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  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 StudKVO - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem prüfenden Mitglied und dem weiteren Mitglied der Fachprüfungskommission beurteilt und bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission prüft alle Bewertungen daraufhin, ob einheitliche Bewertungsmaßstäbe eingehalten sind; es ändert gegebenenfalls die Bewertung. 4Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt dem Prüfling die Bewertung bekannt.

(2) 1Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird von dem prüfenden Mitglied und dem weiteren Mitglied der Fachprüfungskommission bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission nach Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und Anhörung der Mitglieder der Fachprüfungskommission. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen die Bewertung nach Satz 2 Einspruch erheben, wenn es die Bewertung für rechtswidrig hält. 4Über einen Einspruch entscheidet die Landesschulbehörde.

(3) 1Im Fall des § 5 Abs. 2 wird die Leistung in der mündlichen Prüfung auch von dem Mitglied der Prüfungskommission bewertet. 2Bei voneinander abweichenden Bewertungen entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 2 das Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.