Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.2024, Az.: 1 LA 107/23

Kostenfestsetzung und Höhe der Gebürh für die Erteilung einer Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.10.2024
Aktenzeichen
1 LA 107/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:1021.1LA107.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 06.07.2023 - AZ: 2 A 113/21

Amtlicher Leitsatz

Ausgeführt im Sinne der Anmerkung zu Tarifstelle Nr. 1.6 der Anlage zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO ist der Teil eines Vorhabens nicht erst dann, wenn die Baumaßnahme vollständig fertiggestellt ist. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Baumaßnahme unter Betrachtung des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der in Frage stehenden spezifischen baulichen Anlage nachhaltig vorangeschritten ist. Ob ein Baufortschritt nachhaltig in diesem Sinne ist, ist insbesondere daran zu messen, ob er im Einzelfall einen erheblichen Prüfungsaufwand der Behörde verursacht, der bei einer Genehmigungserteilung vorab nicht angefallen wäre. Bei einem Gebäude ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn dessen Kubatur im Rohbau hergestellt worden ist.

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 6. Juli 2023 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von mehr als 5.514,60 € abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzung der Beklagten für die Erteilung einer Baugenehmigung.

Die Klägerin begann im Jahr 2020 mit der Errichtung des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Weil die Bauausführung von der hierfür am 27. Februar 2020 erteilten Baugenehmigung abwich, ordnete die Beklagte mit Stilllegungsverfügungen vom 11. und 17. Dezember 2020 an, dass alle Baumaßnahmen auf dem Grundstück einzustellen seien.

Nach dem Baustopp befand sich das Gebäude - ausweislich der am 19. Januar 2021 getroffenen Feststellungen eines von der Klägerin beauftragten Gutachters - im Rohbau. Die Dachfläche war fertiggestellt; die Fenster waren eingebaut, allerdings noch nicht abgedichtet. Auch andere Arbeiten waren noch nicht abgeschlossen, wie etwa die Entwässerungsführung und die Fertigstellung der Stahlbetonwanne zum Kellereingang. Wände und Decken der Garage waren errichtet, Eindichtung und Wärmedämmung fehlten noch. Die Außenfläche vor dem Gebäude war noch nicht hergestellt. Auf einem von der Beklagten bei einem Ortstermin am 10. Dezember 2020 gefertigten Lichtbild (Bl. 9 des Verwaltungsvorganges "E.") ist auf der Fläche, die von dem Gebäude und dessen Vorsprung in nordwestlicher Richtung L-förmig eingefasst wird, ein sandiger, vom Gebäude aus abfallender Untergrund zu sehen.

Am 10. Februar 2021 beantragte die Klägerin eine neue Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben. Sie legte hierzu geänderte Bauzeichnungen vor, nach denen unter anderem von der Höhe des Urgeländes abgewichen werden sollte. Die Grundfläche der Garage war gegenüber der Ausgangsplanung verkleinert. Auf der von dem Gebäude und dessen Vorsprung in nordwestlicher Richtung eingefassten Fläche waren nunmehr zwei Außenstellplätze auf einer Kiesfläche geplant.

Die so beschriebene Baumaßnahme genehmigte die Beklagte am 15. Februar 2021. Mit Bescheid vom Folgetag setzte sie die Gebühren und Auslagen hierfür auf eine Summe i.H.v. insgesamt 6.093 € fest. Aus der Gebührenberechnung in der Anlage zum Kostenbescheid ergibt sich, dass diese Gesamtsumme unter anderem eine Gebühr gem. Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO i.H.v. 5.553 € ("dreifache Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.5 BauGO") beinhaltet. Zur Ermittlung einer Grundlagengebühr für die Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO wird in der Anlage die Berechnung einer einfachen Gebühr gem. Tarifstelle Nr. 1.1 BauGO i.H.v. 1.851,00 € dargestellt. Hiernach basiert die errechnete einfache Gebühr auf einem Rohbauwert für einen (gegenüber der Ausgangsplanung unveränderten) umbauten Wohngebäuderaum von 1.387,80 m3, auf einem Rohbauwert für einen (verkleinerten) umbauten Kleingaragenraum von 159,33 m3 sowie auf einem Herstellungswert für zwei Stellplätze. Für die zwei Stellplätze legt die Beklagte ihrer Berechnung eine einfache Gebühr i.H.v. insgesamt 19,20 € zugrunde (3,20 € je angefangene 500 € des Herstellungswertes von insgesamt 3.000 €).

Der von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gegen den Kostenbescheid vom 16. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, soweit die festgesetzte Gebühr einen Betrag von 5.553,00 € überstieg. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO sei einschlägig, weil hier ein Wohngebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei. Die Genehmigung vom 27. Februar 2020 legalisiere das Vorhaben nicht, weil der ausgeführte Bau ein "aliud" gegenüber der genehmigten Planung darstelle. Einwendungen gegen die Berechnung der Gebühr gem. Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO seien nicht erhoben worden, sie seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Rohbauwert des Gebäudes richtig berechnet worden. Die Verdreifachung der Baugebühren nach Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO begegne keinen Bedenken. Diese trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits errichteten baulichen Anlage im Regelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand bei der Durchführung der einzelnen Amtshandlungen anfalle. Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht der Klägerin auferlegt.

II.

Der dagegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung derart mit plausiblen Gegenargumenten in Frage zu stellen, dass sich dadurch am Entscheidungsergebnis etwas ändern könnte.

1.

Dies ist der Klägerin hier gelungen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 38,40 € abgewiesen hat. Dieser Wert entspricht zwei einfachen Gebühren für die Genehmigung von zwei Stellplätzen i.H.v. jeweils 19,20 € nach Tarifstelle Nr. 1.1 der Anlage zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO in der bis zum 8. März 2021 geltenden Fassung durch Verordnung zur Änderung der BauGO v. 7. November 2020 (Nds. GVBl. S. 394; im Folgenden: Tarifstelle Nr. 1.1 BauGO), die die Beklagte hier gem. Tarifstelle Nr. 1.6 der Vorschrift (im Folgenden: Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO) verdreifacht hat. Soweit die Beklagte diese Gebühr i.H.v. 19,20 € in dreifacher statt in einfacher Höhe festgesetzt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des insoweit klagabweisenden Urteils.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verdreifachung der Gebühr gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGO, Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO dürften hier nicht vorgelegen haben. Die Klägerin rügt insoweit zu Recht, dass die angegriffene Entscheidung die Vorgaben des Satzes 2 der Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO ("Anmerkung zu Nr. 1.6") nicht hinreichend beachtet. Gem. Tarifstelle Nr. 1.6 Satz 1 BauGO fällt das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5 an für die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird. Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich (Tarifstelle Nr. 1.6 Satz 2, "Anmerkung zu Nr. 1.6"). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit auf den Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 NVwKostG abzustellen, hier auf den Abschluss der Prüfung der Bauvorlagen mit Genehmigungserteilung am 15. Februar 2021.

In diesem Zeitpunkt war eine dreifache Gebühr nicht hinsichtlich aller Teile des Bauvorhabens entstanden. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass vor Erteilung der neuen Genehmigung mit der Herstellung der Außenstellplätze überhaupt noch nicht begonnen worden sei. Tatsächlich war die für die Stellplätze vorgesehene Kiesfläche im Februar 2021 nach Aktenlage nicht ausgeführt im Sinne der Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO. Aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt sich nicht, dass mit der Herstellung dieser Kiesfläche vor dem Ende des Baustopps mit Genehmigungserteilung am 15. Februar 2021 auch nur begonnen worden wäre. Die Sandfläche auf der nordwestlichen Gebäudeseite erscheint uneben, höhenmäßige Unterschiede der vom Gebäude aus abfallenden Fläche sind noch nicht ausgeglichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Arbeiten zur Vorbereitung des Bodens stattgefunden hätten, die vor einem Auffüllen der Fläche mit Kies zu erwarten wären.

Eine derartige Einzelbetrachtung der Außenstellplätze ist hier gebührenrechtlich möglich. Die Anmerkung zur Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO sieht die unterschiedliche Behandlung einzelner Teile des Bauvorhabens ausdrücklich vor ("der ausgeführte Teil"). Auch die Gebührenberechnung der Beklagten erlaubt eine derartige Differenzierung. Diese weist die nach Herstellungswert berechnete Gebühr für die Stellplätze separat aus; dieser Wert wird in Anwendung der Tarifstelle Nr. 1.1 Buchst. b) BauGO zudem mit einem von der übrigen Berechnung abweichenden Gebührenfaktor multipliziert.

2.

Im Übrigen bleibt die Rüge der Klägerin erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 5.514,60 € abgewiesen hat, bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. Der Einwand der Klägerin, wonach das Wohnhaus und die Garage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nur teilweise errichtet gewesen seien, verfängt nicht. Diese Teile des Vorhabens waren am 15. Februar 2021 ausgeführt im Sinne der Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO.

Ausgeführt im Sinne dieser Vorschrift ist der Teil eines Vorhabens nicht erst dann, wenn die Baumaßnahme vollständig fertiggestellt ist. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Baumaßnahme unter Betrachtung des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der in Frage stehenden spezifischen baulichen Anlage nachhaltig vorangeschritten ist (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 30.1.2024 - 10 B 39/23 -, juris Rn. 20). Ob ein Baufortschritt nachhaltig in diesem Sinne ist, ist insbesondere daran zu messen, ob er im Einzelfall einen erheblichen Prüfungsaufwand der Behörde verursacht, der bei einer Genehmigungserteilung vorab nicht angefallen wäre. Bei einem Gebäude ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn dessen Kubatur im Rohbau hergestellt worden ist (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. v. 19.12.1997 - 9 A 292/97 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 19.4.2001 - 9 A 411/99 -, juris Rn. 5).

Dies ergibt die Auslegung. Der Wortlaut der Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO erlaubt ein Verständnis, wonach nicht nur ein vollständig fertiggestellter Teil der Baumaßnahme die Verdreifachung der Gebühr auslöst. Dass Satz 2 der Vorschrift den Begriff der "teilweise ausgeführten Baumaßnahme" verwendet, bedeutet nicht, dass der "ausgeführte Teil" der Gesamtmaßnahme vollständig fertiggestellt sein muss. Der Begriff der "teilweisen Ausführung" knüpft nicht an einen bestimmten Baufortschritt an, sondern erlaubt es, bei gebührenrechtlich selbständig zu erfassenden Maßnahmen-/Anlagenteilen - im Falle der Nr. 1.1 Buchst. a) also Teilen, denen ein eigener Rohbauwert zugeordnet werden kann, hier etwa der Garage einerseits, dem Wohnhaus andererseits -, zwischen ausgeführten und nicht ausgeführten zu differenzieren. Nur so ist die Rechtsfolge der Tarifstelle Nr. 1.6 Satz 2 BauGO - Verdreifachung für die ausgeführten Teile, einfache Gebühr für die nicht ausgeführten - handhabbar. Der Inhalt des Begriffs der "ausgeführten Maßnahme" und damit auch des "ausgeführten Teils" muss daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnommen werden. Maßgebend für die Erhebung einer erhöhten Gebühr sind die Erschwernisse, die für die Bauaufsichtsbehörde bei einer nachträglichen Genehmigungserteilung typischerweise auftreten (BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - 9 B 51.01 -, juris Rn. 8). Diese ergeben sich daraus, dass die bauliche Anlage nicht etwa so genehmigt wird, "wie sie steht und liegt", sondern dass die Prüfung schon nach dem Gebührentatbestand der Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO "eine örtliche Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme" einschließt. Dies führt dazu, dass mit der nachträglichen Genehmigungserteilung in der Regel ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden ist, welcher über die dreifache Gebühr abgegolten wird. Dieser Aufwand entsteht aber nicht erst bei Fertigstellung eines gebührenmäßig abgrenzbaren Teils der Baumaßnahme. Er fällt vielmehr bereits dann an, wenn der Ausführungsstand des Maßnahmenteils einen Prüfungsaufwand verursacht, welcher ansonsten über eine weitere Gebühr (unter den Tarifstellen der Ziff. 5 der Anlage zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO, etwa für die Überwachung der Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Sicht nach Tarifstelle Nr. 5.1 BauGO und die Rohbauabnahme nach Tarifstelle Nr. 5.2 BauGO) abzugelten gewesen wäre. Zudem soll die erhöhte Gebühr die Vorteile aufwiegen, die derjenige sich verschafft, der eine ungenehmigte bauliche Anlage errichtet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 19.4.2001 - 9 A 411/99 -, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - 9 B 51.01 -, juris Rn. 7). Auch dies spricht dafür, einen Teil der Maßnahme bereits dann als ausgeführt zu betrachten, wenn er einen substantiellen Baufortschritt erreicht hat. Schon dieser sichert dem Bauherrn zeitliche Vorteile gegenüber anderen Bauherren, die die Erteilung einer Genehmigung abwarten.

Gemessen hieran waren im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld hier sowohl das Wohnhaus als auch die Garage bereits ausgeführt im Sinne der Tarifstelle Nr. 1.6 BauGO. Die Kubatur des Bauwerks der Klägerin war im Rohbau vollständig errichtet. Die noch fehlenden Arbeiten waren weder im Hinblick auf den noch zu leistenden behördlichen Überprüfungsaufwand noch im Hinblick auf den gewonnenen zeitlichen Vorteil wesentlich.

3.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch, dass das Verwaltungsgericht ihr die Kosten des Rechtsstreits vollständig auferlegt habe, obwohl es ihrer Klage in Höhe von 540 € stattgegeben habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Kostenentscheidung sind nicht dargetan. Gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dass das Verwaltungsgericht hier das Unterliegen der Beklagten mit einem Anteil von 8,86 % im Rahmen seines ihm bei der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zustehenden Ermessens als geringfügig bewertet hat, ist nicht zu beanstanden.

Mit der teilweisen Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung der Klage in Höhe von 5.514,60 € rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung im Übrigen zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).