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  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 StudKVO - Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zur Feststellungsprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie Personen, die das Studienkolleg nicht besucht haben (Externe), zugelassen werden.

(2) 1Kollegiatinnen und Kollegiaten werden zur Feststellungsprüfung zugelassen, wenn die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung am Studienkolleg

  1. 1.

    abgeschlossen ist oder

  2. 2.

    noch nicht abgeschlossen ist und ein Bestehen der Feststellungsprüfung zu erwarten ist.

2Nicht zugelassen wird, wer die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland unternommen hat und nach § 12 Abs. 1 die Prüfung nicht mehr wiederholen kann.

(3) 1Externe werden zur Feststellungsprüfung zugelassen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Hochschule im Geltungsbereich des Niedersächsischen Hochschulgesetzes für ein Studium vorgemerkt sind und

  2. 2.

    ein Bestehen der Feststellungsprüfung zu erwarten ist.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Wer zur Feststellungsprüfung zugelassen werden will, hat sich beim Studienkolleg schriftlich zu melden. 2Mit der Meldung zur Feststellungsprüfung ist eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob, wann und wo bereits die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland unternommen wurde. 3Die Meldefristen für die Prüfungsdurchgänge sowie die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen (§ 6 Abs. 2) werden vom Studienkolleg bekannt gegeben.