Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 19.03.2003, Az.: S 7 RJ 519/02 ER

Aussetzung der Verrechnung der dem Antragsteller zustehenden Rente zu Gunsten der Krankenkasse; Rechtswidrigkeit der Verrechnung wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage; Ausschluss der Verrechnung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung; Anwendbarkeit der Insolvenzordnung falls Rentenzahlung die Pfändungsgrenze unterschreitet; Maßgeblichkeit der Pfändungsfreigrenzen; Ausschluss der Verrechnung bei Entstehung einer Hilfebedürftigkeit; Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
19.03.2003
Aktenzeichen
S 7 RJ 519/02 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2003:0319.S7RJ519.02ER.0A

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Hannover
am 19. März 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Kirchner
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. Juni 2001 wird abgelehnt.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin die Verrechnung der dem Antragsteller zustehenden Rente zu Gunsten der Krankenkasse einstweilen auszusetzen hat:

2

Der am 22. Mai 1940 geborene Antragsteller bezieht seit 1. Mai 2000 von der Antragsgegnerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab Juli 2001 steht ihm ein Zahlbetrag in Höhe von 847,28 DM (= 478.08 EUR) bzw. ab Juli 2002 in Höhe von 488,39 EUR monatlich zu. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 erneuerte die AOK Hannover die bereits am 15. Januar 1991 erfolgte Ermächtigung, in der sie die Antragsgegnerin um Verrechnung von zu Unrecht erbrachter Leistungen bzw. Beitragsrückständen des Antragstellers in Höhe von 50.254,36 DM mit der zu gewährenden Rentenleistung ersuchte. Am 3. November 2000 übersandte das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen die im Rahmen einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers getroffenen Feststellungen eines Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts in Braunschweig vom 5. September 2000. Danach verfügt die Ehefrau des Antragstellers über monatliche Einkünfte von Höhe von ca. 3500,- DM.

3

Nach der am 14. November 2000 erfolgten Anhörung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 gegenüber dem Antragsteller die Verrechnung eines Betrages in Höhe von monatlich 400,- DM mit der jeweils monatlich zu zahlenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Gunsten der AOK Hannover erklärt.

4

Hiergegen legte der Antragsteller am 20. Dezember 2000 Widerspruch ein. Er trug vor, sich noch, zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau sowie zu den Belastungen noch zu äußern. Nachdem der Antragsteller zunächst gegen die Forderung der AOK Hannover die Einrede der Verjährung geltend machte, wurde durch letztere die Vornahme fruchtloser Pfändungen vom 15. Dezember 1993, 26. März 1997 sowie 28. Juni 2000 mit Schreiben vom 6. Februar 2001 bestätigt. Ferner wurde angegeben, dass der Antragsteller der AOK Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 17. Juni 1990 bis 17. August 1990 als Arbeitgeber schuldet. Der Widerspruch wurde im Anschluss nicht weiter begründet, da ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

5

Der Widerspruch wurde daher mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 zurückgewiesen. Anschließend nahm die Beklagte die monatliche Verrechnung ab 1. Juli 2001 in Höhe von 400,- DM (= 204,51 EUR) auf. Dementsprechend wird dem Antragsteller ab Juli 2001 ein Betragen Höhe von 463,51 DM (= 273,57 EUR) bzw. ab Juli 2002 ein Betrag in Höhe von 283,88 EUR monatlich ausgezahlt.

6

Mit seiner am 7. Juni 2001 erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller gegen die monatliche Verrechnung von 400, DM bzw. 204,51 EUR. Erstmals am 4. Juli 2001 beantragte der er die Aussetzung der Vollziehung der Verrechnung, Dieser Antrag wurde am 5. März 2002 zurückgenommen. Mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hannovers vom 8. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Anschließend hat der Antragsteller am 19. August 2002 erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verrechnung sei schon rechtswidrig, da schon die Klage, aufschiebende Wirkung entfalte. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, ist die Verrechnung zumindest mit Beginn des Insolvenzverfahrens unzulässig, da nach der Vorschrift des § 114 Abs. 2 Insolvenzverordnung (InsO) lediglich die Aufrechnung, nicht hingegen die Verrechnung geschützt sei. Aber auch wenn die Verrechnung nach der InsO nicht ausgeschlossen sei, so sei eine Verrechnung über der Pfändungsgrenze schon gar nicht zulässig. Auf die Sozialhilfebedürftigkeit komme es daher nicht an. "Im Übrigen behauptet der Antragsteller, die Ehefrau habe lediglich 3500 DM brutto verdient, was einem Nettobetrag von 2200,- DM entsprach, Seit 1. Juli 2001 verdiene sie nur noch 2000,- DM monatlich brutto. Ferner sei seine Schwerbehinderung von 30 Prozent zu berücksichtigen.

8

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Juni 2001 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2001 anzuordnen.

9

Die Antragsgegnerin: beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

10

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend. Die Insolvenzeröffnung habe keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Verrechnung, sofern sich die zu verrechnenden Forderungen bei Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberstanden bzw. die Forderung umgekehrt hat das private Aussetzungsinteresse zurückzustehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist (Meyer-Ladewig, 7. Aufl., § 86 a SGG Rz. 20). Lässt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht absehen, ist eine umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, insbesondere Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, die öffentlichen und privaten Interessen des Einzelfalls sowie die Folgenabwägung vorzunehmen (Krodel: NZS 2001, 449T 454). Je größer die Eröffnungsaussichten der Lage sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen und umgekehrt (Krodel: NZS 2001, 440, 454).

11

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Denn es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wahrscheinlicher, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat. Nach der vorgenommenen summarischer Prüfung ist die Verrechnung der Beitragsforderung: rechtmäßig.

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verrechnung auch nicht von vornherein nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ausgeschlossen. Zwar regeln §§ 94 und 114 Abs. 2 InsO die Zulässigkeit der Verrechnung sozialrechtlicher Leistungsansprüche während des Insolvenzverfahrens. Für den vorliegenden Fall findet die Insolvenzordnung aber schon gar keine Anwendung, weil der zu verrechnende Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehört. Denn zur Insolvenzmasse gehört gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Teil der Rente gemäß § 54 Abs. 4 Erstes Buch des Sozialgesetzes (SGB 1) i.V.m. §§ 850 c ff Zivilprozessordnung (ZPO). Dagegen unterliegen die unpfändbaren Forderungen und Vermögensrechte nicht dem Insolvenzbeschlag (MünchKomm: zur InsO, § 36 Rz. 39 u. 43). Vorliegend unterschreitet die monatliche Rentenzahlung schon die maßgebliche Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO. Da aber die Insolvenzordnung gemäß § 1 InsO der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung dient und die Massegläubiger schützen soll, kann sie zu Gunsten des Antragstellers nicht angewendet werden.

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Daher ist die Antragsgegnern befugt, Verrechnungsbeträge von der Rente des Antragstellers einzubehalten. Als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verrechnung kommt allein § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB in Betracht Hiernach kann der zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigen verrechnen, soweit die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB 1 kann der Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und, mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen, soweit der Berechtigte dadurch nicht sozialhilfebedürftig wird. Vorliegend konnte die Beklagte zu Recht die Verrechnungsgrenze des § 51 Abs. SGB 1 wählen. Denn das Verrechnungsersuchen betraf eine - im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB wegen fruchtloser Pfändung nicht verjährte - Forderung aus Beitragsansprüchen, weiche der Kläger der Krankenkasse selbst als Arbeitgeber schuldete. Damit sind - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht maßgeblich. Denn § 52 Abs. 2 SGB 1 verweist gerade nicht auf § 54 Abs. 4 SGB 1. Vielmehr ist entscheidungserheblich, ob der Antragsteller durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt (BSHG) wird. Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG liegt vor, wenn beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG gegeben sind. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG sind die Regelsätze nach § 22 BSHG ggf. "zuzüglich des Mehrbedarfs nach §§ 23, 24 " BSHG und unter Anrechnung von sonstigem Einkommen und Vermögen des Berechtigten maßgeblich (Kassler-Seewald § 51 SGB 1 Rz. 19). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten entsprechend den Bestimmungen des BSHG zu berücksichtigen (LSG Essen Urteil vom 19.08.1986 - L 13 J 185/85; VerbKom, 25. Erg.-Liefg, § 51 SGB 1 Rz. 6). Das ergibt sich aus § 1,1 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 16 BSHG, wonach grundsätzlich der Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen einer Haushaltsgemeinschaft maßgebend ist (Hauck/ Haines, § 51 SGB 1 Rz. 13).

14

Die Antragsgegnerin hat die Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers nach ihren Kenntnissen vorgenommen und zu Recht abgelehnt. Dabei konnte sie sich auf das Pfändungsprotokoll stützen, weil hier nach der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers fern lag. Der Antragsteller hat weder auf das erfolgte Anhörungsschreiben vom 14. November 2000, noch auf den Verrechnungsbescheid vom 5. Dezember 2000 reagiert und die der Verrechnung zugrunde gelegte Haushaltseinkommen ( inkl. des berücksichtigten Einkommens der Ehefrau in Höhe von 3500 DM ) bestritten bzw. Angaben gemacht, welche auf Sozialhilfebedürftigkeit schließen lassen. Die Antragsgegnerin hat auch ihr Ermessen erkannt und dies fehlerfrei ausgeübt. Denn sie hat bei ihrer Entscheidungsfindung einerseits die Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Grund des Verrechnungsersuchen gegen den Zweck der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB 1 und Folgen der Nichtverrechnung abgewogen und eine Billigkeitsprüfung vorgenommen.

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Beim Antragsteller tritt aber durch die Verrechnung nach summarischer Prüfung keine Sozialhilfebedürftigkeit ein. Denn die dem Haushalt des Antragstellers zur Verfügung stehenden Geldmittel unterschreiten den errechneten Bedarfsatz nach dem BSHG. Dabei geht das Gericht davon aus. dass dem Antragsteller ab Juli 2001 ein Haushaltseinkommen von ca. 3100 DM bis 3500 DM netto zur Verfügung stand. Dies setzt sich zusammen aus ca. 1600,- bis 2000,- DM Nettoeinkünften der Ehefrau, 847,- DM (= 476,08 EUR) Rente des Antragstellers und 630 DM (= 325 EUR) Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Abzüglich des Verrechnungsbetrages in Höhe von 400 DM (= 204,51-; EUR), ergibt sich ein verbleibender Betrag von 2700 bis 3100, DM (=1380,- EUR bis 1585,- EUR). Demgegenüber beträgt der Sozialhilfesatz für den Kläger ca. 2020 DM (= 1030 EUR). Letzteres ergibt sich aus einem Regelrate in Höhe von 561 DM (287,- EUR) für den Antragsteller und 449 DM (= 230 EUR) für die Ehefrau, einem Mehrbedarf von 112,20 DM (= 58 EUR): den Höchstbeträgen für Miet und Heizkostenzuschuss (Stufe 4 Stadt Burgdorf) in Höhe von 900,- DM (455 EUR). Ab Juli 2002 ergibt sich ein Haushaltseinkommen in Höhe von ca. 1580 bis 1780 EUR, was sich aus einem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 800,- bis 1000,- EUR, aus geringfügiger Beschäftigung des Antragstellers in Höhe von 300 Euro und Rente des Antragstellers in Höhe von 488,39 EUR zusammensetzt. Abzüglich des Verrechnungsbetrages von 204,51 EUR beträgt das zur Verfügung stehende Einkommen ca. 1380 bis 1580 EUR. Dem steht ein Bedarfsatz in Höhe von ca. 1040,- EUR gegenüber.

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Trotz dieser zu Gunsten des Antragstellers erfolgten Berechnung liegt Hilfebedürftigkeit nicht vor. Aus der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes kann sich; - trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 103 SGG- Einschränkungen für die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung ergeben. Daher wurden teilweise geschätzte Beträge bei der Berechnung des Haushaltseinkommen und Bedarfsatz berücksichtigt. Bei dem zugrunde gelegten Sozialhilfesatz ist schon zu Gunsten des Antragstellers von einem Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSGH und von dem Höchstmietzuschuss anstatt der tatsächlichen Unterhaltskosten ausgegangen worden. Ein Mehrbedarf wird eigentlich nur berücksichtigt, wenn der Antragsteller neben der Erwerbsminderungsrente das Merkzeichen G innehat. Ferner wurden für die Einkünfte der Ehefrau 800 EUR bis 1000 EUR berücksichtigt, da angegeben wurde, das diese ab Juli 2000 DM netto verdiene, Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Kopie des Gesellschafterbeschlusses ohne Unterschrift als Glaubhaftmachung ausreicht. Auch wurden die dort aufgeführten Prämien noch nicht berücksichtigt. Eine an das tatsächliche Haushaltseinkommen vorgenommene Berechnung Konnte nicht erfolgen, da der Antragsteller - trotz mehrfacher Aufforderung konkrete Angaben zu seinen Einkünften nicht gemacht hat und auch keine Bedarfsatzmitteilung vorgelegt hat.

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Im Übrigen wiegt das Interesse des Staates an der Eintreibung der Beiträge maßgeblich schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Auszahlung der Befrage für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die Antragstellern wird nachträglich wegen der Privatinsolvenz des Antragstellers auch nicht mehr die Möglichkeit haben, die Beträge wieder einzufordern. Falls das Hauptsacheverfahren positiv für den Antragsteller ausgehen würde, würden ihm dagegen die Beträge ausgezahlt werden. Dass gegebenenfalls ein großer Nachzahlungsbetrag wegen Überschreitens, der Pfändungsgrenze dann in die Insolvenzmasse fällt und damit praktisch für die Vergangenheit nicht mehr dem Antragsteller selbst zugute kommt, dürfte nur als sehr gering wiegendes Interesse des Antragstellers zu werten sein. Denn der Antragsteller muss sich genauso wie die Gläubiger, die auf ihre Forderungen warten, finanziell einschränken. Dies jedenfalls dann, solange sich die Einschränkungen in den zumutbaren Grenzen der Sozialhilfesätze halten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.