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  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 11 StudKVO - Verhinderung, Versäumnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund am Erbringen einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt nach Beratung in der Prüfungskommission fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(3) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit der Note "ungenügend (6)" bewertet.