§ 2 StudKVO - Inhalt der Feststellungsprüfung, Prüfungsdurchgänge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1In der Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG (Feststellungsprüfung) hat der Prüfling nachzuweisen, dass er einen Bildungsstand besitzt, der der fachgebundenen Hochschulreife entspricht. 2Er hat nachzuweisen, dass er für ein Studium an einer niedersächsischen Hochschule in einem Studiengang, der dem gewählten Schwerpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zugeordnet ist, die erforderlichen fachlichen und methodischen Kenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
(2) 1Das Studienkolleg soll jährlich zwei Prüfungsdurchgänge anbieten. 2Sie sind im Benehmen mit den Hochschulen zeitlich so festzulegen, dass sich die Prüflinge jeweils zum folgenden Semester um einen Studienplatz in Niedersachsen bewerben können.