§ 6 StudKVO - Schwerpunkte, Gliederung der Feststellungsprüfung, Prüfungsfächer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Feststellungsprüfung kann abgelegt werden
- 1.
im Schwerpunkt T für technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, ausgenommen biologische Studiengänge,
- 2.
im Schwerpunkt M für medizinische und biologische Studiengänge,
- 3.
im Schwerpunkt W für wirtschaftswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
- 4.
im Schwerpunkt G für geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie Germanistik und
- 5.
im Schwerpunkt S für sprachliche Studiengänge (außer Germanistik),
soweit das Studienkolleg diese eingerichtet hat. 2Sie gliedert sich in schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen.
(2) 1Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen sind
- 1.
im Schwerpunkt T
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik und
- c)
Physik oder Chemie,
- 2.
im Schwerpunkt M
- a)
Deutsch,
- b)
Biologie oder Chemie, wobei in Biologie auch Inhalte des Prüfungsfachs Chemie und in Chemie auch Inhalte des Prüfungsfachs Biologie Prüfungsgegenstand sein können, und
- c)
Physik oder Mathematik,
- 3.
im Schwerpunkt W
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik und
- c)
Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre,
- 4.
im Schwerpunkt G
- a)
Deutsch,
- b)
Geschichte und
- c)
Sozialkunde, Geografie, Deutsche Literatur oder Englisch (Englisch aber nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik) und
- 5.
im Schwerpunkt S
- a)
Deutsch,
- b)
Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch oder eine weitere Fremdsprache nach dem Angebot des Studienkollegs und
- c)
Geschichte, Sozialkunde, Geografie oder Deutsche Literatur.
2In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen.
(3) Bei der Feststellungsprüfung in den Schwerpunkten T und M wird von der Prüfung im Fach Deutsch befreit, wer vor der Zulassung zur Feststellungsprüfung
- 1.
das "Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz
- Zweite Stufe -" oder - 2.
ein Sprachzertifikat, das nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über den "Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse" vom 2. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung, als gleichwertig anerkannt ist,
vorlegt.
(4) 1Prüfungsfächer in den mündlichen Prüfungen können sein:
- 1.
im Schwerpunkt T
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik,
- c)
Physik,
- d)
Chemie,
- e)
Informatik,
- f)
Technisches Zeichnen,
- g)
Englisch,
- 2.
im Schwerpunkt M
- a)
Deutsch,
- b)
Biologie,
- c)
Physik,
- d)
Chemie,
- e)
Mathematik,
- f)
Informatik,
- g)
Englisch,
- h)
Lateinisch-griechische Wortkunde,
- 3.
im Schwerpunkt W
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik,
- c)
Volkswirtschaftslehre,
- d)
Betriebswirtschaftslehre,
- e)
Englisch,
- f)
Geschichte,
- g)
Geografie,
- h)
Politik-Wirtschaft,
- i)
Informatik,
- 4.
im Schwerpunkt G
- a)
Deutsch,
- b)
Englisch,
- c)
Deutsche Literatur,
- d)
Englisch für Fortgeschrittene (nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik),
- e)
Latein,
- f)
Geschichte,
- g)
Geografie,
- h)
Politik-Wirtschaft,
- i)
Französisch,
- j)
Mathematik,
- 5.
im Schwerpunkt S
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik,
- c)
Fremdsprache der schriftlichen Prüfung,
- d)
weitere Fremdsprache,
- e)
Deutsche Literatur,
- f)
Geschichte,
- g)
Geografie,
- h)
Politik-Wirtschaft.
2Sind in den Schwerpunkten W, G und S die Fächer Geschichte, Geografie und Politik-Wirtschaft fächerübergreifend unterrichtet worden, so kann in diesen Fächern eine fächerübergreifende mündliche Prüfung stattfinden.
(5) 1Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung legt die Prüfungskommission für jede Kollegiatin und jeden Kollegiaten fest, in welchen Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung stattgefunden hat, eine mündliche Prüfung stattfindet. 2Unabhängig von der Entscheidung der Prüfungskommission können die Kollegiatinnen und Kollegiaten eine mündliche Prüfung ablegen in jedem Fach, in dem am Studienkolleg Unterricht erteilt worden ist. 3Mündliche Prüfungen nach Satz 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu beantragen. 4Externe werden in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, in denen Unterricht in den einzelnen Fächern des jeweiligen Schwerpunkts erteilt worden ist.