Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 16 StudKVO - Nachteilsausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen, um Nachteile auszugleichen.