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  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 7 StudKVO - Durchführung der Feststellungsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen sind in einem Prüfungsdurchgang abzulegen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Termine der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen fest und lädt die Prüflinge spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin zur Prüfung.

(2) 1Für jede schriftliche Prüfungsarbeit legt das prüfende Mitglied der Fachprüfungskommission dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zwei Aufgabenvorschläge vor, die sich auf Unterrichtsinhalte aus beiden Semestern beziehen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission wählt einen Vorschlag aus. 3Es kann veränderte oder neue Vorschläge verlangen. 4Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von Lehrkräften, die das Studienkolleg bestimmt, angefertigt. 5Die Bearbeitungszeit beträgt im Fach Deutsch vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern drei Zeitstunden. 6Sie kann durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission um höchstens eine Stunde verlängert werden, wenn es die Aufgabe erfordert.

(3) 1Für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches gestattet. 2Die Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die schriftliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) 1Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. 2Sie darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung haben und soll sich mindestens auf zwei Themenschwerpunkte beziehen. 3Sie dauert je Fach etwa 25 Minuten. 4Eine angemessene Vorbereitungszeit ist zu gewähren; sie dauert in der Regel 20 Minuten.

(5) 1Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen. 2Das prüfende Mitglied der Fachprüfungskommission führt das Prüfungsgespräch. 3Das weitere Mitglied und das Mitglied nach § 5 Abs. 2 können Fragen stellen. 4Das weitere Mitglied fertigt eine Niederschrift (Absatz 7). 6Mitglieder der Prüfungskommission können an der mündlichen Prüfung teilnehmen und Fragen stellen.

(6) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann zulassen, dass an einer mündlichen Prüfung und der Beratung bis zu zwei Personen als Zuhörende teilnehmen, wenn ein dienstliches Interesse an der Anwesenheit besteht.

(7) 1Niederschriften sind anzufertigen über

  1. 1.

    die Ergebnisse der Sitzungen der Prüfungskommission,

  2. 2.

    den Ablauf der schriftlichen Prüfung und

  3. 3.

    den Ablauf und den wesentlichen Inhalt jeder mündlichen Prüfung sowie über die Bewertungen der Prüfungsleistungen.

2Die Niederschriften nach Satz 1 Nr. 1 sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, die Niederschriften nach Satz 1 Nr. 2 von der Aufsicht führenden Lehrkraft und die Niederschriften nach Satz 1 Nr. 3 von den Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterschreiben.