§ 12 StudKVO - Wiederholung der Feststellungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Prüflinge, die eine der Feststellungsprüfung entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland nicht bestanden haben. 3Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Landesschulbehörde die nochmalige Wiederholung der Feststellungsprüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf eine Prüfung in den Fächern verzichtet wird, in denen der Prüfling bei der vorangegangenen Prüfung die Prüfungsnote "befriedigend" oder besser erreicht hat.
(3) Das Studienkolleg berichtet der Landesschulbehörde über das Ergebnis der Wiederholungsprüfungen nach Absatz 1 Satz 3.