Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.09.2003, Az.: 1 A 225/01
Amtsbetriebsprüfer; dienstliche Beurteilung; Eignung; Eignungsprognose; Großbetriebsprüfer; Innendienst; Plausibilität; Prognose; Rechtmäßigkeitskontrolle; Sachbearbeiter; Verwendungsvorschlag; Zusatzfunktion
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 225/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 41 BLV
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die in seiner zum Stichtag des 1. Oktober 1999 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung enthaltene Eignungsprognose, dass er (nur) als zur Erprobung als Großbetriebsprüfer bei einem Finanzamt geeignet bezeichnet wird und nicht auch die sowohl den Außen- als auch den Innendienst in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO betreffende und daher umfassendere Eignungsprognose "Bearbeiter A 12-Dienstposten" erhalten hat, und erstrebt eine Neubescheidung.
Der am ... geborene Kläger ist Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) und seit 1995 als gewerblicher Amtsbetriebsprüfer beim Finanzamt ... eingesetzt; zudem ist er Vorsitzender des Personalrates und deswegen zu 33 v. H. seiner Arbeitszeit vom Dienst befreit. Die Ernennung zum Steuerinspektor erfolgte im Februar 1988, im Mai 1990 wurde er zum Steueroberinspektor und im Februar 1994 zum Steueramtmann befördert. Nach der mit der Note „befriedigend“ bestandenen Laufbahnprüfung war er als Amtsprüfer, als Rechtsbehelfsbearbeiter und als Leiter der zentralen Ausbildungsstelle bei den Finanzämtern ... und ... tätig. Das Gesamturteil in seiner zum Stichtag des 1. Oktober 1996 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung lautete auf "voll befriedigend", in der Eignungsprognose wird er - wie auch zuvor - als "geeignet" als "Sachbearbeiter (A 12-DP)" angesehen. In seiner hier streitbefangenen zum Stichtag des 1. Oktober 1999 erstellten dienstlichen Beurteilung lautet die Eignungsprognose demgegenüber auf „Erprobung als Großbetriebsprüfer bei einem Finanzamt“; das Gesamturteil lautet hingegen weiterhin auf "voll befriedigend".
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. April 2000, diese Eignungsprognose auf „Bearbeiter (A 12-DP)“ abzuändern und ggf. die Grundlagen ebenfalls entsprechend zu korrigieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, eine nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene vorherige Anhörung und Unterrichtung hinsichtlich der vorgenommenen Eignungseinschränkung habe nicht stattgefunden. Zudem frage er sich, warum Amtsbetriebsprüfern durch die auf den Außendienst eingeschränkte A 12-Eignung die Befähigung abgesprochen werde, einen A 12-Dienstposten im Innendienstbereich zu übernehmen. Dies gelte um so mehr, da er zum Stichtag 1. Oktober 1996 noch eine umfassende Eignung als "Bearbeiter (A 12)" bescheinigt bekommen habe.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 lehnte die Beklagte diesen Änderungsantrag ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, den Eignungsprognosen komme mehr noch als den Gesamturteilen in den dienstlichen Beurteilungen die Funktion der Personalsteuerung zu. Die formelle Eignungsfeststellung solle gewährleisten, dass Dienstposten nach dem Prinzip der Besteignung besetzt würden. Das Ziel der Personalplanung bestehe darin, alle Arbeitsbereiche mit den hierfür jeweils am besten geeigneten Beamten zu besetzen. Deshalb orientiere sich die Zahl der insgesamt zu erteilenden Eignungen für höherwertige Dienstposten an der Zahl der voraussichtlich im folgenden Beurteilungszeitraum zu besetzenden Dienstposten. Nicht allen hierzu grundsätzlich befähigten Beamten könne mithin die Eignung für alle Dienstposten zuerkannt werden, sondern nur den jeweils Bestgeeigneten. Die Eignungsprognosen würden zudem stets nach einheitlichen Maßstäben im konkreten Zusammenhang mit der individuell absehbaren dienstlichen Verwendung auf den zu beurteilenden Beamten abgestimmt. Die Auffassung des Klägers, ganzen Gruppen von Beamten (Amtsbetriebsprüfern) würden bestimmte Eignungsprognosen (A 12-DP im Innendienst) verwehrt, treffe nicht zu. Eine pauschale Betrachtungsweise sei dem Beurteilungssystem fremd. Im Falle des Klägers sei der Beurteiler davon ausgegangen, dass die künftige Verwendung des Klägers im Außendienst liege und habe dies zutreffend in der Eignungsprognose ausgedrückt. Zu der dienstlichen Beurteilung habe der Kläger auch nicht zuvor angehört werden müssen. Eine solche Anhörung sei nach den Beurteilungsrichtlinien nur dann erforderlich, wenn Behauptungen tatsächlicher Art, die für einen Beamten nachteilig würden, in die Beurteilung aufgenommen werden sollten. Dies sei beim Kläger angesichts des überdurchschnittlichen Gesamturteils „voll befriedigend“ nicht der Fall gewesen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit dem Ziel, die eingeschränkte Eignungsprognose „geeignet zur Erprobung als Großbetriebsprüfer bei einem Finanzamt“ aufzuheben und ihm die Eignung „Bearbeiter A 12 Dienstpostenveranlagungsfinanzamt“ mit dem Zusatz „Erprobung als Großbetriebsprüfer“ zu erteilen. Der Kläger stellte ausdrücklich klar, dass sich sein Widerspruch nicht gegen die Endbeurteilung mit der Gesamtnote „voll befriedigend“ richte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die jetzige Einschränkung der Eignungsvergabe sei offenkundig aufgrund der Tatsache erfolgt, dass man sich im Rahmen der Beurteilungsbesprechungen der Vorstehergruppen auf Anraten der Oberfinanzdirektion dahingehend geeinigt habe, Betriebsprüfern der Besoldungsgruppe A 11 BBesO grundsätzlich nur die Außendiensteignung A 12 zuzubilligen. Alleiniges Ziel der eingeschränkten Eignungsvergabe solle offenkundig sein, diese als Personalsteuerungsinstrument einzusetzen, obwohl die Beurteilungsrichtlinien durchgängig davon ausgingen, dass die Eignungen so umfassend wie möglich zu vergeben seien. Vorliegend würden die Eignungen aber offenkundig nicht mehr nach den tatsächlichen im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Beamten vergeben, sondern danach, dass dem Beamten eine Bewerbung und ein Wechsel auf einen Innendienstposten A 12 aus personalpolitischen Gründen unmöglich gemacht werden solle, wenn er zuvor auf einem Außendienstposten eingesetzt worden sei. Dieses sei evtl. noch bei denjenigen Beamten zu akzeptieren, die durch den Wechsel in den Außendienst schneller in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden seien. Er sei jedoch bereits im Innendienst auf einem A 11-Dienstposten eingesetzt und auf diesem auch befördert worden. Fehlerhaft sei auch, dass in seinem Falle der Beurteiler davon ausgegangen sei, seine, des Klägers, zukünftige Verwendung liege im Außendienst. Entscheidend für die Vergabe der Eignungsprognose sei nicht der Glaube des Beurteilers, sondern vielmehr, wozu der zu Beurteilende geeignet oder eben nicht geeignet sei. Diese Vorgehensweise verstoße zudem gegen Ziffer 10.1 des Teils B der Beurteilungsrichtlinien, wonach die Prognose für die Zukunft wesentlicher Teil der Aussage über die Eignung sei und zur Unterstützung einer vorausschauenden Personalplanung und im Interesse des Beamten auf die Verwendbarkeit in der näheren und mittleren Zukunft ausgerichtet sein müsse und deshalb sich nicht allein an der dienstlichen Verwendung am Beurteilungsstichtag orientieren dürfe. Zudem lege Ziffer 1.3.2 der Beurteilungsrichtlinie fest, dass Beamte des gehobenen Dienstes, die noch nicht als Sachgebietsleiter oder Großbetriebsprüfer verwendet würden, aber für eine solche Verwendung geeignet erschienen, den Zusatz „geeignet für eine Erprobung als Sachgebietsleiter und/oder Großbetriebsprüfer“ erhielten. Dies mache deutlich, dass die ihm zuerkannte Eignung lediglich ein „Zusatz“ sei, es jedoch an der Zuerkennung der Grundeignung fehle. Nach der genannten Ziffer der Beurteilungsrichtlinien seien bei der Eignung die Bezeichnung des Funktionenkataloges der Anlage der Beurteilungsrichtlinien zu verwenden. Eine dieser Bezeichnungen aus diesem Funktionenkatalog sei bei der Beschreibung seiner Eignung jedoch nicht verwendet worden, sondern lediglich der „Zusatz“ vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 wies die Oberfinanzdirektion Hannover den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf den Bescheid vom 21. Juli 2000 als unbegründet zurück. Die Vermutung des Klägers, sie wolle Betriebsprüfern grundsätzlich nur die Außendiensteignung zusprechen, treffe nicht zu. Einer Vielzahl von Amtsbetriebsprüfern sei auch die Eignung für Dienstposten des Innendienstes zuerkannt worden. Jedoch ergebe sich aus einer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit nicht zwingend die Eignung auch für entsprechend besoldete Dienstposten im Innendienst, die zum Teil andere Anforderungen stellten. Zudem enthalte die Eignungsbeurteilung des Klägers nur eine Einschränkung hinsichtlich der nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten. Eine Einschränkung für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Innendienst ergebe sich hieraus nicht. Das Beurteilungsverfahren in der niedersächsischen Steuerverwaltung sei zudem zweistufig ausgestaltet, Beurteiler sei der Oberfinanzpräsident, die Beurteilungsgruppen legten nicht die Beurteilungsergebnisse fest, sondern schlügen diese nur vor. Die Vermutung des Klägers, mit einem „Anraten" könnten bestimmte Beurteilungsergebnisse erzielt werden, widerlege sich daher. Auch der Hinweis des Klägers auf die Beurteilungsrichtlinien, wonach die Eignungsfeststellungen so umfassend wie möglich zu erteilen seien, gehe an der Sache vorbei. Hiermit sei gemeint, dass die Formulierungen des Eignungskataloges nach Möglichkeit nicht noch weiter eingeschränkt werden sollten. So solle z.B. die Eignung „Bearbeiter“ nicht eingeschränkt werden auf bestimmte Bereiche wie Bewertung, Erhebung usw. Die Regelung könne dagegen nicht wie vom Kläger offensichtlich beabsichtigt so ausgelegt werden, dass jedem Beamten die Eignung für alle Dienstposten zuerkannt würden, die er prinzipiell bewältigen könne. In der Beurteilungspraxis der niedersächsischen Steuerverwaltung werde seit Jahrzehnten das Eignungsurteil über Steuerbeamte für Dienstposten in den Spitzenämtern der Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO nur mit einem einschränkenden Zusatz vergeben, wie er unter Ziffer 2.2 in der Anlage zu den Beurteilungsrichtlinien enthalten sei. In diesem Funktionskatalog sei u.a. der A 12-Dienstposten „Großbetriebsprüfer“ enthalten. Dem Kläger werde mit der auf den Außendienst bezogenen Eignung auch nicht etwa die Fähigkeit abgesprochen, einen mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten im Innendienst besetzen zu können. Eine solche Prognose habe für ihn deshalb nicht vorgenommen werden können, weil er in landesweiter Relation nach der allein maßgeblichen Überzeugung des Beurteilers für einen solchen Dienstposten eben nicht optimal geeignet erscheine. Die Aussage des Klägers zu Abschnitt V Nr. 1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien bleibe unverständlich, wenn er die Eignung „zur Erprobung als Großbetriebsprüfer“ als einen „Zusatz“ bezeichne, dem es an der „Grundeignung“ fehle. Diese Ziffer der Beurteilungsrichtlinien regele, dass Sachgebietsleiter- bzw. Großbetriebsprüfereignungen bei Beamten, die noch nicht entsprechend verwendet würden, mit dem Zusatz erteilt würden „geeignet für eine Erprobung als ...“. Hiermit solle deutlich werden, dass die Eignungsfeststellung unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Erprobung zuerkannt werde. Mithin habe zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 1999 für den Kläger die Eignungsprognose „Bearbeiter (A12-DP)“ nicht gestellt werden können.
Daraufhin hat der Kläger am 19. Juli 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 zu verurteilen, die für ihn in seiner zum Stichtag des 1. Oktober erstellten dienstlichen Beurteilung enthaltene Eignungsprognose "Erprobung als Großbetriebsprüfer bei einem Finanzamt" aufzuheben und die zu diesem Stichtag zu erstellende Eignungsprognose unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, es bleibe dem Kläger unbenommen, sich auf entsprechende Dienstposten des Innendienstes zu bewerben. Zu berücksichtigen sei auch das Interesse des Dienstherrn, seine Beamten in Bereichen einzusetzen, in denen sie bereits aufgrund langjähriger Erfahrung auch für die Verwaltung am effektivsten arbeiteten. Dies sei hier der Fall, da der Kläger seit 1995 gewerblicher Amtsbetriebsprüfer, mithin ein auf diesem Gebiet erfahrener Beamter sei, auf dessen Erfahrung die Verwaltung bei ihrer künftigen Personalplanung bauen dürfe und könne. Eignungsprognosen orientierten sich zudem an dem konkret abzusehenden dienstlichen Einsatz eines Beamten. Da die Begrenzung der Eignungsprognose auf den Außendienst nicht Folge einer „Leistungsverschlechterung“ gewesen sei, sondern zutreffend den geänderten Verhältnissen am Beurteilungsstichtag Rechnung getragen habe, sei auch ein vorheriger Hinweis nicht erforderlich gewesen. Der in der streitigen Beurteilung vergebene Zusatz sei im Sinne einer „Erläuterung“ zu verstehen und die Eignung für einen A 12-Dienstposten könne im Sinne der Anlage der Beurteilungsrichtlinien zu deren Ziffer 1.3.2 automatisch mitgelesen werden. Denn der Zusatz „Großbetriebsprüfer“ tauche überhaupt nur bei der Eignung für A 12-Dienstposten auf.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Neuerstellung seiner in der Beurteilung zum Stichtag des 1. Oktober 1999 enthaltenen Eignungsprognose, der angefochtene Bescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - sind dienstliche Beurteilungen von Beamten und nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, ZBR 1994, 54 [BVerwG 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93] m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds. RPfl. 1995, 402 und Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Stand: März 2003, Rdnr. 452 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen begegnet die in der dienstlichen Beurteilung des Klägers enthaltene Eignungsprognose durchgreifenden Rechtsfehlern, weil der Beurteiler insoweit die Beurteilungsrichtlinien nicht eingehalten hat und die für den Kläger erstellte eingeschränkte Eignungsprognose damit nicht plausibel ist.
Nach Teil B Ziffer V.1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien der niedersächsischen Steuerverwaltung soll die Aussage über die Eignung auch eine Prognose für die Zukunft beinhalten. Dabei sind die Bezeichnungen des Funktionen-Kataloges nach der Anlage zu diesen Richtlinien zu verwenden. Die Aussage über die Eignung soll so uneingeschränkt wie möglich sein. Sie darf begründete Einschränkungen enthalten. Beamte des gehobenen Dienstes, die noch nicht als Sachgebietsleiter und/oder Großbetriebsprüfer verwendet werden, aber für eine solche Verwendung geeignet erscheinen, erhalten den Zusatz "geeignet für eine Erprobung als Sachgebietsleiter und/oder Großbetriebsprüfer". Die Eignung für eine Erprobung als Sachgebietsleiter darf nur bei dem Gesamturteil "gut" und besser zuerkannt werden.
Im vorliegenden Fall sind diese Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien nicht eingehalten worden.
Die eingeschränkte Eignungsprognose ist mit der Bestimmung in Absatz 1 Satz 3 der Ziffer V.1.3.2 des Teiles B der Beurteilungsrichtlinien nicht in Einklang zu bringen. Hiernach soll die Aussage über die Eignung so unbeschränkt wie möglich sein. Deshalb hätte es den Richtlinien entsprochen, die Eignungsprognose nicht auf einen Dienstposten als Großbetriebsprüfer im Außendienst zu beschränken, sondern - wie in der Beurteilung des Klägers zum Stichtag des 1. Oktober 1996 auch zuvor geschehen - allgemein und unbeschränkt auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und damit die Eignung sowohl für den Innen- als auch den Außendienst auszusprechen. An dieser „Grundaussage“ hinsichtlich der Eignung fehlt es. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist es hingegen lediglich vorgesehen, dass Beamte des gehobenen Dienstes, die noch nicht als Sachgebietsleiter und Großbetriebsprüfer verwenden werden, aber für eine solche Verwendung geeignet erscheinen, zu der genannten möglichst uneingeschränkten Eignungsaussage einen „Zusatz“ erhalten, dass sie „geeignet für eine Erprobung als ... Großbetriebsprüfer“ sind. Der Kläger hat in der hier streitigen Beurteilung nur diesen „Zusatz“ erhalten, ohne dass eine „Grundaussage“ über seine Eignung getroffen worden ist. Nach Ziffer 2.2 des Funktionen-Kataloges in der Anlage zu Teil B der Beurteilungsrichtlinien sind als Eignung für einen A 12-Dienstposten zwar verschiedene Bezeichnungen vorgesehen, u. a. Großbetriebsprüfer. Die Beurteilung des Klägers enthält in der Eignungsprognose auch eine dieser Bezeichnungen, nämlich die eines Großbetriebsprüfers. Dies ändert aber nichts daran, dass es an der nach den Richtlinien (1.3.2 Abs. 1) erforderlichen „Grundaussage“ fehlt.
Die Beschränkung in der Eignungsprognose auf diese Zusatzfunktion, ohne zugleich auch oder stattdessen auch die umfassendere Eignung für einen A 12-Dienstposten im Innendienst auszusprechen, begegnet daher rechtlichen Bedenken. In der Beurteilung finden sich keine plausiblen Begründungen für diese mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbare Beschränkung. Nach Absatz 1 Satz 4 des Teils B Ziffer V.1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien darf die - nach Satz 3 grundsätzlich so uneingeschränkt wie möglich zu erstellende - Eignungsprognose zwar begründete Einschränkungen enthalten. Hieran fehlt es in der Beurteilung, so dass die nur eingeschränkt ausgesprochene Eignungsprognose insoweit nicht plausibel ist und daher den oben genannten Grundsätzen des Beurteilungswesen widerspricht.
Der Hinweis des Beklagten in den Begründungen der angefochtenen Bescheide und in der Klageerwiderung, der Beurteiler sei bei dem erforderlichen Vergleich mit anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger für einen nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter im Innendienst nicht optimal geeignet, sowie der weitere Hinweis des Vertreters der Oberfinanzdirektion Hannover in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe im Jahre 1996 nur deshalb noch eine uneingeschränkte Eignungsprognose auch für den Innendienst erhalten, weil er bis 1995 im Innendienst tätig gewesen sei, während er zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag des 1. Oktober 1999 bereits mehrere Jahre ausschließlich als Amtsbetriebsprüfer im Außendienst tätig gewesen sei und ihm daher die erforderliche Praxisnähe zum Innendienst fehle, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dabei kann die Frage, ob diese Hinweise in der Sache überhaupt geeignet sind, die eingeschränkte Eignungsprognose plausibel zu machen, dahingestellt bleiben. Nach allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen und insbesondere auch den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien sind ausschließlich die Beurteiler gehalten und berechtigt, einen Vorschlag über die Verwendung des Beamten als prognostische Eignungseinschätzung abzugeben. Dabei soll der Inhalt dieses Verwendungsvorschlages sich zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten äußern. Auch wenn die sich daraus ergebenden Aussagen sehr vielfältig sein können, z. B. etwa darauf abzielen können, den Beamten in der bisherigen Funktion zu belassen, ihm einen anderen gleichwertigen Dienstposten zu übertragen, ihm einen höherwertigen Dienstposten zu übertragen, ihn zur Beförderung vorzusehen oder ihn funktionell anders einzusetzen (vgl. hierzu Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 3. Aufl. 2000, Rdnr. 99), bleibt es allein der Beurteilungskompetenz und -ermächtigung des Beurteilers überlassen, diese Prognose richtliniengemäß zu erstellen. Dann muss folgerichtig auch die durch den Beurteiler erstellte Eignungsprognose selbst schon in sich plausibel und den Richtlinien entsprechend nachvollziehbar sein. Eine nachträgliche Plausibilisierung durch den Dienstherrn des Beamten etwa erst im gerichtlichen Klageverfahren (vgl. Protokoll v. 10.9.2003) und gerade nicht durch den allein maßgeblichen Beurteiler in der Beurteilung selbst reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.