keine Negativbeurteilung dar, insoweit enthalte die Beurteilung keinen Hinweis auf Optimierungsnotwendigkeiten. Das Gesamturteil sei auch unter Berücksichtigung der herausragenden Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Beratung des beurteilungsfremden Unterrichtes vertretbar. Das Gesamturteil müsse zwar mit den Einzelbewertungen vereinbar sein, es werde aber zusätzlich von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck kommen könnten. Das Gesamturteil stehe nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen. Insbesondere sei eine dienstpostengerechte Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale erforderlich, was zu einer unterschiedlichen Gewichtung bei der Zusammensetzung der Gesamtnote führe. Aufgrund der Koordinierungsfunktion der Behörde sei gerade die Kooperation und Abstimmung auf der Grundlage einer gedeihlichen Kommunikation aller an dem Planungsgeschäft beteiligten Dezernate wesentliche Aufgabe des Klägers. Dieses Beurteilungsmerkmal sei in der Beurteilung daher besonders gewichtet worden. Auch sei ein frühzeitiger Hinweis, dass eine Verschlechterung der Beurteilung absehbar sei, nicht erforderlich.

13

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte. Insbesondere werde in der dienstlichen Beurteilung die Kooperation mit weiteren wichtigen Kooperationspartnern, nämlich den Dezernaten 402 und 404, als ausgezeichnet bewertet und daher könne das Beurteilungsmerkmal „Kooperationsfähigkeit“ insgesamt nicht nur mit lediglich „gut“ bewertet werden. Die Einzelnote „gut“ für die Kooperation mit dem Dezernat 410 erhalte dadurch ein zu Unrecht übermäßiges Gewicht, als das Gesamturteil nur hierdurch begründet werde. Alle anderen Einzelbewertungen würden auf diese Weise überlagert, so dass eine dienstpostengerechte Gewichtung der Beurteilungsmerkmale nicht gegeben sei. Das Gesamturteil stehe mithin im unlösbaren Widerspruch zu den Einzelaussagen.

14

Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, für die die hier im Streit befindliche Anlassbeurteilung erstellt worden war, ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.11.2000 - 1 B 59/00 -). In diesem Beschluss führte die Kammer u. a. aus, gerichtlich nachprüfbare Fehler hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 12. Juli 2000 seien nicht ersichtlich. Es sei zutreffend auf den Beurteilungszeitraum vom 9. Juni 1999 bis zum 12. Juli 2000 abgestellt worden. Die Berichte von Herrn Dr. B. und Herrn A. seien in die Beurteilung eingeflossen, sie stellten jedoch nur eine Informationsquelle für den zuständigen Beurteiler dar, dem es unbenommen bleibe, von diesen Ausführungen aufgrund weiterer Informationsquellen und eigener Eindrücke abzuweichen und diese im Hinblick auf die Gesamtbewertung eigenständig zu bewerten. Der Beurteiler habe nachvollziehbar dargelegt, wo er Schwächen des Klägers sehe, aufgrund derer er den Kläger mit "gut" und nicht mit "sehr gut" bewerte. Einzelne Vorfälle zum Untermauern der Beurteilung müsse der Beurteiler in der Beurteilung nicht aufführen. Unerheblich sei, dass die Beurteilung für den vorangegangenen Zeitraum noch auf "sehr gut" gelautet habe und nach dem Vortrag des Klägers seine Leistungen nicht schlechter geworden seien. Unterschiedliche Beurteilungen durch zwei Beurteiler sei dem Beurteilungswesen immanent. Sofern - wie hier - die Unterschiede in den Beurteilungen nicht derart gravierend seien und die Gesamtnote nachvollziehbar begründet worden sei, sei nicht erkennbar, dass der Beurteiler den Beurteilungsspielraum nicht eingehalten habe. Eine Verpflichtung, mit dem Kläger vor dem Erstellen der Beurteilung ein Personalgespräch zu führen, habe nicht bestanden.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2001 - zugestellt am 1. August 2001 - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

16

Daraufhin hat der Kläger am 29. August 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag wiederholt.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 zu verurteilen, die für ihn am 12. Juli 2000 erstellte dienstliche Beurteilung aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 9. Juni 1999 bis 12. Juli 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu beurteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen,

21

und wiederholt ihrerseits die bisherigen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 1 B 59/00 und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige (dazu 1.) Klage ist unbegründet (dazu 2.).

24

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Des Weiteren besteht auch das Rechtsschutzinteresse weiterhin fort, obwohl das Besetzungsverfahren, das Anlass für die Erstellung der hier streitigen Beurteilung war, bereits vor Erhebung der Klage abgeschlossen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und ggf. befördert worden ist. Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidungen zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 = Schütz, Beamtenrecht, ES/D I 2 Nr. 64 m. w. N.). Die hier streitgegenständliche Anlassbeurteilung des Klägers kann mithin für seinen weiteren beruflichen Werdegang noch Bedeutung erlangen.

25

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

26

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Neubeurteilung; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - sind dienstliche Beurteilungen von Beamten gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, ZBR 1994, 54 [BVerwG 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93] m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds. RPfl. 1995, 402 und Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Stand: März 2003, Rdnr. 452 m. w. N.).

28

Nach diesen Grundsätzen begegnet die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers keinen durchgreifenden, von Gerichts wegen nachprüfbaren Rechtsfehlern.

29

a) Die Beklagte hat die Verfahrensvorschriften beachtet. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, vor Erstellen der Beurteilung mit dem Kläger deshalb ein Personalgespräch zu führen, weil sich eine Verschlechterung der Gesamtnote abzeichnete. Der Beamte muss im Zusammenhang mit der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu ungünstigen Werturteilen zuvor nicht angehört werden, zumal in der Gesamtbetrachtung im Vergleich zu der vorherigen Beurteilung nur eine geringfügige Abweichung vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 -2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269, 270; Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 317). Überdies würde ein derartiger Verfahrensfehler die Beurteilung selbst nicht "materiell-rechtlich" rechtswidrig machen; ein solcher Fehler ist daher nicht geeignet, den Dienstherrn des Beamten zur Änderung der Beurteilung zu verurteilen (Nds. OVG, Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 -; Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 470, jeweils m. w. N.).

30

b) Auch inhaltlich sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.

31

Der Kläger bemängelt zu Unrecht, der Beurteilungszeitraum sei willkürlich und in unsachlicher Weise gewählt worden. Die hier streitgegenständliche Beurteilung vom 12. Juli 2000 umfasst den Zeitraum 9. Juni 1999 bis 12. Juli 2000 und schließt sich in zeitlicher Hinsicht lückenlos an die vorherige Beurteilung vom 8. Juni 1999 an, die den Zeitraum von Februar bis 8. Juni 1999 abdeckt. Bei einer - wie hier - Bedarfsbeurteilung ist der Beurteilungszeitraum dahin zu bestimmen, dass der Zeitraum seit der letzten Beurteilung umfasst wird und insbesondere keine Beurteilungslücke in Form eines beurteilungsfreien Zeitraumes auftritt (vgl. hierzu Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 3. Aufl. 2000, Rdnr. 96 a. E.). Die Beklagte war auch berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet (vgl. dazu die Rspr.-Nachweise bei Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 231 f.), anlässlich der Bewerbung des Klägers um einen Beförderungsdienstposten eine aktuelle Bedarfsbeurteilung zu erstellen, zumal die vorherige Beurteilung bereits vom Juni 1999 stammt und nur einen Zeitraum von wenigen Monaten umfasst. Dabei ist es nicht möglich, die aktuelle Beurteilung und die vorherige Beurteilung inhaltlich und formal in einer einzigen Beurteilung zusammenzufassen und diese zusammengefasste Beurteilung als Auswahlkriterium heranzuziehen.

32

Auch der Einwand des Klägers, die Bedarfsbeurteilung umfasse nicht die für ihn positiven Stellungnahmen des Herrn Dr. B., insbesondere nicht die von diesem ihm gegenüber gemachten mündlichen Äußerungen, greift nicht durch. Ausweislich des Hinweises in der Beurteilung vom 12. Juli 2000 und auch ausweislich der einzelnen Formulierungen der Beurteilung sind sowohl der Bericht von Herrn Dr. B. als der des Herrn A. in manchen Passagen wörtlich oder jedenfalls sinngemäß in die Beurteilung einbezogen worden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Berichten dieser beiden um Arbeitsunterlagen in Form von Beurteilungsbeiträgen handelt, die nach Ziel und Zweck an die Stelle höchstpersönlicher Wahrnehmungen und Eindrücke des Beurteilers treten und mit Abfassung der - rechtlich allein relevanten - dienstlichen Beurteilung durch ihn grundsätzlich ihre Aufgabe erfüllt haben. Der Beurteiler ist nicht verpflichtet, sich stringent an diese einzelnen Beurteilungsbeiträge zu halten; er ist vielmehr gehalten und verpflichtet, von diesen Ausführungen aufgrund weiterer Informationsquellen und eigener Eindrücke ggf. abzuweichen und sich im Hinblick auf das allein von ihm zu bildende Gesamturteil ein eigenständiges Bild zu verschaffen und die im Beurteilungszeitraum gezeigten dienstlichen Leistungen des Beamten in einer Gesamtbetachtung eigenständig zu bewerten. Insbesondere ist der Beurteiler an die in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung fortschreibend übernehmen müsste (Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 312 m. w. N.). Nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten hat Herr Dr. Rüdebusch zudem vor Fertigung seines Beitrages das Dezernat 410 nicht hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Kläger beteiligt. Dem Beurteiler war es daher unbenommen, diesen nicht unwesentlichen Gesichtspunkt in seiner Gesamtbetrachtung ergänzend heranzuziehen.

33

Der Beurteiler hat auch die allgemeinen Wertmaßstäbe nicht missachtet und keine sachfremden oder unzutreffenden Erwägungen angestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht erkennbar, dass der Beurteilung eine Fehlgewichtung der Einzelmerkmale Kooperationsfähigkeit und Abstimmung mit allen an dem Planungsvorgang beteiligten Dezernaten zugrunde liegt. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Bewertung der Leistungen des Klägers die Bewertung der Kooperation mit dem Dezernat 410 mit maßgebend ist. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers mit umfasst, wenn er diese Kooperationsfähigkeit kritisch bewertet und diese Einzelbewertung in seine Gesamtbetrachtung einbezieht. Dass der Kläger dies aus seiner Sicht anders, nämlich in geringerem Umfang, gewichtet wissen will, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; mit seiner gegenteiligen Gewichtung setzt sich der Kläger an die Stelle des allein zuständigen Beurteilers.

34

Im Übrigen nimmt die Kammer auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden vom 12. Oktober 2000 und 23. Juli 2001, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 24. November 2000 im Verfahren 1 B 59/00 (dort S. 6 f. des Beschlussumdruckes) Bezug.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

36

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.