§ 10 StudKVO - Zeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Wer die Feststellungsprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, welcher Schwerpunkt besucht worden ist, in welchen Fächern schriftliche und mündliche Prüfungen abgelegt worden sind, welche Prüfungsnote und welche Endnote in den Fächern erreicht worden ist und mit welcher Durchschnittsnote die Feststellungsprüfung abgeschlossen worden ist.
(2) Wer die Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen anzugeben sind.