§ 17 StudKVO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Studienkolleg zugelassen wurden, und Externe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Feststellungsprüfung zugelassen wurden, richtet sich die Feststellungsprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften.