Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.09.2003, Az.: 5 A 187/02

abgabenrechtlicher Subsidiaritätsgrundsatz; Jagdsteuer; Subsidiaritätsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.09.2003
Aktenzeichen
5 A 187/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Erhebung der Jagdsteuer ist verfassungsgemäß.

2. Auf eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes kann sich der Steuerpflichtige nur bei einem eklatanten Verstoß berufen (hier verneint).

3. Die Erhöhung des Steuersatzes von 16 auf 20% des Jagdwertes ist nicht unverhältnismäßig.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Pächter der im Bereich des Beklagten liegenden Jagdbezirke (C.) und (D.). Die Jagdbezirke sind 130 ha und 90 ha groß und liegen in der Gemarkung (E.) bzw. (F.). Der Beklagte erhebt in seinem Gebiet eine Jagdsteuer aufgrund einer entsprechenden Satzung. Mit Bescheid vom 25. Juli 2001 setzte er gegenüber dem Kläger für das Jagdjahr 2001 für den Jagdbezirk (E.) eine Jagdsteuer von 740,-- DM und für den Jagdbezirk (F.) in Höhe von 760,--DM fest. Bei der Berechnung der Steuer legte der Beklagte jeweils einen dem Pachtpreis entsprechenden Jagdwert von 3.700,-- DM bzw. 3.800,- -DM zugrunde. Als Jagdsteuer setzte er 20 % des Jagdwertes fest, nachdem der Kreistag des Beklagten am 7. November 2000 eine entsprechende Erhöhung des Steuersatzes von 16 auf 20% beschlossen hatte. Außerdem setzte der Beklagte in den Bescheiden jeweils Berufsgenossenschaftsbeiträge in Höhe von 3,5 % des Jagdwertes fest.

2

Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. August 2001 Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 23. Januar 2002 begründete. Die Erhebung der Jagdsteuer sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu beanstanden sei aber, dass der Beklagte es aus politischen Gründen abgelehnt habe, die sogenannte „(G.)Pauschale“, die er bis 1993 erhalten habe, weiterhin in Anspruch zu nehmen. Bei der Pauschale habe es sich um einen Betrag von 12 Mio. DM gehandelt, an dem der Beklagte zu 60 % beteiligt gewesen sei. Der Beklagte müsse sich entgegen halten lassen, dass er mögliche und zumutbare Geldquellen zum Ausgleich des Haushaltsdefizits nicht ausgeschöpft habe. Die Jagdsteuererhebung als subsidiäre Einnahmequelle sei deshalb nicht rechtens. Weiterhin widerspreche es dem Gerechtigkeitsdenken, dass der Beklagte eine Steuererhöhung auf 20 % des Jagdwertes beschlossen habe.

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Der Beklagte wies den Widerspruch auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kreisausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 zurück, wobei er davon ausging, dass sich der Widerspruch gegen beide Jagdsteuerbescheide vom 25. Juli 2001 gerichtet habe. Der Widerspruch sei form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache sei er aber unbegründet. Der Kläger habe das Auslaufen der „(E.)-Pauschale“ nicht zutreffend wiedergegeben. Der Bund und das Land Niedersachsen hätten für den Zeitraum 1979-1989 eine Vereinbarung über die Zahlung von Ausgleichsleistungen für Belastungen aus der Ansiedlung von nuklearen Entsorgungsanlagen im Bereich (E.) getroffen, welche bis 1992 verlängert worden sei. Eine weitere Verlängerung dieser Vereinbarung habe es nicht gegeben. Somit habe kein Anspruch seitens des Landkreises auf eine weitere Zahlung bestanden. Es gebe auch keine Rechtsverpflichtung für den Landkreis, eine neue Vereinbarung einzugehen. Die Entscheidung, sich zusammen mit dem Land Niedersachsen nicht um weitere jährliche Zahlungen beim Bund zu bemühen, sei zum damaligen Zeitpunkt durch den Kreistag getroffen worden und sei als politisch so gewollt hinzunehmen. Der Steuersatz von 20 % sei zwar hoch, aber nicht unverhältnismäßig. Er sei aufgrund der äußerst defizitären Finanzsituation im Landkreis berechtigt. In anderen Kommunen gebe es zum Teil noch höhere Steuersätze.

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Der Kläger hat Klage gegen die Jagdsteuererhebungen in beiden Bescheiden vom 25. Juli 2001 erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die ordnungsgemäß ausgeübte Jagd als eine praktizierte Verantwortung für die Natur anzusehen sei. Die Leistungen der Jäger für die Natur dürften nicht auch noch mit einer Steuer belegt werden. Gegenüber anderen Naturschützern wie Anglern, Reitern oder dem BUND würden Jäger durch die Veranlagung zur Jagdsteuer benachteiligt.

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Der Kläger beantragt,

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die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 25. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, dass das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 20. August 2001 nicht erkennen lasse, gegen welche Bescheide er sich wende. Der Kläger habe gegen keinen der beiden Veranlagungsbescheide wirksam Widerspruch eingelegt. Die streitigen Steuerveranlagungen seien jedenfalls auch materiell rechtmäßig. Die zugrunde liegende Jagdsteuersatzung sei schon in einem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit für rechtmäßig erachtet worden. Der Einwand des Klägers zu dem Verzicht auf die „(E.)-Pauschale“ sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unerheblich. Der Kläger könne sich auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs. 4 NKAG nicht berufen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die „(E.)-Pauschale“ in einem Vertrag zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen vereinbart worden sei. Er, der Beklagte, sei lediglich Nutznießer des Vertrags gewesen und habe in der Vergangenheit jährlich einen Betrag von 153.300,-- EUR aus der Vereinbarung erhalten. Die Haushaltssituation habe sich zuletzt dramatisch verschlechtert, sodass die Erhöhung der Jagdsteuer unumgänglich gewesen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. August 2001 nicht ausdrücklich auf beide Jagdsteuerbescheide, sondern sprachlich ungenau auf einen Jagdsteuerbescheid vom 25. Juli 2001 Bezug genommen hat, steht das der Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung und auch der wirksamen Klageerhebung gegen beide Bescheide nicht entgegen. Beide Bescheide sind unter demselben Datum ergangen und haben die gleiche Begründung, sodass der Widerspruch den Umständen nach nur so verstanden werden konnte, dass er sich gegen beide Bescheide richten sollte. Davon ist der Beklagte im Widerspruchsverfahren auch selbst ausgegangen.

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Die Klage ist unbegründet.

13

Die streitigen Jagdsteuerbescheide vom 25. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer ist § 3 NKAG i.V.m. der Jagdsteuersatzung des Beklagten vom 12. Dezember 1974 - JStS - in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 2000, die am 20. November 2000 in der Elbe-Jeetzel-Zeitung öffentlich bekannt gemacht wurde und am 1. April 2001 in Kraft getreten ist.

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Die Jagdsteuersatzung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. In ihrem Urteil vom 12. Dezember 2000 (3 A 215/98) hat die 3. Kammer des erkennenden Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Satzung in der damals geltenden Fassung wie folgt ausgeführt:

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„Gegen die landesgesetzliche Ermächtigung in § 3 Abs. 2 NKAG bestehen keine Bedenken. Nach allgemeiner Auffassung, der sich die Kammer angeschlossen hat, handelt es sich bei der Jagdsteuer um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, für die die Länder gesetzgebungsbefugt sind. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1993 - 2 BVr 1275/79 -, BVerfGE 65, 325/346 f). Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechtes, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig auch eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit erkennen lässt. Damit erfüllt die Jagdsteuer die Merkmale einer Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.1989 - 2 BvR 1523/88 -, NVwZ 1989, 1152 [BVerfG 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88] und BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 24.89 -, KStZ 1991, 72 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Jagdsteuer ist, da sie nach § 3 Abs. 2 NKAG von den Landkreisen und kreisfreien Städten in ihrem Gebiet erhoben werden kann, auch eine örtliche Aufwandsteuer und mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig mit der Folge, dass die landesrechtlich zugelassene Erhebung der Jagdsteuer durch die Landkreise und kreisfreien Städte rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Die für die Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) erforderliche Jagdsteuersatzung muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Diese Anforderungen werden von der Jagdsteuersatzung formal erfüllt. Die Regelungen in der Satzung sind nunmehr auch inhaltlich alle bedenkenfrei.

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Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirkes (§ 1 Satz 1 JStS). Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JStS). Besteuerungsgrundlage ist der Jagdwert (§ 4 Abs. 1 JStS). Bei verpachteten Jagden gelten als Jagdwert grundsätzlich der von dem Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtenden Pachtpreis (einschließlich der Umsatzsteuer) sowie vertragliche und freiwillige Nebenleistungen (§ 4 Abs. 2 JStS). Bei nicht verpachteten Jagden gelten als Jagdwert 75 von Hundert des Wertes, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Landkreis ergibt (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 JStS). Die Höhe der Jagdsteuer beträgt seit dem 1. April 1994 16 von Hundert des Jagdwertes (§ 7 JStS). Diese Regelungen sind nicht zu beanstanden.

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Die Besteuerung der Jagdausübung verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil andere Freizeitaktivitäten, so offenbar auch im Landkreis Lüchow-Dannenberg, nicht besteuert werden. Das ist allgemein gefestigte Rechtsprechung, der sich die Kammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den einschlägigen Urteilen und Beschlüssen anschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.1989, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 13.6.1978 - 7 B 60.77 -, KStZ 1978, 190; OVG Koblenz, Urt. v. 17.1.1977 - 6 A 26/78 -, KStZ 1977, 149; OVG Münster, Urt. v. 11.11.1992 - 22 A 1230/92 -, KStZ 1994, 34). Dies gilt auch noch bei den heutigen Verhältnissen und insbesondere auch noch für die Ausübung des Fischereirechtes. Zwischen der Ausübung des Fischereirechtes und der Jagdausübung bestehen immer noch deutliche Unterschiede, die die Besteuerung der Jagdausübung und die Nichtbesteuerung der Fischerei gerechtfertigt erscheinen lassen, auf jeden Fall aber keine willkürliche Ungleichbehandlung erkennen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass inzwischen auch bei der Jagdausübung in den Revieren zum Teil zur Erhaltung des Wildbestandes vermehrte Aufwendungen erforderlich sind. Insgesamt ist die Jagdausübung aber immer noch dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig eine weit überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit erkennen lässt, die in diesem Ausmaß bei der Ausübung der Fischerei regelmäßig nicht gegeben ist. Es ist daher nicht gleichheitswidrig, wenn der Ortsgesetzgeber deshalb von einer Besteuerung der Ausübung der Fischerei absieht.

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Die für die Besteuerung der Jagdausübung gewählte Grundlage, nämlich der Jagdwert, der bei verpachteten Jagden grundsätzlich nach dem Pachtpreis (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich Nebenleistungen und bei nicht verpachteten Jagden nach dem für alle verpachteten Jagden gezahlten Durchschnittspachtpreis bestimmt wird, ist nicht zu beanstanden. Die Anknüpfung an den Pachtpreis einschließlich Nebenleistungen bei verpachteten Jagden ist im Rahmen einer Aufwandssteuer sachlich gerechtfertigt. Der mit der Ausübung der Jagd verbundene Aufwand ist bei den Jagdausübungsberechtigten individuell verschieden und hängt sowohl von Art und Umfang der Jagdausübung als auch von den speziellen Gegebenheiten des Jagdbezirkes ab. Der Jagdausübungsberechtigte muss nicht nur eine Jagd pachten oder zu Eigentum erwerben, sondern auch finanzielle Mittel für die Ausübung der Jagd als solche (z. B. Jagdscheingebühren, Waffen und Kleidung) aufwenden. Der Pachtzins erfasst, in den weit überwiegenden Fällen der verpachteten Jagden, folglich nur einen Teil des tatsächlichen Aufwandes. Er ist als Bemessungsgröße allerdings deshalb besonders geeignet, weil er typischerweise zur Erlangung der Jagdausübungsberechtigung aufgebracht werden muss und seine Höhe von der steuerfestsetzenden Behörde ohne großen Aufwand ermittelt werden kann. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn der Satzungsgeber zum Maßstab für den Aufwand bei verpachteten Jagden den Pachtzins bestimmt, andere ebenfalls den tatsächlichen Aufwand mitbestimmende Faktoren aus Gründen der Praktikabilität hingegen unberücksichtigt lässt. Damit erweist sich der Pachtzins lediglich als Maßstabsgröße und nicht als das Ergebnis der Ermittlung des konkreten Aufwandes.“

21

Die nunmehr für den Rechtsstreit zuständige 5. Kammer des Gerichts schließt sich diesen Ausführungen nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an. Das den Kommunen im Abgabenrecht zustehende Steuerfindungsrecht rechtfertigt die Erhebung der Jagdsteuer nach wie vor. Für das vorliegende Verfahren ist ergänzend auszuführen:

22

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 3 Abs. 4 Satz 1 NKAG berufen, wonach die Gemeinden und Landkreise Steuern nur erheben sollen, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach dieser Vorschrift zielt nicht darauf ab, den Handlungsspielraum der Kommunen im Rahmen der kommunalen Steuererhebung zu beschränken. Bei dem Grundsatz handelt es sich im Wesentlichen nur um eine programmatische Finanzierungsregel, die der gerichtlichen Nachprüfung ihrer Natur nach grundsätzlich nicht zugänglich ist und auch keine Schutzwirkung zugunsten der Betroffenen entfaltet (Nds. OVG, Urteil v. 19.9.1990, dng 1991, 231; Hatopp, NKAG, Stand: Januar 2003, § 3 Rdnr. 8). Anderes mag gelten, wenn die Kommune den Subsidiaritätsgrundsatz in eklatanter Weise missachtet hat (OVG Lüneburg, Urteil v. 19.9.1990, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 und im Klageverfahren eingehend begründet, dass die vom Kläger erwähnte „(E.)-Pauschale“ für das streitige Steuerjahr irrelevant gewesen ist. Unter der Pauschale sind Entgeltzahlungen zu verstehen, die aufgrund eines Vertrags zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen vom 9. Februar 1979 zur Abgeltung der mit dem geplanten nuklearen Entsorgungszentrum in (E.) verbundenen Belastungen u.a. an den Beklagten geleistet wurden. Die Vertragslaufzeit wurde letztmalig bis 1992 verlängert, sodass der Vertrag in den nachfolgenden Haushaltsjahren, insbesondere in dem hier maßgeblichen Steuerjahr (1.4.2001 bis 31.3.2002), für den Beklagten als Einnahmequelle weggefallen ist. Eine Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes durch den Beklagten lässt sich danach nicht feststellen, erst recht keine eklatante Verletzung. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte sich aufgrund einer politischen Entscheidung des Kreistages nicht um eine Verlängerung des Vertrages bemüht haben soll. Derartige politische Entscheidungen entziehen sich im Rahmen des § 3 Abs. 4 NKAG einer gerichtlichen Kontrolle.

23

Die Erhöhung des Steuersatzes von 16 % auf 20 % des Jagdwertes durch die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderungssatzung vom 7. November 2000 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Steuersatzes steht der Kommune ein weites normgeberisches Ermessen zu, das der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt. Es findet seine Grenze, wenn die Steuererhebung zu einem Ergebnis führt, das nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79]; Nds. OVG, Urteil v. 14.12.1995, Nds. VBl. 1997, 40). Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Wie sich aus den beigezogenen Unterlagen des Beklagten ergibt, lagen die Steuersätze für das Jagdjahr 1999/2000 in den niedersächsischen Landkreisen zwischen 10 % und 20 %. Der vom Beklagten beschlossene Steuersatz hält sich in diesem Rahmen. Der Höhe nach ist er auch nicht geeignet, eine erdrosselnde Wirkung auf die Steuerpflichtigen auszuüben. Auch im Hinblick auf die Haushaltssituation des Beklagten ist der Steuersatz nicht zu beanstanden. Laut Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Beklagten für das Jahr 2001 konnten die Haushaltsjahre 1994-1999 nur mit Fehlbeträgen von insgesamt 65.212.129,48 DM abgeschlossen werden. Der Sollfehlbetrag für 2000 wurde mit 17.960.740,-- DM ermittelt, ohne dass grundlegende Verbesserungen der Finanzsituation für die folgenden Jahre zu erkennen gewesen sind. Die Erhöhung des Jagdsteuersatzes sollte zu Mehreinnahmen von jährlich rund 80.000,-- DM führen. Vor dem Hintergrund der Haushaltsdefizite in den vorangegangenen Jahren bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

25

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.