StudKVO,NI - Studienkollegverordnung

Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 17. August 2016 (Nds. GVBl. S. 167 - VORIS 22210 -)

Aufgrund von § 18 Abs. 11 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Inhalt der Feststellungsprüfung, Prüfungsdurchgänge2
Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung3
Prüfungskommission4
Fachprüfungskommissionen5
Schwerpunkte, Gliederung der Feststellungsprüfung, Prüfungsfächer6
Durchführung der Feststellungsprüfung7
Bewertung der Prüfungsleistungen8
Ergebnisse9
Zeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen10
Verhinderung, Versäumnis11
Wiederholung der Feststellungsprüfung12
Täuschungsversuche und Störungen in der Feststellungsprüfung13
Mitteilungen an andere Bundesländer14
Ergänzungsprüfung15
Nachteilsausgleich16
Übergangsregelung17
Inkrafttreten18

§ 2 StudKVO - Inhalt der Feststellungsprüfung, Prüfungsdurchgänge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1In der Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG (Feststellungsprüfung) hat der Prüfling nachzuweisen, dass er einen Bildungsstand besitzt, der der fachgebundenen Hochschulreife entspricht. 2Er hat nachzuweisen, dass er für ein Studium an einer niedersächsischen Hochschule in einem Studiengang, der dem gewählten Schwerpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zugeordnet ist, die erforderlichen fachlichen und methodischen Kenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.

(2) 1Das Studienkolleg soll jährlich zwei Prüfungsdurchgänge anbieten. 2Sie sind im Benehmen mit den Hochschulen zeitlich so festzulegen, dass sich die Prüflinge jeweils zum folgenden Semester um einen Studienplatz in Niedersachsen bewerben können.

§ 3 StudKVO - Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zur Feststellungsprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie Personen, die das Studienkolleg nicht besucht haben (Externe), zugelassen werden.

(2) 1Kollegiatinnen und Kollegiaten werden zur Feststellungsprüfung zugelassen, wenn die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung am Studienkolleg

  1. 1.

    abgeschlossen ist oder

  2. 2.

    noch nicht abgeschlossen ist und ein Bestehen der Feststellungsprüfung zu erwarten ist.

2Nicht zugelassen wird, wer die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland unternommen hat und nach § 12 Abs. 1 die Prüfung nicht mehr wiederholen kann.

(3) 1Externe werden zur Feststellungsprüfung zugelassen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Hochschule im Geltungsbereich des Niedersächsischen Hochschulgesetzes für ein Studium vorgemerkt sind und

  2. 2.

    ein Bestehen der Feststellungsprüfung zu erwarten ist.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Wer zur Feststellungsprüfung zugelassen werden will, hat sich beim Studienkolleg schriftlich zu melden. 2Mit der Meldung zur Feststellungsprüfung ist eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob, wann und wo bereits die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland unternommen wurde. 3Die Meldefristen für die Prüfungsdurchgänge sowie die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen (§ 6 Abs. 2) werden vom Studienkolleg bekannt gegeben.

§ 4 StudKVO - Prüfungskommission

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Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg eine Prüfungskommission gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs ist das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2Das vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte des Studienkollegs zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. 3Die Landesschulbehörde kann eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmen. 4In diesem Fall werden die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission durch die Landesschulbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs berufen.

(3) Die Prüfungskommission beschließt in Angelegenheiten der Feststellungsprüfung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) 1Das vorsitzende Mitglied kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission innerhalb von 24 Stunden schriftlich Einspruch bei der Landesschulbehörde erheben, wenn es diesen für rechtswidrig hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Landesschulbehörde.